B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1763/2016
Ur t e i l vom 1 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen eine Zwischenverfü-
gung im Wiedererwägungsverfahren);
Zwischenverfügung des SEM vom 22. Februar 2016 /
N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern B._______ und
C._______ am 6. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. November 2015 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat,
die Wegweisung nach Italien verfügte und die Beschwerdeführenden – un-
ter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung am 2. Dezember
2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
dass die Beschwerdeführerin am (...) ihr Kind D._______ zur Welt brachte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM
vom 18. November 2015 erhobene Beschwerde vom 2. Dezember 2015
mit Urteil D-7794/2015 vom 22. Februar 2016 abwies,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. März 2016 beim SEM
ein Wiedererwägungsgesuch einreichten und darin beantragten, es sei die
ursprüngliche Verfügung des SEM vom 18. November 2015 aufzuheben,
es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung wieder-
erwägungsrechtlich massgebliche Änderungen der Sachlage eingetreten
seien, das SEM sei anzuweisen, von seinem Recht auf Selbsteintritt Ge-
brauch zu machen und das entsprechende Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren durchzuführen, und ersuchten in prozessualer Hinsicht, es sei dem Ge-
such die aufschiebende Wirkung zu gewähren, das zuständige Migrations-
amt sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Vollzug
während der Behandlung des Gesuchs auszusetzen, und es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren,
dass das SEM in seiner Zwischenverfügung vom 14. März 2016 nicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, da die Voraussetzun-
gen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 111d
AsylG wegen Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs erfüllt
seien, und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 29. März 2016
einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen, unter
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
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dass festgehalten wurde, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausge-
setzt,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. März 2016 gegen die
Zwischenverfügung des SEM vom 14. März 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei die Zwischen-
verfügung vom 14. März 2016 aufzuheben und das SEM sei anzuweisen,
auf das Wiedererwägungsgesuch vom 11. März 2016 ohne Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses einzutreten, und in formeller Hinsicht ersuchten,
es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme das zuständige Migrati-
onsamt dahingehend zu informieren, von Vollzugshandlungen bis zum Ent-
scheid über die Aussetzung des Vollzugs Abstand zu nehmen,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass es sich beim Entscheid über die Erhebung eines Gebührenvorschus-
ses gemäss Art. 111d AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG) handelt,
dessen asylrechtliche Abteilungen zuständig sind (vgl. Art. 23 Abs. 4 i.V.m.
Ziff. 4 Abs. 1 des Anhangs des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für
das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]),
dass die Beschwerde gegen eine selbständig anfechtbare Zwischenverfü-
gung innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen
ist (Art. 108 Abs. 1 in fine AsylG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde
einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu überge-
ben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels vorhandenen
Rückscheins in den Akten des SEM nicht exakt festgestellt werden kann,
dass indessen aus dem Ausgangsstempel des SEM zu schliessen ist, die
angefochtene Zwischenverfügung vom 14. März 2016 sei nicht vor dem
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16. März 2016 der Post übergeben worden, weshalb sie frühestens am
Folgetag, nämlich am 17. März 2016 eröffnet worden sein kann,
dass die beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Rechtsmittelein-
gabe gemäss Poststempel am 21. März 2016 der Post übergeben wurde,
weshalb die zehntägige Beschwerdefrist ohnehin als eingehalten zu erach-
ten ist, auch wenn mangels Rückscheins der Eröffnungstag der angefoch-
tenen Verfügung nicht exakt feststeht,
dass unter den gegebenen Umständen Nachforschungen über den Ver-
bleib des fraglichen Rückscheins unterbleiben können,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl.
BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Zwischenverfügung erwog, die
italienischen Behörden hätten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im
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Rahmen des Dublin-Verfahrens eindeutig als Familienmitglieder identifi-
ziert und sie würden nach Ankunft in Italien gemeinsam in einem der vor
Ort zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte untergebracht,
dass die tatsächliche Auslastung der SPRAR-Projekte nicht im Voraus fest-
gelegt werden könne, weshalb es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei,
das genaue Projekt zu bezeichnen, in welchem die Beschwerdeführenden
untergebracht würden,
dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK entstehe, da es einzig den
italienischen Behörden obliege, die asylsuchenden Personen nach Ankunft
in Italien unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung einer kon-
kreten Aufnahmestruktur zuzuweisen,
dass angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Infor-
mationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Ita-
lien dem SEM keine konkreten Hinweise vorliegen würden, dass Italien –
trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asyl-
suchende – nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder gemeinsam und in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden
Struktur aufzunehmen,
dass die italienischen Behörden – wie im Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-7794/2015 vom 22. Februar 2016 gefordert – vor der Überstellung
über die Geburt informiert würden,
dass daher infolge Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs die
Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses gegeben
seien,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen entgegneten, das SEM sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf
ihre Argumente im Wiedererwägungsgesuch eingegangen,
dass es als aktenwidrig zu bezeichnen sei, dass die italienischen Behörden
die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Rahmen des Dublin-Verfahrens
eindeutig als ihre Familienmitglieder identifiziert hätten, zumal D._______
erst am (...) zur Welt gekommen sei,
dass die Vorinstanz gar nie beabsichtigt habe, Italien betreffend die Geburt
zu informieren, zumal in der angefochtenen Verfügung ausgeführt werde,
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man plane, die italienischen Behörden erst vor der Überstellung über die
Geburt von D._______ in Kenntnis zu setzen,
dass Italien demnach gar nicht alle Familienmitglieder kenne und für das
Kind D._______ die Übernahme weder bestätigt noch akzeptiert habe, was
jedoch für die Unterbringung in Italien äusserst relevant sei,
dass weiter die neue SPRAR-Liste vom 15. Februar 2016 vom SEM nicht
mitberücksichtigt worden sei, welche deutlich aufzeige, dass es für Fami-
lien eigentlich fast keine Unterbringungsplätze mehr gebe, zumal es ge-
mäss dieser Liste nur noch 21 freie Plätze in Sizilien und insgesamt nur
noch 85 Plätze für ganz Italien habe,
dass sich daher das SEM nicht mehr ernsthaft auf den Standpunkt stellen
könne, eine individuelle Garantie für ihre Unterbringung sei nicht zu prüfen
beziehungsweise die SPRAR-Liste könne als Garant herhalten,
dass sich vorliegend das SEM seiner – gemäss eigenen Angaben an-
spruchsvollen – Zusammenarbeit mit seinem wichtigsten Dublin-Partner-
staat Italien gänzlich zu entziehen versuche und von der Vorinstanz erwar-
tet werden müsse, dass sie Italien auffordere, die individuelle Zusicherung
für einen ganz konkreten Platz in Italien zu garantieren,
dass es schliesslich nicht angebracht erscheine, der Beschwerdeführerin
zu unterstellen, sie wolle ein aussichtsloses Verfahren führen, weil es
nichts koste, zumal das Ersuchen um Wiedererwägung legitim erscheine
und sie in der Schweiz ihr Asylverfahren durchlaufen möchte, da sie Angst
habe, in Italien nicht die nötige Unterstützung für sich und ihre Kinder zu
erhalten und nicht menschenwürdig untergebracht zu werden,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe an der Einschätzung
des SEM in der angefochtenen Zwischenverfügung nichts zu ändern ver-
mögen,
dass vorliegend die italienischen Behörden die Beschwerdeführerin und
ihre (beiden älteren) Kinder gemäss der Zusicherung vom 17. November
2015 im Rahmen des Dublin-Verfahrens eindeutig als Familiengemein-
schaft (nucleo familiare) betrachten,
dass das jüngste Kind in dieser Zusicherung noch nicht enthalten sein
konnte, da es erst über (...) Monate später beziehungsweise am (...) zur
Welt kam,
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dass in der Zusicherung vom 17. November 2015 angeführt ist, die italie-
nischen Behörden seien mindestens zehn Tage vor dem Transfer über be-
sondere gesundheitliche Umstände, über Behinderungen oder heikle Situ-
ationen, die erhebliche Probleme beim Empfang mit sich bringen könnten,
zu informieren (vgl. act. A19/1),
dass darunter auch die Geburt eines weiteres Kindes während des laufen-
den Verfahrens subsumiert werden kann, und ein solches Ereignis im Zeit-
raum zwischen erteilter Zusicherung und effektiver Überstellung nicht ein
derart aussergewöhnliches Vorkommnis darstellt, welches die Einholung
einer zusätzlichen individuellen Garantie einer kindgerechten und die Ein-
heit der Familie respektierenden Unterbringung voraussetzt,
dass vielmehr davon ausgegangen werden kann, die italienischen Behör-
den werden das Neugeborene ebenfalls als Teil der am 17. November
2015 anerkannten Familiengemeinschaft betrachten,
dass überdies bereits im Urteil D-7794/2015 vom 22. Februar 2016 festge-
halten wurde, es sei sicherzustellen, dass die italienischen Behörden vor
der Überstellung über die Anwesenheit des Säuglings zu informieren seien,
und das SEM in der angefochtenen Zwischenverfügung diese Anzeige sei-
nerseits zusicherte,
dass sich ferner der Einwand, gemäss unberücksichtigter SPRAR-Liste
vom 15. Februar 2016 gebe es für Familien fast keine Unterbringungs-
plätze mehr, weshalb eine individuelle Garantie für ihre Unterbringung den-
noch zu prüfen sei respektive die SPRAR-Liste nicht als Garant herange-
zogen werden könne, als unbehelflich erweist,
dass aus dem Umstand, dass die italienischen Behörden am 15. Februar
2016 einen neuen Rundbrief erlassen haben, in welchem die aktuelle – und
nach Ansicht der Beschwerdeführenden zu geringe – Anzahl der freien
SPRAR-Plätze zu ersehen ist, nicht geschlossen werden kann, es seien im
Falle einer Überstellung für sie keine entsprechenden Plätze mehr vorhan-
den respektive garantiert,
dass nämlich die wesentliche Zusicherung der italienischen Behörden da-
rin besteht, kontinuierlich für familiengerechte Unterbringungsplätze zu
sorgen,
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dass es sich bei den SPRAR-Projekten somit um ein bewirtschaftetes Sys-
tem handelt, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse aus-
zurichten versucht,
dass die Vorinstanz somit nicht gehalten war, Italien aufzufordern, die indi-
viduelle Zusicherung für einen ganz konkreten Platz in Italien zu garantie-
ren, was überdies schon aus organisatorischen Gründen kaum durchführ-
bar wäre,
dass zudem auch keine Hinweise bestehen, wonach es derzeit in Italien
bei der Unterbringung von Familien zu erheblichen Schwierigkeiten kom-
men würde,
dass das SEM nach dem Gesagten die Voraussetzungen zur Erhebung
eines Gebührenvorschusses gemäss Art. 111d AsylG in seiner Zwischen-
verfügung vom 22. Februar 2016 zu Recht als erfüllt erachtete und den
Beschwerdeführenden folgerichtig Frist zur Zahlung eines Kostenvor-
schusses ansetzte,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass daher die gegen den erwähnten Zwischenentscheid erhobene Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache das Ersuchen, im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme sei das zuständige Migrationsamt dahingehend zu
informieren, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Ausset-
zung des Vollzugs Abstand zu nehmen, gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: