Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1754/2011
Urteil vom 24. März 2011
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.,
ohne Nationalität,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. März 2011 /
(…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 4. September 2010 erstmals in der
Schweiz um Asyl nachsuchte und Österreich sich auf Ersuchen des BFM
vom 18. Oktober 2010 bereit erklärte, ihn gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst.
c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO), zu übernehmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach
Österreich anordnete,
dass die dagegen am 23. November 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26.
November 2010 abgewiesen und der Beschwerdeführer am 10. Januar
2011 nach B. überstellt wurde,
II.
dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2011 erneut in der Schweiz
um Asyl nachsuchte anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Chiasso vom 2. Februar 2011 im Wesentlichen
geltend machte, nach seiner Rückkehr nach Österreich habe er sich auf
Anweisung der österreichischen Behörden ins Flüchtlingscamp von B.
begeben und sich dort bis zu seiner Rückkehr in die Schweiz aufgehalten
(vgl. Akten BFM B6 S. 5 f.),
dass er gegen eine allfällige Wegweisung nach Österreich einzuwenden
habe, dass er dort eine negative Antwort erhalten habe und die Arbeit,
welche er bei seinem Aufenthalt im Kanton Zürich erledigt habe, derart
befriedigend gewesen sei, dass er lieber in der Schweiz arbeiten als nach
Österreich zurückkehren wolle (vgl. Akten BFM),
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten
verwiesen wird (vgl. Akten BFM),
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dass das BFM gestützt auf die am 18. Oktober 2010 von Österreich
abgegebene Zuständigkeitserklärung und auf die am 10. Januar 2011
erfolgte Überstellung nach B. am 22. Februar 2011 ein
Übernahmeersuchen an die österreichischen Behörden stellte,
dass Österreich das Übernahmeersuchen am 24. Februar 2011 guthiess,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 8. März 2011 – eröffnet am
17. März 2011 – nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Österreich und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig
feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Österreich sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass angesichts dessen, dass Österreich der Rückübernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO
zugestimmt habe, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens bei Österreich liege,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis am 24. August 2011 zu
erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm dazu am 2. Februar
2011 gewährten rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe darzulegen
vermocht habe, die einer Rückkehr nach Österreich entgegenstünden,
umso weniger, als aufgrund der österreichischen Übernahmeerklärung
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vom 24. Februar 2011 davon auszugehen sei, dass die Prüfung des
dortigen Asylgesuchs des Beschwerdeführers noch im Gang sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Österreich zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2011 (Datum
Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob, nachdem er eine in materieller Hinsicht inhaltlich
sinngemäss identische Eingabe an das BFM (Eingangsstempel: 21. März
2011) gerichtet hatte, welche an das Bundesverwaltungsgericht
(Eingangsstempel: 22. März 2011) weitergeleitet wurde, und beantragte,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren
zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt
wurden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen seine
Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren wiederholte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 23. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist,
dass die beim BFM eingereichte, an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitete materielle Beschwerdebegründung zwar auf Englisch und
mithin nicht in einer Amtssprache verfasst ist, aber die Rechtsbegehren
und die formelle Begründung sogleich beim Bundesverwaltungsgericht
auf Deutsch nachgereicht wurden und den Eingaben genügend klare
Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind, über die
ohne Weiteres befunden werden kann, weshalb auf die Ansetzung einer
Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann,
dass mithin auf die – abgesehen vom vorstehend festgestellten Mangel –
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend
– wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
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zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich
unbestritten ist (vgl. Akten BFM B6 S. 5 f.),
dass das BFM bei dieser Sachlage und der innert Frist seitens
Österreichs am 24. Februar 2011 positiv beantworteten (Art. 20 Abs. 1
Bst. b Dublin-II-VO), gestützt auf Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO erfolgten Anfrage um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers vom 22. Februar 2011, Österreich zu Recht als für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen
Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit von Österreich zur
Durchführung des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer nicht bestritten
wird,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, Österreich werde
sich als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht an die daraus resultierenden
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völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot, halten,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte
Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Österreich geltend machte,
weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im
Falle einer Rückkehr nach Österreich in eine existenzielle Notlage
geraten würde,
dass somit das BFM keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt hat,
dass auf die zu bestätigenden Erwägungen und Folgerungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Entgegnungen
in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht offenkundig nicht
durchzudringen vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Österreich der Systematik
des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren
in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – wie oben
erwähnt – regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge)
des Nichteintretensentscheids und demnach hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende
Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen der
Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion die Gesuche
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden
sind, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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