B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1756/2013
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2013 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – am 11. August 1998 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuch-
te,
dass das vormals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) dieses
Asylgesuch mit Verfügung vom 19. Januar 2001 ablehnte und die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug anordnete,
dass die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. Juni 2002 abwies, wo-
raufhin die Verfügung in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 9. September 2002 unkontrolliert aus der
Schweiz ausreiste,
dass er am 5. August 2003 in C._______ und am 7. November 2005 in
D._______ ein Asylgesuch einreichte,
dass diese Asylgesuche abgewiesen wurden,
dass der Beschwerdeführer am 27. April 2007 in E._______ um Asyl
nachsuchte, von dort jedoch am 22. Juni 2007 aufgrund der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-
Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, in
D._______ ausgewiesen wurde,
dass er dort inhaftiert und am 2. Januar 2008 in die Türkei ausgewiesen
wurde,
dass er sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 7. Dezember 2012
erneut verliess und am 10. Dezember 2012 via F._______, G._______,
H._______ und I._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ ein zweites
Asylgesuch einreichte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung des Asylgesuchs
im EVZ J._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein
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Reise- oder Identitätspapier abzugeben, er dieser Aufforderung jedoch
keine Folge leistete,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen dem BFM eine CD mit Vi-
deoaufnahmen einer Fernsehgesprächsrunde, in welcher er sich angeb-
lich zu einem tödlichen Vorfall in seinem Heimatdorf aus dem Jahr 2003
äusserte, und eine Kopie eines Zeitungsartikels aus dem Jahr 1992 ein-
reichte,
dass am 3. Januar 2013 die Befragung zur Person stattfand und der Be-
schwerdeführer am 22. März 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen an-
gehört wurde,
dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokol-
lierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 3. Janu-
ar 2013, B7; Anhörungsprotokoll vom 22. März 2013, B33),
dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2013 – eröffnet am 27. März
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2012 nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe zu
Protokoll gegeben, er habe seinen Reisepass schon vor 20 Jahren verlo-
ren,
dass er sich seine Identitätskarte habe schicken lassen wollen, sofern sie
nicht verloren gegangen sei,
dass er indessen kein Identitätsdokument eingereicht habe,
dass es sich bei der Behauptung, die Reise-oder Identitätsdokumente
verloren zu haben, um ein Standardvorbringen zahlreicher Gesuchsteller
handle, die nicht gewillt seien, im Asylverfahren ihre Identität offen zu le-
gen und mittels eines geeigneten Dokuments nachzuweisen,
dass es sich bei Reise- oder Identitätsdokumenten um wichtige persönli-
che Dokumente handle, weshalb stark zu bezweifeln sei, dass sie tat-
sächlich verloren gegangen seien, dies insbesondere vor dem Hinter-
grund, dass der Beschwerdeführer schon mehrere Asylverfahren durch-
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laufen habe und dadurch hätte wissen müssen, zur Einreichung solcher
Dokumente verpflichtet zu sein,
dass ausserdem davon ausgegangen werden könne, dass ein nach Eu-
ropa gereister türkischer Staatsangehöriger auch mithilfe eines Reise-
passes unterwegs gewesen sei,
dass diese Vermutung dann umgestossen werden könne, wenn der Ge-
suchsteller glaubhaft mache, ohne einen eigenen Reisepass nach Europa
gelangt zu sein,
dass der Beschwerdeführer jedoch angegeben habe, ohne jegliche Do-
kumente in einem Lastwagen versteckt in die Schweiz gereist und wäh-
rend der Reise nicht kontrolliert worden zu sein,
dass angesichts der Tatsache, wonach Personen und Güter an den Aus-
sengrenzen des Schengen-Raums strengen Kontrollen unterliegen wür-
den, seine Schilderung hinsichtlich der Reise nicht geglaubt werden kön-
ne,
dass die unglaubhaften Aussagen zur Reise und zum Verlust der Reise-
und Identitätspapiere zum Schluss führten, der Beschwerdeführer vorent-
halte den Asylbehörden seine Reise- und Identitätsdokumente, um den
Vollzug einer allfälligen Wegweisung in den Heimatstaat möglichst ver-
hindern oder wenigstens erschweren zu können,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe gegeben seien, welche es
dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass im Weiteren seine Asylgründe den Anforderungen von Art. 7 AsylG
an die Glaubhaftmachung nicht standhielten,
dass seine Schilderungen zum gegen ihn eröffneten Strafverfahren pau-
schal, substanzlos und tatsachenwidrig seien,
dass er beispielsweise nicht in der Lage gewesen sei, ausführlich zu er-
läutern, welche Straftaten ihm von der Staatsanwaltschaft konkret vorge-
worfen worden seien oder welche Gefängnisregeln er während der Un-
tersuchungshaft habe befolgen müssen,
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dass zudem die von ihm erwähnten Gesetzesbestimmungen, gemäss
denen er verurteilt worden sei, keinerlei Anwendung auf seinen vorge-
brachten Fall fänden,
dass auch seine Ausführungen zu den über zehn Festnahmen, bei wel-
chen er auch teilweise gefoltert worden sein solle, nicht geglaubt werden
könnten,
dass sie insbesondere im Widerspruch zu den anlässlich der Befragung
zur Person geltend gemachten Vorbringen stünden, wo er angegeben
habe, nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft mit den türkischen
Behörden keinen Kontakt mehr gehabt zu haben,
dass seine diesbezüglichen Ausführungen darüber hinaus substanzlos
und nur von pauschaler Art gewesen seien,
dass die angeblichen zwei- oder dreitägigen Festnahmen zwischen sei-
ner Ausweisung in die Türkei am 2. Januar 2008 und seiner Inhaftierung
am 23. Juni 2010 in zeitlicher Hinsicht keinen genügend engen Kausalzu-
sammenhang zu seiner am 7. Dezember 2012 erfolgten Flucht aufweisen
würden, weshalb sie asylrechtlich nicht relevant seien,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente eingereicht habe, die
die geltend gemachten Festnahmen, seine Untersuchungshaft und sein
Strafverfahren belegen würden,
dass Personen mit hängigen oder abgeschlossenen Untersuchungs-
und/oder Gerichtsverfahren jedoch in der Regel die entsprechenden Ge-
richtsdokumente vorweisen könnten,
dass sei insbesondere dann der Fall, wenn sie durch einen Anwalt vertei-
digt würden, was beim Beschwerdeführer angeblich so sei,
dass der Einwand, er habe keine Dokumente beschaffen können, weil
sein Anwalt gerade für zwei Wochen an einem Kurs teilnehme, als Aus-
flucht gewertet werden müsse,
dass er seit Einreichung des Asylgesuchs über drei Monate Zeit gehabt
hätte, seinen Fall betreffende Beweismittel zu beschaffen, weshalb und
vor allem aufgrund der unglaubhaften Aussagen zum gegen ihn eröffne-
ten Strafverfahren auch darauf verzichtet werden könne, ihm zwecks
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Nachreichung weiterer Beweismittel eine Frist von einem Monat zu ge-
währen,
dass im Übrigen seine bereits eingereichten Beweismittel in keinerlei Hin-
sicht geeignet seien, das Asylgesuch zu stützen, da sie sich nicht auf die
vorgebrachten Asylgründe beziehen würden,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass infolgedessen in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2013 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und da-
bei beantragen liess, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei auf-
zuheben und diese sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen sei und ihm folglich von Amtes wegen die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass mittels vorsorglicher Massnahmen die Vollzugsbehörden anzuhalten
seien, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen,
dass auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten
sei,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung der Vorbringen seine ID-
Karte im Original mit Übersetzung, eine Kopie des Zustellcouverts des
BFM, einen Track & Trace-Auszug der Post und einen Ausdruck aus dem
Internet (Der Spiegel 12/2012) mit der Überschrift "Türkei – Von Sultans
Gnaden" zu den Akten reichen liess,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den Erwägungen eingegangen wird,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 5. April 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf den Antrag, die Vollzugsbe-
hörden seien anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen,
mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage davon aus-
geht, der Beschwerdeführer habe die ihm obliegende gesetzliche Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet,
dass darüber hinaus in der angefochtenen Verfügung überzeugend dar-
gelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitäts-
papieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer aus der mit der Beschwerde nachgereichten
Identitätskarte nichts zu seinem Vorteil abzuleiten vermag, da der Um-
stand, wonach die erforderlichen Dokumente erst auf Beschwerdestufe
eingereicht werden, an der Verspätung – und damit dem Nichteintreten –
nichts ändert (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Ru-
din/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.120
S. 562 m.H.a. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.),
dass selbst unter Berücksichtigung von BVGE 2010/2 keine entschuldba-
ren Gründe ersichtlich sind,
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar
präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der ein-
deutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, weshalb das Bundesver-
waltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als das BFM gelangen
sollte,
dass im Wesentlichen der bereits beim BFM geschilderte Sachverhalt
wiederholt und diesbezüglich geltend gemacht wird, der Beschwerdefüh-
rer habe aufgrund seiner politischen Aktivitäten rund anderthalb Jahre im
Gefängnis verbringen müssen, sei mehrmals festgenommen und men-
schenunwürdig behandelt worden,
dass die türkischen Behörden ausserdem Kenntnis davon hätten, dass
sich sein Sohn vor ein paar Jahren den PKK-Kämpfern angeschlossen
habe, weshalb davon ausgegangen werden müsse, in casu liege zumin-
dest im Sinne von Art. 3 AsylG eine Reflexverfolgung vor,
dass eine Wegweisung unzumutbar sei,
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dass davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer hätte wäh-
rend der vergangenen vier Monate seit Einreichung des Asylgesuchs ge-
nügend Zeit gehabt, sich ernsthaft darum zu bemühen, zum Beleg seiner
Asylgründe entsprechende Gerichtsdokumente einzureichen, wäre er von
den türkischen Behörden tatsächlich behelligt worden,
dass infolgedessen seine Begründung, er habe keine Dokumente be-
schaffen können, weil sein Anwalt wegen eines zweiwöchigen Kursbesu-
ches abwesend sei (vgl. B33 S. 2 F4), als unbehelfliche Schutzbehaup-
tung zu qualifizieren ist,
dass vor diesem Hintergrund darauf verzichtet werden kann, die in der
Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten,
dass darüber hinaus der Umstand, wonach sich der Sohn des Beschwer-
deführers den PKK-Kämpfern angeschlossen habe, nicht belegt wurde,
weshalb auch die Furcht vor einer Reflexverfolgung unbegründet ist,
dass der Beschwerdeführer aus dem auf Beschwerdeebene eingereich-
ten Internetausdruck ebenso wenig zu seinen Gunsten abzuleiten ver-
mag, zumal sich dieses Dokument nicht konkret auf seine Person be-
zieht,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung, denen sich das Bundesverwal-
tungsgericht anschliesst, verwiesen werden kann,
dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt, es
bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
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mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimatland droht,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen lässt,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine
Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in den Heimatstaat
des Beschwerdeführers sprechen,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge die Schule besuchte und
als Viehzüchter tätig war (vgl. B7 S. 4), Voraussetzungen, die ihm beim
Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden,
dass er in der Türkei ausserdem über ein tragfähiges Beziehungsnetz
verfügt (Vater, Geschwister, Ehefrau und Kinder [vgl. B7 S. 6]), welches
ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass auch die gute finanzielle Situation seiner Familie (vgl. B33 S. 10
F84) förderlich sein dürfte,
dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
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dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1756/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: