B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1752/2014
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Gambia,
vertreten durch Simea Merz Deme,
Amt für Jugend und Berufsberatung Zürich,
Zentralstelle MNA,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im
Jahre 2011 verliess und nach B._______ gelangte, wo er sich zunächst
drei Tage in C._______ aufhielt, ehe er in einer rund zweiwöchigen Boots-
fahrt nach D._______ weiterreiste,
dass er nach der Ankunft in D._______ (2011) Eisen gesammelt und wei-
terverkauft habe, um sich die Reise in die Schweiz finanzieren zu können,
dass er am 5. Dezember 2012 in die Schweiz einreiste, wo er am folgen-
den Tag um Asyl nachsuchte,
dass mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 das Migrationsamt des Kan-
tons E._______ informiert wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer
um eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person (UMA) handle
und daher die für UMA vorgesehenen Schutzmassnahmen einzuleiten
seien oder die Anwesenheit der betroffenen Person im Kanton der zu-
ständigen Vormundschaftsbehörde zu melden sei,
dass er anlässlich der Kurzbefragung (BzP) im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) F._______ vom 17. Dezember 2012 sowie der Anhö-
rung zu den Asylgründen vom 29. November 2013 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei minderjährig und
gambischer Staatsangehöriger,
dass er in G._______ geboren und aufgewachsen sei und sein Vater, als
er noch ein kleines Kind gewesen sei, verstorben sei,
dass er nie eine Schule besucht und zuhause den Koran gelernt habe,
dass er zusammen mit der Mutter und dem Onkel väterlicherseits in
G._______ in einem Haushalt gelebt und dort Landwirtschaft betrieben
habe,
dass das Haus und das Land dem Onkel gehört hätten,
dass er Einzelkind sei und keine Kenntnisse über weitere Verwandte ha-
be,
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dass er im Jahre 2010 von seinem Onkel gezwungen worden sei, auf
dem Landwirtschaftsland ein Feuer zu machen, um dieses für die Regen-
zeit vorzubereiten,
dass sich – obschon vom Besitzer des Nachbargrundstückes, P.J., ge-
warnt und zum Verzicht angehalten – aufgrund des vielen Winds am be-
sagten Tag das Feuer ausgebreitet und dazu geführt habe, dass vier
Häuser abgebrannt seien und auch Vieh ums Leben gekommen sei,
dass P.J. in der Folge zur Polizei gegangen sei und den Schaden gemel-
det habe,
dass P.J. seiner Mutter mitgeteilt habe, er (der Beschwerdeführer) habe
den Schaden (200'000 bzw. 4'000 bzw. 40'000 bzw. 50'000 Dalasi) zu be-
zahlen, ansonsten er im Unterlassungsfall für zehn Jahre ins Gefängnis
gehe müsste,
dass er darüber von seiner Mutter informiert worden sei,
dass er nicht so viel Geld gehabt habe, worauf seine Mutter den Ent-
scheid für seine Ausreise getroffen und zwecks deren Finanzierung ihr
gesamtes Gold verkauft habe,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten
reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 28. Februar 2014 – eröffnet am 4. März 2014 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz
seiner Darlegungen nicht geprüft werden müsse,
dass hinsichtlich der diesbezüglichen Begründung im Einzelnen auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei
sowie diesem keine triftigen Gründe entgegenstünden,
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dass unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die
Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 1994 der Vollzug der Wegwei-
sung als mit den Richtlinien der KRK (SR 0.107) vereinbar und mithin für
zulässig erklärt wurde,
dass unter dem Zumutbarkeitsaspekt des Wegweisungsvollzugs ausge-
führt wurde, weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation
noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
nach Gambia sprechen,
dass der junge und gesunde Beschwerdeführer über seine Mutter und ei-
nen Onkel in G._______ verfüge, welche für ihn sorgen könnten,
dass er in der Landwirtschaft gearbeitet habe und gemäss eigenen Anga-
ben von der Ertragsernte des Feldes gut habe leben können,
dass er zudem während seines Aufenthalts in der Schweiz Kompetenzen
habe erwerben können, welche ihm bei einer Wiedereingliederung im
Heimatland helfen würden,
dass seiner Situation als Minderjähriger beim Vollzug Rechnung zu tra-
gen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2014 gegen diesen
Entscheid hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststel-
lung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Weg-
weisung im heutigen Zeitpunkt sowie die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz beantragen liess,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG (SR 172.021) zu gewähren sei,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden an-
zuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegli-
che Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid der Be-
schwerde zu sistieren und vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde
eventuell bereits erfolgte Datenweitergaben offen zu legen und dem Be-
schwerdeführer dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive
Nachfluchtgründe zu gewähren,
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dass mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2014
dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG (SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
(SR 173.110),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die vorliegende Beschwerde gegen den verfügten Wegwei-
sungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 28. Februar
2014) richtet, hingegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die
Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung des
Beschwerdeführers (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 28. Feb-
ruar 2014) unangefochten blieben und damit in Rechtskraft erwachsen
sind,
dass deshalb Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ein-
zig die Frage bildet, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als
durchführbar bezeichnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]),
dass die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und folglich die Ab-
lehnung des Asylgesuchs unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen kommt
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und sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig erweist,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV (SR 101), von Art. 3 FoK
(SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) ersichtlich sind, die
dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in der Rechtsmitteleingabe unter anderem ausgeführt wird, dass
sich mit Blick auf unbegleitete minderjährige Asylsuchende gemäss
Rechtsprechung für die Behörden die Verpflichtung ergebe, von Amtes
wegen abzuklären, welche Situation sich für den unbegleiteten Minderjäh-
rigen im Falle einer Rückkehr realistischerweise ergeben könnte,
dass in Anbetracht des unbestrittenen jungen Alters des Beschwerdefüh-
rers und unter besonderer Berücksichtigung dessen tiefen Bildungsni-
veaus sowie der ungenügenden Informationen zu dessen sozialem Netz
im Heimatland von einer verfrühten Rückkehr nach Gambia abzusehen
sei,
dass zunächst festzuhalten ist, dass in Gambia keine Situation allgemei-
ner Gewalt herrscht, die auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lässt,
dass bei unbegleiteten Minderjährigen im Rahmen der Prüfung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das Kindeswohl zu berücksichtigen
und den Normen der KRK Rechnung zu tragen ist,
dass es sodann dem Bundesverwaltungsgericht ebenso wie dem BFM
vorliegend jedoch aufgrund der Nichtabgabe von Identitätspapieren nicht
möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und fa-
miliären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu äussern, da seine Identität, sein Alter und seine ge-
naue Herkunft nicht zweifelsfrei feststehen, was aber für die Überprüfung
von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist,
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dass auch unbegleitete minderjährige Asylsuchende – unter einzelfallge-
rechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters – die Pflicht haben, an der
Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken und bei pflichtwid-
riger Unterlassung die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter
dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tat-
sachen zu tragen haben (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-8108/2009 vom 5. Juli 2010 E. 6.2.2),
dass es der Beschwerdeführer durch die Nichteinreichung von Identitäts-
dokumenten pflichtwidrig unterlassen hat, bei der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken,
dass er auf Beschwerdeebene vor allem theoretische Ausführungen
macht, ohne konkrete Wegweisungsvollzugshindernisse zu nennen, wo-
mit sich entsprechende Abklärungen durch die Asylbehörden erübrigen,
dass somit mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Wegwei-
sungsvollzug dem gemäss Akten gesunden, über (Alter) Beschwerdefüh-
rer auch individuell und unter Berücksichtigung des Kindeswohls zuzumu-
ten ist und diesbezüglich auf die Erwägung III/2 der angefochtenen Ver-
fügung zu verweisen ist, der sich das Bundesverwaltungsgericht vollum-
fänglich anschliesst,
dass im Sinne einer Ergänzung und aufgrund der Angaben des Be-
schwerdeführers anlässlich der Befragungen noch darauf hinzuweisen ist,
dass das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 KRK und der Rechtsprechung
(vgl. BVGE 2012/31 E. 7.3.2.3 S. 591 f. und 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.)
einem allfälligen Wegweisungsvollzug unter dem Zumutbarkeitsaspekt
nicht entgegensteht,
dass nach einer rund dreijährigen Landesabwesenheit des Beschwerde-
führers (Ausreise aus dem Heimatland 2011; Aufenthalt in der Schweiz
seit Dezember 2012) noch nicht von einer Entwurzelung im Heimatstaat
gesprochen werden kann, und auch keine objektiven Gründe ersichtlich
sind, weshalb ihm nach der Rückkehr nach Gambia die Reintegration
nicht mehr möglich sein sollte,
dass für diese Sichtweise unter anderem eine nicht von der Hand zu wei-
sende, bemerkenswerte Selbständigkeit sowie ein nicht zu übersehen-
des, an den Tag gelegtes Durchsetzungsvermögen des Beschwerdefüh-
rers spricht (Ausreiseumstände; Aufenthalt in C._______; Weiterreise auf
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dem Seeweg; mehrmonatiger Aufenthalt in D._______; Bewerkstelligung
der Weiterreise in die Schweiz),
dass ferner seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Veranlassung
besteht, den Eingang des in der Beschwerde erwähnten Sozialberichts
(Ziff. 4 S. 5) abzuwarten beziehungsweise für dessen Beibringung eine
Frist anzusetzen, da dem Beschwerdeführer im Rahmen der ihm oblie-
genden Mitwirkungspflicht seit seiner Einreise in die Schweiz genügend
Zeit zur Verfügung gestanden hat, um die in diesem Zusammenhang
notwendigen und erforderlichen Schritte einzuleiten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist und daher eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag, die Vorinstanz habe die Kontaktaufnahme mit dem Hei-
matsstaat sowie jede Datenweitergabe an diesen zu unterlassen, mit dem
vorliegenden Entscheid gegenstandslos wird, und zudem keine Hinweise
auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe bestehen,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege, unabhängig von der finanziellen Situation des Be-
schwerdeführers, nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf deren
Erhebung indessen aufgrund der besonderen Umstände (Minderjährig-
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keit) in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 Bst b
VGKE (SR 173.320.2) zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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