B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1763/2019
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. April 2019 / N (…).
D-1763/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine algerische Staatsangehörige aus
B._______ – suchte am 22. Januar 2019 im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) des SEM in C._______ um Asyl nach. Am 24. Januar 2019
wurde ihr mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfah-
renszentrums Zürich (VZ) zugewiesen worden sei. Mit Schreiben vom
15. Februar 2019 zeigte der im Rubrum aufgeführte, externe Rechtsvertre-
ter seine Bevollmächtigung durch die Beschwerdeführerin an, woraufhin
die ursprünglich zugewiesene Rechtsvertretung mit Schreiben vom
21. Februar 2019 das Mandat niederlegte.
B.
Am 29. Januar 2019 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Personalien
und zum Reiseweg befragt und am 26. März 2019 zu ihren Asylgründen
angehört.
C.
Anlässlich ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen geltend, dass sie mit den Eltern und ihren (…) Brüdern aufgewach-
sen sei. Sie habe die Schule während (…) Jahren besucht, ohne die (…)
Klasse abzuschliessen. Nachdem ihre Familie sie aus der Schule genom-
men habe, sei sie zu Hause geblieben und habe die Mutter im Haushalt
unterstützt. Ihr Vater habe auf dem (…) gearbeitet und ihre Brüder seien
(…)- und (…)abhängig gewesen. Im Jahr (…) sei sie verheiratet worden.
Ihr Ehemann habe Gelegenheitsjobs (…) ausgeführt und finanzielle Prob-
leme gehabt. Sie habe mit ihm (…) Töchter gehabt. Nach der Heirat sei ihr
Mann immer religiöser geworden und habe sie geschlagen. Sie habe sich
diesbezüglich drei Mal an die Polizei gewandt. Als ihr Mann eine Zweitfrau
habe heiraten wollen, habe sie die Scheidung verlangt. Sie sei anschlies-
send zu ihrem Vater gezogen, wo es jedoch zu wenig Platz für ihre Kinder
gehabt habe, weshalb diese bei ihrem Ehemann geblieben seien. Nach
etwa sechs Monaten hätten ihre Brüder sie mit Gewalt zu sich nach Hause
geholt. Sie hätten sie geschlagen und misshandelt. Einmal habe der Bru-
der sie mit einem Messer bedroht und am (…) und am (…) verletzt. Sie sei
danach zur Polizei gegangen. Diese habe jedoch, wie schon bei den Über-
griffen durch ihren Ex-Mann, Beweise für den Angriff verlangt. Als sie ge-
hört habe, dass ihre Brüder ihre Ermordung planen würden, habe sie sich
zur Flucht entschlossen und sei im November 2018 aus Algerien ausge-
reist und via D._______ und E._______ in die Schweiz gelangt.
D-1763/2019
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 4. April 2019 – frühestens eröffnet am 5. April 2019 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und
ordnete den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 13. April 2019 (Poststempel, Eingabe datiert vom 11. Ap-
ril 2019) erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie vorläufig aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
F.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 15. April 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
G.
Mit Schreiben vom 17. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 23. April 2019 (Datum Poststempel) reichte die Be-
schwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung (…) vom 10. April 2019 sowie
einen Arztbericht der (…) vom 11. April 2019 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist
als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 105 und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von
Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV,
D-1763/2019
Seite 4
SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-1763/2019
Seite 5
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, so dass die Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse. Die Ausführungen zu ihrer Biografie und den
Asylvorbringen seien während den Befragungen allgemein und auswei-
chend geblieben. Sie sei konsequent sämtlichen Fragen nach ihren Adres-
sen und jener der Familie ausgewichen und habe dies damit begründet,
dass sie, aber auch ihre Brüder und der Ex-Mann mit den Kindern, oft
umgezogen seien. Sie sei auch vage in Bezug auf ihre Aufenthaltsorte und
jene ihrer Familie geblieben, und habe nur allgemein Städte, auf Nachfrage
vereinzelt Quartiere genannt und sich dabei auf ihr mangelndes Erinne-
rungsvermögen berufen. In dieser Hinsicht wäre aber zu erwarten gewe-
sen, dass sie sich zumindest an die letzte Adresse im Heimatland, nament-
lich die Wohnadresse der Brüder und ihrer Mutter, wo sie sich gemäss ei-
genen Angaben nach der Scheidung von ihrem Ex-Mann mehrere Jahre
aufgehalten habe, erinnern könne. Auf Nachfrage habe sie jedoch lediglich
geantwortet, man könne ihre Adresse in ihrem Reisepass nachschauen.
Dies sei nicht nur unzutreffend, sondern erwecke auch den Eindruck, dass
sie ihre Lebensumstände zu verschleiern versuche. Auch in Bezug auf die
Ausreise sei sie allgemein und vage geblieben. So habe sie lediglich an-
gegeben, sie habe das Haus kaum verlassen, eine Freundin habe deshalb
ihre Ausreise organisiert. Bei der Befragung durch die Kantonspolizei
F._______ am 18. Januar 2019 habe sie zu Protokoll gegeben, sie habe
Algerien verlassen, weil ihr Ex-Mann sie mit dem Tod bedroht habe. Auch
bei der (…) Untersuchung vom 19. Februar 2019 habe sie angegeben, sie
würde in Algerien von ihrem Ex-Mann bedroht und verfolgt. An der Befra-
gung vom 26. März 2019 habe sie ebenfalls geltend gemacht, ihr Ex-Mann
habe sie geschlagen beziehungsweise habe sie sogar töten wollen. Auf die
Aufforderung, die Versuche, sie umzubringen näher zu beschreiben, habe
sie geantwortet, der Ex-Mann habe sich nie vorstellen können, dass sie
sich eines Tages von ihm scheiden lassen würde und habe sie seither
mehrmals mit dem Tod bedroht. Auf erneute Aufforderung, die Drohungen
zu beschreiben, habe sie dann gesagt, ihre (...) in E._______ habe ihre
Angehörigen immer wieder über sie informiert und sie habe dann eines
Tages ein Drohvideo via WhatsApp erhalten, worin der Ex-Mann ihr ge-
droht habe, sie umzubringen. Sie habe das Video gelöscht und es habe
D-1763/2019
Seite 6
keine weiteren Drohungen gegeben. Diese Angaben liessen jegliche De-
tails und Konkretisierung vermissen. Zudem verschiebe sich der Zeitpunkt
der angeblichen Drohungen durch den Ex-Mann vor der Ausreise zu ihrem
Aufenthalt in Europa, womit diese Angabe auch widersprüchlich sei. Auch
die Aussagen bezüglich der Drohungen beziehungsweise Misshandlungen
durch ihre Brüder seien allgemein, emotionslos und stereotyp geblieben
und hätten keinen Einblick in den Konflikt und ihre Rolle dabei gegeben.
Ebenso unklar sei auch die Rolle ihrer angeblich einzigen Bezugsperson
in dieser Situation, ihrer Mutter, geblieben. Sie habe geschildert, auch
diese sei von den Brüdern geschlagen und bedroht worden, und ausge-
führt, dass sie mit ihr nicht über ihre Probleme gesprochen habe, da diese
eine arme, machtlose Frau gewesen sei, die nichts habe ausrichten kön-
nen. Weder ihre Mutter, ihre Brüder noch sie selbst hätten durch ihre Be-
schreibungen plastische Persönlichkeiten oder Handlungsmotive erhalten.
Sie habe vielmehr oberflächliche und stereotype Rollen beschrieben. Die
oberflächlichen ausweichenden und stereotypen Aussagen liessen erheb-
liche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit entstehen, welche durch zusätzliche
Widersprüche in ihren Angaben verstärkt würden. So habe sie in der freien
Erzählung zu Protokoll gegeben, ihr Ex-Mann habe sie geschlagen und sie
habe noch heute Narben von seinen Schlägen im Bereich des (…) und
auch am (…). Später habe sie bei einer Frage in Bezug auf die Scheidung
ebenfalls auf die Narbe am (…) und mehrere Narben im (…) verwiesen.
Betreffend die (…) näher befragt, habe sie jedoch dann gesagt, ihr Bruder
G._______ habe ihr diese mit einem Messer zugefügt, und ausgeführt, er
habe sie mit dem Messer am (…) und am (…) verletzt. Damit habe sie die
Narben zuerst einem Angriff durch den Ex-Mann, wenig später jedoch je-
nem durch ihren Bruder zugeordnet. Sie habe den Ausgangspunkt der Be-
drohung in ihrem Verfahren zusehends von ihrem Ex-Mann zu ihren Brü-
dern verlagert, weshalb die Angaben widersprüchlich seien und ihr somit
nicht geglaubt würden. In Bezug auf ihre Anzeigen bei den algerischen Be-
hörden habe sie erst ausgesagt, ein Richter habe von ihr Beweise oder
einen Arztbericht verlangt, später habe sie aber geschildert, sie sei in ei-
nem ihr unbekannten Quartier zur Polizei gegangen, welche von ihr diese
Dokumente verlangt habe. Somit liege ein erheblicher Widerspruch in Be-
zug auf die Behörde vor, an welche sie sich angeblich gewandt habe.
Schliesslich habe sie sich auch in Bezug auf den Aufenthaltsort des Vaters
widersprochen. So habe sie zunächst angegeben, dieser lebe in einer an-
deren Stadt, nämlich H._______, und sie habe nach der Scheidung dort
bei ihm gewohnt. Auf die Frage, ob sie bei einer Rückkehr nicht zu ihrem
Vater ziehen könne, habe sie dann aber behauptet, dass dies unmöglich
D-1763/2019
Seite 7
sei, da er seine Wohnung aufgegeben habe und zu seiner Mutter bezie-
hungsweise ihrer Grossmutter gezogen sei, und angefügt, sie habe dies
auch so erwähnt. Diese Angaben seien wiederum unglaubhaft und liessen
darauf schliessen, dass sie ihre Umstände und jene ihrer Familie bewusst
angepasst habe, um ein desolates Bild zu zeichnen. Aufgrund ihrer wider-
sprüchlichen und unsubstantiierten Aussagen gelinge es ihr nicht, eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
4.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, es sei zu berücksichti-
gen, dass die Beschwerdeführerin nach (…)jähriger Schulzeit aus der
Schule genommen worden sei und weder eine Ausbildung habe absolvie-
ren noch das Haus ohne Erlaubnis habe verlassen dürfen. Später sei sie
zwangsverheiratet worden. Aus ihrem Mann sei ein religiöser Fanatiker ge-
worden, welcher sie als Frau in ihren Rechten noch mehr unterdrückt habe,
als die eigene Familie. Zudem sei hervorzuheben, dass die Familienver-
hältnisse äusserst schwierig gewesen sein. Vor diesem Hintergrund er-
scheine die Tatsache, dass sie sich nicht genau an konkrete Adressen er-
innern oder detaillierte Vorgänge beschreiben könne, welche dem westli-
chen Wertesystem entsprächen, nachvollziehbar. Die Vorinstanz berück-
sichtige den Grad der Bildung sowie das Aufwachsen in einer sehr stren-
gen traditionellen sowie zerrütteten Familienstruktur nur ungenügend oder
gar nicht und ziehe daraus falsche Schlüsse, indem sie ihre Vorbringen als
vage und allgemein klassiere. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz
habe sie sehr wohl ausführlich über ihre Probleme mit ihrem Ex-Mann und
den Brüdern gesprochen sowie die gestellten Fragen gemäss ihrem Wis-
sensstand beantwortet. In der freien Erzählung habe sie nicht nur chrono-
logisch ihre Erlebnisse dargelegt, sondern sei zwischen verschiedenen
Überlegungen sowie Ereignissen hin- und hergependelt. Diese wendige
Erzählweise lasse eindeutig auf Realkennzeichen schliessen. Zudem
müsse in diesem Kontext erneut ihr Bildungsstand berücksichtigt werden.
Sie habe sich an die Polizei vor Ort gewandt, die staatlichen Behörden hät-
ten ihr jedoch keine Unterstützung angeboten und ihr Hilfe verweigert. Die
von ihr beschriebenen Tatsachen beziehungsweise wie die algerische Po-
lizei mit häuslicher Gewalt und Ehrenmorddrohungen respektive den An-
zeigen von Frauen umgehe, sei allgemein bekannt. Ein im Jahr 2016 ver-
abschiedetes Gesetz solle zwar die algerischen Frauen vor häuslicher Ge-
walt schützen, aber es werde sehr selten von den Staatsorganen durchge-
setzt. Auch könnten Frauen sich bei den Behörden, welche ausschliesslich
aus männlichen Mitarbeitern bestünden, kaum behaupten. Aus ihren Vor-
bringen gehe hervor, dass sie bei einer Rückkehr nicht mit Schutz durch
die algerischen Behörden im Heimatland rechnen könne. Ihre Vorbringen
D-1763/2019
Seite 8
seien demnach hinsichtlich der Intensität der Bedrohung, mangelnder Hil-
festellung durch den heimatlichen Staat sowie aufgrund von frauenspezifi-
schen Gründen gemäss Art. 3 AsylG asylrelevant. Schliesslich sei auch zu
beachten, dass sie bereits anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen
gesundheitliche, insbesondere psychische, Probleme geltend gemacht
habe.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu
Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abge-
klärt und in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise die
Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen
schliessen lassen.
Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, zumal
sie sich in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts bezie-
hungsweise Erklärungsversuchen erschöpft und sich auch in keiner Weise
mit den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen auseinandersetzt.
In dieser Hinsicht zeigt sie auch nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Be-
weiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung führen soll.
Der Verweis der Beschwerdeführerin auf ihr schlechtes Erinnerungsvermö-
gen ist sodann nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen,
zumal es sich bei den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen
nicht um nebensächliche Ungereimtheiten handelt. So stellen unter ande-
rem das Verlagern des Ausgangspunktes der Bedrohung vom Ex-Mann auf
die Brüder während des Verfahrens, die divergierende Zuordnung der ihr
zugefügten Narben sowie die unterschiedlichen Angaben betreffend die
Behörde, an welche sie sich gewandt haben will, zentrale Widersprüche
dar. Auch die Berufung auf einen Mangel an formaler Bildung kann nicht zu
einer veränderten Betrachtungsweise führen, zumal die Beschwerdeführe-
rin doch immerhin (…) Jahre die Schule besucht hat und im Übrigen auch
Personen mit tieferem Bildungsniveau ohne Weiteres in der Lage sind,
selbst erlebte Geschehnisse überzeugend und nachvollziehbar vorzubrin-
gen.
D-1763/2019
Seite 9
Zusätzlich zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist sodann noch auf fol-
gende Punkte hinzuweisen: Dass die Beschwerdeführerin nach der Aus-
reise noch von ihrem Ex-Mann bedroht worden sein will, erscheint umso
mehr unglaubhaft, wenn man berücksichtigt, dass sie in der Anhörung noch
kurz zuvor angegeben hat, sie habe keinen Kontakt zu ihrem Ex-Mann und
das letzte Mal Kontakt habe sie ungefähr einen Monat vor der Ausreise
gehabt ([…]). Betreffend den Wohnort des Vaters hat die Beschwerdefüh-
rerin, wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, nicht nur widersprüchli-
che Angaben gemacht, sondern es ist auch augenfällig, wie sie ihren dies-
bezüglichen Sachverhaltsvortrag in der Anhörung den Fragestellungen an-
gepasst hat. So erwähnt sie den angeblichen Umzug des Vaters erst, als
sie gefragt wird, ob die Möglichkeit bestehe, dass sie wieder bei ihm woh-
nen könne ([…]), während sie in der Antwort auf die unmittelbar vorange-
hende Frage, welche die Wohnverhältnisse in H._______ betrifft, noch kein
Wort davon erwähnt, sondern lediglich, offensichtlich in Bezug auf den bis-
her geltend gemachten Wohnort des Vaters in H._______, ausführt: „Der
Vater hat eine ganz kleine Wohnung.“ ([…]). Schliesslich ist in Bezug auf
das eingereichte Arztzeugnis zu bemerken, dass die dort wiedergegebene
Anamnese zu neuen Widersprüchen führt. So ist in der Anamnese wieder-
gegeben, dass die Beschwerdeführerin eine Lehre als (…) begonnen
habe, während sie in der Anhörung zu Protokoll gegeben hat, nachdem sie
aus der Schule genommen worden sei, sei sie zu Hause geblieben und
habe der Mutter bis zur Heirat geholfen ([…]). Dass sich die Eltern in ihrer
Kindheit viel gestritten hätten, wie in der Anamnese geschildert wird, hat
die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nie geltend gemacht, son-
dern lediglich ausgeführt, es sei zu Schwierigkeiten zwischen ihrem Vater
und den Brüdern gekommen ([…]). Sodann habe der Vater, als er die Fa-
milie verlassen habe, laut Anamnese, alleine im Süden des Landes gelebt,
während die Beschwerdeführerin in der Anhörung ausführte, der Vater sei
nach seinem Auszug nach H._______ gegangen ([…]), welches sich im
Nordwesten des Landes befindet. Des Weiteren ist der Anamnese zu ent-
nehmen, dass sich der Ex-Mann „seit drei Jahren“ sehr religiös verhalten
habe, während die Beschwerdeführerin in der Anhörung ausführte, die Si-
tuation mit ihrem Ex-Mann habe sich bereits kurz nach der Heirat (…), im
ersten Ehejahr, verschlechtert ([…]).
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
D-1763/2019
Seite 10
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
D-1763/2019
Seite 11
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin
nach Algerien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Al-
gerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen stellt sodann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK dar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich
in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits
in Todesnähe befindet, nach der Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 9 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Ge-
mäss neuerer Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK
auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung –
mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit ei-
nem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwie-
derbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt
zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung
der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili ge-
gen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-
193 m.w.H.). Aufgrund der gesamten Aktenlage kann jedoch nicht von ei-
ner derart gravierenden psychischen Krankheit ausgegangen werden,
dass sie einem Wegweisungsvollzug nach Algerien entgegenstehen
würde. Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangs-
weisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR
nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls
Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Überstellung ver-
mag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat
D-1763/2019
Seite 12
Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddro-
hung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom
7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland 33743/03, ange-
führt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Einer allfälligen Suizidalität ist
jedoch Rechnung zu tragen, zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit
erfolgen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung
sorgfältig vorzubereiten ist. Die Beschwerdeführerin ist bei der Rückfüh-
rung wenn nötig ärztlich zu begleiten.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Al-
gerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin
bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre.
Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegs-
ähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor. Aufgrund der durchwegs
vagen und zum Teil auch widersprüchlichen Angaben ist in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz zu Ungunsten der Beschwerdeführerin davon aus-
zugehen, dass sie ihre persönlichen Lebensumstände in Algerien verheim-
lichen will und dort über ein familiäres Beziehungsnetz, das sie bei eine
Rückkehr unterstützen kann, sowie über eine gesicherte Wohnsituation
verfügt.
Die Beschwerdeführerin macht gesundheitliche Probleme geltend. Ge-
mäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht leidet sie an
einer (…) mit (…) wie (…), (…), (…), (…) und (…).
Zu den psychischen Leiden der Beschwerdeführerin ist zu bemerken, dass
bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs geschlossen werden kann ,wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die
D-1763/2019
Seite 13
allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Ge-
währleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist,
wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wie bereits die Vo-
rinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt hat (a.a.O.
Ziff. III.3), ist in Algerien ein Angebot an psychiatrischen Behandlungen ver-
fügbar. Die gemäss Arztbericht erforderliche Behandlung ist somit auch im
Heimatstaat der Beschwerdeführerin möglich.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als von vornherein aus-
sichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unbesehen
der ausgewiesenen Mittellosigkeit in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-1763/2019
Seite 14
(Dispositiv nächste Seite)
D-1763/2019
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: