B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1752/2013
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Mongolei,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. März 2013 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin – eine mongolische Staatsangehörige mon-
golischer Ethnie – ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
15. Dezember 2011 verliess und am 19. Dezember 2011 via C._______
und D._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo sie am 20. Dezember
2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl
nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Einreichung des Asylgesuchs
im EVZ E._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein
Reise- oder Identitätspapier abzugeben, sie dieser Aufforderung jedoch
nicht nachgekommen ist,
dass am 13. August 2012 die Befragung zur Person stattfand und die Be-
schwerdeführerin am 19. Oktober 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren Asylgrün-
den angehört wurde,
dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zur Her-
kunft bestanden, weshalb am 14. November 2012 ein telefonisches Inter-
view aufgezeichnet wurde, welches zwei Sprach- und Herkunftsexpertin-
nen auswerteten,
dass der Schluss gezogen wurde, die Beschwerdeführerin spreche ein
reines Khalkh-Mongolisch der Mongolei, ohne Hinweise auf Spuren des
in der Inneren Mongolei gesprochenen Zakhar-Mongolischen,
dass die Beschwerdeführerin zu diesem Resultat mit Schreiben vom
25. Februar 2013 Stellung nahm, wobei sie darauf bestand, in der Inne-
ren Mongolei aufgewachsen zu sein und nur deshalb Khalkh-Mongolisch
gesprochen zu haben, weil sich die Expertin während des LINGUA-
Interviews ebenfalls dieser Sprache bedient habe,
dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokol-
lierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 13. Au-
gust 2012, A7; Anhörungsprotokoll vom 19. Oktober 2012, A13),
dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2013 – eröffnet am 27. März
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2011 nicht eintrat und die
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Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung anführte, die Beschwerdeführerin habe
geltend gemacht, aus der Inneren Mongolei zu stammen, jedoch im Alter
von sechzehn Jahren von ihrem Vater an einen in der Mongolei lebenden
Chinesen als Zweitfrau verkauft worden zu sein,
dass sie damals lediglich mit einem weissen Papier mit ihrem Namen
über die Grenze gebracht worden sei, welches sie ihrem Ehemann abge-
geben habe, so dass sie auch nicht über chinesische Identitätsdokumen-
te verfüge,
dass sie von der Mongolei ebenfalls keine Dokumente besitze, da sie dort
während der ganzen Jahre illegal gelebt habe,
dass sie ihre Reise bis in die Schweiz mit dem Pass einer anderen Per-
son unternommen habe, welchen sie dem Schlepper nach Überquerung
der Schengen-Grenze habe zurückgeben müssen,
dass das BFM vor dem Hintergrund der beiden LINGUA-Gutachten und
der unglaubhaften Vorbringen feststelle, die Beschwerdeführerin stamme
mit grosser Wahrscheinlichkeit aus der Mongolei und nicht wie von ihr
behauptet aus der Inneren Mongolei,
dass sie angeblich mit einem Chinesen gelebt und nur auf dem Hof gear-
beitet habe, weshalb schwer vorstellbar sei, wie sie gelernt haben solle,
ein reines Khalkh-Mongolisch zu sprechen,
dass ihre landeskundlichen Kenntnisse über die Innere Mongolei sehr all-
gemein seien und ebenso gut mit einer Reise oder einigen Nachfor-
schungen hätten erworben werden können,
dass folglich auch die Begründung zu ihrer Papierlosigkeit hinfällig werde,
dass sie weiterhin als mongolische Staatsbürgerin betrachtet werde,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe bestünden, die es ihr verun-
möglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass im Weiteren die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten,
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dass ihre Schilderungen durchwegs undetailliert und unsubstanziiert ge-
wesen seien und nicht den Eindruck hinterliessen, sie habe das Gesagte
selbst erlebt,
dass sie beispielsweise nur sehr allgemein und knapp geschildert habe,
wie G., die erste Frau ihres verstorbenen Mannes, versucht habe, sie zu
verkaufen oder wie die Begegnungen mit dem Chinesen, den sie angeb-
lich hätte heiraten sollen, abgelaufen seien,
dass darüber hinaus ihre zeitlichen Angaben äusserst ungenau gewesen
seien,
dass sich in ihren Vorbringen ausserdem diverse Widersprüche fänden,
dass sie an der Befragung zur Person beispielsweise angegeben habe,
G. hätte versucht, für sie einen neuen Ehemann zu finden und hätte ihr
zwei, drei junge Männer vorgestellt,
dass sie im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen jedoch die Frage
verneint habe, ob es ausser dem älteren Chinesen, welchen sie bei der
ersten Befragung nicht erwähnt habe, noch andere Männer gegeben ha-
be,
dass sie sich erst daran erinnert habe, als sie von der Befragerin auf die-
sen Widerspruch hingewiesen worden sei,
dass es sich dabei indessen um ein wesentliches Vorbringen handle,
weshalb nicht geglaubt werden könne, sie habe nicht mehr daran ge-
dacht,
dass auch die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe nie eine Schule
besucht, weil sie in der Mongolei über keine Papiere verfügt habe, wider-
sprüchlich sei,
dass sie gemäss eigenen Angaben bis zum Alter von sechzehn Jahren in
der Inneren Mongolei gelebt haben wolle, weshalb davon auszugehen
sei, sie sei dort auch zur Schule gegangen,
dass ihre Vorbringen schliesslich jeglicher Logik des Handelns widersprä-
chen und realitätsfremd seien,
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dass beispielsweise nicht nachvollzogen werden könne, dass sie nur ge-
rade dreimal mit dem Chinesen habe mitgehen müssen, obwohl dieser
angeblich über Monate hinweg zweimal pro Woche zu Besuch gewesen
sei,
dass die Beschwerdeführerin sich dem wohl kaum hätte entziehen kön-
nen, wenn G. sie tatsächlich an diesen Chinesen hätte verkaufen wollen,
dass diesbezüglich sicherlich auch die Hilfe der Nachbarin, bei der sie
erst drei oder vier Monate vor ihrer Ausreise teilweise nachts habe blei-
ben können, nicht geholfen hätte,
dass auch der Umstand unlogisch erscheine, dass sie das Geld, welches
sie von ihrem Ehemann bekommen habe, sofort nach Erhalt ihrer Nach-
barin gebracht habe, obwohl der Ehemann zu jenem Zeitpunkt noch ge-
lebt habe und noch überhaupt keine Bedrohung von G. ausgegangen sei,
dass dieses Handeln im Wissen darum, dass die Nachbarin das Geld auf
ihr eigenes Konto einbezahlt und die Zinsen behalten habe, mithin die
Beschwerdeführerin keinen freien Zugang dazu mehr gehabt habe, umso
unverständlicher sei,
dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. April 2013 (Poststempel
vom 3. April 2013) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Nichteintretensent-
scheid des BFM sei aufzuheben,
dass sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei,
dass festzustellen sei, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, un-
zumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
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dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersucht wurde,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher-
zustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass die Beschwerdeführerin eventualiter über eine bereits erfolgte Da-
tenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. April 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit
Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) und unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägun-
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gen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf das Eventualbegehren um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels eines Rechts-
schutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gege-
ben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Ange-
hörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben
gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung
notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt
aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingsei-
genschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den
Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA,
SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt,
wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid ver-
fügt wurde,
dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 25. März 2013 nicht eintrat, weshalb formal die Voraussetzungen
gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vor-
liegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerde-
führerin durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c
AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländi-
schen Behörde hindeutet,
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dass folglich der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenwei-
tergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist,
dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vor-
instanz habe die Beschwerdeführerin betreffende Daten an den Heimat-
staat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, die Beschwer-
deführerin sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten
Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen
dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage davon aus-
geht, die Beschwerdeführerin habe die ihr obliegende gesetzliche Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet,
dass darüber hinaus in der angefochtenen Verfügung überzeugend dar-
gelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitäts-
papieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aus der Rechtsmitteleingabe nicht hervorgeht, weshalb die Be-
schwerdeführerin keine Identitätspapiere im Original abgegeben hat,
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar
präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der ein-
deutige Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerdeführerin erfülle
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, weshalb das Bundesver-
waltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als das BFM gelangen
sollte,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe im Wesentlichen daran
festhält, in der Inneren Mongolei geboren und aufgewachsen zu sein,
dass sie mit sechzehn Jahren in die Mongolei gekommen sei, wo sie mit
einem Chinesen verheiratet gewesen sei und das Khalkh-Mongolische
gelernt habe,
dass sie zudem ihre in der Stellungnahme vom 25. Februar 2013 vertre-
tene Argumentation wiederholt, wonach sie nur Khalkh-Mongolisch ge-
sprochen habe, weil sich die Expertin ebenfalls dieser Sprache bedient
habe,
dass sie aber auch der Sprache der Inneren Mongolei mächtig sei, wenn
man sie mit einer Person aus diesem Gebiet sprechen lasse,
dass sie sich vor einer Abschiebung nach China fürchte, da sie dort seit
dem Jahr 1997 nicht mehr gelebt habe,
dass LINGUA-Analysen im Rahmen der Untersuchungspflicht gemäss
Art. 12 VwVG erstellt werden dürfen, selbst wenn der späteren Verfügung
nicht der Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zugrunde gelegt wird,
dass LINGUA-Analysen gemäss der von der vormals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis lediglich als schriftliche
Auskünfte einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG bezie-
hungsweise Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über
den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 19 VwVG gelten, derar-
tigen Analysen jedoch ein erhöhter Beweiswert zuzumessen ist, sofern
bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und
Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und
Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden (vgl. EMARK 2003 Nr. 14
E. 7 S. 89, EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass die LINGUA-Analysen vom 7. Januar 2012 und 19. Dezember 2012
einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlassen und
zu keinen Beanstandungen Anlass geben, weshalb ihnen nach den vor-
stehend erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zuzumessen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Einschätzung der
LINGUA-Expertinnen übereinstimmend mit dem BFM zum Schluss
kommt, die Beschwerdeführerin sei nicht wie von ihr behauptet in der In-
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neren Mongolei sozialisiert worden, sondern stamme aus der Republik
Mongolei,
dass sie im Weiteren aus dem Vorbringen, sie habe nur Khalkh-
Mongolisch gesprochen, weil die Expertin ebenfalls diese Sprache be-
nutzt habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, zumal im LINGUA-
Gutachten vom 7. Januar 2012 der Schluss gezogen wurde, das Khalkh-
Mongolische, das Mongolische der Republik Mongolei, sei die Mutter-
sprache der Beschwerdeführerin und in ihrer Sprechweise lasse sich
nichts finden, was auf das Zakhar-Mongolische der Inneren Mongolei
hindeuten würde (vgl. a.a.O., S. 5),
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten als Staatsangehörige
der Republik Mongolei anzusehen ist,
dass eine Rückführung in die Innere Mongolei, Volksrepublik China, damit
von vornherein ausser Betracht fällt, weshalb sich die diesbezügliche Be-
fürchtung als unbegründet erweist,
dass von der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund, wonach sie die
Flucht ergriffen haben will, weil sie an Männer verkauft worden sei, zu er-
warten gewesen wäre, sie hätte diesbezüglich sowohl bei der Befragung
zur Person als auch bei der Anhörung zu den Asylgründen identische An-
gaben gemacht,
dass des Weiteren davon auszugehen ist, der Chinese hätte sich nicht so
leicht davon abhalten lassen, die Beschwerdeführerin zu treffen, weshalb
ihre Vorbringen, er habe sie in Ruhe gelassen, nachdem die Nachbarin
mit ihm geschimpft habe beziehungsweise mit der Polizei gedroht habe
(vgl. A13 S. 7 F53, S. 9 F79), als realitätsfremd zu qualifizieren sind,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung, denen sich das Bundesverwal-
tungsgericht anschliesst, verwiesen werden kann,
dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt, es
bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
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dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
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und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im
Heimatland droht,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen lässt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückführung der Be-
schwerdeführerin in ihre Heimat schliessen lassen,
dass es sich den Akten zufolge um eine gesunde junge Frau handelt,
welche in Anlehnung an die Ausführungen im LINGUA-Gutachten vom
7. Januar 2012 vermutungsweise auch die Schule besuchte (vgl. a.a.O.,
S. 4), Voraussetzungen, die ihr beim Aufbau einer neuen Existenz von
Nutzen sein werden,
dass ausserdem vom Vorhandensein eines Beziehungsnetzes auszuge-
hen ist, da die Beschwerdeführerin in der Mongolei einen Sohn hat (vgl.
A7 S. 5) und im Übrigen eine Nachbarin dort lebt, von welcher sie bereits
Hilfe erhalten haben will (vgl. A13 S. 4 F33),
dass es ihr zuzumuten ist, den angeblich verlorenen Kontakt zu dieser
Bekannten (vgl. A13 S. 4 F32) wiederum herzustellen,
dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da sich die Beschwer-
de als aussichtslos erwiesen hat,
dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
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D-1752/2013
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe
an denselben zu unterlassen, wird abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: