Abtei lung IV
D-1764/2007
gar/geg
{T 0/2}
Urteil vom 21. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Robert Galliker, Richterin Jenny De Coulon Scuntaro, Richter Daniel
Schmid,
Gerichtsschreiber Gregor Geisser
A._______, und dessen Ehefrau
B._______,
alias C._______, Kambodscha,
beide vertreten durch D._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 8. Februar 2007 i. S. Asylwiderruf
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer am 15. April 1988 im Rahmen des E._______ zur Aufnahme
in die Schweiz einreisten,
dass der Delegierte für das Flüchtlingswesen (DFW; heute: BFM) mit Verfügung vom
10. Oktober 1988 den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte und
ihnen in der Schweiz Asyl gewährte,
dass die Beschwerdeführer im Rahmen ihres Gesuchs um Verlängerung des
Reiseausweises für Flüchtlinge ein "Certificate of Wedding" mit dem Fingerabdruck der
Beschwerdeführer und eine "Copy of Birth Certificate" einreichten, die nach ihrer
Anerkennung als Flüchtlinge in Kambodscha ausgestellt worden sind,
dass das BFM mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Januar 2007 den
Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu seiner Absicht gewährte, ihnen wegen der
Reise in den Heimatstaat im Jahre 2000 die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und
das Asyl zu widerrufen,
dass sich die Beschwerdeführerin hierzu mit Eingabe vom 31. Januar 2007 vernehmen
liess, der Beschwerdeführer hingegen innert Frist keine Stellungnahme einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Februar 2007 - eröffnet am 9. Februar 2007 - den
Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft aberkannte und das Asyl widerrief,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2007 (Poststempel) dagegen
Beschwerde einreichen und sinngemäss beantragen liessen, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Zwischenverfügung vom 15. März 2007 den Vertreter der Beschwerdeführer aufforderte,
sich bis zum 23. März 2007 durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen und
gleichzeitig von den Beschwerdeführern verlangte, bis zum 30. März 2007 einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 19. März 2007 geleistet wurde und der
Vertreter der Beschwerdeführer mit Datum vom 21. März 2007 eine Vollmacht
nachreichte,
3und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht entrichtet wurde und auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff.
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt,
offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1
und 3 AsylG),
dass das BFM unter anderem aus Gründen nach Art. 1 C Ziffn. 1 – 6 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) das Asyl
widerruft und die Flüchtlingseigenschaft aberkennt (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass im vorliegenden Fall das BFM zur Begründung des Asylwiderrufs und der
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Bestimmung von Art. 1 C Ziff. 1 FK
herangezogen hat, der zufolge eine die Bedingungen von Art. 1 A FK erfüllende Person
nicht mehr unter das Abkommen fällt, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz
des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat,
dass sich gemäss Lehre und in Bestätigung der Praxis der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) ein auf Art. 1 C Ziff. 1 FK gestützter Asylwiderruf nur unter
den drei kumulativen Voraussetzungen rechtfertigt, der Flüchtling sei freiwillig in Kontakt
mit seinem Heimatland getreten, er habe die Absicht gehabt, von seinem Heimatland
Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser sei ihm auch tatsächlich gewährt worden
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65 m.w.H.),
dass dem Bundesverwaltungsgericht in casu eine Heiratsurkunde ["Certificate of
Wedding"] und eine Geburtsurkunde ["Copy of Birth Certificate"] vorliegt, welche von
den kambodschanischen Behörden am 9. Juni 2000 ausgestellt wurden, wobei die
Heiratsurkunde von den Beschwerdeführern mit Fingerabdruck unterzeichnet worden ist
(vgl. A 2),
dass den Akten im Weiteren ein Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2006
4zuhanden ihrer Einwohnergemeinde in der Schweiz zu entnehmen ist, ihr Geburtsdatum
gestützt auf die vorerwähnten Urkunden zu korrigieren (vgl. Schreiben der
Einwohnergemeinde F._______ an das G._______ des Kantons H._______ vom
14. Februar 2006),
dass die Beschwerdeführer den ihnen von der Vorinstanz vorgehaltenen Sachverhalt, in
ihre Heimat gereist und dort (freiwillig) in behördlichen Kontakt getreten zu sein, sodann
nicht bestreiten,
dass sie diesbezüglich jedoch anfügen, dazumal in Thailand ihre Ferien verbracht und
sich kurzentschlossen in ihre Heimat begeben zu haben, um den schwer kranken Bruder
der Beschwerdeführerin vor seinem Tod zu besuchen, und um zugleich die Gelegenheit
zu nutzen, sich vor Ort die besagten Dokumente ausstellen zu lassen,
dass diese von den Beschwerdeführern vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung unbelegt
ist und konstruiert wirkt - so fehlen in den Reiseausweisen der Beschwerdeführer für
das Jahr 2000 etwa Stempelungen zur Einreise nach Thailand und auch Nachweise des
behaupteten Todesfalls sind keine vorhanden -, weshalb zur Prüfung eines
„entschuldbaren“ kurzzeitigen Besuchs aus schwerwiegenden familiären Gründen im
Sinne von EMARK 1996 Nr. 11 jede Grundlage fehlt,
dass unabhängig davon die Beschwerdeführer mit der Beschaffung der vorerwähnten
Dokumente in Kambodscha - der freiwilligen Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat, der
absichtlichen Inanspruchnahme des Schutzes sowie diejenige der tatsächlichen
Schutzgewährung des Heimatstaates - die Voraussetzungen für den Asylwiderruf
geschaffen haben, zumal die "Copy of Birth Certificate" der Beschwerdeführerin auch
auf andere Weise (namentlich via Schweizerische Vertretung in Kambodscha) als durch
eine Heimatreise hätte erhältlich gemacht werden können, um ihr Geburtsdatum richtig
zu stellen,
dass ihnen die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
aberkannte und das Asyl widerrief,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am
19. März 2007 in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
5Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihres Vertreters (2 Expl.,
eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten
- das I._______ des Kantons H._______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Gregor Geisser
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