B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1763/2011
spn/kna/mel
U r t e i l v o m 2 4 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 16. Februar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Bosnien und Herze-
gowina, welche ihren Wohnsitz ungefähr ab 1997 in Z._______ hatten
([…]) – ersuchten am 9. September 2009 in der Schweiz um Asyl, worauf
der Beschwerdeführer am 18. September 2009 und die Beschwerdefüh-
rerin am 29. September 2009 summarisch befragt und am 12. Oktober
2009 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden.
Dabei machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, er
(der Beschwerdeführer) sei im Krieg auf eine Mine getreten und habe
sein rechtes Bein verloren. Sie hätten daher vom Staat eine Entschädi-
gung von rund 312 Konvertible Mark (KM) erhalten (entspricht rund
Fr. 500.-), welche jedoch nicht regelmässig ausbezahlt worden sei. Sie
hätten – abgesehen von kleineren Putz- und Handarbeitsarbeiten – an-
sonsten kein Einkommen gehabt. Im Jahr 2006 oder 2007 sei ihre Tochter
von einem Unbekannten angefahren worden und habe dabei Kopfverlet-
zungen erlitten. Zunächst habe man an einen Unfall geglaubt, doch spä-
ter sei auch versucht worden die ganze Familie und zu einem anderen
Zeitpunkt ihn (den Beschwerdeführer) alleine zu überfahren. Seitdem lei-
de sie (die Beschwerdeführerin) an Angstzuständen und habe zweimal
versucht, sich das Leben zu nehmen. Sie sei diesbezüglich im Heimat-
land bei ihrem Hausarzt in Behandlung gewesen, welcher ihr zwei Medi-
kamente verschrieben habe. Aufgrund ihrer sozialen Lage hätten sie 50%
Rabatt auf die Medikamente erhalten, die sie sich so hätten leisten kön-
nen. Ferner hätten sie mehrmals im Monat anonyme Drohanrufe erhalten
und die Wohnungstür sei mindestens fünf- oder sechsmal mit Blut ver-
schmiert worden. Er (der Beschwerdeführer) vermute, dass sein Name im
Zusammenhang mit einem Gerichtsfall auftauche, und sie aus diesem
Grund belästigt worden seien, obwohl er offiziell nie Kenntnis davon er-
langt habe und er sich nicht bewusst sei, eine Straftat begangen zu ha-
ben. Die Polizei, welche sie etliche Male informiert hätten, habe sie an-
scheinend nicht ernst genommen und auch die Täter nicht finden können.
Am 3. oder 4. September 2009 hätten Unbekannte versucht, die Tochter
zu entführen, respektive zu belästigen. Daraufhin seien sie per Auto aus-
gereist, wobei sie (die Beschwerdeführerin) einen Nervenzusammen-
bruch erlitten habe.
Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der beiden Befragungen über-
dies darauf aufmerksam, dass es ihr gesundheitlich schlecht gehe, sie
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unter Angstzuständen sowie Schlaflosigkeit leide und aggressiv sei. Auch
der Beschwerdeführer gab an, er habe Einschlafprobleme, Albträume,
Kopfschmerzen und schwitze viel.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Ge-
burtsscheine sowie verschiedene Dokumente zu ihrem Gesundheitszu-
stand (Gesundheitsbüchlein, ärztliche Zuweisung, Bestätigung der Kran-
kenhausentlassung und einen medizinischen Bericht) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 10. November 2009 trat das BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete de-
ren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Dabei verwies das BFM im Wesentlichen auf mehrere Widersprüche und
Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden, weshalb ih-
re Vorbringen nicht geglaubt werden könnten. Zudem handle es sich bei
den geltend gemachten Problemen um Übergriffe privater Drittpersonen,
bei denen sich die Polizei jeweils sehr kooperativ gezeigt habe. Dass die
Polizei noch keine Ergebnisse habe aufweisen können, könne ihr nicht
angelastet werden. Die bosnischen Behörden hätten sich schutzwillig ge-
zeigt und seien ihren gesetzlichen Aufgaben nachgekommen. Die geltend
gemachten erschwerten wirtschaftlichen Lebensbedingungen stellten kei-
ne asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Somit könne
die Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht umgestossen wer-
den. Zu den individuellen Gründen, welche gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sprächen, führte das BFM aus, die Beschwerde-
führenden seien auch vor ihrem Wegzug fähig gewesen, ihren Lebensun-
terhalt selbst zu bestreiten. Der Beschwerdeführer sei Kriegsinvalide und
erhalte auch nach seiner Rückkehr staatliche Leistungen. Zudem verfüge
die Familie über ein funktionierendes Beziehungsnetz und sei mit den
Lebensumständen in ihrem Heimatland bestens vertraut. Medizinische
Hilfe hätten die Beschwerdeführenden erhalten und sie könnten diese
auch nach einer Rückkehr wieder in Anspruch nehmen.
C.
Am 19. November 2009 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen
Entscheid Beschwerde, wobei sie zur Hauptsache vorbrachten, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks materieller Prüfung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei zufolge Unzumutbarkeit
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sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
zu gewähren.
Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-7238/2009 vom 25. November 2009 abgewiesen.
D.
Am 7. Dezember 2009 reichten die Beschwerdeführenden ein Revisions-
gesuch betreffend das vorgenannte Urteil ein, wobei sie unter Vorlage ei-
nes ausführlichen ärztlichen Berichts vom 27. November 2009 von
E._______, Fachärztin Innere Medizin FMH sowie den bereits bei der
Vorinstanz eingereichten ärztlichen Berichten aus dem Heimatland (inkl.
deren Übersetzung), geltend machten, auf das Urteil
D-7238/2009 vom 25. November 2009 sei zurückzukommen und den
Vollzug der Wegweisung auszusetzen.
Am 17. Dezember 2009 reichten die Beschwerdeführenden einen ärztli-
chen Bericht vom 8. Dezember 2009 von F._______, Fachärztin FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, sowie eine Schulbestätigung der Tochter
des Schulhauses Y._______ vom 9. Dezember 2009 zu den Akten. Mit
dem Gesuch um Ratenzahlung vom 22. Dezember 2009 reichten sie so-
dann erneut einen ärztlichen Bericht von F._______ (datiert vom
23. Dezember 2009) beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Auf das Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-7596/2009 vom 5. Januar 2010 mangels Bezahlung des Kostenvor-
schusses nicht ein.
E.
Am 6. Januar 2010 ersuchten die Beschwerdeführenden – handelnd
durch ihren Rechtsvertreter – unter Vorlage von zwei ärztlichen Berichten
vom 8. Dezember 2009 sowie vom 29. Dezember 2009 (beide von
F._______) im Wesentlichen auf den Zwischenentscheid vom
14. Dezember 2009 zurückzukommen und den Vollzug der Wegweisung
auszusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-90/2010 vom 11. Januar
2010 auf diese Eingabe nicht ein.
F.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 setzte das für die Betreuung der Be-
schwerdeführenden zuständige Durchgangszentrum sowohl das Migra-
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tionsamt des Kantons X._______ als auch das BFM darüber in Kenntnis,
der Beschwerdeführer erhalte im Moment eine für ihn lebensnotwendige
Beinprothesenversorgung, welche noch in der Schweiz abgeschlossen
werden müsse.
G.
Mit Eingabe an das Migrationsamt des Kantons X._______ vom
17. September 2010 ersuchten die Beschwerdeführenden um die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, respektive um Überwei-
sung eines entsprechenden Antrages vonseiten der kantonalen Behörde
an das dafür zuständige BFM, sowie um ein sofortiges Aussetzen allfälli-
ger Vollzugsmassnahmen. Dabei machten sie unter Vorlage der Unterla-
gen für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung und die damit verbunde-
ne Einweisung in die geschlossene Psychiatrische Klinik, die dazugehö-
rende ärztliche Stellungnahme von F._______ (beides datiert auf den
13. September 2010) sowie eines fachärztlichen Schreibens der (psychi-
atrischen Klinik) vom 20. Mai 2010 geltend, die Beschwerdeführerin sei
schwer krank, dringend behandlungsbedürftig, nicht reisefähig und akut
suizidgefährdet. Die Transportfähigkeit im Rahmen einer Ausschaffung
sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht gegeben.
Mit Schreiben vom 20. September 2010 gelangten der stellvertretende Di-
rektor und eine Oberärztin der vorgenannten psychiatrischen Klinik an die
kantonale Behörde und teilten dieser mit, die Beschwerdeführerin befän-
de sich seit dem 13. September 2010 wegen akuter Suizidalität in statio-
närer Behandlung und verwiesen auf das Schreiben vom 20. Mai 2010.
Mit Schreiben vom 30. September 2010 wurde der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden von der kantonalen Behörde darauf hingewiesen,
dass gesundheitliche Gründe ausschliesslich im Rahmen eines Wieder-
erwägungsgesuches beim BFM vorgebracht werden könnten.
Mit erneuter Eingabe an das Migrationsamt des Kantons X._______ (dort
eingegangen am 13. Dezember 2010) hielten die Beschwerdeführenden
an ihren Begehren fest und beantragten gegebenenfalls die Weiterleitung
des Gesuches vom 17. September 2010 an das BFM.
Im Nachgang dazu übermittelte das Migrationsamt des Kantons
X._______ – mittels Telefax vom 15. Dezember 2010 – die vorgenannten
Akten zur Prüfung ans BFM, mit dem Vermerk, vom Rechtsvertreter wer-
de sinngemäss um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges und die
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Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aufgrund der gesundheitlichen Si-
tuation der Beschwerdeführerin ersucht.
Der Eingang des Wiederwägungsgesuches wurde am 6. Januar 2011
vom BFM registriert.
H.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2011 – eröffnet am folgenden Tag – lehn-
te das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 17. September 2010 ab.
I.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 machte die behandelnde Ärztin
F._______ das BFM darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht transportfähig sei.
J.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. März 2011 liessen
die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung des BFM vom
16. Februar 2011 und – in Gutheissung ihres Wiedererwägungsgesuches
vom 17. September 2010 – die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz beantragen. Gleichzeitig liessen sie darum ersuchen, ihrer
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie ein ärztliches Zeugnis der
(psychiatrischen Klinik) vom 4. März 2011, welches die stationäre Be-
handlung sowie eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit bestätigt, zu
den Akten.
K.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März
2011 wurde dem sinngemässen Ersuchen um ein Aussetzen des Weg-
weisungsvollzugs (nach Art. 112 AsylG) entsprochen. Auf das Erheben
eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfah-
rensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde verzich-
tet, unter Hinweis auf das Kostenrisiko respektive die Kostentragungs-
pflicht nach Art. 63 Abs. 1 VwVG. Gleichzeitig wurden die Beschwerde-
führenden aufgefordert, innert Frist zwei separate fachärztliche Berichte
betreffend die geltend gemachte Erkrankungslage nachzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 26. April 2011 liessen die Beschwerdeführenden einen
Bericht der (psychiatrischen Klinik) vom 21. April 2011 sowie einen Be-
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richt der behandelnden Ärztin F._______ vom 6. April 2011 zu den Akten
reichen.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Juni 2011 hielt das BFM an der ange-
fochtenen Verfügung fest, wobei es unter Verweis auf seine bisherigen
Erwägungen die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die vorinstanz-
liche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 3. Juni 2011
zur Kenntnisnahme zugestellt.
N.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2013
wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, Unterlagen zum aktuel-
len Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzureichen, unter
Hinweis, dass im Unterlassungsfall gestützt auf die bestehenden Akten
entschieden werde.
O.
Mit Eingabe vom 17. April 2013 reichten die Beschwerdeführenden (zu-
nächst per Fax) einen fachärztlichen Bericht von F._______ vom 3. April
2013 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt pra-
xisgemäss letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in de-
nen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin
in Wiedererwägung zu ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG,
SR 173.110). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor.
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Seite 8
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Die Beschwerdeführenden sind demnach zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) un-
ter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinwei-
sen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich
der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid be-
ziehungsweise seit dem Urteil der mit einer Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Verän-
derungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisions-
gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich
auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit
einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solcher-
massen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes
Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens
zu behandeln (vgl. KARIN SCHERRER, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 66 Rz. 16 f; Urteil
E-1806/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2013 E.4. mit
weiteren Hinweisen).
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Seite 9
4.
Nachdem das Bundesamt den Anspruch der Beschwerdeführenden auf
Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob das Gesuch zu Recht abgelehnt wurde. Für die Beurteilung der Frage
eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise der Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich präsentierende
Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend.
5.
5.1. Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches wird im Wesentlichen
das Vorliegen einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes der Beschwerdeführerin geltend gemacht und vor diesem Hin-
tergrund die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz bean-
tragt. Die Beschwerdeführerin sei schwer krank, dringend behandlungs-
bedürftig, nicht reisefähig und akut suizidgefährdet. Sie habe mehrmals
stationär behandelt werden müssen und habe einige Tage nach Verlas-
sen der (psychiatrischen Klinik) erneut eingeliefert werden müssen. So
stelle ein Wegweisungsvollzug bei dieser Sachlage für die Beschwerde-
führerin eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben dar, beziehungs-
weise führe unweigerlich zu ihrem Suizid. Bereits im Mai 2010 habe eine
sorgfältige gutachterliche Einschätzung des Gesundheitszustandes und
der Transportfähigkeit sowie der möglichen Retraumatisierung stattge-
funden. Offenbar sei aber ihr Gesundheitszustand noch bedenklicher und
schlimmer geworden, so dass dem nur mit erneutem fürsorgerischem
Freiheitsentzug und entsprechender ärztlicher Betreuung im stationären
Rahmen Rechnung getragen werden könne. Eine Ausreise sei wegen der
Reiseunfähigkeit bis auf weiteres gar nicht möglich.
5.2. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 16. Februar
2011 im Wesentlichen aus, die psychiatrische Behandlung könne in Bos-
nien fortgesetzt, respektive wieder aufgenommen werden. Zudem handle
es sich um eine vorbestehende Erkrankung, wobei den Akten zu entneh-
men sei, dass die Beschwerdeführerin bereits in Bosnien medizinisch be-
treut worden sei und seit mehreren Jahren Medikamente einnehme. Es
bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Behandlung zum jetzigen Zeit-
punkt nicht mehr möglich sei. Zudem verfüge sie über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz, welches ihr bei ihrer Wiedereingliederung zum Vorteil ge-
reichen könne. Einer depressiven Entwicklung im Zusammenhang mit ei-
nem abgewiesenen Asylgesuch könne mit einer sorgfältigen Vorbereitung
der Ausreise und einer medizinischen Begleitung vorgebeugt werden.
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Zudem seien psychische Krankheiten, bei denen Suizidalität auftrete, gut
behandelbar. Es sei bereits festgestellt worden, dass die notwendige me-
dizinische Behandlung der psychischen Leiden im Heimatland möglich
sei. Ferner spreche Suizidalität, die in unmittelbarem Zusammenhang mit
einer Wegweisungsanordnung ohne erkennbare Merkmale einer Krank-
heit stünde, ebenfalls nicht gegen einen Wegweisungsvollzug, da diese
höchstenfalls als krisenbedingt zu qualifizieren sei und zudem gegebe-
nenfalls kurzfristig im Rahmen einer psychiatrischen Krisenintervention
behandelt werden könne. An diesen Ausführungen könnten auch die ein-
gereichten ärztlichen Unterlagen nichts ändern.
5.3. In ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführenden demgegen-
über im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz nehme die medizinischen
Probleme nicht ernst und bagatellisiere diese sogar. Aus den bei der Vor-
instanz eingereichten ärztlichen Berichten gehe hervor, dass insbesonde-
re sie (die Beschwerdeführerin) schwer krank, dringend behandlungsbe-
dürftig, nicht reisefähig und akut suizidgefährdet sei. Sie habe mehrmals
stationär behandelt werden müssen und habe sich mehrfach umbringen
wollen. Ihre Situation habe sich nach Einreichung des Wiedererwägungs-
gesuchs trotz mehreren psychiatrischen Hospitalisierungen verschlech-
tert. So sei die gesundheitliche Situation nicht nur eine depressive Ent-
wicklung, wie dies bei anderen abgewiesenen Asylsuchenden häufig sei,
sondern klar derart schlimm, chronisch und schwer behandelbar, dass
von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wer-
den müsse. Es liege ein gravierender medizinischer Fall vor, welcher
selbst von den Schweizer Fachärzten nur äusserst schwer zu behandeln
sei und erst recht in Bosnien nicht mehr behandelt werden könne. Dies im
Unterschied zu früher, zumal sich die Krankheit wesentlich verschlechtert
habe. Somit würde die Wegweisung eine konkrete Gefährdung von Leib
und Leben darstellen, respektive unweigerlich zu einem Suizid führen.
5.4. In dieser Hinsicht ist vorliegend zu prüfen, ob eine seit Abschluss
des ordentlichen Verfahrens eingetretene, wesentlich veränderte Sachla-
ge vorliegt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundes-
amt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
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Seite 11
über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG,
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2006 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Auslän-
der weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen
Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder
Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
6.3. Die erwähnten drei Bedingungen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit,
Unmöglichkeit sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist
der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG),
wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes we-
gen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von
Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748 mit weiteren
Hinweisen).
6.4. Anzumerken bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Weg-
weisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, Wegweisungshin-
dernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.5. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder
Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Damit wird zum Ausdruck ge-
bracht, dass auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die
Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person
aus humanitären Überlegungen eine konkrete Gefährdung darstellt. Die-
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Seite 12
se Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfol-
gung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene
des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen
der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Ge-
walt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Daneben kann sich
der Wegweisungsvollzug gestützt auf die genannte Bestimmung auch aus
medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, wenn eine notwendige
medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und
die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung er-
achtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz ab-
solut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn
im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwen-
dige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist
der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen. Art. 83 Abs. 4
AuG findet aber insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer
Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objekti-
ver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahr-
scheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem
Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheits-
zustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären. Bei der
Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind daher humani-
täre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen ab-
zuwägen, die für den Vollzug der Wegweisung sprechen, was den Asyl-
behörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa
gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegwei-
sungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurtei-
lungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung ein-
bezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspek-
ten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs füh-
ren kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; BVGE 2009/28 E. 9.3.1; 2009/51
E. 5.5; 2009/52 E. 10.1, je mit weiteren Hinweisen).
6.6. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
D-1763/2011
Seite 13
Rechte des Kindes (SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind
demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das
Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen
einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Ab-
hängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen,
Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbe-
reitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwick-
lung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem län-
geren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/28 E.9.3.2 S. 367 f.).
7.
7.1. Die Beschwerdeführenden lebten seit 1997 in Z._______, welches
rund 30 km von W._______ entfernt liegt. Gemäss eigenen Angaben hat
der Beschwerdeführer vor seinem Militärdienst als Tagelöhner in der
Landwirtschaft gearbeitet (vgl. BFM Akten A1 S. 2). Seit einer Kriegsver-
letzung im Jahr 1996, bei welcher er ein Bein verlor, erhielten sie eine
Entschädigung von rund 312 KM (entspricht rund Fr. 500.-) pro Monat,
wobei diese nicht regelmässig und nicht immer in gleicher Höhe ausbe-
zahlt worden sei (vgl. A1 S. 3). Die Beschwerdeführerin konnte mit Putz-
arbeiten und Handarbeiten das Einkommen der Familie aufbessern. Auch
verfügen die Beschwerdeführenden in Z._______ über ein gewisses so-
ziales Netz und überdies über diverse Verwandte im Heimatstaat, wobei
sie insbesondere mit dem Bruder der Beschwerdeführerin, welcher sich
um den kranken Vater kümmert und gemäss den Akten in V._______ ar-
beitet (vgl. A2 S. 3), in Kontakt stehen.
7.2. Im Zusammenhang mit dem zu berücksichtigenden Kindeswohl ist
festzuhalten, dass die beiden Kinder 11½ sowie bald 16 Jahre alt sind.
Bereits anlässlich der eingehenden Anhörung im Jahr 2009 gab die Be-
schwerdeführerin zu Protokoll, dass ihr Sohn (damals 6 Jahre alt) sich
nicht an die Schule in Bosnien erinnern könne und auch die Tochter nicht
nach Bosnien zurück wolle (vgl. A12 F85). Dem Schreiben eines Lehrers
vom 9. Dezember 2009 ist zu entnehmen, dass die Tochter damals die
Aufnahmeklasse im Schulhaus Y._______ besuchte und eine ausge-
zeichnete Schülerin sei.
8.
8.1. Aus den zu den Akten gereichten ärztlichen Berichten geht hervor,
dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit an psychischen Proble-
men leidet. Bereits anlässlich der Befragungen wiesen die Beschwerde-
D-1763/2011
Seite 14
führenden deutlich auf ihren problematischen Gesundheitszustand hin
(vgl. A1 S. 6, A2 S. 8, A12 F26 auch A8). In der Folge reichten die Be-
schwerdeführenden wiederholt ärztliche Berichte – hauptsächlich die Be-
schwerdeführerin betreffend – ein, welche unter anderem Angststörungen
mit Panikattacken, schwere chronische Depressionen, eine posttraumati-
sche Belastungsstörung und Suizidalität diagnostizierten. So zeige die
Beschwerdeführerin unter anderem Symptome von Angst, Konzentra-
tionsstörungen, Hoffnungslosigkeit, Schlafstörungen, Intrusionen und
Flashbacks. Am 13. September 2010 wurde die Beschwerdeführerin auf-
grund konkreter Suizidgedanken – sie wollte sich vom 5. Stock eines Ge-
bäudes in den Tod stürzen – im Sinne eines fürsorgerischen Freiheitsent-
zuges in die (psychiatrische Klinik) eingewiesen. Aus deren Bericht vom
21. April 2011 geht des Weiteren hervor, dass die Beschwerdeführerin im
Zeitraum zwischen Februar 2009 und April 2011 insgesamt sechs Mal je-
weils über mehrere Wochen stationär behandelt werden musste. In einer
Vielzahl von Berichten wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Be-
schwerdeführerin nicht transportfähig und suizidal sei.
8.2. In der aktuellsten ärztlichen Stellungnahme vom 3. April 2013 führt
die behandelnde Ärztin F._______ aus, der Zustand der Beschwerdefüh-
rerin habe sich seit dem letzten ärztlichen Bericht deutlich verschlechtert.
Sie verliere aufgrund starker Blutarmut öfters ihr Bewusstsein, blute stark
aus der Gebärmutter, könne kaum schlafen, wache mehrmals in der
Nacht auf und zucke mit dem ganzen Körper im Schlaf. Zudem leide sie
unter Eisenmangel, Haarausfall, Nervosität, Zahnbeschwerden und er-
breche ständig, was zu Hautausschlägen im Mundbereich führe, welche
auch mithilfe von Antibiotika kaum heilten. Die schweren physischen Be-
schwerden hätten deutliche negative Auswirkungen auf den psychischen
Gesundheitszustand. Die Beschwerdeführern wolle am liebsten sterben
und habe keine Lebenslust. Sie habe viel Körpergewicht verloren. Über-
dies weise sie eine psychotische Symptomatik auf, höre Stimmen im Kopf
und leide unter Herzrasen. Zudem sei sie latent suizidal. Die Beschwer-
deführerin sei in diesem Zustand nicht transportfähig. Sie brauche eine
gynäkologische Behandlung bezüglich der Blutungen, Eiseninfusionen
und psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung der schweren
Depressionen.
8.3. Bezüglich des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass dieser auf-
grund einer Kriegsverletzung ein Bein verlor und seither invalid ist. Er gab
anlässlich der Befragung ebenfalls zu Protokoll, er habe psychische Prob-
leme und es gehe ihm nicht gut (vgl. A11 F30 ff.). Gemäss dem ärztlichen
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Seite 15
Bericht vom 6. April 2011 von F._______ ist er regelmässig wegen schwe-
ren posttraumatischen Belastungsstörungen mit depressiver Symptomatik
in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. So leide er an
Ängsten, Intrusionen, Flashbacks, Albträumen, innerer Unruhe und Aus-
schlag im Gesichtsbereich wegen Nervosität.
8.4. Die zahlreichen eingereichten ärztlichen Berichte zeichnen ein über-
einstimmendes Krankheitsbild insbesondere der Beschwerdeführerin und
lassen insgesamt keine Zweifel an ihrem zumindest sehr fragilen ge-
sundheitlichen Zustand. Die Arztberichte sind detailliert und setzen sich
eingehend mit der Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin ausein-
ander. Die Berichte stellen in der Tat eine deutliche Verschlimmerung des
Krankheitsbilds auch seit Abschluss des ersten Beschwerdeverfahrens
fest. Insbesondere ist anzumerken, dass sich die Beschwerdeführerin seit
2009 in Behandlung bei F._______, Fachärztin FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, befindet, womit von einer Kontinuität der Behandlung
ausgegangen werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch darauf
hinzuweisen, dass schon seit Beginn des Verfahrens auf gesundheitliche
Schwierigkeiten hingewiesen wurde, die sich nun akzentuiert zu haben
scheinen. Es handelt sich demnach nicht allein um die Reaktion auf den
negativen Asylentscheid, sondern vielmehr um eine krankhafte allmähli-
che Veränderung des psychischen Zustandes, die einer weiteren umfas-
senden medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung bedarf,
die zum Teil auch einen stationären Rahmen erfordert.
9.
9.1. Die Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen sind in
beiden Entitäten von Bosnien Herzegowina (Föderation Bosnien Herze-
gowina und Republik Srpska) auf niedrigem Niveau vorhanden. In den
grösseren Städten wie U._______, T._______, W._______, S._______,
R._______ und Q._______ existieren psychiatrische Kliniken mit qualifi-
ziertem Personal, die Patienten stationär aufnehmen. Die Kliniken sind
jedoch oft überbelegt. Wegen der hohen Arbeitsbelastung und dem
enormen Bedarf an Therapie herrscht dauernd Notstand. Eine systemati-
sche und kontinuierliche Behandlung ist wegen dieser Mangelsituation
von Fall zu Fall in Frage gestellt. Die angebotene Behandlung ist vor al-
lem medikamentös. Nebst den Kliniken haben die Mental-Health-Center
(MHC) in den grösseren Städten regelmässige Angebote. Es bestehen
jedoch aufgrund der grossen Nachfrage lange Wartezeiten. In kleineren
Städten sind Zentren im Aufbau. Diesen fehlt aber zum Teil noch das nö-
tige Fachpersonal. Auch einige NGO's, die primär in den grossen Städten
D-1763/2011
Seite 16
tätig sind, bieten qualifizierte Psychotherapien an, auch wenn deren An-
gebote offenbar zurück gehen. Trotz öffentlicher Krankenversicherung
sind in Bosnien und Herzegowina sogenannte "out-of-pocket" Zahlungen
an das Krankenhauspersonal nach wie vor üblich und die Patienten ha-
ben die Kosten für die Medikation selber zu tragen. Zwar müssten im
Versicherungsfall die Medikamente theoretisch bezahlt werden, faktisch
werden diese aber infolge des bürokratischen Rückvergütungsverfahrens
nicht zurückerstattet. Ohnehin müssen die Patienten sämtliche Medika-
mente, die nicht auf der sogenannten "essential drug list" stehen, welche
100 Medikamente umfasst, selber bezahlen. RückkehrerInnen, die vor
der Ausreise bereits krankenversichert waren, können sich innert
30 Tagen nach der Wiedereinreise beim Arbeitsamt registrieren und wie-
der krankenversichern lassen. Dabei ist es möglich, dass eine Gemeinde
eine Registrierung vom Vorhandensein von Wohnraum (Eigentum, Miete
oder Unterkunft bei Verwandten) abhängig macht. Die Registrierung ist
entscheidend für jegliche Art sozialer Unterstützung. Es kann jedoch
mehrere Monate oder sogar Jahre dauern, bis eine Bewilligung der Sozi-
alhilfe erteilt wird. Während dieser Zeit gibt es keine anderweitige staatli-
che Unterstützung. Aufgrund fehlender staatlicher Mittel und Investitionen
erfolgen die Zahlungen zudem nur sporadisch (vgl. zum Ganzen: Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-7164/2010 vom 7. Januar 2013, E-
6041/2006 vom 20. Dezember 2010 und D-7122/2006 vom 3. Juni 2008
alle mit weiteren Hinweisen sowie IOM, Länderinformationsblatt Bosnien
und Herzegowina, 31. Oktober 2012; Europäische Kommission, Bosnia
And Herzegovina 2012 Progress Report Accompanying The Document
Communication From The Commission To The European Parliament And
The Council Enlargement Strategy And Main Challenges 2012-2013
[SWD(2012) 335 final], 10. Oktober 2012, S. 40; Worldbank, Bosnia and
Herzegovina: Challenges and Directions for Reform A Public Expenditure
and Institutional Review, Februar 2012; Europarat, Report by Thomas
Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe,
Following his visit to Bosnia and Herzegovina on 27-30 November 2010,
29. März 2011, Ziffer 161; RAINER MATTERN: Bosnien [Republik Srpska]:
Rückkehr einer muslimischen Familie, Auskunft der SFH-Länderanalyse,
Bern, 12. Juli 2010; URS RYBI / RAINER MATTERN, Bosnien-Herzegowina:
Behandlung von PTBS, Gutachten der SFH-Länderanalyse, Bern,
11. Juni 2009; RAINER MATTERN, Bosnien-Herzegowina: Behandlung psy-
chischer Erkrankung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 30. April
2009).
D-1763/2011
Seite 17
9.2. Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich zwar, dass in Bosnien
und Herzegowina ein Gesundheitssystem grundsätzlich vorhanden ist,
eine adäquate medizinische Versorgung einer komplexen psychischen
Erkrankung, wie diese die Beschwerdeführerin aufweist, jedoch innert
nützlicher Frist kaum möglich ist. Es kann somit nicht von einer befriedi-
genden Versorgung beziehungsweise von einer sichergestellten Fortset-
zung der in der Schweiz eingeleiteten Therapien ausgegangen werden.
Weiter ist in finanzieller Hinsicht zu bemerken, dass die Entschädigung
wegen der Kriegsverletzung des Beschwerdeführers – die im Übrigen
auch in Zukunft nur unregelmässig ausgerichtet werden dürfte – schon
vor der Ausreise die Lebenshaltungskosten der gesamten Familie kaum
zu decken vermochte. Aufgrund der Erkrankungen beider Beschwerde-
führenden erscheint jedoch eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt
als äusserst unwahrscheinlich. Daraus folgt, dass die Kosten für den Le-
bensunterhalt der vierköpfigen Familie kaum gedeckt wären und damit
auch die medizinische Behandlung kaum von den Beschwerdeführenden
getragen werden könnte. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise auf zwei Medikamente (Bo-
saurin und Seroxat) angewiesen war. Aufgrund des verschlechterten Zu-
standes nimmt sie gemäss dem letzten ärztlichen Bericht zum jetzigen
Zeitpunkt sechs verschiedene Medikamente (Quilonorm, Temesta Expi-
det, Seroquel XR, Paspertin, Surmontil und Becozym forte) zu sich. Auch
wenn von einem gewissen sozialen und familiären Netz ausgegangen
werden kann, sind die Bindungen sowie die finanziellen Verhältnisse nicht
derart, als dass diese die zu erwartenden schwierigen Verhältnisse auf-
fangen könnten. Wie bereits erwähnt ist mit grosser Wahrscheinlichkeit
mit einer langen Wartezeit bis zu einer beginnenden Behandlung zu
rechnen. Aufgrund der Arztberichte könnte daher nicht ausgeschlossen
werden, dass es im Heimatstaat zu einer (erneuten) psychischen De-
kompensation der Beschwerdeführerin kommen könnte, was ihre eigene
Gesundheit – im Sinne allfälliger Suizidgedanken oder konkreter Suizid-
handlungen – und dadurch auch das Kindeswohl ernsthaft gefährden
würde. Da auch der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leidet,
ist weiter die Unterstützungsfähigkeit beider Elternteile in Bezug auf die
Reintegration der Kinder als minimal zu werten, sodass die beiden Kin-
der, die sich seit mehr als vier Jahren in der Schweiz aufhalten und die
prägenden Jugendjahre hier verbracht haben, bei der Wiedereingliede-
rung mehrheitlich auf sich alleine gestellt wären. Dieser Umstand würde
die Kinder erheblich tangieren und ist mit dem Kindeswohl kaum verein-
bar.
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Seite 18
9.3. In Berücksichtigung sämtlicher geschilderten Umstände kommt das
Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer Gesamtwürdigung zum
Schluss, dass die Familie im Falle des Vollzugs der Wegweisung in eine
existenzgefährdende Lage geraten würde. Daher ist insbesondere unter
dem Gesichtspunkt des Kindeswohls, der Vollzug im heutigen Zeitpunkt
als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren; die Be-
schwerdeführenden sind daher vorläufig aufzunehmen.
10.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung des Bundes-
amtes vom 16. Februar 2011 ist aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen,
die Beschwerdeführenden in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfü-
gung vom 10. November 2009 vorläufig in der Schweiz aufzunehmen
(vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
11.
11.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführen-
den keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit sich
das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Urteilszeitpunkt als ge-
genstandslos erweist.
11.2. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nach-
fordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwen-
dige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig ab-
schätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 8-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zu Lasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 900.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1763/2011
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. Februar 2011 wird aufgehoben und das
BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in teilweiser Wiederer-
wägung seiner Verfügung vom 10. November 2009 vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 900.– zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer
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