Abtei lung IV
D-1753/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Eritrea,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 11. März 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1753/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat im Juli 2007 und gelangte am 6. Juli 2009 unkontrolliert in
die Schweiz, wo er am 7. Juli 2009 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der
Befragung vom 15. Juli 2009 zur Person (BzP) im EVZ M._______
machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, er sei von
Libyen aus auf dem Seeweg nach Sizilien gelangt und habe sich in
Italien vier Monate lang aufgehalten, ohne ein Asylgesuch zu stellen.
Danach sei er in die Schweiz eingereist, weil er kein Geld gehabt
habe.
A.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2009 das
rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid laut
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31), zur Zuständigkeit des Dublin Staates und zur Wegweisung
in den Dublin Staat und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. In
diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er könne keine spezifischen Gründe gegen die Zu-
ständigkeit von Italien zur Behandlung seines Asylgesuchs ins Feld
führen. Doch würden Asylgesuchsteller in der Schweiz insofern besser
aufgenommen, als ihnen Unterkunft gewährt werde.
B.
Gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 29. Dezember 2008 in Rom
(Italien) und die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP
stellte das BFM am 17. September 2009 an Italien ein Ersuchen um
Übernahme des Beschwerdeführers. Bis am 11. März 2010 ging keine
Antwort Italiens auf das Ersuchen ein.
C.
Mit Verfügung vom 11. März 2010 – eröffnet am 15. März 2010 – trat
das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2009 nicht ein, wies den
Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg und ordnete den
Vollzug an. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
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D.
Mit Beschwerde vom 19. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer
sinngemäss, die Verfügung des BFM vom 11. März 2010 sei aufzu-
heben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt aus-
zuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu er-
klären. Es sei sodann im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien
anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde ent-
schieden habe. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Darüber hinaus ergeben sich aus der Beschwerdeeingabe Anträge auf
Gewährung von Asyl, auf Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (in den Heimat-
staat), auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde sowie auf Unterlassung der Kontaktnahme mit den Be-
hörden des Heimatstaats und Bekanntgabe allenfalls weiter gegebener
Daten.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Telefax vom 22. März 2010 setzte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
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liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mit-
teilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil
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des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember
2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen
materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz prüft die Frage der Weg-
weisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesver-
waltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.2 Dementsprechend ist auf das Gesuch, es sei dem Beschwerde-
führer Asyl in der Schweiz zu gewähren, nicht einzutreten.
Ebensowenig sind der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat des
Beschwerdeführers oder die Datenweitergabe an die Behörden seines
Heimatstaats Gegenstand dieses Verfahrens, weshalb auf die ent-
sprechenden Anträge gleichfalls nicht einzutreten ist.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids
im Wesentlichen fest, Italien sei gestützt auf das "Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie
dem "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent-
wicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da bis am 11. März
2010 keine Stellungnahme aus Italien eingegangen sei und der Termin
für die Stellungnahme laut Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II Verordnung
am 2. Oktober 2009 verfristet sei, gelte dies als stillschweigende Zu-
stimmung Italiens. Die Rückführung habe – vorbehältlich einer all-
fälligen Unterbrechung (Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin II Verordnung
[Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
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staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist]) oder Ver-
längerung (Art. 20 Abs. 2 Dublin II Verordnung) – bis spätestens zum
3. April 2010 zu erfolgen.
Dem Beschwerdeführer sei am 15. Juli 2009 das rechtliche Gehör
gewährt worden. Dabei habe er geltend gemacht, er sei gegen eine
Wegweisung nach Italien, weil er dort keine Unterkunft habe. Diese
Aussage stelle kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien dar,
da Italien ein Rechtsstaat und gemäss Dublin Abkommen zur Rück-
übernahme verpflichtet sei. Italien wende die Minimum-Standards- der
EU für die Aufnahme von Asylgesuchstellern an und stelle demzufolge
Aufnahmestrukturen zur Verfügung. Demnach sei auf das Asylgesuch
nicht einzutreten.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht
zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise zu einer Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien
herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zu-
mutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Voll-
zug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
Italien habe der Rückübernahme stillschweigend zugestimmt.
Schliesslich hätten Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG keine aufschiebende Wirkung.
5.3 Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am
29. Dezember 2008 erstmals in Italien daktyloskopiert wurde. Bei
dieser Sachlage ist Italien für die Prüfung des Asylantrags des Be-
schwerdeführers zuständig. Die italienischen Behörden unterliessen
es, sich bis am 2. Oktober 2009 zu einer allfälligen Übernahme des
Beschwerdeführers vernehmen zu lassen, weshalb davon auszugehen
ist, dass dem Ersuchen zugestimmt worden ist (Art. 18 Abs. 7 Dublin II
VO).
5.4 Der Beschwerdeführer kann somit ohne Weiteres in den Dublin-
Staat (Italien) ausreisen, welcher für die Prüfung seines Asylantrags
staatsvertraglich zuständig ist. Es bestehen keine Hinweise darauf,
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dass Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Be-
stimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die ein-
schlägigen Normen der EMRK halten würde. Da es im vorliegenden
Verfahren lediglich darum geht, die Voraussetzungen einer Rück-
führung nach Italien im Rahmen der Dublin II VO zu prüfen, ist auf die
Vorbringen in Bezug auf die Situation in Eritrea nicht einzugehen.
5.5 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass gemäss den Kriterien
der Dublin II VO Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig ist. Er beantragt indessen sinngemäss, das BFM habe das
Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO auszuüben,
weil ihn in Italien ein miserables Leben erwarte, ohne Nahrung und
Schutz. Er habe es bereits am eigenen Leib erfahren und auch andere
eritreische Migranten angetroffen, die auf der Strasse und unter freiem
Himmel gelebt hätten. Es sei für ihn zu schwierig, in Italien zu leben.
Er erwarte einen fairen Entscheid, der seine schwierige persönliche
Situation, eingeschlossen Stress, Kopfweh, Gedankenkreisen,
Hoffnungslosigkeit und dergleichen berücksichtige.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Betreuung von
Asylbewerbern durch die italienischen Behörden entspreche nicht dem
gewohnten schweizerischen Niveau. Dabei verkennt er zum einen,
dass er diesmal nicht einfach auf der Strasse leben muss, weil er den
italienischen Behörden übergeben wird, die damit erst die Möglichkeit
haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und sein Asylverfahren
durchzuführen. Zum anderen gibt es keinen Anspruch von Asyl-
gesuchstellern, vom höchstmöglichen Niveau der Betreuung im
Schengen-Raum zu profitieren. Der Vollzug der Wegweisung nach
Italien erweist sich in Berücksichtigung sozialer Aspekte unter dem
Aspekt von Art. 3 EMRK somit als zulässig, weshalb kein Anlass zum
Selbsteintritt besteht.
6.
Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerdeschrift einzugehen. Die Anträge, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für
zuständig zu erklären, sind somit abzuweisen.
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7.
7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend
ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK
2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter ein-
gegangen werden.
7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – sofern sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und
allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei der Ausübung der
sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II VO).
7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug zu bestätigen.
8.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist.
9.
Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
10.
Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
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schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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