B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1751/2015
Ur t e i l vom 2 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Moreno Casasola,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Februar 2015 / N (…).
D-1751/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben eine Staatsangehörige
Sri Lankas tamilischer Ethnie und stammt aus B._______, C._______ (Ost-
provinz). Am 21. Juni 2013 reichte sie ein erstes Asylgesuch ein. Dieses
wurde am 9. Juli 2013 im Rahmen des Asylverfahrens am Flughafen ab-
gewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug ange-
ordnet. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-4056/2013 vom 25. Juli 2013 abge-
wiesen.
B.
Zur Sicherung des Vollzugs ihrer Wegweisung wurde die Beschwerdefüh-
rerin am 22. August 2013 in Ausschaffungshaft genommen. Die Haftanord-
nung wurde mit Verfügung vom 23. August 2013 durch das Bezirksgericht
Zürich bestätigt.
C.
Am 30. August 2013 richtete die Kantonspolizei Zürich ein Gesuch um Voll-
zugsunterstützung gemäss Art. 71 AuG (SR 142.20) an das BFM; die Be-
schwerdeführerin habe sich geweigert, freiwillig in ihr Heimatland zurück-
zukehren.
D.
Am 11. September 2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund der Wei-
sung des BFM, gemäss welcher Rückführungen nach Sri Lanka per sofort
auszusetzen seien, aus der Ausschaffungshaft entlassen.
E.
Am 2. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin der Beschluss des
BFM vom 4. September 2013 mitgeteilt, demnach vorläufig keine Rückfüh-
rungen von sri-lankischen Staatsangehörigen in ihr Heimatland durchzu-
führen seien. Deshalb seien die angesetzte Ausreisefrist aufzuheben und
der Vollzug zu sistieren. Die Beschwerdeführerin sei jedoch gehalten, an
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken, da die Rechtskraft des
negativen Asyl- und Wegweisungsentscheids bestehen bleibe.
F.
Am 29. November 2013 richtete das BFM ein Gesuch um Identifikation der
Beschwerdeführerin an das sri-lankische Generalkonsulat in Genf. Es
wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin – obwohl ihr ein begrenzter
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Aufenthalt in der Schweiz gestattet worden sei – ausreisepflichtig sei, je-
doch keine Reisepapiere vorweisen könne. Mit dem Gesuch wurden eine
Kopie des beschädigten Reisepasses der Beschwerdeführerin sowie zwei
Passfotos eingereicht.
G.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 teilte das Migrationsamt des Kan-
tons Zürich der Beschwerdeführerin mit, sie habe sich am 20. Dezember
2013 auf dem Generalkonsulat Sri Lankas in Genf zum Zweck der Identi-
täts- und Herkunftsabklärung einzufinden. Gemäss Vollzugsakten betraf
diese Vorladung ausser der Beschwerdeführerin noch 24 weitere Perso-
nen. Die Beschwerdeführerin leistete der Aufforderung Folge und wurde
am 20. Dezember 2014 von einem Mitarbeiter des sri-lankischen General-
konsulats befragt.
H.
Am 14. Februar 2014 teilte das sri-lankischen Generalkonsulat dem BFM
mit, dass für die Beschwerdeführerin ein vorübergehendes Reisedokument
ausgestellt worden sei und die Reisevorbereitungen in Angriff genommen
werden könnten.
I.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 informierte das BFM das zuständige
Migrationsamt, dass die Beschwerdeführerin zwar als sri-lankische Staats-
angehörige anerkannt worden sei, aufgrund des Vollzugsstopps jedoch
zwangsweise Rückführungen vorübergehend ausgesetzt worden seien
und derzeit keine Flugbuchungen nach Sri Lanka vorgenommen werden
könnten. Dies gelte nicht für freiwillige Rückreisen.
J.
Am 29. September 2014 informierte das BFM die Beschwerdeführerin und
ihren Rechtsvertreter, dass das Entscheid- und Vollzugsmoratorium betref-
fend Sri Lanka aufgehoben worden sei. Das BFM habe inzwischen eine
neue Lagebeurteilung vorgenommen und die Kriterien aktualisiert, welche
zu einer möglichen Gefährdung führen könnten. Die Beschwerdeführerin
wurde eingeladen, innert Frist mitzuteilen, ob die Lageentwicklung in Sri
Lanka für sie neue Gefährdungselemente nach sich gezogen habe und ob
es allenfalls Hinweise auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gebe.
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Seite 4
K.
Am 20. Oktober 2014 ging bei der Vorinstanz ein die Beschwerdeführerin
betreffendes anonymes Denunziationsschreiben ein, wonach ihre Vorbrin-
gen und alle Beweise gefälscht seien.
L.
Am 27. Oktober 2014 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
fristgerecht das rechtliche Gehör wahr, reichte fünf neue Beweismittel zu
den Akten und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Be-
ziehung zu einem Mitglied der Tamil Tigers (Liberation Tigers of Tamil
Elaam im Weiteren: LTTE) in Sri Lanka immer noch gesucht werde. Dieser
Mann sei bisher nicht aufgetaucht. Die Beschwerdeführerin selbst werde
vom Militär gesucht, weil sie ebenfalls verdächtigt werde, für die LTTE tätig
gewesen zu sein. Zuletzt hätten Sicherheitsleute am
20. September 2014 ihre Eltern aufgesucht und sich nach ihrem Verbleib
erkundigt und die Familie bedroht.
M.
Am 5. November 2014 teilte das BFM dem zuständigen Migrationsamt mit,
dass vom Vollzug der Wegweisung vorläufig abzusehen sei, da ein neues
Asylgesuch eingereicht worden sei.
N.
Mit Schreiben vom 28. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin
nochmals aufgefordert, ihre Asylgründe im Rahmen von Art. 111c AsylG
(SR 142.31) schriftlich und innert angesetzter Frist darzulegen.
O.
Fristgerecht beantwortete die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsver-
treter mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 die Fragen der Vorinstanz. In
der Folge wurde sie zu einer Anhörung vorgeladen.
P.
Am 9. Februar 2015 wurde die Beschwerdeführerin erneut zu ihren Asyl-
gründen angehört. Gleichentags richtete die Vorinstanz ein entsprechen-
des Auskunftsgesuch an Fedpol, das jedoch kein einschlägiges Ergebnis
lieferte.
Q.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 wies das SEM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin zum zweiten Mal ab, verfügte die Wegweisung nach
Sri Lanka und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung verwies das SEM
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darauf, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien.
Es gebe auch keinen Anlass für die Annahme, dass sie im Fall einer Rück-
kehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG
zu befürchten habe. Angesichts ihrer Vorbringen habe sie keine Massnah-
men zu befürchten, welche über einen sogenannten "Background check"
hinausgehen würden. Zudem seien weder grundsätzlich noch individuell
Gründe ersichtlich, welche gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Entscheid wurde am 16. Feb-
ruar 2015 eröffnet.
R.
Am 3. März 2015 legte der Rechtsvertreter sein Mandat nieder. Gleichen-
tags ersuchte ein neuer Rechtsvertreter, legitimiert durch Vollmacht vom 3.
März 2015, um Akteneinsicht, die am 5. März 2015 gewährt wurde.
S.
Am 17. März 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde
ein, mit der die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz vom
13. Februar 2015 beantragt wurde. Der Beschwerdeführerin sei Asyl zu
gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig, allenfalls unzumutbar sei, weshalb ihr die vorläufige Aufnahme
zu gewähren sei. In prozessualer Hinsicht wurde die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde beantragt sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2015 stellte die zuständige Instrukti-
onsrichterin fest, die Beschwerde sei nach summarischer Aktenprüfung
nicht von vornherein aussichtslos, und hiess den Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gut – vorbehaltlich der Einreichung ei-
ner Bestätigung über die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin. Andern-
falls sei innert angesetzter Frist ein Kostenvorschuss zu bezahlen. Den An-
trag auf unentgeltliche Verbeiständung wies sie mangels Notwendigkeit ab,
da das Verfahren keine besonders komplexen Fragestellungen aufwerfe.
Am 9. April 2015 traf die entsprechende Fürsorgebestätigung beim Gericht
ein.
U.
Mit Verfügung vom 14. April 2015 wurde die Vorinstanz zur Stellungnahme
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eingeladen, insbesondere zur Frage, ob sich durch die Vorführung der Be-
schwerdeführerin bei den Behörden Sri Lankas während der Dauer des
angeordneten Vollzugsmoratoriums nicht möglicherweise Umstände erge-
ben hätten, welche auf das Vorliegen von objektiven Nachfluchtgründen
hindeuten würden.
V.
In seiner Stellungnahme vom 28. April 2015 wies das SEM darauf hin, es
entspreche dem normalen Vorgehen, abgewiesene Asylsuchende ohne
gültige Reisepapiere zwecks Ausstellung eines Laissez-passer dem sri-
lankischen Generalkonsulat vorzuführen. Dabei werde den sri-lankischen
Behörden jeweils lediglich bekannt gegeben, dass die Person die Schweiz
verlassen müsse, nicht jedoch, dass sie in der Schweiz erfolglos das Asyl-
verfahren durchlaufen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit diese
Vorführung, die zum Zeitpunkt des Moratoriums erfolgte, zur Schaffung von
objektiven Nachfluchtgründen geführt haben solle. In seinem Entscheid
vom 13. Februar 2015 habe das SEM zudem festgehalten, dass die sri-
lankischen Behörden Rückkehrenden tamilischer Ethnie gegenüber zwar
eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen würden, dass dies jedoch nach herr-
schender Praxis nicht ausreiche, um von Verfolgungsmassnahmen nach
der Rückkehr auszugehen. Es sei auf die erlassene Verfügung zu verwei-
sen. Nach wie vor halte das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht für glaubhaft.
W.
Mit Verfügung vom 30. April 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerdeführerin zur Replik ein. Innert Frist ging jedoch keine Antwort
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.)
erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürch-
ten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zu-
gefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatli-
chen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Ver-
folgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer
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Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer
oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit
des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene
Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz
finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht
diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung
oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfol-
gung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Si-
tuation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Guns-
ten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt im Entscheid aus, die Beschwerdeführerin stütze
auch ihr zweites Asylgesuch auf die Vorbringen, welche ihr bereits im ers-
ten Asylverfahren nicht geglaubt worden seien. Die diesbezüglichen Ein-
schätzungen des damaligen BFM und des Bundesverwaltungsgerichts
seien nach wie vor zutreffend. Deshalb bestünden auch Zweifel an den
aktuellen Vorbringen, welche die Vorbringen anlässlich des ersten Asylge-
suchs zur Grundlage hätten. Neu sei geltend gemacht worden, die Be-
schwerdeführerin habe die LTTE unterstützt, indem sie an Anlässen teilge-
nommen habe, für LTTE-Angehörige gekocht und Geld gesammelt habe.
Im ersten Verfahren habe sie dagegen vorgebracht, nie etwas mit den
LTTE zu tun gehabt zu haben. Ihre Aussagen seien jedoch sehr vage ge-
blieben und stünden teils auch in grossem Widerspruch zu ihren ersten
Aussagen. Auch hinsichtlich ihres Vorbringens zum Verbleib der Eltern,
welche von den Behörden immer wieder belästigt würden, habe sich die
Beschwerdeführerin in Widersprüche verstrickt. Gleiches gelte für die De-
nunziationsschreiben und die angeblichen Drohanrufe seit August 2014.
Es sei eine unbewiesen gebliebene Schutzbehauptung, dass die Be-
schwerdeführerin angeblich bedroht werde und man ihr mitgeteilt habe, bei
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einer Rückkehr nach Sri Lanka umgebracht zu werden. Die Vor-instanz
hielt die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt für nicht glaubhaft.
Daran könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Das
SEM gehe davon aus, es handle sich bei den eingereichten Bestätigungen
um Gefälligkeitsschreiben, die in Sri Lanka ohne weiteres auch erworben
werden könnten und deren Beweiswert deshalb gering erachtet werde.
Auch der Spitalbericht des Vaters beweise nicht, wie der Vater die Verlet-
zung erlitten habe. Die Meldekarte der Human Rights Commission datiere
vom 8. Juni 2012 und sei damit verspätet eingereicht worden, ausserdem
gehe auch aus dieser nicht hervor, in welchem Zusammenhang die Be-
schwerdeführerin angeblich bedroht werde. Auch den Umstand, dass es
sich bei der Beschwerdeführerin um eine Rückehrende tamilischer Ethnie
handelt, hielt die Vorinstanz nicht für asylrelevant. Ihr Profil sei nicht derart,
dass im Fall der Rückkehr von einer begründeten Furcht vor zukünftiger
Verfolgung ausgegangen werden müsse. Es gebe zudem keine Hinweise
auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen.
4.2
In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei
Opfer einer Reflexverfolgung, die ihre Grundlage in ihrer Liebesbeziehung
zu einem LTTE-Mann habe. Durch ihren Freund sei sie mit der Bewegung
in Kontakt gekommen. Zwar sei ihr nicht genau bekannt gewesen, welche
Funktion ihr Liebhaber gehabt habe, jedoch sei klar gewesen, dass er ein
LTTE-Mitglied gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe ihn unterstützt
und Proviant geliefert, sie habe gekocht und Geld gesammelt. Da auch sie
selbst die Ziele der LTTE unterstütze, habe sie eigenständig auch nach
dem Verschwinden ihres Freundes weiter an LTTE-Veranstaltungen teilge-
nommen. Nach den Behelligungen durch die Soldaten der Sri Lanka Army
(SLA) im Juni 2012 und ihrem Spitalaufenthalt seien die Soldaten wieder
gekommen. Sie habe ihnen nur mit Not entkommen können. Nachdem sie
ein Jahr versteckt gelebt habe, sei sie im Juni 2013 in die Schweiz geflüch-
tet. Nach wie vor sei sie in Sri Lanka bedroht. Ihre Eltern würden regelmäs-
sig von den Soldaten aufgesucht, am 11. Dezember 2014 habe man ihren
Vater für zwei Tage festgehalten. Dabei hätten ihm Soldaten die Hand ge-
brochen. Der Vater lebe seither versteckt. Auch die Mutter könne aus Angst
den telefonischen Kontakt mit der Beschwerdeführerin nur sporadisch hal-
ten, ihr Aufenthaltsort sei nicht bekannt. Diese Vorbringen seien glaubhaft,
weshalb die Beschwerdeführerin über ein Profil verfüge, gemäss dem sie
bei der Rückkehr in ihr Heimatland Gefahr laufe, Opfer von asylrelevanter
Verfolgung zu werden. Sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr
Asyl zu gewähren.
D-1751/2015
Seite 10
4.3 Nach Durchsicht aller Aussagen, Beweismittel und Rechtschriften ist
festzuhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin hegt. Im Detail wird
auf die Ausführungen im Entscheid vom 13. Februar 2015 verwiesen. Al-
lerdings ist nach Auffassung des Gerichts die Situation im Zusammenhang
mit der Vorführung vor dem sri-lankischen Generalkonsulat differenziert zu
betrachten und es ist zu prüfen, ob sich aufgrund dieser Vorführung wäh-
rend des laufenden Moratoriums für Sri Lanka Anhaltspunkte im Hinblick
auf das Vorliegen von objektiven Nachfluchtgründen oder einer allfälligen
Gefährdung der im Heimatland verbliebenen Familienmitglieder der Be-
schwerdeführerin ergeben könnten. Wäre dies zu bejahen, könnte das Ge-
richt die Einschätzung der Vorinstanz nicht teilen.
4.4 Vom Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe ist auszugehen, wenn Per-
sonen als Flüchtlinge gelten, die nach ihrer Ausreise aufgrund von Tatsa-
chen, die nicht von ihnen zu verantworten sind, Verfolgung befürchten müs-
sen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer des
Moratoriums für die Rückführungen nach Sri Lanka dem sri-lankischen Ge-
neralkonsulat vorgeführt wurde und die Behörden durch dieses Vorgehen
auf sie aufmerksam wurden, könnte eine solche, auf äusseren Faktoren
beruhende Tatsache sein, die eine asylrelevante Gefährdung zu begrün-
den vermöchte.
4.5 In diesem Zusammenhang werden vorab die Ereignisse zusammenge-
fasst dargestellt, welche der Aussetzung des Vollzugs zu Grunde lagen.
Anfang September 2013 hatte das damalige BFM Kenntnis davon erhalten,
dass zwei abgewiesene Asylsuchende tamilischer Ethnie nach ihrer Rück-
führung nach Sri Lanka verhaftet und gefoltert worden waren. Das BFM
hatte daraufhin am 4. September 2013 bekannt gegeben, von Rückführun-
gen nach Sri Lanka vorläufig abzusehen. In seiner Presseerklärung wurde
eine umgehende Abklärung dieser Fälle angekündigt, da das Amt noch
über keine gesicherten Erkenntnisse verfügte, ob und inwiefern zurückge-
kehrte sri-lankische Staatsangehörige unrechtmässig behandelt werden
würden. Vorsorglich wurden die unmittelbar anstehenden Rückführungen
vorläufig suspendiert, bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Abklärungen.
Darüber hinaus wurde angekündigt, dass das BFM Im Rahmen einer vor-
sorglichen Massnahme alle Dossiers von aus Sri Lanka stammenden aus-
reisepflichtigen Personen einer nochmaligen sorgfältigen Prüfung unterzie-
hen wolle (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013,
/ejpd/de/home/aktuell-/news/2013/ref-2013-09-4.html,
abgerufen am 02.07.2015). Das Moratorium dauerte bis Ende Mai 2014.
D-1751/2015
Seite 11
Erst zu diesem Zeitpunkt lag ein neuer Lagebericht vor und die Risikopro-
file waren entsprechend angepasst worden (vgl. Medienmitteilung des
BFM vom 26. Mai 2014, /bfm/de/home/aktuell-
/news/2014/2014-05-26.html).
4.6 Diese Ereignisse sind bei der Beurteilung des vorliegenden Falles zu
berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin befand sich nach Abweisung ih-
res Asylgesuches im Juli 2013 in Ausschaffungshaft und wurde in Folge
der oben erwähnten Weisung hinsichtlich des Sri Lanka-Moratoriums aus
der Haft entlassen. Schliesslich wurde auch ihr Asylverfahren gemäss der
angekündigten erneuten Prüfung nochmals aufgerollt (siehe Sachverhalt
Bst. J – Q). Das SEM traf diese Vorsichtsmassnahmen, da die Bedrohung
durch eine asylrelevante Verfolgung nach den Ereignissen, welche zum
Moratorium führten, zu diesem Zeitpunkt im Herbst 2013 nicht auszu-
schliessen war. Für die Annahme, dass die Vorinstanz auch die Asylvor-
bringen der Beschwerdeführerin ernst nahm, spricht, dass sie nach erfolg-
ter schriftlicher Darlegung ihrer Asylgründe am 9. Februar 2015 erneut an-
gehört wurde (vgl. act. B 8/1, B10/11).
4.7 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während des laufenden
Moratoriums am 20. Dezember 2013 einem Mitarbeiter des sri-lankischen
Generalkonsulats vorgeführt wurde, steht in gewissem Widerspruch zu den
von der Vorinstanz aufgrund der Einführung des Moratoriums eingeleiteten
Vorsichtsmassnahmen. Zwar ist die Praxis der Botschaftsvorführungen
gängig und im Gesetz vorgesehen (Art. 97 Abs. 2 AsylG). Es ist möglich,
im Rahmen der Organisation des Wegweisungsvollzugs von abgewiese-
nen Asylsuchenden mit den heimatlichen Behörden Kontakt aufzunehmen,
sofern das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft erstinstanzlich verneint
wurde. In casu war das Gesuch der Beschwerdeführerin rechtskräftig ab-
gewiesen, die Vorführung vor dem Generalkonsulat war daher grundsätz-
lich gesetzeskonform. Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, dass die
Schweizer Behörden angesichts des gleichzeitig laufenden Vollzugsmora-
toriums mit diesem Schritt ein gewisses Risiko eingegangen sind, da im
Zeitpunkt der Vorführung der Beschwerdeführerin unklar war, ob sie nicht
im Fall einer Rückkehr eben doch hätte gefährdet sein können. Die Vorfüh-
rung barg daher ein gewisses Gefährdungspotential für sie und ihre Ange-
hörigen. Das Moratorium wurde im September 2013 angesetzt, weil es
nach der Rückführung von zwei abgewiesenen Asylsuchenden, deren Ge-
suche gemäss der herrschenden Praxis zu Sri Lanka von beiden Instanzen
als unbegründet beurteilt worden waren, zu Verfolgungshandlungen ge-
kommen war. Die Überprüfung dieser Fälle durch Prof. Walter Kälin von
D-1751/2015
Seite 12
der Universität Bern führte zu Tage, dass die Sachverhalte in beiden Ver-
fahren nur unzureichend erstellt worden waren. Dies lag einerseits daran,
dass die Betroffenen ihre Verfolgungssituation nicht vollständig dargelegt
hatten, und auch ihre Rechtsvertretung nicht alle relevanten Punkte gerügt
hatte (vgl. die Zusammenfassung des Rechtsgutachtens von Prof. Walter
Kälin, "Beurteilung", S. 1, /dam/data/bfm/aktu-
ell/news/2014/2014-05-26/res-kaelin-d.pdf, besucht am 02.07.2015). An-
dererseits stellte der Gutachter aber auch fest, "dass das BFM unter Be-
achtung der rechtlichen Standards zur Glaubhaftmachung und zum Unter-
suchungsgrundsatz in beiden Fällen (…) hätte erkennen können, dass die
Asylsuchenden Merkmale aufwiesen, welche auf eine Gefährdung hinwie-
sen." (vgl. Zusammenfassung Gutachten Kälin, S. 2). Diese Schlussfolge-
rung deutet unter anderem auf eine unzureichende Abklärung der Fälle
durch die Behörden hin. Diese Einschätzung wird auch vom Schweizer
Büro des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge geteilt, dessen Mitarbei-
tende ebenfalls die beiden fraglichen Sri-Lanka Verfahren überprüft hatten
(vgl. UNHCR Büro für die Schweiz und Liechtenstein, Qualitätsinitiative –
Evaluation der Entscheidfindung des Bundesamtes für Migration, Genf,
November 2013, /dam/data/bfm/aktu-
ell/news/2014/2014-05-26/-res-unhcr-d.pdf, besucht am 02.07.2015). Zum
Zeitpunkt der Vorführung vor dem Generalkonsulat war nicht zweifelsfrei
geklärt, ob allenfalls auch das Gesuch der Beschwerdeführerin zu ober-
flächlich geprüft worden war. In diesem Kontext war die Massnahme heikel,
weil die sri-lankischen Behörden durch die Vorführung auf die Beschwer-
deführerin aufmerksam wurden. Zwar wurde den sri-lankischen Behörden
nicht bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein
Asylgesuch eingereicht hatte. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen wer-
den, dass für die Mitarbeitenden des Generalkonsulats erkennbar war,
dass es sich bei ihr um eine abgewiesene Asylsuchende handelte. Explizit
wurde zwischen den Vertretern des BFM und des Generalkonsulats beim
Termin am 20. Dezember 2014 auch das Moratorium thematisiert (vgl. Voll-
zugsakten, act. V9/1). Auch dieses Vorgehen ist mit Rücksicht auf Art. 97
Abs. 1 AsylG als riskant zu bezeichnen. Diese Bestimmung verbietet die
Weitergabe von Daten an den Heimat- und Herkunftsstaat, sofern dies die
betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährden könnte. Art. 97 Abs. 1
AsylG gilt für Asylsuchende und Flüchtlinge. Zwar war das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Vorführung vor dem Generalkonsu-
lat formell abgewiesen, doch einhergehend mit dem Moratorium sollten alle
abgewiesenen Verfahren als Vorsichtsmassnahme nochmals einer sorgfäl-
tigen Prüfung unterzogen werden. Die Beschwerdeführerin befand sich da-
mit – obwohl abgewiesen – in einer Situation, die der Situation des in Art.
D-1751/2015
Seite 13
97 Abs. 1 AsylG geschützten Personenkreises durchaus vergleichbar war.
Die Anordnung einer Vorführung während des laufenden Moratoriums ist
daher zumindest als nicht sehr stimmig zu bezeichnen. Dennoch ist davon
auszugehen, dass die Vorführung vor dem Generalkonsulat für sich ge-
nommen noch nicht als ausreichend erachtet werden kann, um das Vorlie-
gen eines objektiven Nachfluchtgrundes zu begründen.
4.8 Es ist nach dem oben Gesagten zu prüfen, ob sich aus den Akten kon-
krete Hinweise ergeben, welche auf eine Gefährdung, verursacht durch die
Vorführung vor dem Generalkonsulat, schliessen lassen. Tatsächlich ent-
hält die Beschwerdeeingabe vom 17. März 2015 keine diesbezüglichen
Rügen. Auch die vorgängigen Eingaben, welche der frühere Rechtsvertre-
ter auf die Aufforderung des BFM im Schreiben vom 29. September 2014
nach Aufhebung des Moratoriums (vgl. B1/3) machte, gehen nicht auf die-
sen Umstand ein. In der Eingabe des damaligen Rechtsvertreters vom 27.
Oktober 2014 wird nochmals bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin we-
gen ihrer Beziehung zu einem LTTE-Kadermann bis heute vom Militär ge-
sucht werde. Sicherheitsleute hätten immer wieder auch ihre Eltern aufge-
sucht und sich nach ihr erkundigt, zuletzt im September 2014. Auch im
Schreiben vom 18. Dezember 2014 wird diese Aussage unter Ziff. 2 wie-
derholt (vgl. act. B7/2). Da die Beschwerdeführerin vorbrachte, selbst nicht
alle relevanten Angaben hinsichtlich ihres Engagements bei den LTTE ge-
macht zu haben, wurde ihr in der Folge nochmals das rechtliche Gehör
gewährt (vgl. ebenda, Ziff. 1 sowie B9/2).
Nach Durchsicht der Verfahrensakten zum zweiten Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin ist festzustellen, dass sich die Vorbringen auch weiterhin
einzig auf die Situation bezogen, welche die Beschwerdeführerin bereits
im ersten Asylverfahren geltend gemacht hatte. Auffällig ist nur, dass die
Beschwerdeführerin ihr Engagement für die LTTE im Verhältnis zur ersten
Anhörung als deutlich aktiver darstellt. So macht sie in der Eingabe vom
18. Dezember 2014 geltend, es sei zu befürchten, dass die sri-lankischen
Behörden Beweismittel für ihr Engagement bei LTTE Veranstaltungen in
der Hand hätten, mit welchen sie nun auch ihre Familie unter Druck setzten
(vgl. auch das Anhörungsprotokoll act. B10/11, F. 3). Die Beschwerdefüh-
rerin gab ferner an, auch nach dem Verschwinden ihres Freundes eigen-
ständig an Festen der LTTE teilgenommen zu haben (vgl. ebenda, F. 10).
Sie wolle bei diesen Heldengedenkfeiern auch Flaggen der LTTE getragen
haben (vgl. ebenda, F. 12). Die Beschwerdeführerin führte diese Abwei-
chungen in der Schilderung im Vergleich zu ihrer ersten Anhörung auf ihre
Aufregung und Einschüchterung im Flughafenverfahren zurück (vgl.
D-1751/2015
Seite 14
ebenda, F. 6, F 31 – 33). Trotz dieser "verschärfteren" Version der Flucht-
gründe in zweiten Asylgesuch sind keine weiteren Hinweise ersichtlich,
dass die Vorführung vor dem Generalkonsulat vom Dezember 2013 auf
Seiten der sri-lankischen Behörden und Sicherheitskräfte zu einer erhöh-
ten Aktivität oder zu Handlungen geführt hat, welche die Qualität einer Re-
flexverfolgung gegenüber den Familienmitgliedern der Beschwerdeführe-
rin aufweisen würden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden,
dass der konkrete Anlass der Vorführung vor dem Generalkonsulat vom
20. Dezember 2013 eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne
von Art. 3 AsylG zu begründen vermochte. Das Vorliegen von objektiven
Nachfluchtgründen ist daher nicht ersichtlich.
4.9 Da das Bundesverwaltungsgericht, wie unter E. 4.3 bereits ausgeführt,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die fluchtauslösenden
Ereignisse in Sri Lanka für nicht glaubhaft hält und davon ausgeht, dass
die Beschwerdeführerin im Laufe des Asylverfahrens ihre Vorbringen in
Hinblick auf ihr Engagement für die LTTE in Sri Lanka in nachgeschobener
Weise "ausgebaut" hat, ist schliesslich noch zu prüfen, ob die geltend ge-
machten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz eine Furcht vor asylrele-
vanter Verfolgung im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zu begrün-
den vermöchten. Auch dies ist zu verneinen. Die Beschwerdeführerin gab
an, in der Schweiz einmalig am 27. November 2014 an einer Heldentags-
feier in Bern teilgenommen zu haben, sich ansonsten aber nicht exilpoli-
tisch zu engagieren (vgl. act. B10/11, F. 50 – 55). Obschon die sri-lanki-
schen Behörden die in der Schweiz ansässige tamilische Diaspora im Auge
haben, ist es sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nach
einmaliger Teilnahme an einer Feierlichkeit bereits als Regimegegnerin re-
gistriert wurde. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin in Hinblick auf ein exilpolitisches Engagement ein beson-
deres Profil aufweist.
4.10 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri
Lanka Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die ver-
dächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, die Op-
fer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder Rückkeh-
rer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden
(vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin vorliegend jedoch kein Risikoprofil aufweist, welches
eine erhöhte Verfolgungsgefahr indizieren würde. Das SEM hat zu Recht
das Vorliegen ihrer Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch ab-
gelehnt.
D-1751/2015
Seite 15
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-1751/2015
Seite 16
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin
nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Be-
handlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorge-
nommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37).
Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, gemäss derer die Beschwer-
deführerin Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten
"Background check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In-
und Ausland) hinausgehen oder ihr persönlich im Falle einer Rückkehr eine
Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen,
nachdem ihre Vorbringen unglaubhaft ausgefallen sind. Der Vollzug der
Wegweisung ist daher zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.5 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
D-1751/2015
Seite 17
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation
und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet (vgl. dazu BVGE
2011/24 E. 12-13) kann hier verzichtet werden, stammt die Beschwerde-
führerin doch aus B._______ (Ostprovinz). Es ist davon auszugehen, dass
sie sich in ihrer Heimatstadt erneut niederlassen kann. Die in der Be-
schwerde geltend gemachten medizinischen Vorbringen, wonach die Be-
schwerdeführerin in einer schlechten psychischen Verfassung sei und un-
ter Angstzuständen, Alpträumen, Schlaflosigkeit und Nervosität leide und
sich häufig verwirrt und unter Druck fühle, sind im Laufe des Beschwerde-
verfahrens nicht belegt worden. Obwohl die Einreichung eines entspre-
chenden ärztlichen Befundes angekündigt wurde, ist ein solcher nicht ein-
gereicht worden. Auch anlässlich der Anhörung klagte die Beschwerdefüh-
rerin nicht über derartige Beschwerden. Das Bundesverwaltungsgericht
geht angesichts der grossen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
der Beschwerdeführerin davon aus, dass ihre Familie, insbesondere ihre
Eltern noch am Heimatort wohnen und sie dorthin zurückkehren kann. Sie
hat elf Jahre lang die Schule besucht und die Eltern in ihrem Laden unter-
stützt. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall der
Rückkehr ihr gewohntes soziales Netz vorfinden wird, weshalb ihre Weg-
weisung auch als zumutbar erachtet wird.
6.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch
D-1751/2015
Seite 18
um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen wurde, ist auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1751/2015
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: