Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1757/2011
law/mah
Urteil vom 29. März 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sierra Leone,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren)
Verfügung des BFM vom 14. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. März 2011 – eröffnet am 16. März
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 6. November 2010 nicht eintrat, dessen
Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien verfügte, ihn – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, und feststellte, der Kanton (…) sei verpflichtet, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und einer allfälligen gegen diese
Verfügung erhobenen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung
zu, und dem Beschwerdeführer seien die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis auszuhändigen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2011 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde einreichte und sinngemäss beantragte, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch
einzutreten,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es seien ihm
die Verfahrenskosten zu erlassen, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen,
dass der Beschwerde drei Terminmeldungen bei Dr. med. B._______
(7. Dezember 2010, 15. Dezember 2010 und 18. Januar 2011) sowie ein
Krankenblatt mit dem Resultat einer Urinuntersuchung vom 7. Dezember
2010 beigelegt wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zur Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von 2008 bis
am 5. November 2010 in Spanien aufgehalten hat und dort registriert
worden ist (vgl. act. A1/15 S. 11),
dass das BFM am 3. Februar 2011 Spanien gestützt auf Art. 10 Abs. 2
der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO) um Aufnahme des Beschwerdeführers
ersuchte,
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dass die spanische Behörde am 8. März 2011 der Aufnahme des
Beschwerdeführers zustimmte,
dass das BFM bei dieser Sachlage Spanien zu Recht als für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in
Bezug auf die Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des
Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in Spanien keine
Aufenthaltsbewilligung erhalten, kein Dach über dem Kopf gehabt und
zwei Jahre auf der Strasse gelebt,
dass er krank sei, in Spanien aber keine medizinische Behandlung
erhalten habe,
dass Spanien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Spanien sich nicht an
die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen,
insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde,
dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am
18. November 2010 wegen Bauchschmerzen und Durchfalls dem Arzt
überführt wurde, gemäss diesem es sich jedoch um eine Bagatelle
handelte und keine weitere Massnahmen notwendig waren,
dass aus den eingereichten Meldungen zum Arztbesuch vom 7. und
15. Dezember 2010 hervorgeht, dass der Arzt eine Pilzentzündung, eine
Verstopfung und eine leichte Schwellung des rechten Unterlids feststellte,
und bei der Nachkontrolle am 18. Januar 2011 das Weiterfahren mit dem
Ballaststoffpräparat verordnete und erwähnte, eine Kontrolle sei bei
Bedarf angezeigt,
dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, allfällige weitere
Beschwerden könnten – sofern notwendig – auch in Spanien medizinisch
behandelt werden,
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dass Spanien, wie jeder Dublin-Staat, die Aufnahmerichtlinie in
Landesrecht umgesetzt hat, und davon ausgegangen werden darf, dass
der Beschwerdeführer dort grundsätzlich adäquate Betreuung findet,
dass insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in Spanien
keine Aufenthaltsbewilligung und keine Unterkunft gehabt, er sich an die
zuständigen Behörden vor Ort zu wenden hat,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im
Falle einer Rückkehr nach Spanien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass aufgrund der Akten auch sonst keine Gründe zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich
sind,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i. V. m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Erlass der Erhebung eines Kostenvorschusses
angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung
entrichtet wird und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
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