B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1761/2009/sed
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Armenien,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Februar 2009 / N (…).
D-1761/2009
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 5. November 2008 und gelangte am 12. November 2008 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefra-
gung im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) B._______ vom
18. November 2008 sowie der Anhörung durch das BFM direkt zu den
Asylgründen vom 2. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Im Wesentli-
chen machte er bei den Befragungen geltend, er sei Armenier und stam-
me aus (…), Provinz (…). Nach den Präsidentschaftswahlen vom
19. Februar 2008 hätten tausende Menschen tagelang in der Hauptstadt
Yerewan gegen das Wahlergebnis demonstriert, weil man der Regierung
Wahlfälschung vorgeworfen habe. Er und sein älterer Bruder (H.M.) hät-
ten ebenfalls an diesen Demonstrationen teilgenommen. Bereits im Vor-
feld der Wahlen hätten sie den früheren Präsidenten und Oppositionspoli-
tiker Lewon Ter-Petrossian mittels Wahlpropaganda unterstützt und dabei
D._______ kennen gelernt. In der einzigen Nacht, in der sie sich dazu
entschlossen hätten, auch über Nacht bei den Demonstranten zu verblei-
ben und nicht nach Hause zu gehen, seien die Proteste gegen das Wahl-
ergebnis eskaliert. Die armenische Polizei habe gewaltsam damit begon-
nen, den zentralen Freiheitsplatz im Zentrum der Hauptstadt zu räumen.
Es seien dabei auch Menschen durch Schussverletzungen ums Leben
gekommen. Er und H.M. seien mit Knüppeln traktiert worden. Sie hätten
sich aber an der französischen Botschaft vorbei in Sicherheit bringen
können. Ihr Freund G. sei bei dieser Demonstration umgekommen. Am
25. Februar 2008 seien zwei Beamte des Kriminaldienstes zu ihm und
H.M. nach Hause gekommen. Man habe von ihnen verlangt, dass sie
Beweismittel der korrupten Wahl im Besitze von D._______ in dessen Bü-
ro entwenden und diese bis zum 10. März 2008 dem Kriminaldienst zu-
führen würden. Man habe ihnen für den Unterlassungsfall erhebliche
Nachteile angedroht. Zur Einschüchterung seien sie zwei Tage später von
den beiden gleichen Beamten des Kriminaldienstes zu Hause abgeholt
und zum Präsidium gefahren worden, wo sie verprügelt worden seien.
Nach der Kontaktaufnahme mit D._______ habe dieser ihnen geraten,
sich zu gedulden, da sich die Situation bei einem absehbaren Regie-
rungswechsel von alleine lösen würde. Am 15. März 2008 habe er sich
mit H.M. bei einem Nachbarn aufgehalten, als sein Neffe beziehungswei-
se der Sohn von H.M. gekommen sei und ihnen berichtet habe, dass die
Polizei zu Hause sei und sie mitnehmen wolle. Sie seien unverzüglich
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Seite 3
über die Felder geflüchtet und hätten sich in der Folge an verschiedenen
Orten bei Bekannten versteckt. Nach der Kontaktherstellung mit
D._______ hätten sie sich mit ihm am 27. Oktober 2008 in Yerewan ge-
troffen. Anlässlich dieses Treffens habe D._______. ihnen mitgeteilt, dass
sie in Gefahr seien und er aus diesem Grund ihre Ausreise organisiert
und finanziert habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die
Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. Februar 2009 - eröffnet am
17. Februar 2009 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde unter Angabe der
Fundstellen in den Protokollen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwer-
deführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht,
weshalb die Asylrelevanz der Darlegungen nicht geprüft werden müsse.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich (Anga-
ben zur Kontaktaufnahme mit D.______; Angaben zur Suche des Krimi-
naldienstes nach dem Beschwerdeführer und H.M.; Angaben zur Todes-
ursache von G.). Über die Ereignisse, die den Beschwerdeführer derart
verfolgen würden, dass er davon Albträume habe und bis übermorgen er-
zählen könnte, habe er knapp, wenig lebhaft und in keiner Weise mit
Hinweisen auf selbst erlebte Erfahrungen berichtet. Auch dass er das Er-
eignis vom 27. Februar 2008, bei dem er offenbar fast tot geschlagen
worden sei, erst auf Nachfrage hin erzählt und trotzdem sehr allgemein
beschrieben habe, überzeuge nicht. Diese Feststellungen würden die
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vorliegenden Asylvorbringen un-
terstreichen. Schliesslich seien die Ausführungen nicht mit der allgemei-
nen Erfahrung zu vereinbaren und nicht nachvollziehbar (Gesamtum-
stände im Zusammenhang mit der Beweismittelbeschaffung bei
D.______; Nichterwähnung der fürchterlichen Ereignisse rund um die
Demonstrationen bei der Erstanhörung). Der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 19. März 2009 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf
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die Wegweisung. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren; er sei von Gebühren frei zu halten und der Unter-
zeichnende sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestimmen. Auf
die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Nach erfolgter Eingangsbestätigung (23. März 2009) wurde mit Instrukti-
onsverfügung vom 3. April 2009 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziel-
len Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen. Das Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (Rechtsverbeiständung) wurde abgewie-
sen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 7. April 2009 hielt das BFM an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 5
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers auf-
grund diverser Unglaubhaftigkeitselemente in dessen Schilderungen als
den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügend ab. Das Bundesver-
waltungsgericht schliesst sich nach Prüfung der Akten den vom BFM un-
ter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen getroffenen
Feststellungen und gezogenen Schlussfolgerungen an. Um Wiederholun-
gen zu vermeiden, kann daher auf die nicht zu beanstandenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Lediglich er-
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gänzend ist festzuhalten, dass im Zusammenhang rund um die vom Be-
schwerdeführer und seinem Bruder (H.M.) angeblich zu entwendenden
brisanten Beweismittel (u.a. Zeitpunkt der Publikation, Aufbewahrungsort;
I/3 der angefochtenen Verfügung) von der Vorinstanz unzutreffende Pro-
tokollstellen genannt werden, was indes den Aussagegehalt der entspre-
chenden Erwägungen des BFM respektive die Richtigkeit der von ihm
gezogenen Schlussfolgerungen in keiner Weise zu schmälern vermag.
Nicht zuletzt ist zu dieser Begebenheit auch zu vermerken, dass der Be-
schwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe dazu kein Wort verliert.
4.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe
sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften. Den
Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung werden keine
stichhaltigen Gründe entgegengesetzt, welche dessen Argumentation wi-
derlegen könnten. Sodann gilt es in diesem Zusammenhang zudem fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer bloss mit pauschalen Ausführungen
ein paar wenigen, ihm von der Vorinstanz vorgeworfenen Unglaubhaftig-
keitselemente begegnet. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen
wenigen Begründungselementen des BFM in der angefochtenen Verfü-
gung findet nicht statt (vgl. dazu sogleich nachstehend E. 4.3 und 4.4).
Ferner stellt sich heraus, dass sich die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, der sich übrigens auf dieselben fluchtauslösenden Ausreisegründe
wie sein Bruder H.M. beruft, ansonsten inhaltlich identisch mit denjenigen
in der Beschwerde seines Bruder H.M. erweisen, welche vom gleichen
Rechtsvertreter verfasst und wegen Unglaubhaftigkeit der Darlegungen
vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil gleichen Datums wie das vor-
liegende abgewiesen wurde. So erschöpfen sich die entsprechenden
Sichtweisen in den beiden Beschwerden unter anderem darin, die angeb-
lichen Widersprüche als unbedeutend und die Asylgründe nicht entkräf-
tend darzustellen respektive es wird ausgeführt, dass von Widersprüchen
und fragwürdigen Angaben keine Rede sein könne; ebenso nicht von
ausweichenden Aussagen und solchen von sehr allgemeinem Beschrieb.
Schliesslich begründet der Rechtsvertreter die Ablehnung in der ange-
fochtenen Verfügung mit einem voreingenommenen Ablehnungsmuster
der Vorinstanz. Angesichts dieser Sachlage rechtfertigt es sich zur Ver-
meidung von Wiederholungen, grundsätzlich auf die in diesem Zusam-
menhang ergangenen Erwägungen 4.2 im Urteil D-1762/2009 des Bun-
desverwaltungsgerichts zu verweisen, welche den Bruder H.M. des Be-
schwerdeführers betreffen.
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4.3. Wie unter E. 4.2 erwähnt unterlässt es der Beschwerdeführer, Hin-
weise oder Aufschlüsse zu vermitteln, die Klärung in die ihm vom BFM
vorgeworfenen Unstimmigkeiten bringen könnten. Zur Art und Weise wie
der telefonische Kontakt mit D.______ zustande gekommen sei, wird in
einer versuchten Anpassung an den Sachverhalt abschliessend und zu-
sammenfassend lediglich rudimentär ausgeführt, die Angaben des Be-
schwerdeführers bräuchten nicht falsch zu sein. Vor allem sei das nicht
entscheidrelevant. Gleichermassen verhält es sich mit den bei den beiden
Anhörungen unterschiedlich zu Protokoll gegebenen Antworten hinsicht-
lich des Asylgrundes, wonach er und H.M. gemäss Erstanhörung vom
Kriminalamt gesucht würden, weil dieses ihnen die Ermordung ihres
Freundes G. in die Schuhe schieben wolle, was im Gegensatz bei der
Bundesanhörung erst auf Vorhalt hin geschehen sei. Aus den diesbezüg-
lich recht unsorgfältig redigierten Ausführungen in der Rechtsmitteleinga-
be geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angeb-
lich nicht genau alles vorgebracht, sondern dieses Sachverhaltselement
erst bei der Zweitbefragung (beim zweiten Mal) erwähnt haben soll. Mit-
hin wird die Divergenz eingeräumt. Ebensowenig zu überzeugen vermag
die Begründung zur unterschiedlich geschilderten Todesursache von G.,
von der der Beschwerdeführer nur vom Hörensagen vernommen haben
will. Anlässlich der summarischen Befragung habe er bloss in einem Ne-
bensatz erwähnt, dass G. erschossen worden sei, während er demge-
genüber bei der Bundesanhörung in einer langen ununterbrochen proto-
kollierten Schilderung ausgesagt habe, G. sei an den Folgen eines
Schlags durch einen Gummiknüppel an den Kopf gestorben. Es ist aber
kaum nachvollziehbar, dass ein den Beschwerdeführer prägendes Vor-
kommnis, das im Zeitpunkt der Befragung im EVZ bereits bestand ge-
genüber der bloss 14 Tage später stattfindenden Bundesanhörung derart
verschieden geschildert werden soll. Der Einwand, aus diesem angebli-
chen Unterschied einen Widerspruch zu konstruieren und damit die Ab-
lehnung des Asylgesuchs zu begründen, sei nicht fair und rechtstaatlich
unhaltbar, ist selbstredend zurückzuweisen.
4.4. Der Einwand auf Seite 4 der Rechtsmitteleingabe, wonach der Be-
schwerdeführer sämtliche ihm gestellten Fragen glaubhaft und überzeu-
gend beantwortet habe, weshalb sich die in der angefochtenen Verfügung
angeführte Begründung (die Asylvorbringen seien zu wenig detailreich,
substanziiert, konkret und differenziert; I/2 der vorinstanzlichen Verfü-
gung) als Scheinargument entpuppe, kann nicht gehört werden. Insbe-
sondere unter dem Gesichtspunkt der den Aussagen des Beschwerde-
führers zugrunde liegenden Vorkommnissen (A 8 S. 13 F. 101), welche
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Seite 8
bei ihm die nachhaltigsten und unvergesslichsten Erinnerungen bewirkt
haben sollen, greift die Argumentation zu kurz. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen ist einerseits – wie bereits oben unter E. 4.2 erwähnt –
grundsätzlich auf die hierzu im Urteil des Bruders H.M. ergangenen Er-
wägung zu verweisen. Andererseits ist festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer anlässlich der Erstbefragung zu diesen für das Verlassen des
Heimatlandes ausschlaggebenden Ereignissen vom 27. Februar und
1. März 2008 keine namhaften Ausführungen machte. Schliesslich er-
weist sich der Vorwurf der tatsachenwidrigen Behauptung auf Seite 5 der
Rechtsmitteleingabe als völlig verfehlt. Aus der Begründung in der ange-
fochtenen Verfügung (I/3) geht zweifelsfrei hervor, dass nicht vom Be-
schwerdeführer, sondern von D.______ die Rede ist, der "bereits in ver-
schiedenen Gerichtsverfahren" gestanden hat und dass die Kriminalbe-
amten legal die besagten Dokumente "wie bereits in anderen Verfahren"
hätten beschaffen können. Bei dieser Sachlage und in Ermangelung nä-
herer Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asyl-) relevante Gefährdungs-
situation des Beschwerdeführers erübrigen sich weitere Erörterungen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt
werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
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ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die armenische Staats-
angehörigkeit des Beschwerdeführers für das Bundesverwaltungsgericht
aufgrund der Akten unbestritten ist. Selbst der Beschwerdeführer liess
während der verschiedenen Verfahrensschritten nie Zweifel in diesem
Zusammenhang aufkommen. Aus dem Rubrum der angefochtenen Ver-
fügung ergibt sich diesbezüglich ebenfalls keine andere Interpretations-
möglichkeit. Die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des BFM
vom 13. Februar 2009 (II/1. Abschnitt/S.5) sind daher unverständlich re-
spektive überflüssig, jedenfalls sind sie nicht geeignet, eine Änderung der
angefochtenen Verfügung zu bewirken. Mithin erübrigen sich weitere Er-
örterungen hierzu.
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
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Seite 10
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-
Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation
in Armenien nicht in genereller Form bejahen. Weder sind individuelle
Unzumutbarkeitsaspekte aktenkundig noch wurden solche in der Rechts-
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Seite 11
schrift geltend gemacht. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten An-
haltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation. Der ledige über eine achtjährige Schulbil-
dung verfügende Beschwerdeführer verneinte – ausser den geltend ge-
machten und als unglaubhaft erachteten Nachteilen – ausdrücklich allfäl-
lige Probleme mit den heimatlichen Behörden (Protokoll EVZ S. 3 und 7).
Gemäss seinen Angaben arbeitete er vor seiner Ausreise aus Armenien
während Jahren mit seinem Bruder H.M. in der Landwirtschaft und erklär-
te, dass die Familie keine finanziellen Probleme gehabt und ein ganz
normales, gutes Einkommen erzielt hätte (Protokoll EVZ S. 3; Protokoll
direkte Bundesanhörung S. 13). Soweit aktenkundig ist er gesund und im
Falle einer Rückkehr ins Heimatland nicht auf sich alleine gestellt, kann er
dort doch auf ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Onkel) zurückgreifen,
was eine Reintegration zweifelsohne erleichtern dürfte. Darüberhinaus
ergeht ein abweisendes Urteil des Bundesverwaltungsgericht in Sachen
seines Bruders H.M. sowie dessen Ehefrau und Kinder (D-1762/2009 und
D-6365/2011), welche durch den gleichen Rechtsvertreter wie der Be-
schwerdeführer vertreten werden, zum selben Zeitpunkt. In Berücksichti-
gung dieser Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu er-
achten.
6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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Seite 12
8.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2009 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers gutgeheissen (vgl. Bst. D hiervor). Da der
Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor
nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozes-
sual bedürftig ist. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
Versand: