B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1757/2015 /wua
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
B._______, geboren (…), Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. März 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass B._______ (der Beschwerdeführer) – ein Staatsangehöriger von Ko-
sovo – am 21. Dezember 2014 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz
nachsuchte, gemeinsam mit seiner Mutter A._______ (N …) und seiner
Schwester C._______ (N …),
dass er am 12. Januar 2015 zu seiner Person, seinem Reiseweg und sum-
marisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde und am 5. März 2015
die einlässliche Anhörung stattfand,
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge der ethnischen Min-
derheit der Ägypter angehört und vor seiner Ausreise aus dem Kosovo in
der Ortschaft X._______ in der Gemeinde Y._______ ansässig war,
dass er in Zusammenhang mit seinem ethnischen Hintergrund vorbrachte,
er sei nur drei Jahre zur Schule gegangen, da er in der Schule wegen sei-
ner dunklen Hautfarbe geschlagen und bedroht worden sei,
dass er in X._______ mit seiner Mutter und seiner Schwester ein eigenes,
neu gebautes Haus bewohnt habe, dessen Bau von seinem in der Schweiz
wohnhaften Bruder D._______ finanziert worden sei,
dass er in der Heimat als Taglöhner auf dem Bau gearbeitet habe, respek-
tive er zuletzt arbeitslos gewesen sei, zumal ihm seine in der Schweiz
wohnhaften Brüder gesagt hätten, für nur zehn Euro am Tag brauche er
nicht arbeiten zu gehen, respektive weil er wegen seiner Hautfarbe bei der
Arbeitssuche benachteiligt gewesen sei,
dass sie keine Sozialhilfe erhalten hätten, da solche in der Regel nur Fa-
milien mit kleinen Kindern gewährt werde, und ihr Lebensunterhalt von sei-
nen in der Schweiz wohnhaften Brüdern finanziert worden sei,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches zur Haupt-
sache vorbrachte, seine Mutter, seine Schwester und er hätten den Kosovo
verlassen, da sie dort seit September 2014 insgesamt dreimal von Dieben
respektive Mafiosi unter Anwendung von Gewalt ausgeraubt und erpresst
und dabei geschlagen und mit dem Tod bedroht worden seien,
dass er bei einem dieser Überfälle geohrfeigt worden sei und er seither an
einem Geräusch auf diesem Ohr leide,
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dass der Beschwerdeführer gleichzeitig vorbrachte, es sei schon früher
einmal zu einem schweren Vorfall gekommen, wobei seine Eltern nach
Empfang einer Geldüberweisung seiner Brüder verfolgt worden seien und
deshalb einen Autounfall erlitten hätten, an dessen Folgen sein Vater ein
Jahr später verstorben sei,
dass er nach dem ersten Vorfall im September 2014 zur Polizei gegangen
sei, die Polizei jedoch machtlos sei und ihm nicht habe helfen können, res-
pektive ihm nicht habe helfen wollen, weshalb er sich später nicht mehr an
die Polizei gewandt habe,
dass er zugleich anführte, das Leben in Y._______ sei generell sehr ge-
fährlich, da die Mafia dort sehr verbreitet sei, es monatlich zu Morden und
Auseinandersetzungen komme und niemand freiwillig das Haus verlasse,
dass für die Vorbringen im Einzelnen und das vom Beschwerdeführer vor-
gelegte Beweismittel (eine Bestätigung der Zugehörigkeit zur ethnischen
Minderheit der Ägypter) auf die Akten zu verweisen ist,
dass das SEM mittels dreier separater Verfügungen vom 6. März 2015 (alle
eröffnet am 9. März 2015) die Asylgesuche des Beschwerdeführers, seiner
Mutter und seiner Schwester ablehnte und deren Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Kosovo anordnete,
dass das Staatssekretariat in dem den Beschwerdeführer betreffenden
Entscheid zur Hauptsache festhielt, seine Vorbringen seien nicht asylrele-
vant, zumal vom Vorliegen adäquaten Schutzes im Kosovo auszugehen
sei, da bei Übergriffen vonseiten Dritter die kosovarische Polizei auch im
Falle von Angehörigen ethnischer Minderheiten regelmässig interveniere,
dass das Staatssekretariat in diesem Zusammenhang festhielt, das Vor-
bringen, die Polizei im Kosovo unternehme nichts gegen Diebe, sei haltlos
und entspreche nicht der Realität, und es im Übrigen anmerkte, aufgrund
der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden,
auf die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Be-
schwerdeführers einzugehen,
dass A._______ gegen die drei vorgenannten Entscheide mittels einer nur
von ihr unterzeichneten Eingabe vom 16. März 2015 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2015 (Poststempel)
– nach erfolgter Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung (vgl. Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2015) –
eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeverbesserung nachreichte,
dass von A._______ in der Eingabe vom 16. März 2015 zur Hauptsache
vorgebracht wurde, sie verstehe die Ausführungen des SEM über die
grundsätzliche Sicherheit im Kosovo, dort sei aber in Wirklichkeit nicht je-
der und nicht immer sicher, und da sie sich um die Sicherheit ihrer beiden
Kinder (B._______ und C._______) fürchte, ersuche sie darum, mit ihnen
noch für eine gewisse Zeit bei ihren in der Schweiz wohnhaften Söhnen
(D._______ und E._______) bleiben zu können,
dass vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 1. April 2015 zur Haupt-
sache geltend gemacht wird, zwar sei der Krieg zwischen Serbien und Ko-
sovo beendet, heute herrsche in seiner Heimat aber ein Krieg der Diebe
und Erpresser, wobei nicht einmal die Polizei sicher sei,
dass sie aus diesem Grund ihr schönes Haus zurückgelassen hätten, zu-
mal ihnen ihr Leben wichtiger sei, und seine Familie eine Rückkehr in den
Kosovo sehr fürchte,
dass er abschliessend anmerkte, wegen seiner dunklen Hautfarbe sei er
immer gemobbt und als Neger, Zigeuner, Afrikaner und Sklave verhöhnt
worden, weswegen er die Schule schon in der vierten Klasse abgebrochen
habe,
dass er aus diesen Gründen um eine Möglichkeit ersuche, noch länger in
der Schweiz verbleiben zu können,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-
33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Be-
schwerdeeingabe vom 16. März 2015 innert der vorliegend zu beachten-
den Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen eingereicht wurde (Art. 108 Abs.
2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) und die Beschwerde nach
Eingang der Beschwerdeverbesserung vom 1. April 2015 den formellen
Anforderungen genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass dem engen sachlichen und persönlichen Zusammenhang zwischen
den Verfahren des Beschwerdeführers, seiner Mutter A._______ und sei-
ner Schwester C._______ insofern Rechnung getragen wird, als in den drei
Beschwerdeverfahren der Entscheid am gleichen Tag und in gleicher Be-
setzung ergeht,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft ge-
macht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann un-
glaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder
in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG),
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dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt ist,
die vorgebrachten Gesuchsgründe – die geltend gemachten Nachstellun-
gen vonseiten von Dieben und Mafiosi – seien nicht asylrelevant,
dass dieser Schluss als zutreffend zu erkennen ist, da mit dem Staatssek-
retariat davon auszugehen ist, die kosovarische Polizei sei sowohl willens
als auch in der Lage, die Bevölkerung vor kriminellem Unrecht in der vor-
liegend geltend gemachten Form zu schützen,
dass darüber hinaus festzuhalten bleibt, dass vom Beschwerdeführer nicht
das Vorliegen einer Verfolgungssituation aus einem der in Art. 3 Abs. 1
AsylG genannten Gründe – wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner poli-
tischen Anschauungen – geltend gemacht wird, sondern er sich im Kern
lediglich darauf beruft, seine Mutter, seine Schwester und er seien von Kri-
minellen bestohlen und erpresst worden, welche von ihren finanziellen Ver-
bindungen zur Schweiz gewusst hätten,
dass der Beschwerdeführer zwar ein Beweismittel betreffend seine Zuge-
hörigkeit zur ethnischen Minderheit der Ägypter vorgelegt hat, jedoch we-
der seine Ausführungen über angeblich vor Jahren in der Schule erlittenen
Behelligungen noch über seine angeblich gegenwärtige Benachteiligung
auf dem Arbeitsmarkt darauf schliessen lassen, er habe im Kosovo auf-
grund seines ethnischen Hintergrundes ernsthafte Nachteile erlitten, res-
pektive seine Heimat im Dezember 2014 wegen solcher verlassen,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 [erster Satz]
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzuläs-
sig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der
Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis
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des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83
Abs. 3 AuG), da weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung im Kosovo bestehen noch konkrete Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen
ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da der Beschwerdeführer – gemäss Aktenlage ein
junger und bis auf ein auch in der Heimat behandelbares Ohrenleiden ge-
sunder Mann – mit seiner Mutter und seiner Schwester an seinen bisheri-
gen Wohnort zurückkehren kann, wo die drei Familienmitglieder über ein
eigenes, neu gebautes Haus verfügen,
dass gleichzeitig davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer,
seine Mutter und seine Schwester würden auch in Zukunft von den in der
Schweiz ansässigen Brüdern des Beschwerdeführers unterstützt, wenn
sich etwa das Arbeitseinkommen des Beschwerdeführers als Taglöhner auf
dem Bau als nicht ausreichend erweisen sollte,
dass schliesslich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszuge-
hen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine technischen Vollzugshindernisse be-
stehen und ein heimatliches Reisepapier vorliegt,
dass nach dem Gesagten die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu
bestätigen ist, womit die sinngemäss beantragte Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fallen muss,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kosten
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 600.– auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: