Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1759/2009
Urteil vom 18. Mai 2011
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 25. Februar 2009 / N .
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden
ihren Heimatstaat am 4. Januar 2009 auf dem Luftweg von Karachi aus
und gelangten via unbekannte Destinationen am 5. Januar 2009 auf dem
Landweg und unkontrolliert in die Schweiz, wo sie ihre Asylgesuche
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______
stellten. Anlässlich der Befragungen vom 12. Januar 2009 zur Person
(BzP) im EVZ M._______ sowie der Direktanhörungen vom 15. Januar
2009 durch das BFM machten die Beschwerdeführenden zur Begründung
ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie stammten aus
N._______. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 1995 oder 1996 der
sunnitischen Gruppe Sunni Tehrik (ST) beigetreten und bis Oktober 2001
deren Mitglied geblieben. Damals habe er sich angesichts ihrer illegalen
Aktivitäten von der ST distanziert. Im Oktober 2008 sei es zu
Auseinandersetzungen zwischen der ST und der MQM (Mohajir Quami
Movement) gekommen. In der Folge sei er von Angehörigen der ST unter
Druck gesetzt worden. Die Anhänger der ST seien oftmals bei ihnen zu
Hause oder im Lebensmittelladen des Beschwerdeführers erschienen
und hätten ihn dazu aufgefordert, erneut der ST beizutreten. Für den Fall
seiner Weigerung hätten sie Geldbeträge in der Höhe von 10'000 Rupien
verlangt. Ausserdem hätten sie ihn dazu aufgefordert, seine Kinder in die
Koranschule zu schicken. Sie hätten sogar damit gedroht, seine Kinder
zu entführen. In der Folge habe er Kontakt mit einem Agenten
aufgenommen und die Ausreise vorbereiten lassen. Nach seiner Ausreise
habe er von seiner Mutter erfahren, die Polizei habe sich nach ihm
erkundigt.
A.b. Die Beschwerdeführerin schloss sich den Vorbringen ihres
Ehemannes an. Eigenen Angaben zufolge sei sie von Anhängern der ST
geschlagen worden.
B.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 – eröffnet am 27. Februar 2009 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur
Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die
Beschwerdeführenden hätten angeführt, Angehörige der ST hätten sie
und die Familie von Oktober 2008 an immer wieder unter Druck gesetzt,
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den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht und die Beschwerdeführerin
geschlagen. Bei der ST handle es sich um eine extreme sunnitische
Gruppierung, die insbesondere in Karachi aktiv sei. Die
Beschwerdeführenden hätten die Möglichkeit, die geltend gemachten
Nachteile seitens dieser Gruppierung bei den Behörden anzuzeigen und
bei diesen um Schutz nachzusuchen. Aus den Angaben gehe hervor,
dass sie dies bisher unterlassen hätten. Es sei den
Beschwerdeführenden zuzumuten, sich zunächst um Schutz im eigenen
Land zu bemühen, bevor sie Schutz in der Schweiz in Anspruch nähmen.
In diesem Zusammenhang sei zudem zu erwähnen, dass es den
pakistanischen Behörden zwar nicht möglich sei, jeden Übergriff Dritter
zu verhindern oder zu ahnden. Es könne jedoch grundsätzlich von der
Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der pakistanischen Behörden
ausgegangen werden. Des Weiteren sei zu erwähnen, dass die
Beschwerdeführenden Nachteile geltend machten, die sich aus einer
lokal beschränkten Verfolgung ableiten liessen. Sie könnten sich deshalb
durch Wechsel des Wohnsitzes innerhalb von N._______ oder innerhalb
des Sindh den Nachteilen seitens der ST-Anhänger entziehen. Die
Beschwerdeführenden seien daher nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen. Angesichts dieser Sachlage komme den Vorbringen keine
Asylrelevanz zu. Der Beschwerdeführer habe zudem angeführt, die
Polizei habe sich nach der Ausreise nach seinem Verbleib erkundigt.
Indessen sei er anlässlich der Anhörung auf Nachfrage hin nicht in der
Lage gewesen, den Grund der behaupteten polizeilichen Nachfragen
anzugeben. Deshalb sei sein Vorbringen als eine nicht näher
substanziierte Behauptung zu qualifizieren. Ansonsten fehlten konkrete
Hinweise, die bezüglich des Beschwerdeführers auf drohende
Massnahmen seitens der pakistanischen Behörden hinweisen würden.
Der Beschwerdeführer habe überdies zu Protokoll gegeben, er habe mit
den pakistanischen Behörden keine Probleme gehabt. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien daher nicht asylrelevant. Es erübrige sich
somit, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu prüfen. Schliesslich sei der
Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Es lägen
nämlich keine individuellen Gründe vor, die gegen den Vollzug der
Wegweisung sprechen würden. Die Beschwerdeführenden seien jung
und gesund. Der Beschwerdeführer sei vor der Ausreise Besitzer eines
Lebensmittelladens gewesen. Er müsse über ein beachtliches Vermögen
verfügt haben, sei es ihm doch möglich gewesen, die Ausreise für sich
und seine Familie zu finanzieren. Angesichts des persönlichen
Hintergrundes sei davon auszugehen, dass es ihm bei einer Rückkehr
gelingen werde, sich neue wirtschaftliche Lebensgrundlagen aufbauen zu
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können. Aufgrund der in Pakistan bestehenden familiären Strukturen sei
auch anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden über
verwandtschaftlichen Rückhalt verfügten.
C.
C.a. Mit Eingabe vom 2. März 2009 (Poststempel vom 13. März 2009)
richteten die Beschwerdeführenden ein im Wesentlichen fremdsprachiges
Schreiben an das BFM. Dieses wurde an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet.
C.b. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2009 forderte der damals
zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die
Beschwerdeführenden auf, eine Übersetzung der Eingabe vom 2. März
2009 respektive eine den gesetzlichen Anforderungen genügende
Beschwerdeschrift einzureichen sowie bis zum 7. April 2009 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.— zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
C.c. Mit Eingabe vom 24. März 2009 reichten die Beschwerdeführenden
eine deutschsprachige Beschwerde ein und stellten die nachfolgend
aufgeführten Anträge: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Den
Beschwerdeführenden sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und
es sei ihnen Asyl zu gewähren. Die Beschwerdeführenden seien wegen
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
in der Schweiz aufzunehmen. Es sei ihnen die Bezahlung des
Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten zu erlassen. Des Weiteren
sei ihnen eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Schliesslich sei ihnen eine Frist zwecks Nachreichung von Beweismitteln
einzuräumen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.d. In ihrer Eingabe vom 26. März 2009 ersuchten die
Beschwerdeführenden um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom
24. März 2009 und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Des Weiteren sei ihnen eine Frist zur Beschaffung
von Arztberichten einzuräumen.
C.e. Mit Eingabe vom 30. März 2009 reichten die Beschwerdeführenden
eine englischsprachige Übersetzung ihrer Eingabe vom 2. März zu den
Akten und ersuchten um Einräumung einer Frist bis zum 15. April 2009
zur Beschaffung von aktuellen Arztberichten.
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C.f. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2009 teilte der damals
zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden. Des Weiteren hob er die Dispositivziffern 3 – 5 der
Zwischenverfügung vom 24. März 2009 auf und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wies er die Gesuche
um Fristgewährung zwecks Nachreichung eines Haftbefehls sowie
zwecks Einreichung von Arztberichten ab.
C.g. Mit Schreiben vom 21. April 2009 reichten die Beschwerdeführenden
den in der Beschwerde in Aussicht gestellten FIR, den Kaufvertrag über
den Verkauf des Hauses des Beschwerdeführers sowie eine ärztliche
Bestätigung vom 2. April 2009 die Beschwerdeführerin betreffend zu den
Akten.
C.h. In einer weiteren Eingabe vom 24. April 2009 reichte der
Beschwerdeführer ein urologisches Arztzeugnis vom 21. April 2009 zu
den Akten.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und machte zur Begründung geltend, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche zu einer veränderten Betrachtungsweise führen
könnten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde, verwiesen.
E.
E.a. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2011 räumte der derzeitige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den
Beschwerdeführenden die Möglichkeit ein, bis am 6. April 2011 zu einer
Würdigung ihrer Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit
Stellung zu nehmen und aktuelle ärztliche Berichte zu den Akten zu
reichen.
E.b. Mit Eingabe vom 6. April 2011 nahmen die Beschwerdeführenden
das ihnen gewährte rechtliche Gehör wahr und reichten gleichzeitig einen
Ambulatoriumsbericht vom 1. Februar 2011 des Universitätsspitals
O._______ zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. In ihrer Beschwerdebegründung sowie in ihrer Eingabe vom 6. April
2011 machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdeführerin habe ihrem Ehemann nichts davon erzählt, dass sie
bei den Besuchen der Männer der ST herumgeschubst und geschlagen
worden sei, dies aus Angst vor einer inadäquaten Reaktion ihres
Ehemannes. Seit sich die Familie im Asylverfahren in der Schweiz
befinde, wisse der Beschwerdeführer Bescheid über die Geschehnisse,
die ihm seine Ehefrau vorenthalten habe, doch könne er nicht sagen, wie
er regiert hätte, wenn er es schon von Anfang an gewusst hätte. Was den
Beitritt des Beschwerdeführers zur ST betreffe, so habe es dieser
ursprünglich als sinnvoll empfunden, einer Gruppierung anzugehören, die
den Glauben damals intensiver gelebt habe und noch friedlich gewesen
sei. Spätere illegale Praktiken hätten ihm indessen die Augen geöffnet. Er
habe sich dann mit dem Waffenbesitz und dem illegalen Vorgehen der
Gruppierung nicht mehr identifizieren können, zumal seiner Meinung
nach der Glaube friedlich zu praktizieren sei. Demgegenüber sei von ihm
konkret verlangt worden, er solle für einen religiösen Brauch Kühe
stehlen, die dann hätten geschlachtet werden sollen. Darüber hinaus sei
er auch dazu aufgefordert worden, sich Geld nötigenfalls auf illegale
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Weise zu beschaffen, um diese Mittel für die Waffenbeschaffung
zugunsten dieser Gruppierung zu verwenden. Des Weiteren bestätigten
die Beschwerdeführenden auch bei dieser Gelegenheit, dass die Männer
der ST ihren noch sehr kleinen Kindern Waffen in die Hände gegeben
hätten. Damit hätten sie die Familie des Beschwerdeführers zum
Wiedereinstieg bei der ST motivieren wollen. Was schliesslich den
Besuch der Polizei bei seiner Mutter anbelange, so habe er den Grund
hiefür nicht in Erfahrung bringen können, doch gehe er davon aus, dass
Mitglieder der ST die Polizei bestochen hätten, um ihm Schwierigkeiten
mit der Polizei zu bereiten.
Dem Bericht vom 1. Februar 2011 des Universitätsspitals O._______
zufolge wurde im Schädel der Beschwerdeführerin eine Kolloidzyste
diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei bereits im Juli 2010 über die
Notwendigkeit einer Operation aufgeklärt worden, doch habe sie zu
jenem Zeitpunkt keine derartige Therapie gewünscht. Es lägen darüber
hinaus verschiedene Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden bei
ihrer Rückkehr in den Heimatstaat insbesondere aus Gründen
wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würden. So hätten sie einerseits für drei Kinder im Kleinkindalter
zu sorgen, hätten aber andererseits kein tragfähiges soziales Netz in
Pakistan. Beiden fehle eine nennenswerte Ausbildung, und sie hätten ihr
gesamtes Hab und Gut mit der Ausreise verloren. Dementsprechend sei
in casu das Kindeswohl in Frage gestellt und den Beschwerdeführenden
der Wegweisungsvollzug nach Pakistan nicht zuzumuten.
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), weshalb es die
Entscheidbegründung des BFM durch eine andere ersetzen und eine
Beschwerde aus andern Überlegungen als jenen des BFM abweisen
kann (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in:
AUER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62
VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz.
677).
4.3. In ihrer Eingabe vom 6. April 2011 nahmen die
Beschwerdeführenden Stellung zur einer allfälligen Motivsubstitution,
einer Würdigung ihrer Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der
Glaubhaftigkeit. Die entsprechenden Vorbringen vermögen indessen
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nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Für das
Bundesverwaltungsgericht drängt sich nämlich aufgrund der Vorbringen
namentlich des Beschwerdeführers weiterhin der Eindruck auf, er habe
bei seinen Vorbringen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche
Begebenheiten zurückgreifen können. So ist es wirklichkeitsfremd, wenn
der Beschwerdeführer als angeblicher Anhänger der ST nach dem
anscheinend völlig unproblematischen Austritt aus dieser Organisation
(A12/12 F64 – F66 S. 7) vom 6. Oktober 2008 an, also ungefähr sieben
Jahre später, unvermittelt die grössten Probleme mit ihr bekommt
(A12/12 F67, F68 S. 8), weil er aus Sicht von Anhängern dieser
Organisation unbedingt wieder Mitglied (A12/12 F71 S. 8) werden muss
und sie ihn im Weigerungsfall mit der Entführung der Kinder bedrohen
(A12/12 F91 S. 10). Gleichzeitig war der Beschwerdeführer aber
ausserstande, zu erklären, aus welchem Grund er sich gerade der ST
angeschlossen habe (A12/12 F37 – F43 S. 5 und 6). Noch weniger
gelang es ihm, den Grund für seinen Austritt klar darzulegen (A12/12 F57
– F59 S. 7). Wenn er tatsächlich aufgefordert worden wäre, sich als
Kuhdieb zu betätigen und Gelder auf illegale Weise zu beschaffen, wie in
der Eingabe vom 6. April 2011 geltend gemacht wird, wäre ihm dies
vermutungsweise bereits anlässlich der direkten Anhörung vom 15.
Januar 2009 eingefallen. Stattdessen begründete er seinen Austritt im
Jahre 2001 damals mit einem Ereignis, das zu einem wesentlich späteren
Zeitpunkt stattfand, weshalb der fehlende Realitätsbezug der
Verfolgungsvorbringen offensichtlich ist. Des Weiteren dürfte es nicht zu
den Gepflogenheiten von Erpressern gehören, den Kindern von
Erpressungsopfern Schusswaffen in die Hand zu geben, würden sie sich
bei dieser Gelegenheit doch selbst einer Gefahr aussetzen, falls die
Waffen geladen wären. Mit ungeladenen Waffen hingegen wäre der
Beschwerdeführer wohl kaum zu quälen oder unter Druck zu setzen
gewesen. Schliesslich erscheinen auch die Vorbringen wirklichkeitsfremd,
die pakistanische Polizei habe es nicht zustande gebracht, seiner Mutter
den Grund ihres Besuchs auf verständliche Art und Weise zu vermitteln
oder Mitglieder der Polizei hätten die Polizei bestochen, um ihm
Schwierigkeiten mit der Polizei zu bereiten (A12/12 F102/3 S. 11). Da
sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen
haben, sind die aus der angeblichen Verfolgungssituation des
Beschwerdeführers abgeleiteten Vorbringen der Beschwerdeführerin
gleichermassen als unglaubhaft zu werten.
4.4. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und
Beweismittel näher einzugehen. Zusammenfassend ist festzustellen,
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dass bei den Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG vorliegt und sie nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können.
Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihnen zu Recht das
nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Was
die Behandlungsbedürftigkeit der Kolloidzyste im Schädel der
Beschwerdeführerin anbelangt, so ist diese unbestritten. Indessen konnte
sich die Beschwerdeführerin, wie sich aus dem Ambulatoriumsbericht
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vom 1. Februar 2011 ergibt, in Ausübung eines höchstpersönlichen
Rechts nicht zur Operation in der Schweiz entschliessen. Da es auch im
Heimatstaat der Beschwerdeführerin Spitäler gibt, die eine adäquate
Versorgung ermöglichen, besteht für sie die Möglichkeit, sich nach einem
Meinungswechsel auch in Pakistan therapieren zu lassen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.1. In Pakistan herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt
eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Zu prüfen ist indessen, ob die
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin allenfalls individuelle
Gründe darstellen, welche gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen.
6.4.2. Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die
Rückkehr der Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen lassen
würden. In den Akten finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass sie aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in
eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die
Beschwerdeführenden stammen beide aus N._______ und sind mit den
dortigen Verhältnissen bestens vertraut. In Gestalt der Mutter des
Beschwerdeführers, die im Übrigen immer habe sparen können (A1/9 Ziff.
16 S. 7), verfügen sie wenigstens über ein rudimentäres soziales Netz.
Zudem betätigte sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem
Heimatstaat als Kaufmann beziehungsweise als selbständigerwerbender
Lebensmittelhändler in N._______ und verdiente damit den
Lebensunterhalt der Familie inklusive Asylreise nach Europa. Da sich das
Grundprinzip kaufmännischer Erwerbstätigkeit, Einkauf zum tiefen und
Verkauf zum höheren Preis, in der Zwischenzeit nicht geändert hat, ist
davon auszugehen, er werde auch in Zukunft den Lebensunterhalt für
seine Familie als Händler verdienen können, zumal es angesichts der
Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen keinen Anlass gibt, die
Behauptung, die Beschwerdeführenden hätten mit der Ausreise aus dem
Heimatstaat ihr ganzes Hab und Gut verloren, zum Nennwert zu nehmen.
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Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass sich die
Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat – anders als in der Schweiz
– werden integrieren können; auf diese Weise wird dem Kindeswohl im
Übrigen am besten Sorge getragen. Was das unbestrittene medizinische
Problem der Beschwerdeführerin anbelangt, so hat diese die Frage der
Zumutbarkeit fürs Erste selbst beantwortet, indem sie auf eine operative
Behandlung in der Schweiz verzichtet hat. Sollte sie ihre Meinung in
Bezug auf die Wünschbarkeit einer Operation ändern, hat sie immer noch
die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen und sich im
Heimatstaat operieren zu lassen. Dementsprechend lässt die gegebene
Sachlage nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer
medizinischen Notlage schliessen, welche im Heimatland bei allfälligen
weiteren Beschwerden nicht behandelbar wäre.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen
erwies sich die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos. Zudem
ist aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden
auszugehen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine
Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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