B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1751/2014
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
und deren Kinder
2. B._______, geboren (…),
3. C._______, geboren (…),
Albanien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. März 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 23. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 26. Juni 2013 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum D._______ befragt und am 21. November 2013
durch das BFM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) angehört wurden,
dass die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen vorbrachte, sie habe ihre
Arbeit als (…) in E._______ am 23. April 2013 aufgeben müssen, da sie
an (…) erkrankt sei, wobei (sie) am 26. April 2013 erfolgreich (behandelt)
worden sei,
dass sie von ihrem Ehemann, der sich in F._______ aufhalte, seit vielen
Jahren getrennt lebe,
dass sie mit ihren Kindern und ihrem Schwiegervater seit rund zehn Jah-
ren ein Haus in E._______ bewohnt habe, das ihrem Schwager, der in
G._______ lebe, gehöre,
dass ihr Schwager ihr seit etwa einem Jahr immer wieder gesagt habe,
sie müsse ausziehen, wobei ihre Kinder im Haus bleiben dürften,
dass sie die Kinder indes nicht habe zurücklassen wollen, weshalb sie am
1. Juni 2013 gemeinsam mit ihnen zu ihrer Mutter nach F._______ geflo-
gen sei, wo auch eine ihrer Schwestern und ihr Bruder leben würden, und
sie von dort aus am 23. Juni 2013 in die Schweiz weitergereist seien,
dass in der Schweiz hinsichtlich ihrer (…-)erkrankung Nachsorgeuntersu-
chungen durchgeführt worden seien und (…) gezeigt habe, dass alles in
Ordnung sei,
dass sie gegen (…-)schmerzen noch Tabletten nehme, es ihr sonst nun
aber gesundheitlich gut gehe, wobei in Zukunft noch eine (…) anstehe,
dass der Beschwerdeführer 2 im Wesentlichen vorbrachte, er persönlich
habe keine Probleme gehabt und habe bis im Mai 2013 in E._______ die
Schule besucht,
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dass sie aus Albanien ausgereist seien, da sein Onkel väterlicherseits
gesagt habe, sie müssten das Haus verlassen, und seine Mutter aufgrund
ihrer Erkrankung nicht mehr habe arbeiten können,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A4, A5, A19 und A20),
dass das BFM mit Verfügung vom 24. März 2014 – eröffnet am 26. März
2014 – feststellte, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllten, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung der
Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die geltend
gemachte Wegweisung aus dem Haus in E._______ durch den Schwager
stelle – abgesehen davon, dass das entsprechende Vorbringen ange-
sichts teils widersprüchlicher und vager Aussagen den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalte – keine asylbe-
achtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar,
dass es sich bei Albanien zudem um einen verfolgungssicheren Staat
(Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handle, für den
die Regelvermutung gelte, dass staatliche Verfolgung nicht stattfinde re-
spektive Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei,
dass die Beschwerdeführenden deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen würden, und die Asylgesuche abzulehnen seien sowie die Weg-
weisung anzuordnen sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden in Albanien und F._______ über Ver-
wandte verfügen würden, die sie bei Bedarf unterstützen könnten, wie
dies insbesondere der Bruder der Beschwerdeführerin 1 bereits bisher
getan habe,
dass zudem davon ausgegangen werden dürfe, dass es der Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin 1 nach der erfolgreichen (…-
)behandlung zulassen sollte, innert nützlicher Frist wieder eine Arbeit auf-
zunehmen,
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dass folglich davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin 1 bei
einer Rückkehr nach Albanien Wege finden werde, um den Lebensunter-
halt ihrer Familie zu bestreiten, wie sie dies in den Jahren vor der Ausrei-
se getan habe,
dass auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs spreche, zumal die Beschwerdeführenden 2 und 3 erst seit
neun Monaten in der Schweiz weilen würden, so dass nicht von deren
Entwurzelung im Heimatland ausgegangen werden müsse,
dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 2. April 2014
beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer) Beschwerde er-
hoben, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzli-
chen Verfügung und um Feststellung der Unzumutbarkeit oder Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen
Aufnahme ersucht wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ausrich-
tung einer angemessenen Parteientschädigung ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen geltend machte, sie sei
immer noch krank, auch wenn die (…-)behandlung erfolgreich verlaufen
sei, und es stehe noch eine (…) bevor,
dass es für sie als alleinerziehende Mutter sehr schwierig sein werde, in
Albanien wieder eine Arbeitsstelle und auch eine Wohnung zu finden,
zumal sie nur über wenig Geld verfüge, und ihre Geschwister wohl finan-
ziell auch nicht der Lage seien, sie dauerhaft zu unterstützen,
dass sie überdies Angst habe, dass ihr Schwager ihr die Kinder wegneh-
men könnte, da er ihr gesagt habe, sie solle die Kinder bei ihm lassen,
dass die Kinder sich zudem den Schulbesuch in der Schweiz wünschen
würden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. April 2014 beim BVGer eintrafen
(Art. 109 Abs. 1 AsylG).
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und zieht in Erwägung,
dass das BVGer auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser – was in
casu nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die vorliegende Beschwerde gegen den verfügten Wegwei-
sungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 24. März 2014)
richtet, hingegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ableh-
nung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung der Be-
schwerdeführenden (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 24. März
2014) unangefochten blieben und damit in Rechtskraft erwachsen sind,
dass deshalb Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ein-
zig die Frage bildet, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als
durchführbar bezeichnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des BVGer der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden
im Heimatstaat droht,
dass hinsichtlich der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Angst der
Beschwerdeführerin 1, der Schwager könnte ihr die Kinder wegnehmen,
darauf hinzuweisen ist, dass in Albanien, bei dem es sich um einen ver-
folgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG handelt, Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung grundsätzlich ge-
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währleistet ist, und sich die Beschwerdeführerin 1 dementsprechend bei
Bedarf schutzsuchend an die zuständigen heimatlichen Behörden wen-
den kann,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Albanien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rück-
kehr der Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen lassen wür-
den,
dass hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachten ge-
sundheitlichen Beschwerden festzustellen ist, dass bei einer Erkrankung
nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Hei-
matland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer ra-
schen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
stands der betroffenen Person führt,
dass als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behand-
lung erachtet wird, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Be-
handlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch
nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.2),
dass angesichts dessen, dass die (…-)erkrankung der Beschwerdeführe-
rin 1 in Albanien erfolgreich behandelt worden sei und die in der Schweiz
durchgeführte (…) bestätigt habe, dass alles in Ordnung sei (vgl. A19
S. 6), von vornherein nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwer-
deführerin 1 aufgrund einer akuten medizinischen Notlage zu schliessen
ist, die in Albanien schlicht nicht behandelbar wäre,
dass es aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin 1 im Heimatstaat
Zugang zu ärztlicher Versorgung hatte und keine objektiven Gründe vor-
liegen, die darauf hinweisen würden, dass dies bei einer Rückkehr bei
Bedarf (bspw. bei weiterem Medikamentenbedarf oder einer benötigten
[…]) nicht mehr der Fall sein sollte,
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dass bezüglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung weiterer
medizinischer Behandlungen und des Lebensunterhalts auf die Möglich-
keit flankierender Massnahmen und einer individuellen medizinischen
Rückkehrhilfe hinzuweisen ist, die nicht nur in der Form der Mitgabe von
benötigten Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Organisation
und Übernahme von Kosten für notwendige Untersuchungen und Thera-
pien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverord-
nung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2,
SR 142.312]),
dass zudem festzuhalten ist, dass der Wegweisungsvollzug auch zumut-
bar ist, wenn eine medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer
sichergestellt ist und die betroffene Person einer Erwerbstätigkeit nach-
gehen kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4),
dass dies der Beschwerdeführerin 1, die über eine zwölfjährige Schulbil-
dung und langjährige Arbeitserfahrung als (…) verfügt (vgl. A4 S. 4),
grundsätzlich zugemutet werden darf, und es ihr bei Bedarf obliegt, bei
den zuständigen heimatlichen Behörden um Unterstützung zu ersuchen,
dass die Beschwerdeführerin 1 im Weiteren neben den in F._______
wohnhaften Familienangehörigen ([Aufzählung] [vgl. A4 S. 5]) auch im
Heimatland über Familienangehörige verfügt ([Aufzählung] [vgl. A4 S. 5,
A19 S. 2 F4 f.]), und davon ausgegangen werden darf, dass die Be-
schwerdeführenden zumindest anfangs – wie dies in der Vergangenheit
insbesondere von Seiten des Bruders der Beschwerdeführerin 1 der Fall
gewesen sei – auf die Unterstützung durch ihre Verwandten im In- und
Ausland zählen können, selbst wenn diese nicht in der Lage sein sollten,
ihnen auf lange Sicht Hilfe zukommen zu lassen,
dass auch das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und
der diesbezüglich geäusserte Wunsch der Beschwerdeführenden 2 und 3
um Besuch der Schule in der Schweiz an der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nichts zu ändern vermag, zumal nach einer rund zehnmo-
natigen Landesabwesenheit noch nicht von einer Entwurzelung im Hei-
matstaat gesprochen werden kann, und auch keine objektiven Gründe
ersichtlich sind, weshalb ihnen nach der Rückkehr nach Albanien die
Wiederaufnahme des dortigen Schulbesuchs nicht mehr möglich sein
sollte,
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dass – ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen – da-
mit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerde-
führenden bei einer Rückkehr nach Albanien in eine ihre Existenz ver-
nichtende Situation geraten würden,
dass sich der Wegweisungsvollzug daher sowohl in genereller als auch in
individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist und daher eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos
geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren, wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeich-
nen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: