B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1754/2012/wif
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren […],
Staat unbekannt,
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______,
[…],
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. März 2012 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Mai 2010 das erste Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 13. Juni 2009 abwies und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. August 2011 die
gegen diese Verfügung am 7. Juni 2010 erhobene Beschwerde abwies,
dass zusammenfassend zur Begründung ausgeführt wurde, der Be-
schwerdeführer habe keine Gründe nach Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nachweisen oder glaubhaft machen
können,
dass der Beschwerdeführer am 5. März 2012 ein zweites Asylgesuch in
der Schweiz einreichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ B._______ vom 19. März
2012 hinsichtlich seines zwischenzeitlichen Aufenthalts ausführte, die
Schweiz am 3. Oktober 2011 verlassen und sich nach Frankreich bege-
ben zu haben, wo er bis zu seiner Rückreise am 5. März 2012 bei einem
Kollegen in C._______ geblieben sei und keine Kontakte zu den dortigen
Behörden gehabt habe,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei ethnischer Palästinenser aus D._______ in Libyen,
dass er von Libyen im Jahre 2001 in den Libanon umgezogen sei, wo er
zuletzt im Dorf A. in der Provinz S. gelebt habe,
dass sein Vater ethnischer Palästinenser und seine Mutter Libanesin sei,
dass er das zweite Asylgesuch eingereicht habe, nachdem er eine Bestä-
tigung der palästinensischen Vertretung über seine Herkunft (Palästinen-
ser) erhalten habe,
dass die Behörden im Rahmen des ersten Verfahrens seine libanesische
Herkunft behauptet hätten,
dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf einen möglichen Nichteintre-
tensentscheid und einer allfälligen Wegweisung in den Libanon am
26. März 2012 im EVZ das rechtliche Gehör gewährt wurde,
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dass er dabei unter anderem ausführte, dies (der Libanon) sei nicht sein
Land und er kehre nicht zurück, zumal er dort, wo man als Palästinenser
keine Rechte hätte, nur sechs Jahre gelebt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. März 2012 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass das Bundesamt die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung festsetzte
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerde-
führer eingereichte Bestätigung der palästinensischen Vertretung stelle
keinen neuen Sachverhalt dar, zumal im Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 19. August 2011 dessen Angaben zu seiner gemischt-ethni-
schen Abstammung als zutreffend erachtet worden sei und er im zweiten
Verfahren zudem bestätigt habe, sein Vater sei Palästinenser und seine
Mutter Libanesin,
dass es sich gleichermassen mit den ebenfalls bereits im ersten Verfah-
ren geltend gemachten und gewürdigten fehlenden Rechte von Palästi-
nensern im Libanon verhalte,
dass das am 13. Juni 2009 eingeleitete Asylverfahren seit dem 23. Au-
gust 2011 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten keine
Hinweise ergeben würden, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens
Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Libanon zulässig, zumutbar und
möglich sei, weil diesem keine triftigen Gründe entgegen stünden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2012 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 2. April 2012)
Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung beantragte,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden an-
zuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunfts-
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staat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an den-
selben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen,
dass vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde die Vorinstanz anzu-
weisen sei, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Hei-
matstaat des Beschwerdeführers offenzulegen und dazu das rechtliche
Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und insbesondere von der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abzusehen sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. April 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
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dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass sich der Beschwerdeführer auf den gleichen Sachverhalt wie an-
lässlich des ersten Asylverfahrens berief,
dass die Vorinstanz hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers
unter Angabe der entsprechenden Fundstellen in den Protokollen der
Kurzbefragung vom 19. März 2012 und des gewährten rechtlichen Ge-
hörs vom 26. März 2012 sowie im Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 19. August 2011 schlüssig aufgezeigt hat, weshalb diese
nicht geeignet sind, eine die Flüchtlingseigenschaft begründende oder
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevante Situation seit
dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens darzutun,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die nicht zu beanstanden-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, eine Än-
derung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, zumal der Sachverhalt
unverändert bleibt,
dass ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer –
entgegen seiner vertretenen Ansicht – nicht als libanesischer Staatsange-
höriger erachtet wird, was sich zum einen bereits aus dem Rubrum des
Urteils des Bundesverwaltungsgericht vom 19. August 2011 (palästinensi-
scher Herkunft [Libanon]) ergibt und zum anderen aus dem Rubrum der
angefochtenen Verfügung (ohne Nationalität/Staat unbekannt) unmissver-
ständlich hervorgeht,
dass der Libanon lediglich im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvoll-
zug von Bedeutung ist, wo der Beschwerdeführer gemäss eigenen Anga-
ben die letzten sechs Jahre vor seiner Ausreise nach Europa verbrachte
und wo noch immer zahlreiche Familienmitglieder sowie weitere Ver-
wandte von ihm leben,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
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1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer im Libanon droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Libanon noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es der Beschwerdeführer überhaupt unterlässt, in der Rechtsmittel-
eingabe konkret auf seine Person bezogene Wegweisungshindernisse
hinsichtlich des Libanon darzulegen und sich seine Ausführungen in einer
bloss zusammenfassenden Wiedergabe der Rechtsprechung zu einem
allfälligen Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt der Zumutbarkeit er-
schöpfen,
dass ferner zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Libanon
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Ge-
such des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
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die Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede
Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die
Beschwerde zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist,
dass ohnehin keine Gründe vorliegen, welche eine derartige Massnah-
me notwendig erscheinen lassen würden, dürfen doch nach Art. 97
AsylG Personendaten von Asylsuchenden, bei denen in erster Instanz
das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint worden ist, dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat nur dann nicht bekannt gegeben werden,
wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet
würden, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist beziehungswei-
se ausgeschlossen werden kann,
dass der Beschwerdeführer nämlich nach rechtskräftigem Abschluss
des ersten (ordentlichen) Asylverfahrens im Rahmen seines zweiten
Asylgesuchs einen grundsätzlich unveränderten Sachverhalt vorbringt,
mithin keine zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse darzutun ver-
mag, die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft oder für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten,
dass in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, die Daten von
Asylsuchenden, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten worden sei,
dürften grundsätzlich nicht weitergegeben werden, da bei Nichteintre-
tensentscheiden wie dem vorliegenden die Flüchtlingseigenschaft re-
gelmässig materiell nicht geprüft werde,
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die Tat-
sache des Nichteintretens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
bedeutet, dass dessen Vorbringen derart offensichtlich unbegründet
sind, dass sich eine eingehendere Prüfung im Rahmen eines ordentli-
chen Asylverfahrens erübrigt, womit gleichzeitig das Vorliegen einer
Gefährdungslage des Asylsuchenden im Heimat- oder Herkunftsstaats
klarerweise verneint wird (vgl. auch oben),
dass aufgrund der fehlenden Gefährdungslage des Beschwerdeführers
dessen weiteres Gesuch, vor einer allfälligen Ablehnung der Be-
schwerde sei die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolg-
te Datenweitergabe an den Heimatstaat des Beschwerdeführers offen-
zulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive
Nachfluchtgründe zu gewähren, mangels Notwendigkeit abzuweisen
ist,
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dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Gesuchs um Einsicht
in eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimat-
staat an das BFM als zuständige Behörde wenden kann,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ebenfalls ge-
genstandslos geworden ist,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine
Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage
der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
Versand: