B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1749/2014
Ur t e i l vom 2 1 . Feb r ua r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
Jemen,
beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Februar 2014 / N_______.
D-1749/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführer – jemenitische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in C._______ – verliessen eigenen Angaben zufolge ihre Heimat
am 20. April 2010 auf dem Luftweg und gelangten am gleichen Tag über
D._______ und E._______ illegal in die Schweiz, wo sie am 21. Mai 2010
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach-
suchten. Am 26. April 2010 wurden im EVZ F._______ die Befragungen zur
Person (BzP) und am 6. Mai 2010 die Anhörungen durch das BFM durch-
geführt. Mit Entscheid vom 11. Mai 2010 wurden die Beschwerdeführenden
für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zu-
gewiesen.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, es bestünden drei verschiedene Gründe, die ihn zur
Ausreise aus seiner Heimat bewogen hätten. Erstens sei er im Jahre (...)
als (Nennung Tätigkeit) angestellt worden, wobei sich die Anzahl der Stu-
dierenden unter seiner Führung mehr als verdoppelt habe. Bis im Jahre
(...) habe sich die Anzahl der Studierenden nicht mehr verringert. Dies habe
den Unmut der radikalen Islamisten geweckt, gemäss welchen die Musik,
der Tanz und das Theater unzulässige Tätigkeiten seien. In der Folge sei
er ab dem Jahre (...) von den Islamisten bedroht und seien die Studieren-
den terrorisiert worden. Er werde als „Apostat“ betrachtet. Deswegen habe
er bei den Behörden respektive beim zuständigen Minister um Schutz er-
sucht. Sein Ersuchen sei jedoch erfolglos geblieben, da mehrere Extremis-
ten über Kontakte zu hohen Kreisen innerhalb der Behörden verfügen wür-
den. Im Jahre (...) sei er von seinem Posten versetzt worden und habe
sodann bis zu seiner Ausreise als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Ab die-
sem Zeitpunkt hätten die Drohungen eine etwas andere Form angenom-
men, so sei er noch telefonisch oder durch Zurufe auf der Strasse angepö-
belt und beleidigt worden. Die radikalen Islamisten hätten aber erreicht,
dass ein Konservatorium in H._______ geschlossen worden sei. Zweitens
sei sein Schwiegersohn ein Mitglied der Opposition gewesen und habe als
Journalist regimekritische Artikel verfasst. Deswegen sei dieser von den
Behörden verfolgt worden. Ende des Jahres (...) habe er ihn während (...)
Monate vor den Behörden versteckt, um ihn vor einer drohenden Verhaf-
tung zu schützen. Anschliessend sei dieser in die Schweiz geflohen. Aus
diesem Grund sei er ins Visier der Behörden geraten und man habe ihn
wiederholt auf den Posten der Sicherheitspolizei vorgeladen. Dort sei er
bedroht und verhört worden. Am (...) seien Polizisten um 23.00 Uhr zu ihm
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nach Hause gekommen, hätten ihn festgenommen und in ein Gefängnis
gebracht, in welchem ausschliesslich politische Gefangene festgehalten
würden. Nach einer (...) Haft habe er vor seiner Entlassung ein weisses
Blatt unterschreiben müssen und es sei ihm gesagt worden, dass sie auf-
grund dieser Unterschrift nun mit ihm machen könnten, was sie wollten.
Auch hätten sie ihm mitgeteilt, dass sie von seiner Tätigkeit, Menschen-
rechtsorganisationen in I._______ mit Informationen über die Gescheh-
nisse in Südjemen zu versorgen, wüssten. Insgesamt sei er (Nennung An-
zahl) von der Sicherheitspolizei festgenommen und während kurzer Zeit
respektive während einiger Stunden festgehalten, entweder zu seinem
Schwiegersohn, zum Institut oder zu Südjemen oder dann gar nicht befragt
worden. Die beiden letzten Festnahmen seien im (...) und am (...) gesche-
hen. Er habe diese ständigen Behelligungen nicht mehr aushalten können.
Drittens sei er aktives Mitglied der Bewegung J._______, die sich für die
Abspaltung Südjemens einsetze. Die meisten der Verantwortlichen dieser
Bewegung würden sich im Ausland aufhalten. Er habe für diese Bewegung
an Kundgebungen und „sit-ins“ teilgenommen. Angehörige des Sicher-
heitsdienstes hätten den Kundgebungsteilnehmern Aufgebote geschickt,
was zu wiederholten Vorladungen seiner Person geführt habe. Auf dem
Polizeikommissariat K._______ sei er verhört worden und man habe ihn
aufgefordert, nicht mehr an Anlässen der Bewegung teilzunehmen, an-
sonsten dies Folgen für ihn haben werde. Die Polizei habe ihn und auch
die übrigen Vorgeladenen jeweils mehrere Stunden festgehalten, um Druck
auf sie auszuüben und ihnen Angst zu machen, da sie lediglich Verdachts-
momente, nicht aber konkrete Beweise gehabt habe. Anlässlich seiner letz-
ten Demonstrationsteilnahme im (...) vor dem Haus des Chefredaktors der
Zeitung (...) seien dieser und dessen gesamte Familie verhaftet worden.
Seit Frühjahr (...) habe er begonnen, (Nennung Organisation) mit Informa-
tionen über Südjemen zu beliefern, welche in der Folge – nicht jedoch unter
seinem Namen – von dieser Organisation veröffentlicht worden seien.
Schliesslich habe er nach seiner Freilassung im (...) seine Arbeit im (Nen-
nung Arbeitsort) nicht wieder aufgenommen, sondern begonnen, seine
Flucht zu organisieren.
A.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte zur Begründung an, sie habe
persönlich keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt, jedoch
unter den gegen ihren Mann gerichteten Behelligungen der Sicherheits-
kräfte gelitten. Letztlich sei sie wegen der Probleme ihres Ehemannes aus
Jemen ausgereist respektive habe diesen auf der Flucht begleitet. Sie leide
an verschiedenen gesundheitlichen Problemen und habe sich deswegen
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in ihrer Heimat und auch in L._______ behandeln lassen müssen. Sie be-
nötige deswegen die Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Tochter.
A.d Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden (Auf-
listung Beweismittel) zu den Akten.
A.e Mit an das BFM gerichtetem Schreiben vom 17. August 2010 zeigte
die vormalige Rechtsvertreterin, (...), die Übernahme des Mandats an und
stellte das Begehren, es sei den Beschwerdeführenden der Kantonswech-
sel in den Kanton M._______ zu bewilligen, da die Beschwerdeführerin aus
gesundheitlichen Gründen auf die Unterstützung durch ihre in der Schweiz
lebende Tochter angewiesen sei. Mit Schreiben vom 24. August 2010 teilte
das BFM mit, dass es das Gesuch um Kantonswechsel an die betroffenen
Kantone zur Stellungnahme weitergeleitet habe. In seiner Stellungnahme
vom 26. August 2010 teilte der Migrationsdienst des Kantons G._______
mit, er habe gegen einen Kantonswechsel nichts einzuwenden. Demge-
genüber sprach sich der (Nennung Behörde) des Kantons M._______ am
16. September 2010 gegen einen Kantonswechsel aus. Mit Entscheid des
BFM vom 28. September 2010 wurde das Gesuch um Kantonswechsel ab-
gelehnt.
A.f Mit Eingaben vom 27. Juli 2010 (Eingangsstempel BFM) und vom
16. September 2010 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweis-
mittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
A.g Mit an die Vorinstanz gerichteter Eingabe vom 3. November 2010
zeigte der vormalige Rechtsvertreter, (...), die Übernahme des Mandats an
und legte gleichzeitig verschiedene Beweismittel (Auflistung Beweismittel)
ins Recht.
A.h Mit Eingaben vom 17. November 2010, 23. Dezember 2010 und
17. September 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM weitere
Beweismittel betreffend das exilpolitische Engagement des Beschwerde-
führers zwischen (...) und (...) (Auflistung Beweismittel) ein.
A.i Mit Eingaben vom 30. April 2013 und 3. Juni 2013 reichten die Be-
schwerdeführenden der Vorinstanz (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
A.j Am 8. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz
erneut angehört. Dabei führte er in Ergänzung zu seinen bisherigen Vor-
bringen aus, er habe seit (...) bis kurz vor seiner Ausreise zusammen mit
dem Volk an friedlichen Kundgebungen gegen die Besatzungskräfte aus
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dem Norden ihres Landes an verschiedenen, in der Nähe seines Wohnsit-
zes liegenden Orten teilgenommen. Dabei sei es bei jeder Demonstration
zu einer Auseinandersetzung mit der Polizei gekommen, wobei er persön-
lich nicht angegriffen worden sei. Sobald die Sicherheitskräfte Tränengas
eingesetzt oder zu schiessen begonnen hätten, seien sie alle geflüchtet.
Er habe jeweils alle willkürlichen Taten dem Menschenrechtsbeobachter
für Süd-Jemen in I._______ weitergeleitet. Dieses Büro gehöre der Bewe-
gung J._______ an. Ferner habe er (...) von ihm verfasste Kommentare
gegen die Islamisten im Internet veröffentlicht. Er habe durch seinen in der
Heimat lebenden Sohn erfahren, dass islamistische Gruppierungen in sei-
nem früheren Wohnquartier in C._______ nach ihm gefragt hätten. Der
Staat nehme unliebsame Personen nicht mehr fest und verhöre diese, son-
dern lasse diese von islamistischen Gruppierungen umbringen. Auf die
weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
A.k Mit Schreiben vom 4. März 2014 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter
die Übernahme des Mandats an.
B.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 – eröffnet am 28. Februar 2014 –
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ord-
nete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Be-
gründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen von Art. 3
AsylG (SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art.
7 AsylG an die Glaubhaftigkeit zu genügen. Auch die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe seien nicht als flüchtlingsrelevant zu erach-
ten. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihre Heimat
sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 31. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und be-
antragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 27. Februar 2014 auf-
zuheben und die Sache an das BFM zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeur-
teilung zurückzuweisen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung auf-
zuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen und es
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sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie, es sei Einsicht
in die Akten A10/1, A27/7 und A28/3 sowie in sämtliche Beweismittel und
eventualiter das rechtliche Gehör zu gewähren und zudem sei eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Auf die Begründung und die der Rechtsmitteleingabe beigelegten Beweis-
mittel (Nennung Beweismittel) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. April 2014 wurde den Be-
schwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdever-
fahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die im Beweismittelumschlag 2
enthaltenen Beweismittel wurden ihnen zur Kenntnisnahme zugestellt und
das diesbezügliche Gesuch um Ansetzung einer angemessenen Frist zur
Beschwerdeergänzung abgewiesen. Die Behandlung der im Zusammen-
hang mit dem Gesuch um Einsicht in die Akten A10/1, A27/7 und A28/3
stehenden Begehren wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Die
Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriften-
wechsel eingeladen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass
keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen wür-
den, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und ver-
wies im Übrigen auf die bisherigen Erwägungen, an denen vollumfänglich
festgehalten werde.
F.
Mit Eingaben vom 6. und 12. Mai 2014 legten die Beschwerdeführenden
weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht.
G.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 wurde den Beschwerdeführenden die Ver-
nehmlassung des BFM zugestellt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt,
bis zum 28. Mai 2014 eine Replik einzureichen. Nach einmalig gewährter
Fristerstreckung reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18.
Juni 2014 ihre Stellungnahme unter Beilage verschiedener Beweismittel
(Internet- und Original-Zeitungsartikel) zu den Akten.
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Seite 7
H.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 legten die Beschwerdeführenden weitere
Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. Diesbezüglich führten sie
an, aus dem Bericht gehe hervor, dass ihr Sohn (...) am (...) in C._______
verhaftet worden sei.
I.
In ihrem Schreiben vom 11. Juni 2015 teilten die Beschwerdeführenden
mit, dass ein Neffe und ein Enkelkind der Schwester des Beschwerdefüh-
rers verstorben seien und sich der Bruder des Beschwerdeführers weiter-
hin im Gefängnis befinde, wobei die Familie keinerlei Informationen über
dessen Schicksal besitze.
J.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführenden die Ko-
pie einer Eingabe gleichen Datums betreffend ihren Sohn (...) in dessen
Asylverfahren ein.
K.
In ihrer Eingabe vom 15. Februar 2016 stellten die Beschwerdeführenden
dem Bundesverwaltungsgericht ein von ihnen verfasstes Schreiben vom
16. August 2015 zu.
L.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 wurde die Vorinstanz in Anwendung
von Art. 57 Abs. 2 VwVG zu einer ergänzenden Stellungnahme eingeladen.
M.
In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 4. März 2016 verwies das
SEM – nebst einigen Bemerkungen zu den eingereichten Beweismitteln
und der Veränderung der Lage in Jemen – auf seine bisherigen Erwägun-
gen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
N.
Mit Verfügung vom 7. März 2016 wurde den Beschwerdeführenden die er-
gänzende Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt und ihnen die Gele-
genheit gegeben, bis zum 22. März 2016 eine Stellungnahme einzu-
reichen. Die Beschwerdeführenden replizierten – unter Beilage diverser
Unterlagen zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers und
seines Sohnes in der Schweiz – mit Eingabe vom 22. März 2016.
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Seite 8
O.
Mit Verfügung vom 9. September 2016 wurde die Vorinstanz gestützt auf
Art. 57 VwVG zu einer weiteren ergänzenden Vernehmlassung eingeladen.
P.
Mit Entscheid vom 26. September 2016 hob das SEM die Dispositivziffer 4
seiner Verfügung vom 27. Februar 2014 wiedererwägungsweise auf und
gewährte den Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
Q.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 wurden die Beschwerdeführenden er-
sucht, bis zum 20. Oktober 2016 mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerde vom
21. März 2014 – soweit nicht gegenstandslos geworden – zurückziehen
würden. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass sie vollum-
fänglich an ihren Rechtsbegehren festhalten würden.
R.
Mit Erklärung vom 10. Oktober 2016 hielten die Beschwerdeführenden an
der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei, fest.
S.
Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden mehrere, von anony-
mer Quelle stammende, bei der kantonalen Migrationsbehörde eigereichte
Denunziationsschreiben an die Vorinstanz übermittelt. In diesen Schreiben
wurde unter anderem auf die finanzielle Situation der Beschwerdeführen-
den Bezug genommen, worauf der (Nennung Behörde) den Beschwerde-
führer auf den 27. September 2010 vorlud, um die Sachlage hinsichtlich
ihrer Bedürftigkeit abzuklären.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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Seite 9
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer angeführte Tätigkeit
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Seite 10
als (Nennung Tätigkeit) und die vorgebrachten Probleme mit den Islamis-
ten würden in die 90er Jahre zurückgehen. Gemäss eigenen Aussagen
hätten die Bedrohungen durch die Islamisten nach seinem Funktionswech-
sel im Jahre (...) aufgehört. Es bestehe demnach kein genügend enger
zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Bedro-
hung durch die Islamisten und der Ausreise im Jahre 2010, weshalb das
Vorbringen nicht asylrelevant sei. Zwar habe er geltend gemacht, auch
nach seinem Funktionswechsel von den Islamisten bedroht worden zu
sein. So habe man ihn sowohl telefonisch als auch auf der Strasse als Un-
gläubigen beschimpft. Er habe aber keine weiteren Details bezüglich der
Drohungen nennen können. Zudem seien die Ergänzungen anlässlich der
Anhörung als nachgeschoben und deshalb als unglaubhaft einzustufen.
Dem Vorbringen komme demnach keine Asylrelevanz zu, wobei auch be-
züglich der Glaubhaftigkeit ausdrücklich Vorbehalte angebracht seien.
Auch hinsichtlich des Vorbringens, den Schwiegersohn während (...) Mo-
nate vor den Behörden versteckt zu haben, liege kein genügend enger zeit-
licher Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung des Schwiegersoh-
nes im Jahre (...) und der Ausreise im Jahre 2010 vor. Zudem habe er sel-
ber angeführt, dass zwar die Verfolgung seines Schwiegersohnes bei der
Flucht eine Rolle gespielt habe, aber nicht gravierend gewesen sei. Diesem
Vorbringen komme demnach ebenfalls keine Asylrelevanz zu.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass er bereits in Jemen Aktivist der
J._______ gewesen sei, sei festzuhalten, dass seine Angaben zu seinen
politischen Aktivitäten sehr vage und wenig detailliert ausgefallen seien.
Dabei sei zu betonen, dass er die Frage, wie er dem Büro in I._______
seine Informationen übermittelt habe, ausweichend beantwortet habe.
Über mehrere Fragen habe er keine konkreten Angaben geben können.
Dieses Aussageverhalten in Bezug auf die politischen Tätigkeiten erwecke
erste Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen, was durch oberfläch-
liche Aussagen bezüglich der Befragungen durch die Sicherheitskräfte er-
härtet werde. So habe er nicht konkret anzugeben vermocht, welche Fra-
gen ihm gestellt worden seien. Auch anlässlich der ergänzenden Anhörung
habe er ausser der Aussage, er sei nach seinen Aktivitäten befragt worden
und man habe ihm mitgeteilt, dass er nicht von der Unabhängigkeit des
Südens träumen dürfe, keine Details zu nennen vermocht. Zu seinen Ver-
folgern habe er ferner unterschiedliche und konfuse Angaben gemacht. Ei-
nerseits werde er von den jemenitischen Sicherheitsbehörden, anderer-
seits von den Islamisten verfolgt. Dabei sei erneut anzumerken, dass er
eigenen Angaben zufolge bei der BzP seit seinem Funktionswechsel im
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Jahre (...) von den Islamisten nicht mehr bedroht worden sei. An der ergän-
zenden Anhörung wiederum habe er die Bedrohung der Islamisten als
Hauptgrund seiner Ausreise angeführt. Da die Verfolger ein zentrales Ele-
ment einer geltend gemachten Verfolgung darstellten, wären diesbezüglich
genaue Angaben zu erwarten. Überdies widerspreche es jeglicher Logik,
dass er von den jemenitischen Behörden verfolgt worden sei, gleichzeitig
aber bis zu seiner Ausreise eine staatliche Stelle innegehabt habe. Dabei
habe er selber angeführt, bis zu seiner Ausreise angestellt gewesen zu sein
und Lohn bezogen zu haben. Zwar habe er angeführt, er sei im (Nennung
Arbeitsplatz) als Südjemenit lediglich eine Art Marionette gewesen. Es sei
ihm zwar nicht gekündigt worden, aber er habe auch keine Aufgaben mehr
erhalten. Diese Aussagen vermöchten jedoch die Unstimmigkeit nicht plau-
sibel aufzulösen. Vielmehr sei die staatliche Anstellung bis zum Zeitpunkt
seiner Ausreise ein Hinweis darauf, dass er in Jemen weder gesucht noch
in begründeter Weise asylrechtlich verfolgt worden sei.
An dieser Feststellung vermöchten auch die Aussagen der Beschwerde-
führerin nichts zu ändern. Sie sei wegen der Probleme ihres Ehemannes,
des Beschwerdeführers, ausgereist. Detaillierte Angaben zu den Proble-
men, so zu den Leuten, die ihn telefonisch bedroht hätten, habe sie keine
geben können. Anlässlich der Anhörung habe sie zwar angeführt, ihr Ehe-
mann sei von den Behörden regelmässig zu Hause aufgesucht worden, sei
aber nicht imstande gewesen, dazu weitere Details zu nennen.
Auch die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, an der Feststel-
lung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen etwas zu ändern. Die ins Recht
gelegten Arbeits- und Funktionsbestätigungen würden keinen Hinweis auf
die geltend gemachte Verfolgung enthalten. Bezüglich der polizeilichen
Vorladung und des Haftbefehls sei festzuhalten, dass diesen kaum Be-
weiswert beigemessen werden könne. Dokumente dieser Art seien in Je-
men leicht käuflich zu erwerben. Das Bestätigungsschreiben der
N._______ sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und stelle somit
keinen Beweis für die geltend gemachte Verfolgung dar.
Zu den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sei anzuführen,
dass solche Aktivitäten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgrün-
den zur Flüchtlingseigenschaft führen könnten, wenn davon ausgegangen
werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Hei-
matstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Folgen hätten.
Zwar gehe das BFM davon aus, dass der jemenitische Staat Oppositionelle
im Exil vor allem in Grossbritannien, in geringerem Masse aber wohl auch
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in der Schweiz beobachte. Aus den Tätigkeiten des Beschwerdeführers
würden sich jedoch keine Anhaltspunkte ergeben, dass er sich exilpolitisch
besonders stark exponiert hätte. Seine Mitgliedschaft in einer exilpoliti-
schen Gruppierung und die Teilnahme an Demonstrationen und Kundge-
bungen seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Jemeniten im
Exil und würden sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch
tätiger Jemeniten abheben. Folglich sei auszuschliessen, dass er aufgrund
seiner Tätigkeiten ins Blickfeld der jemenitischen Behörden geraten, ge-
schweige denn als konkrete Bedrohung für das politische System wahrge-
nommen worden sei. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereich-
ten Beweismittel nichts zu ändern. Bezüglich des im Internet veröffentlich-
ten Artikels über seinen Asylantrag in der Schweiz sei anzumerken, dass
auch den jemenitischen Behörden bekannt sein dürfte, dass jemenitische
Emigranten versuchten, in Europa und speziell auch in der Schweiz im
Rahmen eines Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwir-
ken, indem sie regierungskritischen Aktivitäten nachgehen würden. Dazu
gehöre auch die Publikation von Presseartikeln mit Name und Foto im In-
ternet. Es sei davon auszugehen, dass die jemenitischen Behörden nur
dann Interesse an der Identifizierung von Personen hätten, wenn deren
Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenom-
men würden. Die angeführten subjektiven Nachfluchtgründe seien somit
asylirrelevant und die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten
insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genü-
gen.
3.2
3.2.1 Demgegenüber rügen die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmit-
teleingabe zunächst eine Verletzung formellen Rechts, indem die Vor-in-
stanz den Anspruch auf Akteneinsicht, das rechtliche Gehör und die Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts verletzt habe, was zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und
zur Neubeurteilung führen müsse. Das BFM habe in rechtswidriger Weise
die Einsicht in die Akte A10/1 verweigert, zumal es sich dabei um eine „An-
nonce cas médical“ handle, welche unter Umständen hinsichtlich der ge-
sundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin wichtig sein könnte.
Zudem sei bezüglich der Akten A27/7 und A28/3 aufgrund von deren Be-
zeichnung offensichtlich, dass diese entscheidrelevant sein dürften und ein
Geheimhaltungsinteresse nicht ersichtlich sei. Es sei ein rechtswidriges
Vorgehen, die daraus zu ersehende „Denunziation“ des Beschwerdefüh-
rers nicht zu erwähnen, wobei sich die Frage der Befangenheit der zustän-
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Seite 13
digen Person stelle. Zudem seien ihm nicht sämtliche im Beweismittelum-
schlag 2 aufgeführten Beweismittel zugestellt worden. Auch habe das BFM
nebst der verweigerten Einsicht in die Akten A27/7 und A28/3 auch das
rechtliche Gehör zu diesen Akten verweigert. Darin würden sie mutmass-
lich des Asylmissbrauchs beschuldigt, weshalb ihnen die Möglichkeit zur
Stellungnahme hätte eingeräumt werden müssen. Ferner habe die Vo-
rinstanz nicht sämtliche eingereichten Beweismittel erwähnt und es unter-
lassen, diese in ihrem Entscheid im Einzelfall zu würdigen, was zusätzlich
eine Verletzung des Willkürverbotes darstelle. Sodann sei das rechtliche
Gehör dadurch verletzt worden, dass die Vor-instanz im angefochtenen
Entscheid den Sachverhalt sehr rudimentär und unvollständig wiedergege-
ben und davon abgesehen habe, eine Gesamtwürdigung der Probleme
des Beschwerdeführers vorzunehmen. Weiter habe das BFM im Sachver-
halt nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer zwar nicht von seiner Funk-
tion als (Nennung Funktion) entlassen worden sei, jedoch dennoch die
Konsequenzen davon zu spüren bekommen habe und sich zudem der
Schwiegersohn ebenfalls in der Schweiz aufhalte, weshalb dessen Akten
hätten beigezogen werden müssen, da die Probleme des Beschwerdefüh-
rers teilweise auf die Unterstützung des Schwiegersohnes zurückzuführen
gewesen seien. Unerwähnt sei sodann der Umstand geblieben, dass der
Beschwerdeführer in der Haft gezwungen worden sei, ein weisses Blatt zu
unterschreiben, womit ihn die jemenitischen Behörden zusätzlich unter
Druck gesetzt hätten, und er vor den Drohungen der Islamisten bei den
Behörden erfolglos um Schutz ersucht habe. Ferner habe das BFM im Ent-
scheid nicht erwähnt, dass ihr Schwiegersohn für die Vertretung der
N._______ in der Schweiz verantwortlich sei, die jemenitischen Behörden
anlässlich der letzten Verhaftung in ihr Haus eingedrungen und es durch-
sucht hätten, der Beschwerdeführer für die Demonstrationen Transparente
angefertigt habe und insgesamt (...) Mal verhaftet worden sei, die Telefo-
nate ihres Schwiegersohnes von den Behörden abgehört worden seien
und daher von den weiteren Kontakten zum Beschwerdeführer Kenntnis
gehabt hätten, dieser seit dem Jahre (...) (Nennung Organisation) regel-
mässig Informationen betreffend die Situation in Jemen habe zukommen
lassen, sie mit Hilfe eines Schleppers illegal aus Jemen ausgereist seien,
der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren vor der Ausreise immer
wieder Drohanrufe erhalten habe und das Telefon abgehört worden sei,
sich die Verfolgung zirka ein Jahr vor ihrer Ausreise intensiviert habe, die
Beschwerdeführerin unter gravierenden gesundheitlichen Problemen leide
und auf Hilfe von Dritten angewiesen sei, sie bei der Verhaftung des Be-
schwerdeführers am (...) am (...) verletzt worden sei, dieser nach jeder De-
monstration telefonischen Kontakt mit der J._______ in I._______ gehabt
D-1749/2014
Seite 14
habe und die jemenitischen Behörden auch nach ihrer Ausreise nach ihm
gesucht hätten.
Betreffend die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei vorab auf die obi-
gen Ausführungen zu verweisen. Das BFM habe offenbar keine vollstän-
dige Abklärung des Sachverhalts vorgenommen. Sodann habe es bis zur
erneuten Anhörung mehrere Jahre verstreichen lassen und es sei offen-
sichtlich, dass es sich bei dieser Verzögerung um eine schwerwiegende
Verletzung der Abklärungspflicht handle. Weiter habe die Vorinstanz die
Aktenführungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die in den
Beweismittelumschlägen aufgeführten Beweismittel entsprechend zu pagi-
nieren. Es sei praktisch unmöglich, sich angesichts des grossen Umfangs
der eingereichten Beweismittel fundiert dazu zu äussern. In diesem Zu-
sammenhang sei zu rügen, dass das BFM weder die mit „Beweismittel“
bezeichnete Akte A16/3 noch die im angefochtenen Entscheid erwähnte
Mitgliedschaftsbestätigung der O._______ in den Beweismittelumschlag
aufgenommen habe. Weiter habe es den Brief ihrer Tochter weder in das
Aktenverzeichnis aufgenommen noch ihrem Rechtsvertreter zur Einsicht-
nahme zugestellt, was nebst der Verletzung der Aktenführungspflicht auch
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Ebenso habe die Vo-
rinstanz den (Nennung Beweismittel) nicht im Beweismittelumschlag auf-
geführt und es unterlassen, diesen Bericht im Entscheid zu würdigen. Wei-
ter habe die Vorinstanz trotz der eingereichten Beweismittel keine weiteren
Abklärungen vorgenommen respektive in pauschaler Weise ihre Vorbrin-
gen als asylirrelevant beziehungsweise unglaubhaft erachtet, ohne die von
ihnen eingereichten Beweismittel zu würdigen. Schliesslich sei die Abklä-
rungspflicht dadurch verletzt worden, dass das Asyldossier ihrer Tochter
respektive ihres Schwiegersohnes nicht beigezogen worden sei, obwohl
sie wiederholt darauf hingewiesen hätten, dass die Verfolgung des Schwie-
gersohnes auch mit ihrem Fluchtgrund in Zusammenhang stehe und ihm
sowie ihrer Tochter in der Schweiz Asyl gewährt worden sei.
3.2.2 In materieller Hinsicht entgegneten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen, zum Vorhalt vager Ausführungen zu den politischen Aktivi-
täten des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass dieser in den Befra-
gungen in ausführlicher und detailgetreuer Weise sein Engagement für die
Anliegen der Bevölkerung Südjemens geschildert habe. Ebenso ausführ-
lich habe er die Übermittlung von Informationen an einen Vertreter der
Menschenrechtsorganisation in I._______ dargelegt, weshalb die anders-
lautenden Behauptungen des BFM aktenwidrig seien. Zudem sei er bei der
D-1749/2014
Seite 15
ergänzenden Anhörung unterbrochen worden, als er dabei gewesen sei,
über seine politischen Aktivitäten zu erzählen. Es sei willkürlich, ihn einer-
seits nicht ausreden zu lassen und ihm andererseits vorzuwerfen, keine
detaillierten Angaben gemacht zu haben. Ebenso unbegründet sei der Vor-
halt, keine Details betreffend die Festnahmen anlässlich der Demonstrati-
onen gegeben zu haben. Die angebliche Unglaubhaftigkeit der Aussagen
sei lediglich als vorgeschobene Parteibehauptung des BFM zu erachten.
Die Vorinstanz sei insgesamt zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers ausgegangen. Sie hätten glaubhaft ge-
schildert, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus Jemen wegen des politi-
schen Profils des Beschwerdeführers, seiner Zugehörigkeit zur
O._______, seiner Aktivitäten für die J._______, der Verbindungen zu sei-
nem Schwiegersohn und insbesondere hinsichtlich der Teilnahme an poli-
tischen Demonstrationen für die Unabhängigkeit Südjemens gezielt ge-
sucht und verfolgt worden seien. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter
Verfolgung sei demnach gegeben, zumal der Beschwerdeführer in seiner
Heimat bereits über (...) Mal verhaftet und wiederholt gefoltert worden sei.
Bei einer erneuten Einreise würde er verhaftet, dies auch infolge der ille-
galen Ausreise. Bezüglich der Asylrelevanz sei ferner auf die Stürmung ih-
res Hauses am (...) durch jemenitische Sicherheitskräfte und die gleichzei-
tige Entführung ihres in Jemen als (Nennung Tätigkeit) tätigen Sohnes hin-
zuweisen, was aus den eingereichten Presseberichten ersichtlich werde.
Dieses gewaltsame Vorgehen sei offensichtlich durch die jemenitische Re-
gierung unterstützt worden. Sodann sei bezüglich des Vorhalts, es liege
kein genügend enger zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der Be-
drohung durch die Islamisten und ihrer Ausreise vor, zu entgegnen, dass
der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP ausgeführt habe, die Be-
drohungen durch Islamisten hätten bis zur Ausreise angehalten. Zudem
habe dieser bei der ersten Anhörung erklärt, wie seine Aussage, dass die
Bedrohungen nach seinem Funktionswechsel im Jahre (...) aufgehört hät-
ten, zu verstehen sei. So hätten diese eine andere Form angenommen.
Aufgrund der Ausführungen sei der zeitliche Kausalzusammenhang ein-
deutig gegeben, weshalb das Vorbringen auch Asylrelevanz aufweise. Der
Schluss des BFM, seine Ergänzungen anlässlich der Anhörung seien als
nachgeschoben zu qualifizieren, sei eine willkürliche Parteibehauptung. Im
Übrigen sei auch nicht ersichtlich, welche weiteren Details der Beschwer-
deführer bezüglich der Bedrohungen hätte nennen sollen. Auch die weitere
Behauptung des BFM, dass kein genügend enger zeitlicher Kausalzusam-
menhang zwischen der Verfolgung des Schwiegersohnes und ihrer Aus-
reise bestehe, sei haltlos. Dessen Probleme und Flucht vor den jemeniti-
schen Behörden seien wiederholt thematisiert worden. Insbesondere habe
D-1749/2014
Seite 16
der Beschwerdeführer angeführt, dass auch bei seiner letzten behördli-
chen Vorladung der Schwiegersohn ein Thema gewesen sei. Daher sei die
Verfolgung des Schwiegersohnes im Jahre (...) auch im Jahre (...) noch
von Bedeutung gewesen. Die Behörden hätten den Beschwerdeführer be-
schuldigt, seinen in der Schweiz befindlichen Schwiegersohn über die ak-
tuelle Lage und die Menschenrechtsverletzungen in Jemen zu informieren.
Daher sei der Kausalzusammenhang durchaus gegeben. Es gehe nicht an,
dass die Vorinstanz diesen Vorbringen die Asylrelevanz nur deshalb ab-
spreche, weil der Beschwerdeführer diese Probleme als nicht so gravie-
rend bezeichnet habe. Damit habe er lediglich zu verstehen gegeben, dass
die anderen Probleme schwerwiegender gewesen seien als die Verfolgung
aufgrund seines Schwiegersohnes. Bezüglich der vorinstanzlichen Be-
hauptung, wonach die Ausführungen hinsichtlich der Verfolger unterschied-
lich und konfus ausgefallen seien, sei zunächst auf die Ausführungen be-
treffend die Verfolgung durch islamistische Gruppen zu verweisen. Sodann
habe der Beschwerdeführer stets betont, drei Hauptgründe für seine Flucht
zu haben, weshalb es nicht zutreffe, dass er diesbezüglich ungenaue An-
gaben gemacht habe. Zum angeblichen Widerspruch, wonach der Be-
schwerdeführer einerseits von den jemenitischen Behörden verfolgt wor-
den sei, jedoch andererseits bis zur Ausreise eine staatliche Stelle innege-
habt habe, sei festzuhalten, dass seine Anstellung nicht darauf hindeute,
er sei in Jemen weder gesucht noch in asylrelevanter Weise verfolgt wor-
den. Zwar sei er offiziell noch angestellt gewesen, faktisch habe man ihm
aber sämtliche Aufgaben und Kompetenzen entzogen. Zudem hätten es
die Behörden nicht gewagt, bekannte Personen zu entlassen, welche mit
internationalen Organisationen in Verbindung gestanden hätten. Zudem
habe er nach der Entlassung vom (...) nicht mehr gearbeitet, dafür die
Flucht organisiert. Bezüglich der Beweismittel gehe das BFM bei den meis-
ten davon aus, diese seien käuflich leicht zu erwerben oder aus Gefälligkeit
ausgestellt worden. Das BFM gehe mit dieser Unterstellung von erkauften
Dokumenten ein weiteres Mal willkürlich und pauschal vor und versäume
es, die Vorbringen und Beweismittel zu würdigen. Auch die Aussage, die
Bestätigung der N._______ sei ein Gefälligkeitsschreiben, sei eine plumpe
und willkürliche Behauptung.
Für den Fall, dass ihre Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Flucht aus
Jemen verneint werden sollte, sei zwingend die Flüchtlingseigenschaft im
heutigen Zeitpunkt festzustellen. So sei der Beschwerdeführer exilpolitisch
tätig und weise ein überzeugtes und engagiertes Profil auf. Er nehme eine
aktive und wichtige Rolle in der O._______ ein und trete öffentlich, mit Foto
und Namen gegen die jemenitische Regierung und für die Unabhängigkeit
D-1749/2014
Seite 17
Südjemens auf. Für die heimatliche Regierung sei es ein Leichtes, den Be-
schwerdeführer auch in dessen Abwesenheit zu verfolgen und auszuspio-
nieren. Diesbezüglich sei auf die diversen ins Recht gelegten Unterlagen
zu verweisen.
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2014 führte die Vorinstanz an,
dass nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen keine neuen und erheb-
lichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des
vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Zur Rüge der Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem angeführten De-
nunziationsschreiben sei festzuhalten, dass dieses auf das Asylverfahren
und den Asylentscheid keinen Einfluss gehabt habe. Aus diesem Grund
habe für das BFM keine Verpflichtung bestanden, dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör dazu zu gewähren. Im Übrigen habe der (Nennung
Behörde) den Beschwerdeführer am (...) zu einem Gespräch vorgeladen,
anlässlich dessen ihm das rechtliche Gehör zum Inhalt des Denunziations-
schreibens gewährt worden sei. Bezüglich der im Beschwerdeverfahren
eingereichten Zeitungs- und Internetartikel sei anzumerken, dass gemäss
diesen im (...) eine bewaffnete Gruppe in Jemen das Haus des Beschwer-
deführers durchsucht und dessen Sohn (...) festgenommen habe. Aufgrund
widersprüchlicher Angaben zum Datum der Festnahme und als vage zu
definierender Informationsquellen, welche darauf hindeuteten, dass die Ar-
tikel kopiert seien und nicht auf fundierten journalistischen Recherchen be-
ruhten, seien jedoch am Wahrheitsgehalt des Inhalts der Artikel Zweifel an-
gebracht. Zudem sei auffällig, dass die Artikel zwei Wochen nach dem ne-
gativen Asylentscheid erschienen seien. Dies lasse die Vermutung zu,
dass sich der Beschwerdeführer durch Veröffentlichung dieser Artikel ein
Bleiberecht in der Schweiz zu erwirken versuche. Dabei könne davon aus-
gegangen werden, dass er als ehemaliger (Nennung Funktion) über Bezie-
hungen verfüge, um einen entsprechenden Bericht in südjemenitischen
Zeitungen publizieren zu lassen. Hinsichtlich der eingereichten Bestäti-
gungsschreiben der O._______ sei festzuhalten, dass diese als Gefällig-
keitsschreiben zu qualifizieren seien und kaum Beweiswert hätten, zumal
es sich im Übrigen um Kopien handle. Die eingereichten Ausdrucke der
Facebook-Einträge des Beschwerdeführers, die Fotos und Berichte von
exilpolitischen Veranstaltungen in der Schweiz würden zudem keine weite-
ren Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung in Jemen enthalten.
Den eingereichten Dokumenten sei nicht zu entnehmen, dass er sich in
qualifizierter und exponierter Weise exilpolitisch betätigt habe, so dass er
für die jemenitische Regierung eine Gefahr darstellen würde. Bezüglich der
übrigen eingereichten Zeitungs- und Internetartikel sei zu erwähnen, dass
D-1749/2014
Seite 18
diese die allgemeine Lage in Jemen beschreiben und keine Hinweise auf
die vorgebrachte Verfolgung enthalten würden.
3.4 Demgegenüber hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom
18. Juni 2014 fest, die Akten des (Nennung Behörde) seien bis heute nicht
bei ihnen eingetroffen, weshalb die Akteneinsicht offenbar formlos verwei-
gert werde. Wie aus der entsprechenden Vorladung vom (...) hervorgehe,
sei der Beschwerdeführer vom (Nennung Behörde) zur Abklärung der fi-
nanziellen Situation vorgeladen worden. Es sei ihm bis heute nicht klar ge-
wesen, dass es dabei um ein Denunziationsschreiben gegangen sei. Zu-
sammenfassend sei anzuführen, dass der (Nennung Behörde) unter fal-
schen Angaben („Abklärung finanzielle Situation“) eine Vorladung erlassen
und im Jahre (...) in massiver Weise das rechtliche Gehör verletzt habe,
das BFM von diesem illegalen Vorgehen jahrelange Kenntnis habe, somit
befangen sei und dieses Vorgehen und die entsprechenden Akten in der
angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähne, der (Nennung Be-
hörde) sich formlos weigere, Akteneinsicht zu gewähren, und die Vor-
instanz behaupte, dass das Denunziationsschreiben keinen Einfluss auf
den Asylentscheid gehabt habe. Es sei offensichtlich, dass die entspre-
chende Vorgehensweise und ihre Denunziation die Befangenheit der mit
dem Dossier betrauten Mitarbeiter im BFM zur Folge gehabt haben müsse.
Die angefochtene Verfügung müsse schon deshalb aufgehoben werden.
Betreffend die Ausführungen zu den Daten der Zeitungsartikel treffe es zu,
dass der Artikel auf den ersten drei Webseiten (Nennung Webseiten) vom
(...) datiere und demzufolge die Hausdurchsuchung und Festnahme am
(...) stattgefunden hätten. Jedoch behaupte die Vorinstanz in aktenwidriger
Weise, der Artikel auf (Nennung Webseite) sei am (...) publiziert worden,
was offensichtlich falsch sei. Das unten rechts befindliche Datum ([...])
zeige jeweils das Datum an, an welchem der Artikel ausgedruckt worden
sei. Weiter oben auf dem Ausdruck sei eindeutig erkennbar, dass die Nach-
richt am (...) aufgeschaltet worden sei. Weiter unterscheide sich dieser Ar-
tikel dadurch, dass er nicht nur über den Sohn (...) berichte, sondern auch
über andere Personen. Es sei somit offenkundig, dass es sich bei diesem
Bericht vom (...) um einen etwas später und mehrere Personen betreffen-
den Artikel gehandelt habe. Der auf (Nennung Webseite) erschienene Arti-
kel sei tatsächlich erst am (...) aufgeschaltet worden. Diesbezüglich sei
aber anzuführen, dass diese Zeitung offenbar nicht jeden Tag erscheine
und die entsprechenden Artikel erst dann aufgeschaltet würden, wenn sie
in der Papierausgabe bereits veröffentlicht worden seien. Es sei daher
nachvollziehbar, dass der entsprechende Artikel erst am (...) aufgeschaltet
D-1749/2014
Seite 19
worden sei. Aufgrund des identischen Inhalts der Artikel sei davon auszu-
gehen, dass die entsprechenden Medien wie in der Schweiz entweder
Agenturmeldungen verbreiten oder die Artikel von anderen Zeitungen wei-
terveröffentlichen würden, was einem weltweit gängigen Verfahren ent-
spreche. Das BFM verkenne mit seinen Ausführungen betreffend die jour-
nalistischen Tätigkeiten, dass solche Nachrichten jeweils nicht von jeder
einzelnen Zeitung neu recherchiert würden. Diejenigen Medien, welche die
Nachricht übernommen hätten, hätten den Artikel somit bezüglich des Da-
tums der Verhaftung nicht mehr angepasst, weshalb aus diesem Umstand
nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden könne.
Diesbezüglich sei auch auf die nachgereichten Originale der mittlerweile in
der Schweiz eingetroffenen Zeitungen zu verweisen. Weiter handle es sich
bei den übrigen Ausführungen des BFM, wie von diesem sogar bezeichnet,
um reine Vermutungen und Behauptungen, was die Befangenheit der ent-
sprechenden Mitarbeiter der Vorinstanz erneut illustriere. Sodann sei be-
züglich der Beilage 7 der Beschwerde festzuhalten, dass sie dieses Be-
weismittel fälschlicherweise auf sich anstatt auf ihren Sohn bezogen hät-
ten. Gemäss dem erwähnten Dokument sei ihr Sohn (...) seit dem Jahre
(...) Mitglied der O._______. Es sei jedoch insofern von Bedeutung, als da-
rin der Beschwerdeführer ebenfalls erwähnt werde. Schliesslich würden
entgegen der vorinstanzlichen Behauptung die eingereichten Zeitungs-
und Internetartikel sehr wohl Hinweise auf ihre Verfolgung respektive auf
die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs enthal-
ten.
3.5 In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 4. März 2016 brachte das
SEM vor, die eingereichten Zeitungs- und Internetartikel, die eine Haus-
durchsuchung und die Festnahme des Sohnes des Beschwerdeführers er-
wähnen würden, vermöchten den vorinstanzlichen Standpunkt nicht umzu-
stossen. Es sei dem Beschwerdeführer – wie im angefochtenen Entscheid
dargelegt – nicht gelungen, politische Aktivitäten in Jemen oder in der
Schweiz glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund, dass er weder in Je-
men noch in der Schweiz über ein politisches Profil verfüge, vermöchten
die eingereichten Beweismittel nichts an der Einschätzung des SEM zu än-
dern. Wie in der Vernehmlassung vom 22. April 2014 bereits erwähnt,
könne davon ausgegangen werden, dass er als ehemaliger (Nennung
Funktion) über Beziehungen verfüge, um entsprechende Artikel in südje-
menitischen Zeitungen publizieren zu lassen. Es sei äusserst auffällig,
dass die Zeitungsartikel über die vorgebrachte Hausdurchsuchung und die
Festnahme des Sohnes rund zwei Wochen nach dem negativen Asylent-
scheid vom 27. Februar 2014 erschienen seien. Das Erscheinungsdatum
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lasse die Vermutung zu, dass der Beschwerdeführer durch die Veröffentli-
chung dieser Artikel versuche, sich ein Bleiberecht in der Schweiz zu er-
wirken. Der zusätzlich eingereichte Jahresbericht (...) des N._______ sei
kein ausreichender Beweis dafür, dass der Sohn des Beschwerdeführers
verhaftet worden wäre und den Beschwerdeführenden Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen sollte. Zum einen handle es sich beim ein-
gereichten Bericht lediglich um eine Kopie und zum anderen falle auf, dass
sich der den Sohn betreffende Eintrag von den übrigen Einträgen im Be-
richt in Inhalt und Länge unterscheide. Zudem befinde sich die Zentrale
des eingereichten Berichts in G._______, dem Wohnkanton der Beschwer-
deführenden. Dies lasse vermuten, dass ein gewünschter Eintrag in Auf-
trag gegeben werden könne, um damit ein Bleiberecht in der Schweiz zu
erwirken. Gemäss dem Sitzungsprotokoll der Generalversammlung der
(...) sei der Beschwerdeführer zum (Nennung Funktion) gewählt worden.
Diese Position vermöge keine exponierte, politische Position des Be-
schwerdeführers zu begründen. Eine öffentliche Exponierung sei nur dann
gegeben, wenn eine Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form ihres
Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erwecke, eine Gefahr für das politische System in Jemen zu
sein. Abgesehen von der erwähnten Position als (Nennung Funktion) und
eingereichten Fotos von Teilnahmen an Sitzungen der N._______ seien
den Akten keine Hinweise auf politische Aktivitäten des Beschwerdeführers
zu entnehmen. Er habe demnach kein politisches Profil nachweisen kön-
nen, bei welchem davon ausgegangen werden müsste, dass er die Auf-
merksamkeit der jemenitischen Behörden auf sich ziehe und im Falle einer
Rückkehr nach Jemen mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte. Zu-
dem sei nicht ersichtlich, ob er an den in den Artikeln erwähnten Kundge-
bungen überhaupt teilgenommen habe.
Bezüglich des Wegweisungsvollzugs nach Jemen sei anzumerken, dass
das SEM am 8. Mai 2015 wegen der Lage in der Heimat der Beschwerde-
führenden beschlossen habe, bis auf Weiteres keine Verfügungen mit
Wegweisungsvollzug nach Jemen zu erlassen. Weiter werde der zwangs-
weise Vollzug der Wegweisung von Personen aus Jemen vorerst einge-
stellt. Laufende Ausreisefristen, die für abgewiesene Personen aus Jemen
angesetzt worden seien, würden auf Gesuch hin erstreckt, wobei von die-
ser Regelung in der Schweiz straffällig gewordene Personen sowie dieje-
nigen ausgenommen seien, die eine Gefährdung der inneren oder äusse-
ren Sicherheit der Schweiz darstellten. Aufgrund der anhaltend volatilen
Lage in Jemen sei zurzeit keine Aufhebung des Entscheidmoratoriums vor-
gesehen. Ein Grossteil des Landes sei weiterhin von den kriegerischen
D-1749/2014
Seite 21
Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Akteuren sowie von der
Intervention des arabischen Bündnisses betroffen. Eine Beendigung des
Entscheidmoratoriums könnte erst bei einer hinreichenden Beruhigung der
Lage in Jemen geschehen. Hingegen bestehe für die Einstufung der Lage
als Situation allgemeiner Gewalt aufgrund der volatilen Lage derzeit kein
Anlass.
3.6 In ihrer Duplik vom 22. März 2016 wendeten die Beschwerdeführenden
schliesslich ein, sie hätten sehr wohl glaubhaft vorgebracht, im Zeitpunkt
ihrer Ausreise aus Jemen gezielt asylrelevant verfolgt worden zu sein. Auf-
grund des politischen Profils des Beschwerdeführers, seiner Aktivitäten für
die Unabhängigkeit Südjemens – so insbesondere die Teilnahme an ent-
sprechenden Demonstrationen – und der Verbindung zum Schwiegersohn
(...) sei er von den jemenitischen Behörden wiederholt inhaftiert und gefol-
tert worden. Zudem hätten ihn Islamisten gezielt bedroht und verfolgt. So-
dann habe sich die Vorinstanz in ihren Ausführungen zu den eingereichten
Zeitungsartikeln beinahe wortwörtlich wiederholt. Entsprechend sei dies-
bezüglich auf die Ausführungen in der Replik vom 18. Juni 2014 zu verwei-
sen. Zudem hätten sie sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Zei-
tungsartikel bereits (...) Jahre in der Schweiz aufgehalten, weshalb eine
Beeinflussung einer jemenitischen Zeitung durch den Beschwerdeführer
nach Jahren der Abwesenheit nicht wahrscheinlich erscheine. Hingegen
sei es aussagekräftig, dass die südjemenitischen Zeitungen Artikel mit der
namentlichen Nennung ihrer Familie veröffentlichen würden, was auf die
wichtige Rolle des Beschwerdeführers und seine Bekanntheit in Jemen
verweise. Das SEM unterstelle dem Beschwerdeführer somit in willkürli-
cher Weise, falsche Informationen und Beweismittel einzureichen. Dieses
Vorgehen sei als fragwürdig zu qualifizieren und die entsprechende Be-
hauptung, der Beschwerdeführer habe die Veröffentlichung der Artikel ver-
anlasst und sich damit ein Bleiberecht in der Schweiz "erschwindeln" wol-
len, sei völlig haltlos. Dasselbe sei zur Behauptung des SEM betreffend
den Jahresbericht (...) des N._______ festzuhalten. Zwar seien im Bericht
die meisten Einträge zu anderen Personen kürzer als derjenige zum Sohn
der Beschwerdeführenden. Jedoch gebe es in der Liste etliche weitere Ein-
träge, die ebenso lang und mit ähnlichen Details zur Person versehen
seien. Auch hier habe das SEM völlig zu Unrecht behauptet, der Beschwer-
deführer habe auf die Berichterstattung Einfluss genommen. Die Vo-
rinstanz ignoriere, dass offensichtlich gerade wegen der Bekanntheit der
Familie der Beschwerdeführenden mehr Details und der Vater des Opfers
genannt würden. Ausserdem finde sich auf dem Facebook-Profil des
N._______ der Link zum eingereichten Bericht. Der Beschwerdeführer sei
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Seite 22
in Jemen politisch aktiv gewesen und verfüge seit Jahren über ein politi-
sches Profil, weshalb er in der Heimat von den Behörden verfolgt worden
sei. Das exilpolitische Engagement sei die Fortsetzung dieses politischen
Engagements. Entgegen der Annahme des SEM exponiere sich der Be-
schwerdeführer als (Nennung Funktion) in der N._______ und durch die
Teilnahme an öffentlichen Kundgebungen der N._______ (zusammen mit
seinem Sohn), was durch viele Beweismittel seit dem Jahre (...) eindeutig
belegt werde. Sodann sei ihre Herkunftsregion von gewaltsamen Angriffen
islamistischer Gruppen stark betroffen und die Lage in ihrer Heimat ver-
schlimmere sich zusehends. Es sei – auch mit Blick auf die Ausführungen
des SEM betreffend das Entscheidmoratorium – offensichtlich, dass sich
der Wegweisungsvollzug nach Jemen im heutigen Zeitpunkt als unzumut-
bar erweise. Das Vorgehen des SEM, seit knapp einem Jahr keine Asylge-
suche aus Jemen mehr zu behandeln, grenze an Rechtsverweigerung, zu-
mal ein Anspruch auf Schutzgewährung in solchen Fällen offensichtlich sei.
Diesbezüglich sei festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht
an das Entscheidmoratorium gebunden sei.
4.
4.1 In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden zunächst ver-
schiedene Verletzungen formellen Rechts geltend, die nach ihrer Auffas-
sung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verfahrensmän-
geln rechtfertigten. So habe das BFM den Anspruch auf Akteneinsicht, das
rechtliche Gehör und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt.
4.1.1 Bezüglich der Akteneinsicht habe die Vorinstanz in rechtswidriger
Weise die Einsicht in die Aktenstücke A10/1, A27/7 und A28/3 verweigert,
obwohl diese als relevant zu bezeichnen seien und ein Geheimhaltungsin-
teresse nicht bestehe. Zudem hätte ihnen die Möglichkeit zur Stellung-
nahme eingeräumt werden müssen. In diesem Zusammenhang ist zu-
nächst festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 9. April 2014 die im Beweismittelumschlag 2 ent-
haltenen Beweismittel zur Kenntnisnahme zugestellt und das Gesuch um
Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung abgewie-
sen wurde. Die Behandlung der im Zusammenhang mit dem Gesuch um
Einsicht in die Akten A10/1, A27/7 und A28/3 stehenden Begehren wurde
auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
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Seite 23
4.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Ak-
teneinsicht. Die allgemeinen, aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Grunds-
ätze zum Akteneinsichtsrecht haben in den Art. 26 bis 28 VwVG Ausdruck
gefunden (BGE 115 V 297 E. 2d S. 301 f.). Die Gewährung der Aktenein-
sicht ist der Grundsatz, deren Verweigerung die Ausnahme.
Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der Partei
oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten, wobei gemäss
Bst. b darunter alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke fallen. Darun-
ter sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen, die für die Behörde grund-
sätzlich entscheidrelevant sind oder aber sein könnten. Die Einsicht in Un-
terlagen, die persönlichen Charakter haben, wie etwa Entscheidentwürfe
eines Sachbearbeiters, Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Be-
hörde oder persönliche Notizen, welche von der verfügenden Behörde aus-
schliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, fallen indessen nicht un-
ter das Einsichtsrecht. Die Verweigerung der Einsicht in solch interne Do-
kumente ist möglich. Allerdings gilt es zu beachten, dass die verfügende
Behörde auch in Bezug auf diese Kategorie von Aktenstücken nicht einfach
beliebige Unterlagen als interne Akten klassifizieren und so vom Grundsatz
des Einsichtsrecht ausnehmen kann, sondern es auf die objektive Bedeu-
tung eines Aktenstückes für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfest-
stellung ankommt. Verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu
Sachverhaltsfragen unterliegen ebenfalls dem Grundsatz des Einsichts-
rechts nach Art. 26 Abs. 1 VwVG, weshalb sich eine Verweigerung auf die
in Art. 27 VwVG genannten Gründe stützen muss (vgl. STEFAN C. BRUN-
NER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 26 Rz. 33 und 38;
BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.] Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art.
26 Rz. 67; BVGE 2013/23 E. 6.4; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1, E. 3a und b;
BGE 115 V 303, BGE 115 V 297 E.2g/bb).
Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur
verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der
Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenos-
senschaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wesentliche private Interessen,
insbesondere von Gegenparteien (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG), die Ge-
heimhaltung erfordern oder aber wenn dies im Interesse einer noch nicht
abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c
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Seite 24
VwVG). Nach Absatz 2 der erwähnten Bestimmung darf das Einsichtsrecht
allerdings lediglich soweit beschränkt werden, als effektiv Geheimhaltungs-
gründe bestehen, wobei in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und um-
fassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtge-
mässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismäs-
sigkeit zu beachten ist. Die Verweigerung hat sich demnach auf das Erfor-
derliche zu beschränken und der übrige und somit nicht geheim zu hal-
tende Inhalt des betreffenden Aktenstückes ist in geeigneter Form (wie
etwa Abdecken oder Aussondern geheimer Stellen, Auskunftserteilung,
Zusendung von Auszügen) zugänglich zu machen. Die in Anwendung von
Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG eingeschränkte oder verweigerte Akteneinsicht
ist zudem konkret zu begründen (vgl. BRUNNER, a.a.O., Art. 27 Rz. 9 und
12, WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 27 Rz. 40; EMARK 1994 Nr. 1 E.
4b).
Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von Art. 27
VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf sodann gemäss
Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die
Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder
schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu
äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die Bestimmung schliesst
somit die Berücksichtigung geheim gehaltener Akten respektive geheim
gehaltene Teile von Dokumenten bei der Entscheidfindung nicht aus,
knüpft indessen an die Voraussetzung, dass die Parteien darüber infor-
miert werden, in welchen Punkten sich der betreffende Entscheid auf das
fragliche Aktenstück stützt. (vgl. BRUNNER, a.a.O., Art. 28 Rz. 2 und 5;
WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 28 Rz. 3; EMARK 1994 Nr. 1 E. 5b).
4.1.3 Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts, wo-
nach den Beschwerdeführenden keine Einsicht in die Akten A10/1, A27/7
und A28/3 gewährt worden sei, ist festzustellen, dass das Aktenstück A10/1
durch das BFM gemäss dem Aktenverzeichnis als „Annonce cas médical“
beschrieben und mit „B“ klassifiziert wurde, da es sich bei diesem Doku-
ment um eine interne Akte beziehungsweise um ein behördeninternes Do-
kument handle. Bei der Akte A10/1 (Annonce d‘un cas médical) handelt es
sich um ein Formularschreiben der (Nennung Institution) betreffend eine
medizinische Konsultation und Abgabe von Medikamenten an die Be-
schwerdeführerin. Vorliegend war die erwähnte Akte A10/1 ausschliesslich
für den Amtsgebrauch bestimmt und es kann ihr für die Sachverhaltsfest-
stellung mangels konkreter Angaben zu einem Krankheitsbild keine objek-
tive Bedeutung beigemessen werden, weshalb die Vorinstanz die Edition
D-1749/2014
Seite 25
dieser Akte zu Recht und ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör verweigerte (vgl. dazu BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 f. mit Hinwei-
sen).
Weiter wurden die Aktenstücke A27/7 und A28/3 durch das BFM gemäss
dem Aktenverzeichnis als „E-Mail Eingabe MIDI BE inkl. anonyme Mails
Asylmissbrauch und Gesprächsnotiz“ respektive „E-Mail Eingabe MIDI BE
inkl. anonymes Mail“ beschrieben und mit „A“ klassifiziert, wonach bei die-
sen Dokumenten überwiegende öffentliche oder private Interessen an der
Geheimhaltung bestünden. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass
es sich bei den beiden erwähnten Aktenstücken grundsätzlich um solche
einer kantonalen Behörde handelt, auch wenn diese in der Folge der Vo-
rinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt wurden und vorliegend im Aktenver-
zeichnis Aufnahme fanden. Folgerichtig hätte die Vorinstanz demnach die
Aktenstücke A27/7 und A28/3 nicht mit „A“, sondern mit „C“ (Akten anderer
Behörden) klassifizieren müssen. Da die fraglichen Aktenstücke keinen
entscheidrelevanten Charakter aufweisen – als anonyme Schreiben kön-
nen sie im Hinblick auf die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fra-
gen beweisrechtlich ohnehin keine verlässliche Grundlage bilden – und –
zu Recht – in den Erwägungen der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurden,
liegt unbesehen obiger Feststellung keine Verletzung des Akteneinsichts-
rechts im Sinne von Art. 27 VwVG und Art. 28 VwVG vor. Somit entstand
den Beschwerdeführenden kein Nachteil, weshalb ihnen weder der we-
sentliche Inhalt dieser Aktenstücke offengelegt noch Gelegenheit zur Stel-
lungnahme eingeräumt werden musste.
Soweit die Beschwerdeführenden diesbezüglich monieren, dass der Mig-
rationsdienst des Kantons G._______ unter falschen Angaben (Nennung
Angabe) eine Vorladung erlassen und im Jahre (...) in massiver Weise das
rechtliche Gehör verletzt habe, das BFM von diesem illegalen Vorgehen
jahrelange Kenntnis habe, somit befangen sei und dieses Vorgehen und
die entsprechenden Akten in der angefochtenen Verfügung mit keinem
Wort erwähne, der Migrationsdienst des Kantons G._______ sich formlos
weigere, Akteneinsicht zu gewähren, und die Vorinstanz behaupte, dass
das Denunziationsschreiben keinen Einfluss auf den Asylentscheid gehabt
habe, obwohl offensichtlich sei, dass die entsprechende Vorgehensweise
und ihre Denunziation die Befangenheit der mit dem Dossier betrauten Mit-
arbeiter im BFM zur Folge gehabt haben müsse, vermögen diese Ein-
wände – die sich im Wesentlichen auf Mutmassungen stützen – nicht zu
einer anderen Sichtweise zu führen. Die Beschwerdeführenden vermögen
keine konkreten Hinweise anzuführen, aufgrund derer auf die Befangenheit
D-1749/2014
Seite 26
der mit dem Dossier betrauten Mitarbeiter des BFM geschlossen werden
müsste. Alleine der Umstand, dass ein negativer Asylentscheid erging, ver-
mag klarerweise keine solche Befangenheit zu bewirken.
4.1.4 Weiter ist – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten An-
sicht – auch keine Verletzung der Aktenführung zu erkennen. Alleine aus
dem Umstand, dass die Vorinstanz die in den Beweismittelumschlägen auf-
geführten Beweismittel nicht paginiert hat, ist keineswegs auf eine solche
Verletzung zu erkennen. So wurden die eingereichten Dokumente auf dem
Beweismittelumschlag numerisch aufgeführt, beschrieben und mit dem
Datum deren Einreichung versehen. Der Einwand, es sei praktisch unmög-
lich, sich angesichts des grossen Umfangs der eingereichten Beweismittel
fundiert dazu zu äussern, verfängt angesichts des Umstandes, dass diese
Dokumente von den Beschwerdeführenden selber eingereicht wurden,
nicht. Zudem ist es dem BFM überlassen, ob es während des Verfahrens
eingereichte Beweismittel in einem Beweismittelkuvert sammelt oder ge-
sondert im Aktenverzeichnis aufführt, solange diese im Dossier entspre-
chende Berücksichtigung finden, was vorliegend zweifelsohne der Fall ist.
Hinsichtlich der auf Seite 16 der Beschwerdeschrift erhobenen Rüge, die
Vorinstanz habe den erwähnten Brief ihrer Tochter weder in das Aktenver-
zeichnis aufgenommen noch ihrem Rechtsvertreter zur Einsichtnahme zu-
gestellt, was nebst der Verletzung der Aktenführungspflicht auch eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs darstelle, ist festzuhalten, dass mit dem in
der Rechtsmitteleingabe nicht näher definierten „Brief ihrer Tochter“ wohl
deren Gesuch um Kantonswechsel gemeint ist, zu welchem dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. act. A13/1) und
das den dortigen Ausführungen zufolge im Dossier des Sohnes der Be-
schwerdeführenden aufbewahrt wird (vgl. auch act. A4/11). Den Beschwer-
deführenden wurde im Rahmen der Akteneinsicht die Akte A13/1 ebenfalls
zugestellt. Es ist insgesamt auch in diesem Zusammenhang keine Verlet-
zung der Aktenführung oder des rechtlichen Gehörs zu erkennen.
4.1.5 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
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Seite 27
Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuch-
stellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen,
ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Un-
tersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbrin-
gen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen,
die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
können. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und
der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) davon
aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und
keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sach-
verhalt insbesondere dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung fal-
sche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt wurden
sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden (vgl. OLIVER ZI-
BUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxis-
kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 Rz. 39).
Als unvollständig festgestellt gilt der Sachverhalt dann, wenn nicht über alle
rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine ent-
scheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin
nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. ZI-
BUNG/HOFSTETTER, a.a.O., Art. 49 Rz. 40; siehe zum Ganzen auch BENJA-
MIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 49 Rz. 28).
Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der akten-
kundigen Parteivorbringen und der im damaligen Zeitpunkt vorliegenden
Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden,
was – entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht – jeden-
falls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt.
Die verfügende Behörde muss sich dabei – wie die Beschwerdeführenden
zu verkennen scheinen – nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern
darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97
E. 2b). Sie konzentrierte sich denn auch auf die für den vorinstanzlichen
Entscheid massgebenden Sachverhaltselemente, ohne diese oberflächlich
oder gar pauschal zu würdigen. Zur Rüge, die Vorinstanz habe bis zur er-
neuten Anhörung mehrere Jahre verstreichen lassen, was eine Verletzung
der Abklärungspflicht sei, ist festzuhalten, dass dieser Umstand dem BFM
nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende
Sachverhaltsabklärung angelastet werden kann, zumal bereits eine erste
einlässliche Anhörung der Beschwerdeführenden stattgefunden hatte. Es
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Seite 28
wäre den Beschwerdeführenden jederzeit möglich gewesen, in der Zeit-
spanne zwischen erster und zweiter Anhörung in schriftlicher Form auf ihre
gegenwärtige persönliche Situation, eine allenfalls bestehende aktuelle
Gefährdung sowie auf ergänzende Sachverhaltsvorbringen hinzuweisen.
Sodann stellt eine andere Würdigung der Parteivorbringen respektive der
aktuellen Situation in der Heimat der Beschwerdeführenden noch keine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, was auch hinsichtlich der
eingereichten Beweismittel gilt. Diesbezüglich führte die Vorinstanz die von
den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel im angefochtenen
Entscheid auf und würdigte sie entsprechend. Soweit die Beschwerdefüh-
renden eine Verletzung der Abklärungspflicht darin erblicken, dass das
Asyldossier ihrer Tochter respektive ihres Schwiegersohnes nicht beigezo-
gen worden sei, obwohl die Verfolgung des Schwiegersohnes auch mit ih-
rem Fluchtgrund in Zusammenhang stehe, ist erneut auf obiges Vorbringen
zu verweisen, wonach sich die Vorinstanz auch in diesem Punkt – zu Recht
– auf die wesentlichen Gesichtspunkte bezüglich der Fluchtgründe der Be-
schwerdeführenden konzentrierte und insbesondere im angefochtenen
Entscheid darauf hinwies, dass gemäss Aussagen des Beschwerdeführers
die Verfolgung des Schwiegersohnes eine Rolle gespielt habe, aber nicht
gravierend gewesen sei, respektive der Auslöser für ihre Flucht die Islamis-
ten und die Verhaftungen im Anschluss an die Demonstrationen gewesen
seien (vgl. act. A39/16 S. 10 F94 und S. 11 F102). Der unterlassene Beizug
der Asylakten der Tochter beziehungsweise des Schwiegersohns der Be-
schwerdeführenden vermag daher auch keine Verletzung der Abklärungs-
pflicht und damit einhergehend eine unrichtige oder unvollständige Erhe-
bung des Sachverhalts zu begründen.
4.1.6 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs (inkl. Akteneinsicht) sowie die Rüge der
unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
4.1.7 Auf Beschwerdeebene wird verschiedentlich gerügt, das Vorgehen
sowie die Argumentation des BFM seien willkürlich. Gemäss Lehre und
Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere
Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur
dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
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Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstritte-
nen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech-
tigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; ULRICH HÄFELIN/WALTER
HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016,
N 811 f. S. 237 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei
muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt
werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden
Fall wird jedoch beispielsweise nicht näher ausgeführt, inwiefern die von
der Vorinstanz angeblich unterlassene Würdigung der Beweismittel im Ein-
zelfall, die Würdigung der bei der Anhörung gemachten Ergänzungen oder
die Einschätzung der bei der ergänzenden Anhörung gemachten Angaben
nach einem derart jahrelangen Unterbruch zwischen den Befragungen un-
ter die obgenannte Definition zu subsumieren ist. Vielmehr ist – auch unter
Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt – festzu-
stellen, dass insbesondere das Ergebnis der seitens der Beschwerdefüh-
renden bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichts-
punkten sehr wohl vertretbar ist. Die Rüge, dass das BFM das Willkürver-
bot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
4.2 In materieller Hinsicht gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die
von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen betreffend die fehlen-
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Licht
darzustellen, weshalb vorliegend die diesbezügliche Einschätzung des
BFM im Ergebnis zu bestätigen ist.
4.2.1 Bezüglich des vorinstanzlichen Vorhalts vager Ausführungen zu den
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers entgegnet dieser, dass er in
den Befragungen in ausführlicher und detailgetreuer Weise sowohl sein
Engagement für die Anliegen der Bevölkerung Südjemens geschildert als
auch die Übermittlung von Informationen an (Nennung Organisation) in
I._______ dargelegt habe. Dieser Einwand ist jedoch als nicht stichhaltig
zu erachten. Wohl weisen die entsprechenden Schilderungen des Be-
schwerdeführers anlässlich der beiden Anhörungen einige Einzelheiten
auf. Sie bleiben jedoch in vielen Punkten vage sowie ausweichend und
weisen insbesondere kaum Realkennzeichen auf (so insbesondere Detail-
reichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschil-
derung sowie inhaltliche Besonderheiten) und könnten in ihrer Schlichtheit
auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden. Das Glei-
che gilt insbesondere auch für seine Schilderungen der jeweiligen Fest-
nahmen und anschliessenden Inhaftierungen, die unterschiedlich lange
D-1749/2014
Seite 30
([Nennung Dauer]) gedauert hätten (vgl. act. A39/16 S. 7). Diese Darstel-
lungen wirken in ihrer Gesamtheit – entgegen der in der Beschwerdeschrift
geäusserten Ansicht – aufgrund der stereotypen und weitgehend frei von
persönlichen Eindrücken geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstru-
iert, zumal ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schil-
dern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen
anzustellen braucht und es sich gerade bei den angeführten Festnahmen
sowie insbesondere den Inhaftierungen und den dabei teilweise erlittenen
Schlägen um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss
besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Der Einwand, der Beschwer-
deführer sei bei der ergänzenden Anhörung unterbrochen worden, als er
dabei gewesen sei, über seine politischen Aktivitäten zu erzählen, weshalb
es nicht angehe, ihn einerseits nicht ausreden zu lassen und ihm anderer-
seits vorzuwerfen, keine detaillierten Angaben gemacht zu haben, ist als
unbehelflich zu erachten. Aus dem Protokoll der ergänzenden Anhörung ist
diesbezüglich unzweideutig zu ersehen, dass der Sachbearbeiter den Be-
schwerdeführer deshalb unterbrach, weil er jeweils auf die gestellte Frage
gar nicht konkret einging, sondern einen anderen Themenbereich anschnitt
(vgl. act. A39/16 S. 5, 9). Die Unterbrechung durch den Sachbearbeiter ge-
schah somit nicht deshalb, den Beschwerdeführer nicht zu Wort kommen
zu lassen, sondern um konkrete Antworten auf die gestellten Fragen zu
erhalten respektive um die Befragung zielgerichtet weiterzuführen. Weiter
wenden die Beschwerdeführenden ein, der vorinstanzliche Vorhalt, dass
der Beschwerdeführer keine Details betreffend die Festnahmen anlässlich
der Demonstrationen angegeben habe, sei unbegründet und die angebli-
che Unglaubhaftigkeit der Aussagen müsse als vorgeschobene Parteibe-
hauptung des BFM erachtet werden. Dieser Einwand vermag nicht zu über-
zeugen. Die Vorinstanz verwies im angefochtenen Entscheid in zutreffen-
der Weise auf die in diesem Zusammenhang relevanten Protokollstellen
der Anhörung (vgl. act. A11/18 S. 13, A39/16 S. 8, A43/9 S. 5); das Bun-
desverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung vollumfänglich
an. Das Gleiche gilt für den Einwand zum vorinstanzlichen Vorhalt unter-
schiedlicher und konfuser Ausführungen bezüglich der Verfolger. In diesem
bringt der Beschwerdeführer vor, bereits anlässlich der BzP sei ausgeführt
worden, die Bedrohungen durch Islamisten hätten bis zur Ausreise ange-
halten und ab dem Jahre (...) eine andere Form angenommen. Sodann
habe er stets betont, drei Hauptgründe für seine Flucht zu haben, weshalb
der Vorwurf ungenauer Angaben nicht zutreffe. Da der Beschwerdeführer
die Wahrheit und Korrektheit seiner jeweiligen Aussagen am Schluss der
Befragungen unterschriftlich bestätigte, er sich dabei hinsichtlich der Ver-
D-1749/2014
Seite 31
folger respektive deren Bedeutung für seinen Ausreiseentschluss in unter-
schiedliche Ausführungen verstrickte, äusserte die Vor-instanz zu Recht
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen (vgl. act.
A43/9 S. 5, 3. Abschnitt). Ferner vermögen die Beschwerdeführenden
nicht plausibel zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer trotz behördli-
cher Verfolgung noch bis zu seiner Ausreise eine höhere staatliche Anstel-
lung innehaben konnte. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerde-
führers, er sei zwar offiziell noch angestellt gewesen, faktisch habe man
ihm aber sämtliche Aufgaben und Kompetenzen entzogen und zudem hät-
ten es die Behörden nicht gewagt, bekannte Personen zu entlassen, wel-
che mit internationalen Organisationen in Verbindung gestanden hätten,
vermögen nicht zu überzeugen. So ist logisch in keiner Weise nachvoll-
ziehbar, dass die jemenitische Regierung ihr missliebige und bekannter-
massen für die Abspaltung des Südens agierende Personen – wie den Be-
schwerdeführer – zwar mehrere Male inhaftieren, jedoch im Amt belassen,
ihnen weiterhin Lohn zahlen, aber deren Funktionen durch Personen aus
dem Norden ausüben lassen würden. Zudem gab der Beschwerdeführer
an, er habe erst seit dem (...) eine internationale Organisation respektive
(Nennung Organisation) mit Informationen beliefert (vgl. act. A11/18 S. 10),
weshalb nach seiner eigenen Logik keine plausiblen Gründe ersichtlich
sind, wieso man den Beschwerdeführer unter den geltend gemachten Um-
ständen in seinem Amt hätte belassen sollen. Daran vermag auch der Hin-
weis des Beschwerdeführers, er habe seit seiner Haftentlassung am (...)
nicht mehr gearbeitet, dafür die Flucht organisiert, nichts zu ändern.
4.2.2 Sodann wenden die Beschwerdeführenden zum Vorhalt, es liege
kein genügend enger zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der Be-
drohung durch die Islamisten und ihrer Ausreise vor, ein, der Beschwerde-
führer habe bereits anlässlich der BzP ausgeführt, die Bedrohungen durch
Islamisten hätten bis zur Ausreise angehalten, und bei der ersten Anhörung
erklärt, dass die Bedrohungen nach seinem Funktionswechsel im Jahre
(...) eine andere Form angenommen hätten. Aufgrund der Ausführungen
sei der zeitliche Kausalzusammenhang eindeutig gegeben, weshalb das
Vorbringen auch Asylrelevanz aufweise. Diesbezüglich ist zunächst auf
obige Erwägungen hinzuweisen, wonach sich der Beschwerdeführer hin-
sichtlich seiner Verfolger respektive deren Bedeutung für seinen Ausreise-
entschluss in Ungereimtheiten verstrickte. Weiter muss er sich seine klare
Aussage in der BzP, dass die Drohungen durch die Islamisten nach seinem
Funktionswechsel aufgehört hätten, infolge der unterschriftlichen Bestäti-
gung der Wahrheit dieser Aussage grundsätzlich entgegenhalten lassen
D-1749/2014
Seite 32
(vgl. act. A4/11 S. 6, 9). Doch selbst wenn ein zeitlicher Kausalzusammen-
hang zwischen den Drohungen durch Islamisten und der Ausreise der Be-
schwerdeführenden bejaht würde, wäre dieser Umstand als nicht asylrele-
vant zu erachten. So müssen Angriffe auf die in Art. 3 Abs. 2 AsylG genann-
ten Rechtsgüter eine bestimmte Intensität erreichen, damit ihnen Asylrele-
vanz zukommt. Zur Gefährdung des Lebens muss eine direkte und ernst-
hafte Todesgefahr vorliegen. Eine Gefährdung des Leibes erreicht die ge-
forderte Intensität dann, wenn dem Betroffenen ernsthafte Verletzungen
(physischer oder psychischer Natur) zugefügt worden sind. Leichtere Ein-
griffe in die körperliche Integrität würden die nötige Intensität wiederum
nicht erreichen. Auch nicht jedem Eingriff in die Bewegungsfreiheit kommt
Asylrelevanz zu. Einerseits ist bei der Beurteilung die Dauer der Inhaftie-
rung, andererseits die Behandlung während dieser in Betracht zu ziehen.
So erreicht etwa eine kurzzeitige Inhaftierung oder Internierung begleitet
von allgemein „schlechten“ Bedingungen im Normalfall die erforderliche In-
tensität zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Bei der Beurtei-
lung, ob erlittene Eingriffe intensiv genug sind, ist mitzuberücksichtigen,
dass mehrere Eingriffe in die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter, die
zwar für sich allein die nötige Intensität nicht erreichen, insgesamt gesehen
das Mass des Erträglichen überschreiten können. Mehrere Eingriffe im ob-
genannten Sinne, die nicht intensiv genug sind, können zu einem unerträg-
lichen psychischen Druck führen, der für die betroffene Person ein weiteres
Verbleiben im Heimatland verunmöglicht. Dabei ist zu beachten, dass der
vom Gesuchsteller geltend gemachte psychische Druck objektiv gesehen
nachvollziehbar sein muss. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich be-
züglich der Frage der Intensität von Eingriffen keine generellen Kriterien
aufstellen lassen. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob
die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Intensität
der Beeinträchtigungen erreicht oder das Mass der Erträglichkeit eines
psychischen Druckes überschritten ist. Auf den vorliegenden Fall bezogen
erlitt der Beschwerdeführer durch die geltend gemachten Drohungen der
Islamisten weder Verletzungen der körperlichen Integrität noch Eingriffe in
die Bewegungsfreiheit noch liegt ein unerträglicher psychischer Druck vor.
Eigenen Angaben zufolge sei er bis zu seinem Funktionswechsel im Jahre
(...) durch die Islamisten dadurch bedroht worden, dass diese vor dem Insti-
tut verbale Drohungen gerufen, ihn als Ungläubigen beschimpft und Abfälle
an die Fenster geworfen hätten. Danach sei er noch telefonisch bedroht
und auf der Strasse weiterhin als Ungläubiger bezeichnet worden (vgl. act.
A11/18 S. 7). Obwohl diese Behelligungen den Akten zufolge während ins-
gesamt knapp (...) Jahren gedauert haben sollen und den Ausführungen
D-1749/2014
Seite 33
des Beschwerdeführers zufolge die Bezeichnung „Ungläubiger“ durch Is-
lamisten früher oder später den Tod für diese Person bedeute, ist ihm of-
fensichtlich nichts Konkretes widerfahren. Er führte denn auch nicht aus,
dass sich die Drohungen im Laufe der Jahre intensiviert hätten oder Anzei-
chen bestanden hätten, dass sich diese in absehbarer Zeit verwirklichen
würden. Erstaunlicherweise sah er sich nicht einmal veranlasst, den tele-
fonischen Behelligungen durch geeignete Vorkehren – beispielsweise bei
der Telefongesellschaft – einen Riegel zu schieben. Der in diesem Zusam-
menhang gemachte Einwand, das BFM habe mit dem Schluss, seine Er-
gänzungen anlässlich der Anhörung seien als nachgeschoben zu qualifi-
zieren, eine willkürliche Parteibehauptung aufgestellt, kann nicht gehört
werden. Auf explizite Nachfrage anlässlich beider Anhörungen vermochte
der Beschwerdeführer in der Tat – nebst der Aussage, er sei telefonisch
und auf der Strasse weiterhin bedroht worden – kaum weitere Details an-
zuführen (vgl. act. A11/18 S. 7, A39/16 S. 9). Dabei sind entgegen seiner
Ansicht durchaus diverse weitere Einzelheiten denkbar, die er bezüglich
der Bedrohungen hätte nennen können (so bspw. Ort, Datum, Zeitpunkt,
Inhalt und Anzahl der Bedrohungen; Anzahl der Aggressoren; um nur ei-
nige zu nennen).
4.2.3 Auch die weiteren Einwendungen zur vorinstanzlichen Erwägung,
dass zwischen der Verfolgung des Schwiegersohnes der Beschwerdefüh-
renden und ihrer Ausreise kein genügend enger zeitlicher Kausalzusam-
menhang bestehe, vermögen nicht zu überzeugen. Wohl brachte der Be-
schwerdeführer in diesem Zusammenhang bei der Anhörung vor, dass er
wegen seines Schwiegersohns wiederholt Probleme gehabt habe, dies so-
wohl im Rahmen früherer Festnahmen als auch im (...) (vgl. act. A11/18
S. 6). Jedoch sind die Ausführungen zu den Festnahmen und Inhaftierun-
gen gemäss den obigen Erwägungen als nicht glaubhaft zu erachten, wes-
halb an der Glaubhaftigkeit der angeführten Probleme wegen des Schwie-
gersohns ebenfalls erhebliche Zweifel anzubringen sind. Doch selbst wenn
der Beschwerdeführer effektiv noch im Jahre (...) von den Behörden wegen
seines Schwiegersohns verhört worden wäre, bezeichnete er diese Behel-
ligungen selber als nicht ausreiserelevant (vgl. act. A39/16 S. 11). Im Übri-
gen könnten diese aufgrund der Akten auch nicht als genügend intensiv
und somit nicht als asylrelevant erachtet werden, zumal der Beschwerde-
führer eigenen Angaben zufolge jeweils für zwei bis drei Stunden festge-
halten und anschliessend ohne Auflagen wieder freigelassen worden sei
(vgl. act. A39/16 S. 11). Es sind daher keine Gründe ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer – wie in seiner Rechtsmitteleingabe angeführt – bei ei-
ner erneuten Einreise in seine Heimat eine Verhaftung zu befürchten hätte.
D-1749/2014
Seite 34
Alleine die angeblich illegale Ausreise aus Jemen vermag an dieser Er-
kenntnis nichts zu ändern. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Be-
schwerdeführenden den Angaben des Beschwerdeführers zufolge über
den Flughafen C._______ nach D._______ gereist seien, wobei der
Schlepper im Besitz der Reisepapiere gewesen sei und diese bei der
Grenzkontrolle im Flughafen vorgewiesen habe. Die dabei verwendeten
Reisepässe seien schwarz gewesen (vgl. act. A11/18 S. 15). Diesbezüglich
ist es hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den Reiseumstän-
den als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass die Beschwerde-
führenden weder den im Pass aufgeführten Namen noch andere Persona-
lien gekannt haben sollen, zumal sie dadurch bei der Ausreise ein erhebli-
ches Risiko der Entdeckung eingegangen wären, hätten die Beschwerde-
führenden doch keine Auskunft geben können, falls sie von einem der kon-
trollierenden Beamten bei der Ausreise nur schon nach ihrem Namen ge-
fragt worden wären. So muss die betroffene Person, welche insbesondere
über einen internationalen Flughafen unbehelligt ausreisen oder weiterrei-
sen will, gewisse Verhaltensregeln beherrschen und Kenntnisse über ab-
gegebene Reisepapiere besitzen, um die Gefahr einer Entdeckung mög-
lichst gering zu halten. Zudem erscheint es als überwiegend unwahrschein-
lich, dass die Beschwerdeführenden auf die von ihnen angeführte Weise
die Passkontrolle im Flughafen hätten passieren können, ohne damit den
Verdacht des kontrollierenden Beamten zu erwecken (vgl. act. A11/18
S. 15 Mitte).
4.2.4 Soweit die Beschwerdeführenden auf die Stürmung ihres Hauses am
(...) durch jemenitische Sicherheitskräfte und die gleichzeitige Entführung
ihres in Jemen als (Nennung Tätigkeit) tätigen Sohnes hinweisen, was
durch die eingereichten Zeitungsberichte belegt werde, vermögen die dies-
bezüglichen Ausführungen in ihren Stellungnahmen auf Beschwerdeebene
die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses
Vorbringens nicht zu entkräften. Selbst in Berücksichtigung der Ausführun-
gen zum Zeitpunkt der Aufschaltung der Berichte auf den verschiedenen
Webseiten lassen sich die darin festgehaltenen Zeitpunkte, wann der Über-
griff tatsächlich stattgefunden haben soll, nicht miteinander in Übereinstim-
mung bringen. So soll es beispielsweise einmal der (...) gewesen sein (ge-
mäss [Nennung Webseite]), dann wieder der (...) (laut [Nennung Web-
seite]) und schliesslich der (...) (mit Verweis auf [Nennung Webseiten], oder
den mit Eingabe vom 6. Februar 2015 eingereichten Jahresbericht (...) des
N._______ auf Seite 60). An dieser Unstimmigkeit vermag auch der Ein-
wand nichts zu ändern, dass der auf der Seite (Nennung Webseite) er-
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Seite 35
schienene Artikel tatsächlich erst am (...) ausgedruckt respektive aufge-
schaltet worden sei. Die Vorbringen, dass diese Zeitung offenbar nicht je-
den Tag erscheine und die entsprechenden Artikel erst dann aufgeschaltet
würden, wenn sie in der Papierausgabe bereits veröffentlicht worden seien,
ist in Ermangelung konkreter Belege als Schutzbehauptung zu werten und
erscheint überdies als realitätsfremd. Sodann führen die Beschwerdefüh-
renden einerseits an, die Vor-instanz behaupte zu Unrecht, sie hätten die
Veröffentlichung der eingereichten Artikel veranlasst. Andererseits weisen
sie gleichzeitig wiederholt auf die wichtige Rolle des Beschwerdeführers
und seine Bekanntheit in Jemen hin, weshalb die tatsächliche Möglichkeit
der Beeinflussung einer jemenitischen Zeitung durch den Beschwerdefüh-
rer auch nach mehrjähriger Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen er-
scheint und somit auch nicht als willkürliche Unterstellung des BFM zu qua-
lifizieren ist. Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang
hinsichtlich des Jahresberichts (...) des N._______ vorbringen, dass darin
die meisten Einträge zu anderen Personen zwar kürzer als derjenige zu
ihrem Sohn ausgefallen seien, in der Liste aber etliche weitere Einträge
vorkommen würden, die ebenso lang und mit ähnlichen Details zur Person
versehen seien, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Unbesehen
der Länge der jeweiligen Einträge ist auf der Liste der Verhafteten (ab Seite
55 des erwähnten Berichts des N._______ beim Eintrag des Sohnes der
Beschwerdeführenden ein gewichtiger Unterschied zu den übrigen Einträ-
gen festzustellen. So wurde einzig dort der Grund der Verhaftung vermerkt,
jedoch bei keiner der 135 anderen im Bericht aufgeführten Personen, was
in der Tat als erhebliche inhaltliche Abweichung einzustufen ist und die Ver-
mutung der Vorinstanz stützt, dass ein entsprechender Eintrag in Auftrag
gegeben worden sein könnte. Aufgrund obiger Ausführungen vermag der
zusätzlich eingereichte Jahresbericht (...) des N._______ die geltend ge-
machte Verhaftung des Sohnes der Beschwerdeführer nicht zu belegen.
4.2.5 Der bei der Vorinstanz eingereichten Vorladung der Staatsanwalt-
schaft C._______ vom (...) sowie dem ins Recht gelegten Haftbefehl der
Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) kann vorliegend keine rechtser-
hebliche Beweiskraft beigemessen werden und sie vermögen deshalb
auch die vorgebrachte behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers
nicht zu belegen. So ist aus den Akten zu ersehen, dass die Vorladung
keine Adresse des Beschwerdeführers enthält und bezüglich des Vorla-
dungsgrundes teilweise unleserlich ist (vgl. act. A11/18 S. 11, A23 Nr. 3).
Ferner ist der Haftbefehl der Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) an
den örtlichen Chef des Polizeipostens gerichtet. Beim erwähnten Haftbe-
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fehl handelt es sich also um ein internes Dokument der jemenitischen Er-
mittlungsbehörden, in deren Besitz die Beschwerdeführenden – entgegen
den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers – gar nicht
hätten gelangen können (vgl. act. A11/18 S. 12). Schliesslich hielt die Vo-
rinstanz nicht zu Unrecht fest, dass solche Dokumente in der Heimat der
Beschwerdeführenden problemlos auch auf unrechtmässige Weise erhält-
lich gemacht werden können, zumal angesichts des unvollständigen Auf-
baus von staatlichen Strukturen in Jemen eine weit verbreitete Korruption
herrscht. Die diversen Arbeits- und Funktionsbestätigungen des Beschwer-
deführers vermögen die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht zu
belegen. Auch die Bestätigungen des N._______ vom (...) und vom (...) –
soweit den Beschwerdeführer betreffend – sind angesichts obiger Ausfüh-
rungen zur Glaubhaftigkeit und der fehlenden Asylrelevanz der Asylgründe
sowie ihres stereotypen und allgemein gehaltenen Inhalts nicht geeignet,
zu einem anderen Schluss zu führen. Zusammenfassend ist diesen Aus-
führungen gemäss nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei im
Zeitpunkt der Ausreise von den Behörden gesucht worden oder habe be-
gründete Furcht vor Übergriffen gehabt.
4.3 Bei dieser Sachlage kann festgehalten werden, dass die Asylbegrün-
dung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Ausreisegründe (insbe-
sondere was seine Gefährdung betrifft) – und somit auch diejenige der Be-
schwerdeführerin – den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standzuhalten vermag.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft aufgrund des vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpoliti-
schen Engagements in der Schweiz erfüllen.
5.2
5.2.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Si-
tuation im Zeitpunkt des Asylentscheides (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1
S. 376 f., 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und
11.18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat durch Exilaktivitäten eine Ge-
fährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art.
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54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die vom Gesetz-
geber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylaus-
schlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgrün-
den vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich
allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewäh-
rung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer
eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend
macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. We-
sentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen-
den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr
eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss (BVGE 2009/29
E. 5.1 S. 376 f., 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10).
5.2.2 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es
zwar grundsätzlich zu, dass die jemenitische Diaspora durch die jemeniti-
schen Behörden überwacht wird. Angesichts der erwähnten politischen
Umstrukturierung erscheint es allerdings fraglich, ob und mit welcher Inten-
sität die Regierung aktuell gewillt beziehungsweise in der Lage ist, diese
Überwachungstätigkeit aufrechtzuerhalten. Abgesehen davon reicht der
Umstand, dass die jemenitischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten
ihrer Staatsbürger allenfalls beobachten, für sich allein genommen nicht
aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr
müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich abstrakte oder
rein theoretische Möglichkeiten – dafür vorliegen, dass der Beschwerde-
führer tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich ge-
zogen respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert
wurde. Zudem sind die häufig vorkommenden, massentypisch und gering-
profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste kaum geeignet,
das Interesse des jemenitischen Geheimdienstes zu wecken. Es ist viel-
mehr davon auszugehen, dass sich die jemenitischen Behörden gegebe-
nenfalls auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche sich von
der Masse der exilpolitisch tätigen Jemeniten abheben, sei es durch die
von ihnen wahrgenommenen Funktionen oder durch die von ihnen ausge-
übten Aktivitäten, welche die jeweilige Person als ernsthaften und gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen. Die optische Erkennbarkeit und
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Individualisierbarkeit einer Person ist dabei zweitrangig. Primär massge-
bend ist vielmehr, ob die asylsuchende Person aufgrund ihrer Persönlich-
keit, der Form ihrer exilpolitischen Auftritte und der Inhalte der in der Öf-
fentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie stelle eine
Gefahr für den Fortbestand des jemenitischen Regimes dar (vgl. dazu das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3153/2012 vom 10. Juli 2013, E.
5.3).
5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vorliegend keinen
Bekanntheitsgrad erreicht, bei dem angenommen werden müsste, dass die
jemenitischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien und ihn als
Gefahr betrachten könnten. Zunächst ist festzustellen, dass aufgrund obi-
ger Erwägungen zu den Vorfluchtgründen nicht davon auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimat-
land bei den heimatlichen Behörden als regimefeindliche Person registriert
war (vgl. E. 4.2 f.). Auch seine Aktivitäten nach der Ausreise beschränken
sich auf ein Ausmass, bei welchem kein Anlass zur Annahme besteht, dass
er in den Fokus der jemenitischen Behörden geraten wäre. Der Beschwer-
deführer sei zwar nicht nur Mitglied, sondern auch in der Führungsriege
der O._______ tätig (gemäss Internetartikel auf [...]). Wie ausgeführt, ist
die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit einer Person aber
zweitrangig. Die O._______ ist zudem lediglich ein Teil einer Dachorgani-
sation verschiedener sezessionistisch oder autonomistisch orientierter
Gruppierungen Südjemens (Nennung Organisation) mit einer beträchtli-
chen Anzahl Aktivisten. Die O._______ verfügt allein schon in der Schweiz
über diverse Direktionsmitglieder, wobei als Hauptsitz dieser Organisation
I._______ fungiert. Zudem haben gemäss der erwähnten Beilage zahlrei-
che weitere Personen ein Amt wie er inne. Das Gleiche gilt für das mit Ein-
gabe vom 6. Mai 2014 gemachte und entsprechend belegte Vorbringen,
wonach der Beschwerdeführer am (...) anlässlich der Generalversamm-
lung der (...) zum (Nennung Funktion) ernannt wurde. Auch wenn das En-
gagement des Beschwerdeführers weiter aus dem Internet ersichtlich wird
(so insbesondere hinsichtlich seiner Einträge in Facebook), ist es überwie-
gend unwahrscheinlich, dass die jemenitischen Behörden von seinen Akti-
vitäten Kenntnis genommen und ihn als regimefeindliche Person registriert
haben. Die verhältnismässig zahlreichen Einträge im Facebook reichen
zwar bis ins Jahr (...), sind jedoch vergleichsweise kurz und – soweit über-
setzt – kommentieren zur Hauptsache die Lage im Süden von Jemen. So-
mit ist nicht von einem ausgeprägten redaktorischen Wirken des Be-
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schwerdeführers auszugehen. Auch die nicht näher ausgeführten Aktivitä-
ten im Rahmen der Facebook-Gruppe (Nennung Name) vermögen nicht
zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Weiter stammen die übri-
gen – und letztmals mit Eingabe vom 22. März 2016 eingereichten – Be-
weismittel zum angeführten exilpolitischen Engagement aus den Jahren
(...) bis (...), danach erst wieder vom (...) und (...). Somit nahm der Be-
schwerdeführer seit (...) – soweit aktenkundig – an insgesamt (...) De-
monstrationen teil, wo er den eingereichten Fotos zufolge keine speziellen
Funktionen ausübte. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht von einem
ausgeprägten politischen Engagement des Beschwerdeführers in der
Schweiz auszugehen. Abgesehen davon, dass aufgrund der aktuellen po-
litischen Umstände in Jemen grundsätzlich fraglich ist, inwieweit seitens
der jemenitischen Behörden aktuell ein Interesse an der Überwachung exil-
politisch tätiger Personen besteht und in Zukunft bestehen wird, verfügt der
Beschwerdeführer nach dem Gesagten trotz seiner – nicht näher genann-
ten Führungsfunktion – bei der O._______ sowie seiner Aktivitäten für das
N._______ über kein derart herausragendes politisches Profil, das ihn un-
ter den gegebenen Bedingungen als staatsgefährdend qualifizieren
könnte. Insgesamt besteht nach dem Gesagten keine überwiegende Wahr-
scheinlichkeit dafür, dass seitens der jemenitischen Behörden aktuell ein
Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer wegen seiner exilpolitischen
Tätigkeiten – und mithin auch an der Beschwerdeführerin – besteht.
5.2.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Be-
schwerdeführenden aufgrund ihrer Ausreise aus Jemen und der Asylbean-
tragung in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine asylrecht-
lich relevanten Nachteile zu befürchten haben.
5.2.5 Insgesamt ist festzustellen, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe
bestehen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Jemen
zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen wür-
den.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde und die im Beschwerdeverfahren
eingereichten weiteren Beweismittel zur Situation im Süden des Landes im
Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
Ebenso wenig sind weitere Abklärungen – so zum Beispiel eine Botschafts-
abklärung – vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder be-
gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
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glaubhaft machen konnten. Das Bundesamt hat daher zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2
AsylG verneint.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, BVGE 2009/50 E. 9
S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom SEM mit Entscheid vom
26. September 2016 wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Daher er-
übrigt sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Frage der
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748,
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.). Die Beschwerde gegen den ursprünglich
angeordneten Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als gegen-
standslos und ist diesbezüglich abzuschreiben.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in
Bezug auf die Verweigerung von Asyl, die Nichtzuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht als gegen-
standslos geworden abzuschreiben ist.
9.
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Seite 41
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen
der Beschwerdeführenden auszugehen, wobei bei vorliegender Verfah-
renskonstellation von einem hälftigen Durchdringen ausgegangen wird.
Den Beschwerdeführenden sind somit für ihr hälftiges Unterliegen redu-
zierte Verfahrenskosten aufzuerlegen, welche auf Fr. 300.– festzusetzen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]).
9.2 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden
Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten
zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes
Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Voraussetzungen
sind vorliegend gegeben, da die Gegenstandslosigkeit durch die wiederer-
wägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das SEM her-
beigeführt wurde. Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwer-
deführenden ist folglich in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1
VGKE eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Von
der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Nach-
fordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwen-
dige Vertretungsaufwand hinsichtlich der Ausführungen zur Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig ab-
schätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die dementspre-
chende Parteientschädigung – welche vom SEM zu entrichten ist – auf
Fr. 1200.– (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1200.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: