Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1762/2011
Urteil vom 1. April 2011
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______,
Nigeria,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. März 2011 /
N _______.
D-1762/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im November 2008 verliess und über D._______, E._______ und Italien,
wo er ein Asylgesuch eingereicht habe und bis im Januar 2011 gewesen
sei, am 16. Januar 2011 mit dem Zug illegal in die Schweiz gelangte, wo
er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______
um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 6. Mai 2009 in G._______
anlässlich der Einreichung seines Asylgesuches von den italienischen
Behörden daktyloskopisch erfasst worden war,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ
F._______ vom 28. Januar 2011 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, seine Familie habe aufgrund einer
Landstreitigkeit und seiner Beziehung zu einem Mädchen mit dessen
Familie eine Auseinandersetzung gehabt, woraufhin er und das Mädchen
gemeinsam geflohen seien, zumal dessen Vater ihn habe umbringen
wollen,
dass das Asylgesuch in Italien negativ entschieden worden sei, er
dagegen Beschwerde erhoben habe, ohne jemals einen Entscheid zu
erhalten, und er dort bis zum 18. Dezember 2010 einen gültigen
Aufenthaltstitel gehabt habe,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ F._______
das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt auf
seine Aussagen und den Eurodac-Treffer vom 6. Mai 2009 mutmasslich
Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig sei, weshalb gegebenenfalls aus sein Asylgesuch nicht
eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer angab, er wolle nicht nach Italien
zurückgehen, da er bis jetzt keinen Beschwerdeentscheid erhalten habe
und zudem keiner Arbeit nachgehen könne,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 1. Februar 2011
für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton
H._______ zugewiesen wurde,
D-1762/2011
Seite 3
dass das BFM am 7. Februar 2011 Italien um Übernahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass Italien das Ersuchen des BFM bis zum Ablauf der Frist am 22.
Februar 2011 unbeantwortet liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2011 – eröffnet am 16. März
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist anordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer verfügte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, daktyloskopische
Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2009
in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17.
Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme des
Beschwerdeführers bis am 22. Februar 2011 nicht beantwortet hätten, die
Zuständigkeit auf Italien übergegangen sei,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei,
dessen Einwand bezüglich fehlender Arbeitsmöglichkeit jedoch kein
D-1762/2011
Seite 4
Wegweisungshindernis darstelle, da Italien ein Rechtsstaat und gemäss
Dublin-Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei,
dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von
Asylsuchenden anwende und demzufolge Aufnahmestrukturen zur
Verfügung stelle,
dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit auf den 21. März 2011 datierter, am
folgenden Tag zuhanden der Schweizerischen Post aufgegebener, in
deutscher (Anträge und formelle Begründung) und in englischer Sprache
(materielle Begründung) abgefasster Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob
und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das
Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um eine
angemessene Parteientschädigung ersuchte,
dass er in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen vorbrachte, er habe
in Italien weder eine Unterkunft noch Arbeit und er müsse betteln gehen,
um Essen zu bekommen,
dass man ihm Zeit geben solle, bis es in Italien wärmer sei, sodass es
ihm möglich sein würde, draussen zu schlafen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D-1762/2011
Seite 5
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die materielle Beschwerdebegründung in Englisch und somit nicht in
einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]) – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – verfasst ist,
weshalb sie grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre,
dass aber der Eingabe genügend klare Rechtsbegehren und deren
Begründungen zu entnehmen sind, über die ohne Weiteres befunden
werden kann, weshalb auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann,
dass ausserdem auch das formelle Erfordernis der eigenhändigen
Unterschrift zwar nicht erfüllt ist, aber ein Vergleich der Handschrift in der
Beschwerdebegründung mit der Handschrift auf dem Personalienblatt in
den vorinstanzlichen Akten (vgl. A1/1) zum Schluss führt, dass die
Rechtsmitteleingabe zweifelsfrei vom Beschwerdeführer stammt und
deshalb ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen auf eine
Beschwerdeverbesserung verzichtet wird,
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-1762/2011
Seite 6
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 mit Hinweis auf
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht
und er diesen auch nicht bestreitet,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 16. Januar 2011 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
[Dublin-II-Verordnung], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
D-1762/2011
Seite 7
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 7. Februar
2011 um Übernahme des Beschwerdeführers bis am 22. Februar 2011
unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner
Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv
geworden ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen geltend macht, seine Lebensbedingungen in Italien seien
schlecht,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Ju-
li 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten,
dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe
ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel-
che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber
insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkeh-
rende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den ita-
lienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte
Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb
D-1762/2011
Seite 8
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle
einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-spruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-gen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-nahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-chen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-messen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und auf den Verzicht der Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der
Hauptsache gegenstandlos geworden sind,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
D-1762/2011
Seite 9
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vollumfänglich
unterlegen ist, weshalb ihm auch keine Parteientschädigung auszurichten
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1762/2011
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: