Abtei lung IV
D-1756/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...], Iran,
vertreten durch
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 11. März 2010 / [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1756/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im Dezember 2008 legal auf dem Landweg verliess und durch
die Türkei in ein unbekanntes Land reiste, von wo er mit einem fran-
zösischen Pass nach Belgien flog, wo er am Flughafen verhaftet wur-
de,
dass er nach einer Woche Aufenthalt in Belgien in die Schweiz reisen
wollte, jedoch in Deutschland "steckenblieb" (act. A2/11 S. 7), wo er
ein Asylgesuch stellte und nach insgesamt neun Monaten Aufenthalt
schliesslich nach Belgien rücküberstellt wurde,
dass er nach einigen Tagen Belgien auf dem Landweg verliess, am
10. November 2009 illegal in die Schweiz einreiste und am 19. Novem-
ber 2009 in Basel um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank EURODAC am
27. Februar 2007 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass er im Rahmen der Anhörung zur Person und den Asylgründen im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel am 1. Dezember 2009
unter anderem geltend machte, er sei im Jahr 2005 oder 2006 in Iran
ausgepeitscht worden, weil er mit seiner Freundin zusammengewesen
sei und Alkohol getrunken habe, und er sei insgesamt sieben bis acht
Mal für ein bis zwei Tage festgenommen worden,
dass er zum Christentum konvertiert sei und diesen Glauben aktiv
propagiert habe, deswegen von den Behörden aber nie angehalten
worden sei, doch nach der Verhaftung zweier Freunde Angst um sein
Leben gehabt habe und deshalb ausgereist sei,
dass ihm im Rahmen der Anhörung am 1. Dezember 2009 das recht-
liche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer
Wegweisung nach Belgien sowie zur Zuständigkeit Belgiens für das
Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährt wurde,
dass er dabei angab, er fühle sich in Belgien nicht sicher, weil er Angst
vor den dort wohnhaften Iranern habe, unter denen es viele Spione
gebe,
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dass er sich in der Schweiz sicher fühle und hier auch auf die Unter-
stützung seiner Schwester, die Schweizer Bürgerin sei, zählen könne,
dass das BFM am 14. Januar 2010 an die zuständigen belgischen Be-
hörden, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]), ein Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers
richtete,
dass das Bundesamt sich auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO stützte
und zur Begründung des Gesuchs angab, die deutschen Behörden
hätten am 12. Mai 2009 ein Übernahmeersuchen an Belgien gestellt,
welches gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO mit Ablauf des 12. Juli
2009 zuständig geworden sei; die deutschen Behörden seien daher
mit Entscheid vom 28. August 2009 auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 19. März 2009 nicht eingetreten und hätten ihn
im Oktober 2009 nach Belgien überstellt,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2010 – dem vormaligen
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12. März 2010 eröffnet –
in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung nach Belgien sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt des Weiteren den Beschwerdeführer anwies, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen und feststellte, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschie-
bende Wirkung,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer sei mit einem französischen Pass nach Belgien und
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von dort weiter nach Deutschland gereist, von wo er im Oktober 2009
nach Belgien rücküberstellt worden sei,
dass Belgien gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen sowie
das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich
Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(SR 0.362.32) durch Verfristung für die Durchführung des Asylverfah-
rens zuständig geworden sei, da Belgien das Übernahmeersuchen der
Schweiz vom 14. Januar 2010 bis am 22. Februar 2010 nicht beant-
wortet habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
gemäss Art. 19 Abs. 3 oder Verlängerung gemäss Art. 19 Abs. 4 Dub-
lin-II-VO – bis spätestens am 21. August 2010 zu erfolgen habe,
dass die Vorinstanz weiter ausführte, dem Beschwerdeführer sei im
Hinblick auf ein Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör gewährt wor-
den,
dass er dabei erklärt habe, er fühle sich in Belgien nicht sicher, da er
Angst vor den dort lebenden Iranern habe,
dass diese Ausführungen gemäss der Vorinstanz die Zuständigkeit
Belgiens für das Asylverfahren nicht in Frage zu stellen vermöchten,
weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner neu mandatierten
Rechtsvertreterin vom 19. März 2010 gegen die Verfügung des BFM
vom 11. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob,
dass er dabei unter anderem beantragte, es sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück-
zuweisen sowie diese anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszu-
üben und sich für das vorliegende Asylverfahren als zuständig zu er-
achten; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung nach Belgien festzustellen,
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dass in prozessualer Hinsicht der Beschwerdeführer um die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte sowie beantragte, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden des
Kantons Baselstadt seien anzuweisen, bis zum Entscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Belgien abzuse-
hen,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 22. März 2010 den Vollzug der Weg-
weisung nach Belgien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vor-
läufig aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. März 2010 per Fax und am
26. März 2010 im Original beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen
(Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung des BFM vom 11. März 2010 dem damaligen
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12. März 2010 eröffnet
wurde und somit mit der Beschwerdeeingabe durch die neu mandatier-
te Rechtsvertreterin vom 19. März 2010 die gesetzliche Beschwerde-
frist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG gewahrt ist,
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dass auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S 240 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich begründete
Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei-
nes zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entscheidet
(Art. 111 Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie nachfol-
gend aufgezeigt, offensichtlich begründet ist, weshalb auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a AsylG),
dass im vorliegenden Fall Anlass zur Frage besteht, ob die Vorinstanz
im Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten hinreichend
nachgekommen ist, die sich aus dem Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör ergeben,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 29-33 VwVG kon-
kretisiert wird, wonach der Gehörsanspruch verschiedene Teilaspekte
umfasst – einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung
durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug
auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prü-
fung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG)
sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch
die Behörde (Art. 33 VwVG),
dass Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der An-
spruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, sich darüber
hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in
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Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben können,
dass der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des recht-
lichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV unbestrittenermassen
eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien
umfasst (vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungs-
mässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO
MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les
droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Pro-
cédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/
Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 46, 107 ff.; MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.),
dass dazu zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vor-
dergrund stehend – das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhö-
rung gehört, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung
des wesentlichen Sachverhaltes sichert,
dass unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien
ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht
der Behörden bildet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen,
dass daraus schliesslich aber auch die grundsätzliche Pflicht der Be-
hörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl.
etwa AUER/MALINVERNI/ HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ,
St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
S. 119; SCHEFER, a.a.O., S. 300 ff.),
dass festzustellen ist, dass der angefochtene Entscheid des BFM die-
sen Kriterien offensichtlich nicht gerecht wird,
dass dem Beschwerdeführer zwar anlässlich der Anhörung vom 1. De-
zember 2009 zur Person und den Asylgründen das Recht gewährt
wurde, sich zu einer allfälligen Zuständigkeit Belgiens für die Durch-
führung des Asylverfahrens und einer eventuellen Wegweisung in die-
sen Staat zu äussern,
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dass indessen das Recht auf vorgängige Anhörung durch die Pflicht
der Behörde ergänzt wird, die Äusserungen des Betroffenen tatsäch-
lich zur Kenntnis zu nehmen und sich damit in der Entscheidfindung
und -begründung sachgerecht auseinanderzusetzen (BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 30, N 5;
vgl. ausserdem BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, ebd., Art. 32),
dass in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wird, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung zur Person am 1. Dezember
2009 angab, er habe in der Schweiz zwei Schwestern, von welchen
eine über das Schweizer Bürgerrecht verfüge (vgl. act. A2/11 S. 3 und
8), und anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer all-
fälligen Überstellung nach Belgien während derselben Anhörung
sagte, er könne auf die Unterstützung der Schwester mit Schweizer
Bürgerrecht zählen,
dass in der Beschwerde unter anderem vorgebracht wird, der Be-
schwerdeführer habe in Belgien kein Asylgesuch gestellt, sondern von
Anfang an in die Schweiz zu seinen Schwestern gewollt, was er an-
lässlich der Befragung auch gesagt habe,
dass er zu seiner älteren Schwester, die ihn mit aufgezogen habe, ein
sehr enges Verhältnis habe, und diese ihn jedes Jahr in Iran besucht
habe und mit ihm in häufigem telefonischem Kontakt gestanden sei,
dass bereits der vormalige Rechtsvertreter mit Mandatsanzeige vom
18. November 2009 unter Beilage eines ärztlichen Schreibens vom
16. November 2009 die Vorinstanz darum ersucht habe, den Be-
schwerdeführer während des Asylverfahrens dem Kanton Basel-Stadt
oder Basel-Landschaft zuzuweisen, weil er in der Region Basel Ver-
wandte habe und dort wegen schweren psychischen Beschwerden
auch bereits in medizinischer Behandlung sei (vgl. act. A5/2), worauf-
hin der Beschwerdeführer dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen wor-
den sei (vgl. act. A15/6 S. 2),
dass der Vorinstanz daher vor Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 11. März 2010 bekannt gewesen sei, dass zwei Schwestern des
Beschwerdeführers in der Schweiz wohnen und der Beschwerdeführer
aufgrund seiner psychischen Probleme auf deren Unterstützung ange-
wiesen sein könnte,
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dass der Argumentation der Vorinstanz zu den psychischen Beschwer-
den des Beschwerdeführers – dieser werde nach erfolgter Überstel-
lung Zugang zum belgischen Gesundheitssystem haben – in der Be-
schwerde entgegnet wird, die medizinische Betreuung in Belgien kön-
ne die Unterstützung durch die Schwester in der Schweiz nicht erset-
zen,
dass die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung mit der fami-
liären Situation des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe
und jegliche Begründung fehle, weshalb seine Vorbringen nicht im Sin-
ne von Art. 3 Abs. 2 beziehungsweise Art. 8 i.V.m. Art. 15 Dublin-II-VO
ein Wegweisungshindernis darstellen könnten,
dass die Vorinstanz in der Tat in ihrer Verfügung vom 11. März 2010
die beiden in der Schweiz wohnhaften Schwestern des Beschwerde-
führers mit keinem Wort erwähnte, obwohl ihr die Existenz dieser fami-
liären Sachverhaltskonstellation vor Erlass der Verfügung zweifelsfrei
bekannt sein musste,
dass somit bereits die Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen
Verfügung nicht vollständig ist,
dass sodann die Dublin-II-VO im Bestreben erlassen wurde, die Ein-
heit der Familie zu wahren, soweit dies mit den sonstigen Zielen ver-
einbar ist (vgl. Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur Dublin-II-VO),
dass in Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO definiert wird, welche Personen unter
den Begriff "Familienangehörige" fallen und nach der Rechtsprechung
der Strassburger Organe zu Art. 8 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) zudem über die Kernfamilie hinausgehende verwandt-
schaftliche Bande – namentlich auch diejenigen zwischen Grosseltern
und ihren Enkeln und Enkelinnen, zwischen Onkeln beziehungsweise
Tanten und ihren Nichten und Neffen sowie zwischen Geschwistern –
unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, ech-
te und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen be-
steht (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsge-
richts, BVGE 2008/47 E. 4.1.1; CARONI MARTINA, Schriften zum Europäi-
schen Recht, Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschen-
recht und Migration, S. 25 und S. 35 mit Hinweisen auf Urteile des Eu-
ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg),
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dass zwar der Hinweis in der Beschwerde auf Art. 15 Dublin-II-VO (Hu-
manitäre Klausel) – welche es ermöglichen würde, aus humanitären
Gründen die Familieneinheit herzustellen respektive zu bewahren,
wenn kein Anspruch auf Familienzusammenführung besteht – im vor-
liegenden Fall unbehelflich ist, da die Anwendung dieser Bestimmung
voraussetzt, dass der Beschwerdeführer sich im zuständigen Staat (in
casu: Belgien) aufhält,
dass sich indessen vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägun-
gen zumindest die Frage des Selbsteintritts im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO stellt,
dass das Bundesamt jedoch auch in den Erwägungen der angefochte-
nen Verfügung auf die familiären Bindungen des Beschwerdeführers
zu seinen zwei Schwestern mit keinem Wort einging,
dass daher offenkundig ist, dass das BFM seine Pflicht zur Berück-
sichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht wahrgenom-
men und somit die Begründungspflicht beziehungsweise dessen An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt hat,
dass sich nunmehr die Frage stellt, ob die festgestellte Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung führen muss,
dass aus prozessökonomischen Gründen der Gesetzgeber die Verwal-
tungsbeschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet hat und
gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 61 Abs. 1 VwVG
eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmswei-
se erfolgen darf, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden
müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist,
dass die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife zwar grundsätz-
lich durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen ange-
bracht erscheint, wobei allerdings eine Grenze gezogen werden muss,
deren Überschreitung nicht mehr ohne Weiteres durch die Beschwer-
deinstanz rückgängig gemacht werden kann,
dass eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation
sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvor-
schrift, aber auch daran zu orientieren hat, ob die Verletzung auf ei-
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nem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfälti-
gen Verfahrensführung ist,
dass indessen bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spie-
len kann, ob die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die
Vorinstanz Einfluss auf das Ergebnis hatte (EMARK 2004 Nr. 38
E. 7.1),
dass im vorliegenden Fall die Verletzung der Begründungspflicht als
schwerwiegender Mangel zu erachten ist, weil das BFM über das Asyl-
gesuch entschieden hat, ohne sich in seinen Erwägungen auch nur
ansatzweise mit der Frage der Familieneinheit auseinanderzusetzen,
wobei dieses Unterlassen nicht auf einem Versehen beruht, sondern
als Ergebnis einer unsorgfältigen Verfahrensführung gewertet werden
muss,
dass die Beschwerde daher insofern gutzuheissen ist, als damit die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2010 beantragt
wird,
dass die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die übrigen Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 63 Abs. 3 VwVG), wo-
mit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist,
dass gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 64 Abs. 1
VwVG der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten zugesprochen werden kann (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem
Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
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dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine Kos-
tennote eingereicht wurde, auf die Nachforderung einer solchen indes-
sen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden
Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt
werden kann,
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) dem Beschwerdeführer Fr. 500.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen sind,
dass dieser Betrag dem Beschwerdeführer durch das BFM zu ent-
richten ist.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die
Verfügung des BFM vom 11. März 2010 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache über-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.–
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde](in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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