Abtei lung IV
D-1751/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren X._______,
Türkei,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 5. März 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1751/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäss
eigenen Angaben sein Heimatland am 4. Juli 2009 verliess und auf
dem Luftweg nach B._______ gelangte,
dass er am 6. Juli 2009 von B._______ her kommend illegal in die
Schweiz einreiste und am 20. Juli 2009 im C._______ ein Asylgesuch
stellte,
dass er am 23. Juli 2009 im C._______ summarisch zu seinen
Asylgründen befragt wurde, wobei er darlegte, aufgrund der PKK-
Mitgliedschaft seines Vaters, Onkels und Cousins seien er und seine
Familie in den neunziger Jahren von den Behörden unterdrückt und
schikaniert worden,
dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit in der Schule diskri-
miniert worden sei, weshalb er diese verlassen habe,
dass im Jahr Y._______ sogar auf ihr Haus geschossen worden sei,
dass er keinen Militärdienst habe leisten wollen, sich jedoch dem Auf-
gebot zum Militärdienst nicht habe entziehen können,
dass er sich auch der Aufforderung seines Regimentskommandanten,
fortan für die Militärs zu arbeiten, nicht habe widersetzen können, da
er gewusst habe, was ihm drohen würde, falls er der Aufforderung
nicht nachkommen würde,
dass viele kurdische Soldaten auf mysteriöse Weise gestorben seien,
von denen behauptet worden sei, sie hätten Selbstmord begangen,
was er jedoch nie geglaubt habe,
dass er an einem Treffen der D._______ deren Mitglied er seit
Z._______ sei und für die er seit seinem 16. oder 17. Lebensjahr tätig
gewesen sei, teilgenommen und die Anwesenden um Rat gefragt
habe,
dass ihm die Partei zur Flucht verholfen habe, indem sie ihm eine "Ein-
ladung" nach B._______ organisiert habe, worauf ihm ein Visum erteilt
worden sei,
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dass er am 4. Juli 2009 bei seiner Ankunft in B._______ von einem
Landsmann empfangen worden sei,
dass er diesem erklärt habe, psychisch sehr angeschlagen zu sein
und dass er sowohl in E._______ wie auch in der Schweiz Brüder ha-
be, worauf ihm dieser empfohlen habe, in die Schweiz zu reisen,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung
vom 23. Juli 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegwei-
sung nach B._______ gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer erklärte, er sei psychisch stark angeschla-
gen und habe in B._______ keinerlei Angehörige, hingegen lebe in der
Schweiz einer seiner Brüder, der ihm helfen könnte,
dass das BFM die Behörden von B._______ am 16. Oktober 2009 um
Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die Behörden von B._______ einer Rückübernahme mit
Schreiben vom 4. Dezember 2009 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2010 – eröffnet am 16. März
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
B._______ spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie
den Vollzug anordnete und festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen
diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer sei am
4. Juli 2009 mit einem von B._______ ausgestellten Schengenvisum
nach B._______ gereist, von wo aus er auf dem Landweg zwei Tage
später in die Schweiz gelangt sei,
dass B._______ gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
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Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1), für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig sei, und am 4. Dezember 2009 einer Über-
nahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung]) oder Verlängerung
(Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung) – bis spätestens zum 5. Juni
2010 zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2009 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei, wobei er erklärte habe, er wolle nicht nach
B._______ zurückkehren, da er psychisch angeschlagen sei, indessen
einer seiner Brüder in der Schweiz sei, der ihm helfen könne, und er in
B._______ keine Angehörigen habe,
dass zum Aufenthalt von Familienangehörigen des Beschwerdeführers
in der Schweiz festzuhalten sei, dass die Dublin-II-Verordnung unter
Art. 2 Bst. i den Begriff „Familienangehörige“ auf die Kernfamilie ein-
schränke, wozu lediglich Ehegatten, Lebenspartner sowie Lebens-
partnerinnen, minderjährige Kinder und – bei unverheirateten minder-
jährigen asylsuchenden Personen – der Vater, die Mutter oder der
Vormund gehörten,
dass somit die in der Verordnung vorgesehenen Zuständigkeitskriteri-
en bezüglich Familie vorliegend nicht anwendbar seien, da Geschwis-
ter keine Familie im Sinne der Dublin-II-Verordnung bilden würden,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2010 (Post-
stempel und Faxeingang) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, auf das
Asylgesuch vom 20. Juli 2009 sei einzutreten, gegebenenfalls sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es
sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Weg-
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weisung festzustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Anordnung vorsorglicher
Massnahmen, gegebenenfalls die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass die Akten der Vorinstanz am 23. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und vom Be-
schwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass er am 4. Juli 2009 mit
einem Schengenvisum nach B._______ einreiste,
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (vgl. DAA, Dublin-II-Verordnung und
Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) B._______ als für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist,
dass B._______ der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss
Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung zugestimmt hat,
dass keine Hinweise darauf bestehen, B._______ halte sich hinsicht-
lich bereits eingereister Asylsuchender nicht an die massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulement-
Verbot oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101),
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dass, wie nachfolgend aufgezeigt wird, der Beschwerdeführer auch
keine anderen Gründe vorbringen kann, die die Zuständigkeit der
Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den
Drittstaat entgegen stünden,
dass weder angesichts der Verhältnisse in B._______ noch zufolge der
individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung besteht,
dass der Umstand, dass sich ein Bruder in der Schweiz aufhält, einer
Rückübernahme des Beschwerdeführers durch B._______ nicht
entgegensteht,
dass die in der Rechtsmittelschrift angeführte Argumentation, der Be-
schwerdeführer habe nie gedacht, nach B._______ zu gehen, da sich
seine Verwandten ja in E._______ und in der Schweiz aufhalten wür-
den, nicht gegen eine Rückübernahme des Beschwerdeführers durch
B._______ spricht,
dass gemäss Ziffer 6 der einleitenden Bestimmungen der Dublin-II-
Verordnung die Einheit der Familie gewahrt werden muss, soweit dies
mit den sonstigen Zielen vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asyl-
antrages zuständigen Mitgliedstaates angestrebt werden,
dass nach Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung der Bruder des volljährigen
Beschwerdeführers grundsätzlich nicht als Familienangehöriger zu er-
achten ist, da darunter lediglich der Ehegatte oder - unter gewissen
Voraussetzungen - der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers
(vgl. Bst. i[i]) und die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder
des Asylbewerbers (vgl. Bst. i [ii]) sowie der Vater, die Mutter oder der
Vormund eines minderjährigen unverheirateten Antragssteller (vgl.
Bst. i [iii]) zu subsumieren sind,
dass zwar im Gegensatz zu vorher erwähntem Art. 2 Bst. i Dublin-II-
Verordnung bei Vorliegen besonderer Umstände, die ein Verhältnis von
Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken, der Begriff der Familien-
angehörigen gemäss Art. 8 EMRK auch weitere Angehörige umfassen
kann (wie beispielsweise die Beziehung zwischen Eltern und ihrem
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volljährigen behinderten Kind), sofern eine nahe, echte und tatsächlich
gelebte Beziehung besteht,
dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis vorliegend jedoch zu vernei-
nen ist, da weder die vom Beschwerdeführer bis dato nicht belegten
gesundheitlichen Probleme (psychische Schwierigkeiten) noch sonst
Anhaltspunkte dafür vorliegen, der volljährige Beschwerdeführer sei
zwingend auf die persönliche Hilfe seines in der Schweiz lebenden
Bruders angewiesen respektive seine Fähigkeit, selbständig zu leben,
hänge in entscheidendem Masse von dessen Betreuung ab,
dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer in B._______ kein
Asylgesuch stellte und sich dort eigenen Angaben zufolge lediglich
einen Tag lang aufgehalten habe, nicht gegen die Zuständigkeit von
B._______ spricht,
dass allfällige psychische Schwierigkeiten auch in B._______ behan-
delt werden können,
dass die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Beziehung zwi-
schen B._______ und der Türkei im jetzigen Zeitpunkt sehr ange-
spannt sei, da das Parlament von B._______ am W._______ die Mas-
saker der Türkei an Armeniern und anderen christlichen Minderheiten
als Völkermord bezeichnet habe, am vorinstanzlichen Entscheid nichts
zu ändern vermögen, zumal nicht aufgezeigt wird, inwiefern der Be-
schwerdeführer persönlich konkret von Benachteiligungen betroffen
sein könnte, beziehungsweise inwiefern sich daraus ableiten liesse,
B._______ würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten,
dass in der Beschwerde auch sonst nichts Stichhaltiges geltend ge-
macht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
da die auf Beschwerdeebene nochmals dargelegten Asylgründe in der
Schweiz im Rahmen des Asylverfahrens in B._______, welcher Staat –
wie dargelegt – staatsvertraglich dafür zuständig ist, zu prüfen sein
werden,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
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hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach B._______ zu Recht als zulässig und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
zum Wegweisungsvollzug einzugehen, da diese an der Würdigung des
vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch
um Anordnung vorsorglicher Massnahmen beziehungsweise um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen-
standslos wird,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ebenfalls gegenstandslos geworden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer allfälligen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die
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Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu be-
zeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- F._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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