Ur t e i l vom 2 0 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2019 / N_______.
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1762/2019
D-1762/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Der aus B._______ im gleichnamigen Distrikt (Nordprovinz) stam-
mende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
C._______ (Distrikt D._______) suchte mit an die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo gerichtetem Schreiben vom (...) (Datum Eingang) um
Asyl in der Schweiz nach. Dieses Gesuch wurde in der Folge vom SEM am
23. September 2015 abgeschrieben.
A.b Am 14. Oktober 2015 gelangte der Beschwerdeführer in die Schweiz,
wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ ein Asylgesuch stellte. Am 21. Oktober 2015 wurde die Befra-
gung zur Person (BzP) und am 2. März 2017 die Anhörung zu den Asyl-
gründen durchgeführt.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er dabei zusammengefasst an, er
sei im Jahr (...) als Teenager und ohne gross darüber nachzudenken (vgl.
act. B22/29 S. 19) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten
respektive habe sich einfach bei diesen gemeldet, wobei er nicht mehr
wisse, ob er dies freiwillig getan habe oder nicht (vgl. act. B22/29 S. 11).
Während des Trainings habe er durch einen Luftangriff schwere Verletzun-
gen (...) erlitten. Auch sei sein (Nennung Organ) beeinträchtigt worden,
weshalb er für eine weitere militärische Ausbildung untauglich geworden
sei. Nach seiner Genesung habe er in den Jahren (...) bis (...) respektive
bis (...) für die LTTE Chauffeurdienste geleistet, kaputte Fahrzeuge repa-
rieren lassen und Lebensmittel befördert. Er sei in der Gruppe respektive
(Nennung Einheit und Vorgesetzter) eingeteilt gewesen. Danach habe er
sich wegen seiner Familie von den LTTE getrennt, welche aufgrund seines
angeschlagenen Gesundheitszustandes damit einverstanden gewesen
sei. Ab dem Jahr (...) habe er mit (Nennung Fahrzeug) für die Bevölkerung
Lebensmittel transportiert. Im März desselben Jahres habe sich die Kriegs-
situation zugespitzt. Er habe sich zusammen mit seiner Familie in einem
selber gegrabenen Bunker verschanzt, sei jedoch bei einem Granatenan-
griff erneut verletzt worden. Seine Frau habe ihn in ein Flüchtlingslager
respektive ein provisorisch eingerichtetes Spital gebracht, von wo er am
(...) nach F._______ transportiert worden sei. In der Folge habe er sich in
verschiedenen Spitälern behandeln lassen, wo er teilweise von Angehöri-
gen der sri-lankischen Armee und des Criminal Investigation Department
(CID) verhört worden sei. Im (...) habe er sich selber aus dem Spital ent-
lassen und in der Folge an verschiedenen Orten versteckt aufgehalten.
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Dadurch habe er sich der Anweisung der Sicherheitskräfte, sich in ein IDP-
Camp zu begeben, widersetzt. Seine Frau – welche heute zusammen mit
dem gemeinsamen Sohn in G._______ wohnhaft sei – sei ebenfalls Mit-
glied der LTTE gewesen, habe für diese (Nennung Tätigkeit) und sich im
(...) von der Organisation losgesagt. Nachdem sie sich am (...) der sri-lan-
kischen Armee gestellt habe, sei sie bis im (...) in einem Rehabilitations-
camp gewesen und nach einem Screening als rehabilitiert entlassen wor-
den. Nach deren Entlassung hätten sich wiederholt Angehörige des CID zu
ihr begeben und nach seinem Verbleib gefragt. Auch sei sie dabei wieder-
holt in sexueller Hinsicht bedrängt worden. Er selber habe in den Jahren
(...) bis (...) immer wieder medizinische Hilfe benötigt und sich dazu in ver-
schiedenen Spitälern behandeln lassen. Im (...) sei er im (Nennung Institu-
tion) von B._______ von ihm unbekannten, komisch aussehenden Leuten
befragt worden. Diese Situation habe ihn stark belastet, weshalb er sich
schliesslich zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen habe.
Ferner führte der Beschwerdeführer im Rahmen eines an die Schweizer
Vertretung in Colombo gerichteten Schreibens vom 28. Dezember 2010
(vgl. act. A6/19 S. 1, Antwort auf Frage 6) an, er sei (auch) als Fahrer für
Angehörige des LTTE-Kaders tätig gewesen.
A.c Mit Verfügung vom 28. September 2017 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an. Die gegen diesen Entscheid am 3. November 2017
erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-6264/2017 vom 7. Dezember
2017 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
beantragt wurde, die Verfügung des SEM vom 28. September 2017 wegen
Verletzung des Akteneinsichtsrechts und damit des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neu-
beurteilung an das SEM zurückgewiesen. Sodann wurde die Vorinstanz
darauf hingewiesen, dass sie sich bei einem allfälligen neuen Ablehnungs-
entscheid im Rahmen der Prüfung der Risikofaktoren für (tamilische) Rück-
kehrer nach Sri Lanka explizit auch zu den Narben des Beschwerdefüh-
rers, welche in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt
worden seien, zu äussern haben werde, zumal aufgrund derselben von ei-
ner genaueren Überprüfung des Beschwerdeführers bei einer Wiederein-
reise auszugehen sein dürfte.
B.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 – eröffnet am 13. März 2019 – bejahte
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die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
das Asylgesuch jedoch in Anwendung von Art. 53 AsylG (SR 142.31) ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zugleich wurde der
Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit aufgeschoben und die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter am 12. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2019 in
den Ziffern 2 und 3 des Dispositivs aufzuheben und die Sache sei zur Prü-
fung des Asylpunkts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei ihm
in der Schweiz Asyl zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium
bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig ausgewählt
worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des
Spruchkörpers bekanntzugeben.
Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 16. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
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Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3).
2.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel
in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Ur-
teil gegenstandslos geworden.
4.
Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdefüh-
rer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und dessen vorläu-
fige Aufnahme anordnete, ist nachfolgend – auch weil sich die Beschwer-
deanträge darauf beschränken – einzig zu beurteilen, ob das SEM zu
Recht zum Schluss gelangte, er sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwür-
dig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung
verletze aufgrund der zahlreichen falschen Verwendung von juristischen
Begriffen, der fehlenden Prüfung der Elemente der Strafbarkeit sowie ins-
besondere der Unklarheit bezüglich der Frage, welche Straftaten dem Be-
schwerdeführer nun konkret vorgeworden würden, die Begründungspflicht
und damit das rechtliche Gehör. Ferner rügt er die unvollständige und un-
richtige Sachverhaltsabklärung des SEM als Basis für die (völker-)rechtli-
che Qualifikation der LTTE und der Annahme der verwerflichen Handlun-
gen, was insgesamt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids recht-
fertige.
5.2 Diese formellen Fragen wären vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeig-
net sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043
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ff. m.w.H.). Im vorliegenden Fall kann allerdings auf eine detaillierte Ausei-
nandersetzung mit den oben aufgeführten verfahrensrechtlichen Rügen
verzichtet werden. Das Gericht kann die Frage der Asylunwürdigkeit ge-
mäss Art. 53 AsylG auf Aktenbasis beurteilen und die Frage allfälliger ver-
fahrensrechtlicher Verstösse seitens der Vorinstanz angesichts des Verfah-
rensausganges und im Lichte der folgenden Ausführungen offen lassen.
Damit erübrigt sich auch die Frage einer allfälligen Rückweisung an die
Vorinstanz.
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz zur Frage der
Asylunwürdigkeit im Wesentlichen aus, der Begriff der "verwerflichen
Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG orientiere sich am abstrakten Ver-
brechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB. Unter den Verbrechensbegriff des
StGB fielen demnach Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Freiheits-
strafe bedroht seien. Es sei auch denkbar, dass eine mit weniger als drei
Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als verwerfliche Handlung gewer-
tet werde. Dabei sei es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen aus-
schliesslich gemeinrechtlichen Charakter habe oder als politisches Delikt
aufzufassen sei. Zudem seien unter Art. 53 AsylG auch Handlungen zu
subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne
des Strafrechts zukomme. Die Anwendung von Art. 53 AsylG für im Aus-
land begangene Straftaten setze keinen förmlichen Beweis voraus. Es ge-
nüge das Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass die Person indivi-
duell verantwortlich sei für eine verwerfliche Handlung.
Für die Beurteilung des individuellen Tatbeitrags seien die Aktivitäten des
Beschwerdeführers zugunsten der LTTE massgeblich. Zahlreiche Staaten
hätten wegen der systematischen Menschenrechtsverletzungen durch die
LTTE ein formelles Verbot gegen diese erlassen. In der Schweiz gelte die
LTTE jedoch nicht als terroristische Organisation, weshalb die alleinige Zu-
gehörigkeit des Beschwerdeführers zur LTTE nicht als verwerfliche Hand-
lung nach Art. 53 Asyl zu werten sei. Es sei daher auf seinen individuellen
Tatbeitrag abzustellen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer aus einem Umfeld stamme, das der LTTE nahegestanden habe.
Seine Ehefrau sei ebenfalls Mitglied der Organisation gewesen. Er sei im
Vorfeld seines Beitritts über die Ziele und Methoden der LTTE bestens ori-
entiert gewesen und habe gewusst, auf was er sich einlasse. So sei er in
den Jahren (...) bis (...) freiwilliges Mitglied und von Anfang an bereit gewe-
sen, sich im militärischen Flügel der Organisation ausbilden zu lassen. Er
habe eine nicht unwesentliche Rolle für die logistische Unterstützung der
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Organisation übernommen. Mit der Beschaffung und dem Transport von
Lebensmitteln sowie der Überführung von Fahrzeugen sei er aktiv an der
Stärkung der LTTE beteiligt gewesen. Er habe sich grundsätzlich hinter die
Ideologie der LTTE gestellt und offenbar mit höheren Chargen aus dem
militärischen Flügel verkehrt. Selbst während des absehbaren Nieder-
gangs der Organisation zu Jahresbeginn 2009 habe er sich für einen (Nen-
nung Person) als Chauffeur zur Verfügung gestellt. Erst in der allerletzten
Phase des Krieges im (...) habe er sich von den LTTE abgewendet, um das
eigene Heil in der Flucht zu suchen. Somit handle es sich bei ihm um ein
langjähriges Mitglied, welches sich durchaus der Ziele und der dafür ein-
gesetzten Mittel der Gewalt bewusst gewesen sei und sich mit diesen auch
identifiziert habe. Er habe sich das Vertrauen höherer Kader der LTTE er-
arbeitet und in diesen Kreisen verkehrt, weshalb er als Informationsträger
zu betrachten sei. Er habe somit jahrelang den militärischen Flügel der
LTTE unterstützt und sich für den bewaffneten Kampf als politische Me-
thode entschlossen, was die anfängliche Ausbildung zum Kämpfer be-
weise. Dies weise auf eine grundsätzliche Kampfbereitschaft hin und of-
fenbare ein gewisses kriminelles Potenzial. Es sei festzustellen, dass er
sich dem militärischen Flügel angeschlossen habe und zumindest mit der
Sicherung von Transporten und anderer Logistik zur Anwendung von Ge-
walt bereit gewesen sei. Die Kampfeinsätze der LTTE hätten nicht nur An-
gehörige der sri-lankischen Armee, sondern auch Zivilisten in Mitleiden-
schaft gezogen, was ihm bewusst gewesen sei. Ausserdem seien diese
Ereignisse erst durch seine Aufgaben möglich geworden und er habe den
Befehl erst dann verweigert, als es für ihn im sich abzeichnenden Nieder-
gang der LTTE unbehaglich worden sei. Dies alles lasse den Schluss zu,
dass es sich bei ihm um einen erfahrenen Aktivisten handle, der seine Be-
deutung gegenüber den Schweizer Asylbehörden herunterzuspielen ver-
suche, indem er geltend mache, sich (...) von den LTTE distanziert zu ha-
ben, im Widerspruch dazu aber noch bis (...) als Chauffeur für einen (Nen-
nung Person) tätig gewesen sei. Es sei insgesamt davon auszugehen,
dass er sich im Rahmen seines Engagements für die LTTE Verbrechen
schuldig gemacht habe. Selbst bei der unwahrscheinlichen Annahme, dass
keine seiner Aktivitäten zu Todesopfern oder Verletzten geführt hätten,
könne von einem vollendeten Versuch zur Begehung eines Verbrechens
im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB ausgegangen werden. Der individuelle
Tatbeitrag sei daher erstellt.
Der Asylausschluss sei auch verhältnismässig, da weder eine Zwangslage
noch ein Rechtfertigungsgrund für seinen Entschluss, sich den LTTE an-
zuschliessen, vorliege. Schuldminderungsgründe seien keine zu erkennen.
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Er habe die Organisation von Beginn seines Beitritts als Minderjähriger un-
terstützt, sich dieser freiwillig angeschlossen und sei ihr auch als Erwach-
sener jahrelang treu geblieben, wobei er das Vertrauen höherer Chargen
erworben habe. Seine plötzliche Distanzierung von der LTTE im (...) er-
scheine wenig glaubwürdig. Er zeige mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten
([...]) auch offen, dass er sich bis heute nicht gänzlich von der LTTE losge-
sagt habe. Zudem sei er bis im Jahr (...) bei der LTTE aktiv gewesen. Diese
Ereignisse hätten bei der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz
knapp (...) Jahre zurückgelegen und seien auch im Zeitpunkt des Erlasses
dieser Verfügung gemäss Schweizer Strafrecht noch nicht verjährt.
6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer in materiel-
ler Hinsicht an, das SEM habe in seinem Entscheid (S. 8 oben) die "Ver-
mutung" angestellt, er habe sich im Zusammenhang mit seinem Engage-
ment und seinen Tätigkeiten für die LTTE Verbrechen schuldig gemacht,
was eine Verletzung der Unschuldsvermutung und damit auch von Art. 53
AsylG darstelle. Die Vorinstanz nehme sodann keine eigentliche Prüfung
eines strafrechtlichen Straftatbestandes mit entsprechender Subsumtion
vor, sondern nenne einzig die "Waffengewalt", die Tötung sri-lankischer
Soldaten durch die LTTE, sowie die Zivilbevölkerung, welche von den LTTE
"in Mitleidenschaft gezogen" worden sei. Auch zeige das SEM nicht auf,
wie er sich durch seine Transporttätigkeiten an den allfälligen Gewalt- und
Tötungsdelikten der LTTE beteiligt haben soll, zumal es dabei nur auf seine
persönliche und ideologische Nähe zu den LTTE verweise. Dieser Konnex
wirke abwegig und komme der pauschalen Annahme gleich, dass sich je-
des Mitglied der LTTE solch verwerflicher Handlungen schuldig gemacht
habe. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine führende Stellung in der LTTE in-
negehabt, seine militärische Ausbildung abbrechen müssen, nie an Kampf-
handlungen teilgenommen und zu keinem Zeitpunkt Waffen transportiert.
Sodann lägen vorliegend verschiedene Schuldausschluss- beziehungs-
weise Schuldminderungsgründe vor, welche das SEM nicht gewürdigt
habe, so zunächst die rechtmässige Handlung im Rahmen eines Bürger-
kriegskontextes gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 29 E. 6.2.2, eine zumin-
dest verminderte Schuldfähigkeit aufgrund seiner Traumatisierung im Zuge
der Kriegsgeschehen und seine Zwangssituation als Folge der Rekrutie-
rung durch die LTTE im jugendlichen Alter und den zu erwartenden Nach-
teilen im Fall einer Befehlsverweigerung.
Ohnehin verletze die angefochtene Verfügung das Prinzip der Verhältnis-
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mässigkeit. Vorab sei sein jugendliches Alter bei der Rekrutierung zu be-
achten, wobei er selber nicht sagen könne, ob es damals sein freier Wille
gewesen sei beizutreten oder nicht. Zudem sei er damals völlig unwissend
gewesen. Weiter sei er noch vor Ende des Bürgerkrieges im Jahr (...) aus
freien Stücken ausgetreten, weshalb er sich bereits während seiner Zeit
bei den LTTE in grundsätzlicher Weise – soweit es ihm möglich gewesen
sei – von ihnen distanziert habe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er
sich in dieser Zeit in einer ihn belastenden Umgebung befunden habe, wo-
von die heute noch sichtbaren Verletzungen und seine Traumatisierung
zeugen würden. Er sei innerhalb der LTTE in einem straff organisierten Ge-
bilde eingebunden gewesen und es seien ihm klare Befehle erteilt worden.
Ferner wäre – selbst wenn sein Engagement bis zum Ende des Bürger-
krieges im Mai 2009 angehalten hätte – die strafrechtliche Verjährungsfrist
abgelaufen. Weiter sei der Vorwurf, er habe keine schuldmindernde Reue
gezeigt, zurückzuweisen, zumal die tamilischen Gebiete über mehrere
Jahre quasi-staatliche Eigenschaft gehabt hätten, deren Staatsapparat die
LTTE gewesen sei. Sodann würden ihm bei Nichtgewährung von Asyl mit
Blick auf einen Familiennachzug erhebliche Nachteile drohen, da ihn die
dauernde Trennung von Frau und Sohn aufgrund seiner mehrfachen Trau-
matisierung sowie der daraus resultierenden psychischen Störung beson-
ders stark treffe.
7.
7.1 Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem gemäss Art. 53
AsylG Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewäh-
rung unwürdig sind oder die die innere oder die äussere Sicherheit der
Schweiz verletzt haben oder gefährden.
7.1.1 Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" fallen grundsätzlich
Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB
entsprechen, demnach also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als
drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29
E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6). Nach der asylrechtlichen Rechtspre-
chung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich
gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist.
Unter Art. 53 AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen
keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zu-
kommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das
Urteil des BVGer E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je m.w.H.).
Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision
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des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II
73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 AsylG übereinstimmend um-
schrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen
hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein
strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Grün-
den gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straf-
tat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei
auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29
E. 9.2.3 f.).
Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, vermag die alleinige Tatsache
einer Mitgliedschaft bei einer extremistischen Organisation grundsätzlich
(vgl. SR 122) nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen. Vielmehr
ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und, wie
erwähnt, der individuelle Tatbeitrag – zu welchem die Schwere der Tat und
der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und
allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind –
zu ermitteln. Ausserdem ist zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylaus-
schlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. a.a.O.
E. 9.2.4 m.w.H.).
7.2 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob und inwiefern dem Beschwer-
deführer verwerfliche Handlungen im oben genannten Sinne vorgeworfen
werden können.
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon
aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbstbe-
stimmung der Tamilen in Sri Lanka nicht ausschliesslich als terroristisch-
kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund der
Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen ge-
führt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegs-
partei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Bezug auf
die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten generell
als Kriegshandlungen zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass diese den
daran Beteiligten generell nicht als Asylausschlussgrund entgegengehal-
ten werden können. Andererseits wird auch die Annahme eines Asylaus-
schlusses einzig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE nicht als
gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des BVGer
D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff. m.w.H.).
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7.2.2 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, in den Jahren (...) bis (...)
respektive bis (...) Mitglied der LTTE gewesen zu sein (vgl. B22/29 S. 11
und 18; B5/17 S. 5). Er sei als Teenager – "ohne gross darüber nachzu-
denken" oder eine Ahnung davon gehabt zu haben – den LTTE beigetreten
respektive habe sich einfach bei diesen gemeldet, wobei er nicht mehr
wisse, ob er dies freiwillig getan habe oder nicht (vgl. act. B22/29 S. 11).
Einige Tage nach Beginn des militärischen Trainings habe er schwere Ver-
letzungen (...) erlitten. Auch sei sein (Nennung Organ) beeinträchtigt wor-
den, weshalb er für eine weitere militärische Ausbildung untauglich gewor-
den sei (vgl. B22/29 S. 10 f.). Nach seiner Genesung habe er in den Jahren
(...) bis (...) für die LTTE Chauffeurdienste geleistet, kaputte oder nicht kor-
rekt laufende Fahrzeuge reparieren lassen und zurückgebracht sowie Le-
bensmittel befördert (vgl. B22/29 S. 18). Im Rahmen der BzP führte er dies-
bezüglich an, er sei bis Ende (...) Soldat der LTTE und offiziell bis (...) bei
den LTTE gewesen, wobei er im Auftrag der Organisation (Nennung Zeit-
raum) als Chauffeur gearbeitet habe. Er sei in der (Nennung Einheit) ein-
geteilt gewesen (vgl. act. B5/17 S. 5 und 12). Danach habe er sich wegen
seiner Familie von den LTTE getrennt, welche aufgrund seines angeschla-
genen Gesundheitszustandes damit einverstanden gewesen seien.
Weiter gab die Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber der Schweizer
Vertretung in Colombo im Rahmen ihres damaligen Interviews zum Aus-
landgesuch am 26. Juni 2015 zu Protokoll, sie wisse lediglich, dass ihr
Mann ein Fahrer für die LTTE gewesen sei und dabei auch (Nennung Per-
son), den Chef eines "Intelligence Team", chauffiert habe (vgl. act. A24/11
S. 6).
7.2.3 Vorliegend kann – entgegen den im angefochtenen Entscheid des
SEM angeführten Schlussfolgerungen – nicht der Schluss gezogen wer-
den, der Beschwerdeführer sei entweder direkt oder lediglich indirekt an
gewalttätigen und terroristischen Handlungen der LTTE beteiligt gewesen
und seine unmittelbare beziehungsweise mittelbare Täterschaft an ver-
werflichen Handlungen sei überwiegend wahrscheinlich. Nach der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen weder die LTTE-Mit-
gliedschaft für sich allein noch gewaltlose Aktivitäten innerhalb dieser Or-
ganisation verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG dar. So-
dann sind weder individuelle Handlungen noch eine individuelle Verant-
wortlichkeit ersichtlich, die als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG ein-
zustufen sind. Der Beschwerdeführer war den Akten zufolge lediglich in
untergeordneten Hilfsfunktionen tätig. Aus seinen Angaben zu seiner Tä-
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Seite 12
tigkeit für die LTTE ergeben sich keine Hinweise darauf, dass er in irgend-
einer Weise direkt an Gewaltakten derselben beteiligt war. Weder nahm er
eine Führungsfunktion ein noch verfügte er über irgendwelche Entschei-
dungsbefugnisse. Den Schlussfolgerungen des SEM, wonach davon aus-
zugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit seinen Unterstützungsleis-
tungen im Sinne einer Mittäterschaft gewalttätige und terroristische Hand-
lungen der LTTE, die sowohl Armeeangehörige wie auch Zivilpersonen in
Mitleidenschaft gezogen hätten, begünstigt habe, kann nicht gefolgt wer-
den. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Vorinstanz mit ih-
ren wiederholten Verweisen auf seine persönliche und ideologische Nähe
zu den LTTE nicht schlüssig aufzuzeigen vermag, wie er sich durch seine
Transporttätigkeiten an den allfälligen Gewalt- und Tötungsdelikten der
LTTE beteiligt haben soll. Mit dem Schluss, er habe durch seine Tätigkeit
jahrelang den militärischen Flügel der LTTE unterstützt, sich für den be-
waffneten Kampf als politische Methode entschlossen, was auf eine grund-
sätzliche Gewaltbereitschaft und ein gewisses kriminelles Potenzial hin-
weise, unterstellt es dem Beschwerdeführer eine generelle Mitverantwor-
tung für die den LTTE zur Last gelegten Straftaten in Form von Anschlägen
oder gezielten Tötungen von Armeeangehörigen oder auch Zivilpersonen.
Dieser Schluss ist angesichts der Angaben des Beschwerdeführers aber
als unzulässig zu qualifizieren. Auch wenn er – entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Ansicht – den LTTE nicht zwangsweise, sondern aus
freien Stücken beigetreten sein dürfte, und sich in der Folge während meh-
reren Jahren innerhalb der Organisation als Fahrer betätigte, ist in seinem
Fall noch nicht mit einer überdurchschnittlichen Identifikation mit der Vor-
gehensweise einer gewaltbereiten Organisation wie den LTTE auszuge-
hen, welcher einen Asylausschluss nach sich ziehen müsste (vgl. BVGE
2011/29 E. 9.2.2, 2011/10 E. 6, 2010/44 E. 6). Der Beschwerdeführer hat
zu keiner Zeit an Kampfhandlungen teilgenommen, war nicht bewaffnet
und transportierte auch keine Waffen (vgl. act. B22/29 S. 19). Die Beteili-
gung an einer konkreten Tat der LTTE, welche nach dem Gesagten als
massgeblicher Beitrag im Sinne eines Verbrechens angesehen werden
müsste, ergibt sich aus den Akten nicht. Es kann überdies nur gemutmasst
werden, wie sich seine Unterstützungsleistungen in Form von Transporten
von Personen – selbst wenn es sich dabei um einen Angehörigen oder al-
lenfalls mehrere Mitglieder des höheren Kaders der LTTE gehandelt hätte
– und Lebensmitteln konkret ausgewirkt haben. Dass er damit einen Bei-
trag zur Erreichung der Ziele der LTTE geleistet hat, kann zwar nicht aus-
geschlossen werden, zumal er seine Unterstützungstätigkeit über eine
lange Zeit ausgeübt hat. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass im
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Ausland begangene verwerfliche Handlungen nach Art. 53 AsylG nicht ei-
nes strikten Beweises bedürfen, sondern die aus schwerwiegenden Grün-
den gerechtfertigte Annahme genügt, dass sich die betroffene Person einer
Straftat schuldig gemacht hat, ergibt sich aber aus der Aktenlage nach-
weislich keine Beteiligung an irgendeiner Tat der LTTE, die als massgebli-
cher Beitrag im Sinne eines Verbrechens zu werten wäre. Es ist daher auf-
grund der Aktenlage auch eine allfällige indirekte Beteiligung an verwerfli-
chen Handlungen zu verneinen.
Überdies ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seinen –
diesbezüglich leicht unterschiedlichen – Ausführungen zufolge spätestens
im (...) von den LTTE lossagte und sich den Akten zufolge seit diesem Zeit-
punkt weder für die LTTE engagiert hat noch sich seit seiner Einreise in die
Schweiz im Jahr 2015 etwas zuschulden kommen liess.
7.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer
aufgrund der Aktenlage ein konkreter und individueller Tatbeitrag zu ver-
werflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG nicht vorgeworfen wer-
den kann. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob ein Ausschluss vom
Asyl gegebenenfalls unverhältnismässig wäre.
7.2.5 Dem Beschwerdeführer ist daher in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass bezüglich des Beschwerdefüh-
rers keine Asylausschlussgründe nach Art. 53 AsylG bestehen und die –
auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl und die damit verbundenen
Rechtsfolgen beschränkte – Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf
einzutreten ist. Entsprechend sind die Ziffern 2 bis 6 der angefochtenen
Verfügung aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdefüh-
rer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
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keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 1900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Ziffern 2 bis 6 der Verfügung des SEM vom 27. Februar 2019 werden
aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1900.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Stefan Weber
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