B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1747/2012
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______,
geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2012 / N (…).
D-1747/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 2. Oktober
2011 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. Dazu wurde er
am 11. Oktober 2011 im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am
9. Februar 2012 in D._______ angehört (Anhörung).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer
Ethnie und habe in Sri Lanka in E._______ (Distrikt F._______) gelebt. Er
habe bei einer Tankstelle sowie als (…) und (…) gearbeitet. Im Jahre
2008 sei er einmal von Soldaten geschlagen worden, da die LTTE (Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam) gratis bei "seiner" Tankstelle getankt hätten.
Im Jahre 2010 sei er von Soldaten auf einem Geburtstagsfest grundlos
zusammengeschlagen worden, da diese gedacht hätten, die Festteilneh-
mer würden eine Bombenexplosion feiern, die sich am gleichen Tag in
G._______ ereignet habe. Ab dem Jahre 2011 seien in seiner Wohnregi-
on "Grease-Teufel" aktiv gewesen, weshalb die Bewohner seines Dorfes
im August 2011 eine Dorfabwehr zusammengestellt hätten, in welcher die
Dorfbewohner als Wachen eingeteilt worden seien. Er habe am 2. Sep-
tember 2011 zusammen mit zwei weiteren Personen Wache gestanden,
als sie Hundegebell und die Schreie einer Frau gehört hätten. Nachdem
sie zur schreienden Frau gelaufen seien, hätten sie gesehen, wie zwei
"Grease-Teufel" die Frau angegriffen hätten. Einer der "Grease-Teufel"
habe fliehen können, während er (Beschwerdeführer) den anderen beim
Versuch, über eine Mauer zu entkommen, habe packen und nach unten
ziehen können, worauf sie ihn zu dritt zusammengeschlagen hätten. Kurz
darauf seien weitere Dorfbewohner hinzugekommen, die ebenfalls auf
den "Grease-Teufel" eingeschlagen hätten. Bevor die Armee am Ort des
Geschehens eingetroffen sei, sei er (Beschwerdeführer) geflohen. Am
nächsten Tag habe die Armee der angegriffenen Frau mitgeteilt, dass er
und die beiden anderen Wachen sich im Armeecamp melden müssten.
Nachdem sich die beiden anderen Wachen im Camp gemeldet hätten,
seien sie verprügelt worden. Da er sich nicht ins Armeecamp begeben
habe, sei die Armee bei seiner Mutter erschienen, um dort nach ihm zu
suchen. Seine Mutter habe ihn anschliessend angerufen und ihm abgera-
ten, nach Hause zu kommen, weshalb er zu seinem Onkel nach
H._______ gegangen sei, bevor er fünf Tage später zu anderen Verwand-
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ten nach I._______ gezogen sei. Am 1. Oktober 2011 sei er mit der Hilfe
eines Schleppers unter Verwendung eines gefälschten Passes von
G._______ an einen unbekannten Ort geflogen, von wo er mit dem Auto
in die Schweiz gelangt sei. Für die weiteren Aussagen des Beschwerde-
führers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2012 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
Das BFM hielt in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, Vorbringen seien
dann widersprüchlich, wenn im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen
Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden. Der Beschwerde-
führer habe bei der Kurzbefragung geltend gemacht, dass die Frau mit
einem Messer am Rücken verletzt worden sei, während er anlässlich der
Anhörung festgehalten habe, er wisse nicht, womit die Frau verletzt wor-
den sei. Es sei irgendein Gegenstand gewesen. Ferner habe der Be-
schwerdeführer bei der Kurzbefragung angegeben, dass die Frau um
21.30 Uhr angegriffen worden sei. Anlässlich der Anhörung habe er zuerst
vorgebracht, dass der Vorfall spät am Abend, nach Mitternacht, stattge-
funden habe, bevor er zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung erneut
zu Protokoll gegeben habe, dieses Ereignis habe sich um 21.30 Uhr er-
eignet. Zudem habe er bei der Kurzbefragung geltend gemacht, die Wa-
che habe an diesem Abend aus sechs Personen bestanden, während er
anlässlich der Anhörung diesbezüglich erklärt habe, es seien drei Grup-
pen zu je drei Personen gewesen. Überdies habe er bei der Kurzbefra-
gung vorgebracht, dass seinen beiden Wach-Kollegen gesagt worden sei,
dass der "Grease-Teufel" im Sterben liege, wohingegen er anlässlich der
Anhörung angegeben habe, er habe nach dem Abend, als sie ihn verprü-
gelt hätten, nichts mehr über den Zustand des "Grease-Teufels" gehört.
Schliesslich habe er bei der Kurzbefragung ausgesagt, dass an jenem
Abend jeweils eine Wachmannschaft patrouilliert und die andere unter
dem Baum gewartet habe. Als seine Gruppe unter dem Baum gewesen
sei, hätten sie den Schrei gehört. Anlässlich der Anhörung habe er dem-
gegenüber zu Protokoll gegeben, dass sie nach 22 (recte: 23) Uhr durch
das Dorf patrouilliert seien. In der Umgebung, wo sie gestanden seien,
hätten Dorfbewohner laut angefangen zu schreien. Zu einem späteren
Zeitpunkt der Anhörung habe er jedoch ausgeführt, dass sie noch nicht
patrouilliert seien, als sich der Vorfall ereignet habe. Angesichts dieser
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Seite 4
Widersprüche bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses
Vorbringens. Asylvorbringen seien dann unglaubhaft, wenn sie in wesent-
lichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns
widersprächen. Der Beschwerdeführer habe weiter ausgeführt, dass die
Armee die Frau, welche durch die "Grease-Teufel" angegriffen worden
sei, beauftragt habe, ihm und seinen beiden Kollegen mitzuteilen, dass
sie sich auf dem Armeeposten zu melden hätten. Seine diesbezüglichen
Ausführungen seien aus folgenden Gründen nicht glaubhaft: Zum einen
sei es nicht nachvollziehbar, dass die Armee nicht gleich selbst ihn und
seine beiden Kollegen festgenommen habe. Zum anderen widerspreche
es jeglicher Logik, ausgerechnet jene Person damit zu beauftragen, wel-
cher durch den Beschwerdeführer und seine beiden Kollegen geholfen
worden sei. Aufgrund dieser Feststellungen könnten seine Vorbringen be-
züglich "Grease-Teufel" nicht geglaubt werden.
Bezüglich der anderen Asylvorbringen sei Folgendes festzuhalten: Ge-
mäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der Flücht-
lingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend en-
gen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Die
Asylgewährung setze gezielt gegen die Person des Gesuchstellers ge-
richtete staatliche Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) genannten Gründen
voraus. Staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer
Person seien dann asylrelevant, wenn sie auf Grund ihrer Art und Intensi-
tät ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder
in unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgte
Person dieser Zwangslage nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne.
Der Beschwerdeführer mache geltend, dass er in den Jahren 2008 und
2010 bereits Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabe habe, als
er zweimal durch Soldaten der sri-lankischen Armee geschlagen worden
sei. Er habe aber keine weiteren Probleme nach diesen Ereignissen gel-
tend gemacht und sei aufgrund dessen auch nicht geflohen. Es bestehe
daher keine Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und
seiner Flucht, zumal es sich dabei nicht um eine gezielte Verfolgung ge-
gen den Beschwerdeführer gehandelt habe, da es die tamilische Bevölke-
rung im Allgemeinen betroffen habe. Schliesslich hätten diese Ereignisse
auch keine Intensität angenommen, die ein menschenwürdiges Leben im
Verfolgerstaat verunmöglicht habe. Die Behelligungen des Beschwerde-
führers in den Jahren 2008 und 2010 durch Soldaten der sri-lankischen
Armee seien daher asylrechtlich nicht relevant. Überdies sei der Vollzug
der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für
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Seite 5
die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwie-
sen.
D.
Mit Beschwerde vom 30. März 2012 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, es
sei der Entscheid des BFM vom 28. Februar 2012 vollumfänglich aufzu-
heben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, al-
lenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem
sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe.
Überdies sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen des BFM ein Replikrecht
zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit ent-
scheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurden ein Bestätigungsschreiben der Sri
Lanka Red Cross Society vom 12. Dezember 2005, ein Bestätigungs-
schreiben des (…) vom 8. März 2012 (inklusive Bestätigungsanfrage; in
Kopie), ein Bestätigungsschreiben des (…) (in Kopie) sowie eine Fürsor-
gebestätigung vom 29. März 2012 eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 4. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass
er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleich-
zeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass
des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 19. April 2012 zu bezahlen
habe.
F.
Am 13. April 2012 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des
Bundesverwaltungsgerichts ein.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist so-
mit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
1.4. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM hat in der angefochtenen
Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist auf das Begehren,
es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe,
mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-1747/2012
Seite 7
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wort-
laut der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb
seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzen-
den Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (vgl. Ak-
ten BFM A 3/9 S. 2, 7; A 8/16 S. 1).
5.2. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
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Seite 8
AsylG nicht standzuhalten vermögen beziehungsweise nicht asylrelevant
sind, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I, Bst. C. vor-
stehend). Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet,
eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argu-
mentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten
Gründe entgegengesetzt. Insbesondere vermögen – soweit ein sachlicher
Zusammenhang überhaupt ersichtlich wird – die eingereichten Bestäti-
gungsschreiben die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich "Grea-
se-Teufel" nicht glaubhaft zu machen, zumal auch keine Gewähr für die
Echtheit dieser Schreiben besteht. Soweit in der Rechtsmittelschrift zu-
dem geltend gemacht wird, es sei wahrscheinlich, dass die sri-lankische
Armee den Beschwerdeführer als ehemaliges LTTE-Mitglied verdächtige,
da er im Jahre 2008 LTTE-Leute an "seiner" Tankstelle gratis habe tanken
lassen, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen als nachgeschoben und
damit unglaubhaft zu beurteilen ist, da er anlässlich der protokollierten
Befragungen eine derartige Verfolgungsgefahr nicht vorgebracht hat. Der
Umstand, dass er sich seit mehr als einem halben Jahr in der Schweiz
aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag ebenfalls nicht
zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu füh-
ren, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Um-
feld der LTTE bewegt. Entgegen der Behauptung in der Rechtsmittel-
schrift gehört der Beschwerdeführer somit keiner der im zur Publikation
vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6220/2006
vom 27. Oktober 2011 definierten Risikogruppe an, weshalb er in Sri Lan-
ka keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat.
5.3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, dass er in seiner Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG
erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle
einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Der Beschwerdefüh-
rer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den eingereichten Be-
weismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es
sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Das BFM hat demnach zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen
Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
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Seite 9
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz.
11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
D-1747/2012
Seite 10
(EMRK, SR0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach
den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt – entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift
– nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation vorgese-
henen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende
Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende
D-1747/2012
Seite 11
des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den
LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert.
Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und nor-
malisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der
Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O.
E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unter-
schiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit un-
ter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in
den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen
Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-
Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige poli-
tische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als
generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im huma-
nitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt
sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zu-
rückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf.
Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medi-
zinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element
gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz
stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im
Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses
Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegan-
gen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder
gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeit-
punkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück
dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden
Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung
des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den
Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise
massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Le-
bens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusam-
menhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Bezie-
hungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Exis-
tenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls
solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist
die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen
Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O.
E. 13.2.1).
D-1747/2012
Seite 12
7.3.3. Der junge und – gemäss den Akten – gesunde Beschwerdeführer
stammt aus E._______ (Distrikt F._______), wo er bis 1995 und von 2002
bis kurz vor seiner Ausreise aus Sri Lanka wohnte (A 8/16 S. 3). Dort le-
ben nach wie vor seine Eltern sowie zwei jüngere Brüder (A 3/9 S. 4). Es
liegen keine Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen könnten, dass die
Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich heute nicht mehr in
E._______ aufhalten würden. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass
der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen über eine gute Schul-
bildung sowie Berufserfahrung als (…), (…) und (…) verfügt.
Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesver-
waltungsgericht in der Lagebeurteilung vom 27. Oktober 2011 bezüglich
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten
Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf
die Unterstützung seiner in E._______ lebenden Familie zählen können
und bei seinen Angehörigen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als
auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner Erfahrungen und beruf-
lichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren. Insbesondere ge-
nügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine kon-
krete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
BVGE 2008/34 E. 11.2.2). In casu liegen keine Anhaltspunkte vor, die
darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG ausgesetzt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu
bezeichnen ist.
7.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
7.5. Der Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den
zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
D-1747/2012
Seite 13
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 13. April 2012 in derselben Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1747/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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