Abtei lung IV
D-1749/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Togo,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1749/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Togo eigenen Angaben zufolge im Mai
2009 verliess und sich vorerst einige Zeit in _______ aufhielt,
dass er am 17. November 2009 in die Schweiz gelangte, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte,
dass die Vorinstanz am 23. November 2009 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum seine Personalien erhob und ihn summarisch zum Reise-
weg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes be-
fragte,
dass ihn das BFM am 2. Dezember 2009 einlässlich zu den Asylgrün-
den anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2010 – eröffnet am
15. März 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
22. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben liess,
dass er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, das Eintreten
auf sein Asylgesuch, die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungs-
weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, gegebenenfalls die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in prozes-
sualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG, SR 172.021]) beantragte,
dass auf die vorinstanzlichen Argumente und die Beschwerdebegrün-
dung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzu-
gehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und
diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum beziehungs-
weise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch
Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfrei-
en Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen feh-
lender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass er als Ursache der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapie-
ren unter anderem erklärte, er wisse nicht mehr, wo sich seine Identi-
tätskarte befinde (A 4/10 S. 4),
dass seine Angaben betreffend Möglichkeit der Papierbeschaffung ge-
nerell als wenig kooperativ zu bezeichnen sind (A 8/9 Antworten 1 ff.),
dass die Schilderungen der Reiseumstände vage und teilweise wider-
sprüchlich ausgefallen sind (A 4/10 S. 6 f.; A 8/9 Antworten 57 ff.),
dass auch die Einschätzung des BFM, er hätte bereits während des
mehrmonatigen Aufenthalts in _______ Zeit gehabt, sich um einen
Identi-tätsbeleg zu bemühen, zu teilen ist,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend
feststellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
lägen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund des erwähnten
Aussageverhaltens die angebliche Papierlosigkeit nicht geglaubt wer-
den könne,
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dass das Beschwerdevorbringen, wonach er wegen der überraschen-
den Festnahme keine Identitätspapiere mitgenommen habe, schon in-
sofern nicht überzeugt, als die besagte Haft (vgl. dazu die nachfolgen-
den Erwägungen) als offensichtlich unglaubhaft erscheint,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, sein Bruder sei beim Bruder des Staatspräsi-
denten als Chauffeur beschäftigt gewesen,
dass sein Bruder mit dem Wagen Pakete mit Waffen zu Hause in
_______ deponiert habe,
dass er (der Beschwerdeführer) im Mai 2009 durch Militärangehörige
festgenommen worden sei, da diese seinen Bruder nicht angetroffen
hätten,
dass er unter Todesdrohungen beschuldigt worden sei, zusammen mit
seinem Bruder den Präsidentenbruder zu unterstützen und so gegen
die Regierung zu arbeiten,
dass er mit Hilfe eines Armeeangehörigen, welcher heimlich für den
Präsidentenbruder gearbeitet habe, freigekommen und sofort ausser
Landes geflohen sei,
dass für die weiteren Einzelheiten seiner Aussagen auf die Protokolle
zu verweisen ist,
dass das BFM erwog, er habe die geltend gemachten Fluchtgründe in
keiner Weise substanziiert und überdies realitätsfremde sowie unge-
reimte Angaben gemacht,
dass die vorinstanzliche Sichtweise durch das Aussageverhalten des
Beschwerdeführers offensichtlich bestätigt wird,
dass seine Darlegungen kaum Realkennzeichen aufweisen und jeden-
falls nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in
der geltend gemachten Form zu vermitteln vermögen (A 8/9 Antworten
12 ff.),
dass er in der Beschwerdeschrift die angebliche Situation aus seiner
Sicht erneut darlegt, aber keine stichhaltigen Argumente, die eine an-
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dere als die vom BFM vorgenommene Beurteilung rechtfertigen wür-
den, vorbringt,
dass seine Behauptung, durch das angeblich Vorgefallene traumati-
siert zu sein, als Erklärung für die Haltlosigkeit der Vorbringen schon
insofern nicht überzeugt, als auch von einer psychisch beeinträchtig-
ten Person eine Darlegung mit gewissen Realkennzeichen und weni-
ger Stereotypien hätte erwartet werden können,
dass es ihm auch nicht gelingt, das vom BFM für realitätsfremd erach-
tete Verhalten der Militärperson, welche ihm zur Freiheit verholfen ha-
ben soll, überzeugend zu erklären,
dass das Bestehen seiner Flüchtlingseigenschaft somit ohne weitere
Erörterungen ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärun-
gen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht not-
wendig sind,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG demnach
zu Recht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfüg-
te Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung gemäss Art. 3
EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach
Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar ein-
schätzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4985/2007 vom
15. September 2009 und dort zitierte weitere Urteile),
dass demnach im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in
Togo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Be-
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schwerdeführers, welcher vor Ort entgegen seinen haltlosen Vorbrin-
gen über soziale Anknüpfungspunkte verfügen dürfte, schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es ihm demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die ange-
fochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG),
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
einer zweiten Richterin abzuweisen ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten in der Höhe
von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die
Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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