Abtei lung IV
D-1763/2009
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung,
Verfügung des BFM vom 11. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1763/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Yoruba mit letztem Wohn-
sitz in B._______, Nigeria eigenen Angaben zufolge Anfang April 2008
verliess, sich bis zum 15. November 2008 in Accra (Ghana) aufhielt
und am 16. November 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso vom 26. November 2008 und der Anhörung zu den Asylgrün-
den vom 4. März 2009 im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei
am 2. Januar 2008 im Auftrag von Herrn C._______ getötet worden, da
er sich mehrmals geweigert habe, diesem einen Teil seines Landes zu
verkaufen,
dass er die Tat drei bzw. vier Tage später zusammen mit seiner Mutter
bei der Polizei angezeigt habe, die den Fall habe untersuchen wollen,
dass seine Mutter und er nach der Festnahme eines Tatverdächtigen
hätten vor Gericht erscheinen müssen, um dort eine Aussage zu ma-
chen,
dass seine Mutter einen Tag vor der Gerichtsverhandlung zu Hause er-
schossen worden sei, worauf er sich zu einem Freund begeben habe,
dass sein Freund ihn zur Schule begleitet habe, an der die Tochter von
C._______ unterrichtet worden sei,
dass sein Freund die Tochter von C._______ erschossen habe und mit
ihm auf einem Motorrad geflohen sei,
dass er vernommen habe, sein Freund sei festgenommen worden und
habe unter Folter ausgesagt, er habe ihn zur Tat angestiftet,
dass nach ihm überall gefahndet worden sei, weshalb er Nigeria ver-
lassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2009 – eröffnet am
13. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Anga-
ben des Beschwerdeführers, sein Reisepass befände sich zu Hause
und seine Identitätskarte habe er verloren, erscheine zweifelhaft, da
es in den Städten Nigerias oft zu Personenkontrollen komme, bei de-
nen sich die Angehaltenen ausweisen müssten,
dass der vom Beschwerdeführer angegebene Reiseweg einen grossen
Umweg darstellen würde und er offensichtlich keine Kenntnisse über
Accra habe, wo er sich sieben Monate lang aufgehalten haben wolle,
dass die Angaben zur kostenlosen Flugreise mit einem Pass eines un-
bekannten Staates den stereotypen Vorbringen von Gesuchstellern
entsprächen, die nicht bereit seien, ihre Identität zu belegen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Identitätspapieren vorlägen,
dass die Polizei den Tod des Vaters untersucht habe und der Staat ge-
willt sei, seiner Schutzpflicht nachzukommen,
dass die polizeiliche Suche nach ihm rechtsstaatlich legitim sei, da er
zwecks Aufklärung einer strafrechtlich relevanten Tat gesucht werde,
dass seinen Vorbringen schliesslich massive Widersprüche enthielten
und teilweise realitätsfremd seien,
dass er einerseits geltend gemacht habe, sein Vater sei durch einen
Genickschuss getötet worden, während er andererseits gesehen ha-
ben wolle, dass ihm in den Bauch geschossen worden sei,
dass er einmal angegeben habe, C._______ sei bei der Ermordung
seines Vaters dabei gewesen, während er ein anderes Mal gesagt
habe, dieser sei bei der Tötung seines Vaters nicht dabei gewesen,
dass er geschildert habe, er habe sich zusammen mit seiner Mutter in
einem Zimmer befunden, als sein Vater getötet worden sei, während er
aber auch behauptet habe, er sei zu diesem Zeitpunkt allein in seinem
Zimmer gewesen,
dass der Umstand, wonach nur seine Mutter getötet worden sei, reali-
tätsfremd sei, sei doch auch er Zeuge der Mordtat gewesen,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien und
er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich
aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die
Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass aufgrund des vorstehend Gesagten auf den Antrag, das Asylge-
such des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
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Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend macht, er sei als Flüchtling anzusehen und benötige den
Schutz der Schweiz, und es gebe für ihn keine Garantie für eine Rück-
kehr in Sicherheit und Würde, da er bei einer Rückkehr nach Nigeria
riskiere, einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu
werden,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Reiseweg und
zum Verlust seiner Identitätskarte bzw. die Behauptung, er wisse nicht
genau, wo sich sein Reisepass befinde, stereotyp sind und nicht zu
überzeugen vermögen,
dass er nicht in der Lage war, den Flughafen und die Fluggesellschaft
zu benennen, vorgab, nicht zu wissen, mit was für einem Reisepass er
gereist sei, und behauptete, sein Begleiter habe ihm den Pass im Flug-
zeug abgenommen und er sei auf dem Flughafen Zürich nicht kontrol-
liert worden,
dass die äusserst vagen und zum Teil realitätswidrigen Angaben des
Beschwerdeführers und die Aktenlage das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss führen, der Beschwerdeführer sei mit seinen eigenen
Reisepapieren in die Schweiz gereist und habe diese den Asylbehör-
den pflichtwidrig nicht ausgehändigt (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 4. März 2009 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen wer-
den konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass der Beschwerdeführer den Erwägungen des BFM, wonach seine
Aussagen widersprüchlich und teilweise realitätsfremd seien, nichts
Substanziiertes und Konkretes entgegenhält, weshalb zur Vermeidung
von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung zu verweisen und der Schluss des BFM, seine
Aussagen seien unglaubhaft, zu bestätigen ist,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten
ihm nicht aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten
Gründen erwachsen wären, worauf der Vollständigkeit halber hinzuwei-
sen ist,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit – selbst
wenn seine Vorbringen geglaubt werden könnten – entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung nicht erfüllen würde,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, zumal sei-
ne Vorbringen als unglaubhaft gewertet wurden,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersicht-
lich – um einen jungen und gesunden Mann handelt, der über eine
gute Schulbildung verfügt, weshalb davon auszugehen ist, es gelinge
ihm, sich in seiner Heimat eine Existenz aufzubauen,
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dass angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen davon
auszugehen ist, er verfüge in seiner Heimat zumindest über ein
familiäres Beziehungsnetz,
dass insgesamt keine Gefahr besteht, er gerate nach einer Rückkehr
nach Nigeria in eine existenzbedrohende Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu-
folge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Telefax und Kurier; in Kopie)
- die kantonale Behörde (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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