B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1758/2013
U r t e i l v o m 11 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein algerischer Staatsangehöriger – seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) verliess und über
B._______, C._______ und D._______ am (…) illegal in die Schweiz ein-
reiste, wo er am (…) um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am (…) im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) F._______ summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP])
und am (…) in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Befragung
sowie der Anhörung im Wesentlichen geltend machte, er sei Kabyle und
habe sein Arbeitsverhältnis bei der G._______ gekündigt, nachdem sein
Arbeitgeber aus rassistischen Motiven die arabischen Arbeitnehmer ihm
gegenüber bevorzugt habe, sei dann ohne Arbeit geblieben und habe
daraufhin im Kohlegeschäft zu arbeiten begonnen,
dass sein Wohnort H._______ als Hochburg für Islamisten gelte und die-
se ihn bedrängt sowie versucht hätten, ihn für den Djihad zu rekrutieren,
dass ihn seine Mutter dazu bewogen habe, sein Heimatland zu verlassen,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2013 – eröffnet am 28. März
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen aus-
führte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Reisepass
in der B._______ verloren und seine Identitätskarte zu Hause gelassen
habe, stereotypisch geprägt seien,
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dass festzustellen sei, der Beschwerdeführer habe keine Bereitschaft be-
kundet, seiner zumutbaren Mitwirkungspflicht nachzukommen, und es
nicht nachvollziehbar sei, weshalb er sich seine Identitätskarte nicht habe
schicken lassen,
dass sich der begründete Schluss aufdränge, dass er die Abgabe rechts-
genüglicher Reise- bzw. Identitätspapiere auch weiterhin bewusst unter-
lasse, um seine Identität zu verschleiern und um einen allfälligen Weg-
weisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,
dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es ihm verun-
möglichten, seine Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass das Vorbringen im Zusammenhang mit der Diskriminierung als Ka-
byle an seiner Arbeitsstelle nicht asylrelevant sei, da es sich nicht um
ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, die einen
Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten,
dass es nicht glaubhaft erscheine, der Beschwerdeführer sei durch die Is-
lamisten einer Gefahr ausgesetzt gewesen, sei er doch eigenen Angaben
zufolge über Jahre hinweg von ihnen bedrängt worden, ohne dass etwas
Nachteiliges geschehen sei,
dass er im Weiteren nicht habe erklären können, wie er diesem Druck
habe widerstehen können und weshalb man ihn nicht schon längst, wie
seine Kollegen, zwangsrekrutiert habe,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mittels Formularbeschwerde am 3. April 2013
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht in französischer
Sprache Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es
sei ihm Asyl zu gewähren, es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
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dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder
herzustellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und – falls
Daten bereits weitergeleitet worden seien – sei er in einer separaten Ver-
fügung darüber zu informieren,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – nachstehend
einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. April 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Rechtsmitteleingabe keine Unterschrift trägt und deshalb ge-
stützt auf Art. 52 Abs. 2 VwVG eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der
Beschwerde einzuräumen wäre, um vorab die Gefahr einer Manipulation,
insbesondere die Möglichkeit einer Beschwerdeeinreichung durch eine
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vom Verfügungsadressaten nicht autorisierte Drittperson auszuschliessen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 16 E. 2d),
dass vorliegend indessen aus prozessökonomischen Gründen auf die
Einholung einer Unterschrift verzichtet werden kann, da aufgrund der Be-
schwerdeeingabe keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass diese
dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist und von diesem eingereicht wur-
de (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gleiche Handschrift; an den
Beschwerdeführer adressierte Originalverfügung und ihm ausgehändigte
editionspflichtige Akten als Beilagen),
dass somit auf die frist- und insoweit formgerecht eingereichte Beschwer-
de – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sprache des angefoch-
tenen Entscheids massgebend ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass die vorinstanzliche Verfügung in deutscher Sprache gehalten ist,
weshalb das Beschwerdeurteil in dieser Sprache ergeht,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
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lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die
Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un-
terbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegen-
stand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63),
dass die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefoch-
tenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den entsprechen-
den Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschieben-
de Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels
Rechtsschutzinteresses auf den Antrag auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- und Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich
auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer im EVZ am (…) (vgl. act. A3/1) zur Papierbe-
schaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der BzP
vom (…) (vgl. act. A6/10) und der Anhörung vom (…) (vgl. act. A13/11) –
aufgefordert wurde,
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs vorlegte und diese
Unterlassung überdies unbestritten ist, womit die Grundvoraussetzung für
die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die Identi-
tätskarte zu Hause gelassen und seinen Reisepass in der B._______ ver-
loren bzw. einem Schlepper abgeben müssen – wie die Vorinstanz im an-
gefochtenen Entscheid zu Recht erkannte – als realitätswidrig und von
Stereotyp geprägt erweisen und dieser Umstand in der Tat als Hinweis
dafür zu werten ist, dass er dadurch den schweizerischen Asylbehörden
seine tatsächliche Identität zu verheimlichen versucht,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorins-
tanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
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dass im Weiteren keine Anstrengungen ersichtlich sind, wonach der Be-
schwerdeführer sich tatsächlich um den Erhalt von rechtsgenüglichen
Papieren bemüht hätte,
dass er eigenen Aussagen zufolge seine Identität ausweisen könnte, dies
jedoch erst später tun könne (vgl. act. A13/11 S. 6),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdokumente
zu den Akten gereicht hat,
dass auch das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, seine Eltern wür-
den in einer ländlichen Gegend ohne Elektrizität und Telefon wohnen,
was die Beschaffung seiner Identitätskarte erschwere, nicht geeignet ist,
die Erwägungen des BFM in Zweifel zu ziehen, zumal er in D._______
noch Kontakt zu seinen Eltern gehabt haben will und nach wie vor nicht
ersichtlich ist, inwiefern er sich tatsächlich um die Beschaffung seiner
Identitätsdokumente bemüht hat,
dass das BFM demnach zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer
führe keine entschuldbaren Gründe an, aufgrund derer er nicht in der La-
ge gewesen wäre, Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Ansicht
der Vorinstanz teilt, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit der Diskriminierung als Kabyle an seiner Arbeitsstel-
le als nicht asylrelevant und in Bezug auf die Islamisten als nicht glaub-
haft zu qualifizieren sind,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen zu-
treffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass in Ergänzung dazu festzuhalten ist, dass aufgrund gemachter Aus-
sagen vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer dürfte
hauptsächlich von seiner Mutter gedrängt worden sein, sein Heimatland
zu verlassen, was den Schluss zulässt, dass er sich selber nicht in gros-
ser Gefahr gesehen haben dürfte,
dass sodann die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe eine substantiier-
te Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen las-
sen, zumal sie sich lediglich in Wiederholungen des bereits Gesagten er-
schöpfen und damit nicht geeignet sind, die Erwägungen des BFM in
Zweifel zu ziehen,
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dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine Gefährdungslage im Sin-
ne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nicht-
bestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch aus
den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt –
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleicher-
massen offensichtlich ist und aufgrund der Akten keine weiteren Ab-
klärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Algerien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Algerien noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers vor Ort schliessen lassen,
dass er im Heimatland über soziale Anknüpfungspunkte verfügt und ge-
mäss den Akten auch nicht zu befürchten ist, er gerate in wirtschaftlicher
Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation,
dass Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise vorliegend feh-
len,
dass der Vollzug der Wegweisung mithin als zumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
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schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weiterga-
be von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil
gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe
durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung
einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegen-
standslos ist,
dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als
aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: