B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1754/2015
Ur t e i l vom 2 6 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Albanien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. März 2015 / N (…).
D-1754/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am 27. Januar 2015 auf dem Luftweg und gelangte nach einem rund drei-
wöchigen Aufenthalt in B._______ am 20. Februar 2015 wiederum auf dem
Luftweg in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. An-
lässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) C._______ vom 27. Februar 2015 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen durch das SEM vom 10. März 2015 machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er stamme aus D._______. Am (Datum)
sei seine Schwester M. barbarisch ermordet worden. Vor ihrer Ermordung
habe sie die Zuhälter ihrer anderen Schwester angezeigt, welche dannzu-
mal zur Prostitution gezwungen und nach E._______ mitgenommen wor-
den sei. Einer der Mörder (L.N.) sei verurteilt worden und befinde sich zur-
zeit im Gefängnis. Über weitere Täter sei offiziell nichts bekannt. Er (der
Beschwerdeführer) vermute indes, dass der Mörder bezahlt worden sei
und mit zwei weiteren Tätern den Mord begangen habe. Das Gericht habe
den Mord an seiner Schwester lediglich als normale Straftat eingestuft, da
die Behörden mit den Kriminellen unter einer Decke stecken würden. Trotz
mehrerer Rekurse der Familie habe der Staat die Tat nie richtig abgeklärt;
die jeweiligen Urteile der Vorinstanzen seien stets bestätigt worden. Die
Kriminellen hätten die Familie auch oft über Drittpersonen bedroht, damit
sie die Anklage zurückziehe. Er könne nicht mehr länger in Albanien leben,
da er in der gleichen Stadt wie die Mörder wohne. Leute in der Stadt wür-
den ihn zudem dahingehend provozieren, dass er nicht im Stande sei, sich
zu rächen. In seinem Kulturkreis sei es nämlich erforderlich, dass die ge-
schädigte Familie Rache nehme. Er persönlich habe keine Rachegefühle
und wolle ein neues Leben beginnen. Sein Bruder sei wegen dieser Ange-
legenheit psychisch erkrankt und werde seit fünf Jahren medikamentös be-
handelt. Auch habe dieser vorgehabt, die ganze Sache im Internet zu ver-
öffentlichen, worauf man ihm gedroht habe, diesfalls oder im Falle einer
Anzeige wegen der Schwester jemanden aus der Familie zu töten. Im
Jahre 2013 habe sein Bruder beabsichtigt, ein Familienmitglied der gegne-
rischen Familie umzubringen. Er (der Beschwerdeführer) habe ihn abhal-
ten können. Hinsichtlich des Mordversuchs habe es weder eine Anzeige
gegeben noch habe jemand etwas davon erfahren. Es sei ein heimlicher
Versuch gewesen. Danach sei nichts mehr passiert. Im Übrigen habe er
sich wegen irgendwelcher Übergriffe nie an die Polizei gewandt, weil er von
dieser keine Hilfe erhofft habe. Vor diesem Hintergrund sei er ausgereist.
Im Falle einer Rückkehr ins Heimatland sei sein Leben in Gefahr.
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Als Beweismittel reichte er eine Todesurkunde seiner Schwester M. sowie
Kopien von zwei Zeitungsartikeln im Zusammenhang mit ihrer Tötung zu
den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. März 2015 – eröffnet am gleichen
Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an. Zur Begründung wurde teilweise unter Angabe der Fundstellen
in den Protokollen im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht. Übergriffe durch Dritte oder
Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylre-
levant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in
der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet,
wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu ver-
hindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Er-
mittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und
wenn Antragssteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Zum einen würden
die geltend gemachten Übergriffe auch in Albanien strafbare Handlungen
darstellen, die von den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Mög-
lichkeiten verfolgt und geahndet würden. Ferner habe sich der Beschwer-
deführer nie an die Behörden gewandt und um Schutz nachgesucht. Es
liessen sich auch keine Hinweise entnehmen, wonach dem Beschwerde-
führer der erforderliche Schutz von den Behörden nicht gewährt worden
wäre. Vor diesem Hintergrund sei es ihm zumutbar und möglich, sich an
die albanischen Behörden zu wenden, um Schutz vor Übergriffen durch
Dritte zu ersuchen. Zudem habe er ausdrücklich verneint, persönlich je-
mals bedroht worden zu sein. Auch habe er auf Nachfrage weder einen
speziellen Auslöser für seine Ausreise im Januar 2015 bezeichnen noch
habe er Substanzielles über konkrete Bedrohungen während all der Jahre
berichten können. In Würdigung der Sachlage und des Zeitablaufs er-
scheine eine relevante Verfolgung zum heutigen Zeitpunkt nicht als realis-
tisch. Überdies stehe dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit einer
innerstaatlichen Wohnsitzalternative offen. Das Vorbringen im Zusammen-
hang mit der Ermordung der Schwester (unkorrekte Beurteilung durch das
Gericht, nicht verurteilte Mittäter aufgrund deren angeblichen Beziehungen
zu den staatlichen Strukturen) stelle keine asylbeachtliche Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG dar. Auch seien die Aussagen des Beschwerdefüh-
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rers hierzu höchst vage und würden ausschliesslich auf Hörensagen beru-
hen. Die eingereichten Kopien von Zeitungsartikeln bezüglich der Ermor-
dung der Schwester sowie deren Todesurkunde vermöchten an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern. Die dargelegte Problematik, wonach er – ent-
gegen der üblicherweise in seiner Kultur herrschenden Rachegesinnung
der geschädigten Familie – keine Rachegedanken hege und ein neues Le-
ben beginnen wolle, genüge den Begriffsmerkmalen einer asylrelevanten
Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nicht. Er könne sich dem in diesem Zu-
sammenhang geltend gemachten Druck im Falle des Verbleibs im Heimat-
land durch Wegzug an einen anderen Wohnort in Albanien entziehen. Der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zum Zumut-
barkeitsaspekt des Wegweisungsvollzugs wird unter anderem ausgeführt,
weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch individu-
elle Gründe würden gegen eine Rückkehr nach Albanien sprechen. Der
Beschwerdeführer verfüge dort über ein verwandtschaftliches Beziehungs-
netz, auf welches er sich abstützen könne. Zudem habe er eine gute Schul-
bildung und Arbeitserfahrung. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass
er bei einer Rückkehr nach Albanien in eine seine Existenz bedrohende
Lage geraten würde. Ferner habe der Bundesrat Albanien angesichts der
innenpolitischen Situation als verfolgungssicheren Staat (safe country) im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Gemäss dem am 29.
September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2 AsylG betrage die Be-
schwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG (Ablehnung ohne weitere
Abklärungen) in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage.
C.
Mit Eingabe vom 18. März 2015 (Poststempel) erhob der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter
Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzuläs-
sig, unzumutbar und unmöglich sei und dass die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen sei. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die auf-
schiebende Wirkung wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vor-
sorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
oder Herkunftsstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben
zu unterlassen. Eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die
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beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu in-
formieren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 23. März 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdefüh-
rer diverse fremdsprachige Dokumente zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2015 – eröffnet am 30. März 2015 –
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Er wurde aufgefordert, innert drei Tagen ab
Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Übersetzung der
[englischsprachigen] Beschwerdebegründung in eine Amtssprache des
Bundes) einzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall
auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ebenfalls wurde er aufgefordert, die
am 23. März 2015 ins Recht gelegten fremdsprachigen Beweismittel bis
zum 13. April 2015 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Der Ent-
scheid über die prozessualen Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt
verwiesen.
F.
Am 30. März 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer die Be-
schwerdeverbesserung zu den Akten.
G.
Am 21. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer für die weitere Dauer des
Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung –einzutreten.
1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (vgl. Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung enthält keine dies-
bezüglich anderslautenden Anordnungen. Auf das Eventualbegehren um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutz-
interesses daher nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
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AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher
auf die ausführlichen und nicht zu beanstandenden Erwägungen des SEM
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch Bst. B hier-
vor).
5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Än-
derung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Den vorinstanzlichen
Ausführungen wird nichts Substanzielles entgegengesetzt. Der Beschwer-
deführer begnügt sich damit, den festgestellten Sachverhalt mit bloss et-
was anderen Worten zu wiederholen. Eine Auseinandersetzung mit den
Erwägungen des SEM findet nicht statt. Im Sinne einer Ergänzung respek-
tive Vervollständigung gilt in casu insbesondere auch zu berücksichtigen,
dass das vom Beschwerdeführer erwähnte Ereignis im (Jahresangabe)
(Ermordung der Schwester) nicht in Abrede gestellt wird. Hingegen wird
aus dem geschilderten Sachvortrag nicht ersichtlich, inwiefern er eine im
asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland zu befürch-
ten hat (Blutfehde nach dem albanischen Gewohnheitsrecht Kanun). In
diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass eine Verfolgung im
Sinne allfälliger Racheakte seitens der verfeindeten Familie im Heimatland
nicht unter Art. 3 AsylG fällt, da es einer privaten Fehde am Erfordernis der
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation mangelt (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 25 E. 7 S. 276 f. m.w.H.). Sodann hat der Bundesrat mit
Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und ist auf diese Einschät-
zung bisher nicht zurückgekommen (Art. 6a Abs. 3 AsylG). Dies stellt eine
gesetzliche Regelvermutung dar, dass eine asylrelevante staatliche Verfol-
gung nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleis-
tet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und sub-
stanziierter Hinweise umgestossen werden. Die protokollierten Aussagen
des Beschwerdeführers sowie die in der Beschwerdeschrift aufgeführten
Gründe vermögen indes weder den Einwand der fehlenden Asylrelevanz
zu entkräften noch die erwähnte Regelvermutung umzustossen. Auf Be-
schwerdestufe wird, ohne neue oder massgebende Erkenntnisse in dieser
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Angelegenheit zu Tage zu fördern, bloss eine andere Sichtweise als dieje-
nige des SEM vertreten. Diese Schlussfolgerung erfährt nicht zuletzt noch
dadurch an Gewicht, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur
Übersetzung der ins Recht gelegten Beweismittel nicht nachgekommen ist
(vgl. Bst. D und E hiervor). Angesichts des Umstandes, dass das von ihm
erwähnte Ereignis von (Jahresangabe) nicht bestritten wird und er zudem
nicht näher darlegt, was er mit den eingereichten Unterlagen zu belegen
gedenkt, kann diesen lediglich in Kopie vorliegenden Dokumenten ohnehin
keine beweisrechtliche Bedeutung beigemessen werden. Ebenfalls nicht
ausser Acht gelassen werden darf im Gesamtkontext der Umstand, dass
der Beschwerdeführer im angeblich Schwierigkeiten und Unannehmlich-
keiten bereitenden Zeitraum wiederholt zu seinen Geschwistern ins Aus-
land reiste, ohne die dortigen Behörden vor der im Heimatland befürchte-
ten Blutrache um Schutz nachzusuchen (A 6 S. 5 gemäss Aktenverzeichnis
SEM). Aufschlussreich erweist sich schliesslich auch die Aussage des Be-
schwerdeführers, wonach es nach dem erwähnten Ereignis von 2013 zu
keinen Vorfällen mehr gekommen sei (A 10 Fragen 21 und 29 f. S. 4 und
5).
5.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers als nicht asylbeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG zu wer-
ten sind. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Blutrache respektive der Befürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Alba-
nien entweder Opfer von Racheakten seitens der verfeindeten Familie zu
werden oder im Sinne der Familienehre allenfalls selbst gezwungen zu
werden, jemanden zu töten, ergeben sich indes weder aus seinen Aussa-
gen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
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einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-7121/2013 E. 7.4 vom 27. Januar 2014).
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Die allgemeine Situation in Albanien steht einem Wegweisungsvoll-
zug nicht entgegen. Auch sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die
unter dem Zumutbarkeitsaspekt gegen eine allfällige Rückkehr des Be-
schwerdeführers ins Heimatland sprechen würden. Der junge, ledige und
– soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine so-
lide Schulbildung (Anzahl Jahre/Schultyp). Er lebte, abgesehen von weni-
gen Monaten, stets bei seinen Eltern in deren eigenen Haus in D._______.
Ferner geht aus den Akten hervor, dass er in Albanien auf ein relativ um-
fangreiches verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen kann,
was die Reintegration erleichtert. Ebenfalls ist nicht auszuschliessen, dass
die im Ausland mit geregelten Aufenthalt lebenden Geschwister im Falle
von Anfangsschwierigkeiten dem Beschwerdeführer unterstützend zur
Seite stehen werden. Sodann stellt sich die Frage einer zumutbaren inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative nicht, da den Akten keine konkreten und
schlüssigen Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf allfällig aus der gel-
tend gemachten Blutrache resultierende Benachteiligungen hindeuten wür-
den. In Würdigung all dieser begünstigenden Faktoren erweist sich der
Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar.
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7.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines albanischen Reisepasses
und einer Identitätskarte, welche gemäss Art. 10 AsylG zu Handen des
SEM sichergestellt wurden (vgl. A 5 S. 1 und A 6 S. 5). Der Vollzug der
Wegweisung ist demnach auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid ist das Gesuch des
Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsbehörden sowie jede Weitergabe
von Daten an dieselben zu unterlassen, gegenstandslos geworden. Den
Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Vorinstanz bereits
Daten weitergegeben hätte, weshalb sich der diesbezügliche Antrag eben-
falls als gegenstandslos erweist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist, soweit
darauf einzutreten ist, abzuweisen.
10.
10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist auch das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden.
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2015 wurde der Entscheid über
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen. Ungeachtet der nicht ausgewiesenen Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers müssen die Vorbringen in der Be-
schwerde – wie in den Erwägungen dargelegt – jedoch als aussichtslos
qualifiziert werden. Mithin fehlt es an den kumulativ zu erfüllenden Voraus-
setzungen (bedürftig/nicht aussichtslos) der nämlichen gesetzlichen Be-
stimmung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher abzuweisen. Mangels Erfüllens
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Seite 12
der diesbezüglichen Voraussetzungen ist das Gesuch um amtliche Verbei-
ständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) ebenfalls abzuweisen.
10.3 Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demnach dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: