B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1764/2013/sps
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2013 / N (…).
D-1764/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am
18. November 2009 mit einem Pass auf einen anderen Namen per Flug-
zeug nach B._______, von wo aus er im Auto am 23. November 2009 un-
ter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste und gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl
nachsuchte. Am 25. November 2009 wurde er summarisch befragt und
am 15. Dezember 2009 zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer –
ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus D._______ –
vor, er habe einen Bruder gehabt, der als LTTE-Kämpfer im Jahr (…) ge-
fallen sei. Er sei immer wieder wegen seines Bruders von der Armee ge-
sucht worden. Er selber sei Präsident eines Studentenvereins gewesen,
habe zwischen 2001 und 2003 an Anlässen der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) teilgenommen und diese auch unterstützt. Am 8. Septem-
ber 2003 sei er deswegen vom Armeegeheimdienst an seinem Wohnort
festgenommen und während zweier Monate beziehungsweise zweier
Wochen im Camp inhaftiert, verhört und geschlagen worden. Dann habe
man ihn freigelassen, worauf er sich an verschiedenen Orten aufgehalten
und sein Dorf verlassen habe, um ins Vanni-Gebiet zu reisen, wo er fortan
gelebt, für die (…) gearbeitet und gleichzeitig sein letztes Studienjahr per
Fernstudium absolviert habe. Im Jahr 2004 sei er im Geheimen für die
Abschlussprüfung nach D._______ gereist und am Tag nach Beendigung
der Prüfung sei er ins Vanni-Gebiet zurückgereist, um dort weiter zu ar-
beiten. Als er am 24. März 2006 sein Zeugnis in D._______ habe persön-
lich abholen wollen, sei er von Angehörigen der Armee auf dem Motorrad
verfolgt worden, worauf er in die Universität beziehungsweise ins Schul-
haus, in welchem eine Auseinandersetzung zwischen den Studenten und
den Soldaten stattgefunden habe, geflohen sei und sich dort versteckt
habe. Mit der Hilfe von Angehörigen der LTTE habe er ins Vanni-Gebiet
zurückkehren können, wo er wiederum gearbeitet habe. Im Februar 2009
sei der Krieg heftiger geworden, worauf er zusammen mit andern Leuten
an verschiedene Orte geflohen sei und sich schliesslich zusammen mit
der Bevölkerung der Armee ergeben habe. Daraufhin seien sie in
E._______ während dreier Tage von der Armee festgehalten worden.
Nachdem er einer Person die Telefonnummer seiner Eltern gegeben ha-
be, sei er am vierten Tag freigelassen worden, worauf er seinen Freund in
F._______ kontaktiert und dieser ihn abgeholt habe. Später habe er er-
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fahren, dass die Eltern für seine Freilassung bezahlt hätten. Obwohl er
sich bei seinem Freund immer im Haus aufgehalten habe, sei er Ende
Februar 2009 bei einem Round-up erneut festgenommen, verhört und un-
ter dem Vorwurf, aus dem Vanni-Gebiet zu kommen, mitgenommen wor-
den. Bis im Mai 2009 habe man ihn festgehalten und gezwungen, als
Kopfnicker LTTE-Leute aus dem Vanni-Gebiet zu verraten, weil er zuge-
geben habe, aus dem Vanni-Gebiet beziehungsweise aus D._______ zu
kommen. Als Ende Mai 2009 der Krieg geendet habe und sich die Ange-
hörigen der LTTE ergeben hätten, sei er an einen andern Ort gebracht
und erneut befragt worden. Eines Tages habe ihn eine tamilisch spre-
chende Person befragt, worauf er geweint habe. Der Befrager habe ihm
dann ein Telefongespräch mit seiner Mutter ermöglicht. Daraufhin sei er
nach einigen Tagen erneut freigelassen worden. Da ihn sein Freund in
F._______ nicht mehr habe aufnehmen wollen, weil es zu gefährlich ge-
wesen sei, habe er ihm bei der Organisation der Ausreise geholfen. Bis
am 18. November 2009 habe sich der Beschwerdeführer in der Nähe von
F._______ beim Schlepper aufgehalten, und anschliessend habe ihn die-
ser zur Ausreise nach G._______ gebracht.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten: eine
sri-lankische Identitätskarte, eine Videokassette mit seinem Bruder, ein
Foto seines Bruders, einen Text aus dem Internet über einen Vorfall an
seinem Wohnort, einen Studentenausweis, eine Bestätigung über seine
Tätigkeit als Studentenführer, eine Arbeitsbestätigung, eine Fluchtbestäti-
gung, eine Bestätigung des Anwalts, die Kopie einer Geburtsurkunde sei-
nes Bruders, ein Buch der Studentenunion und einen Artikel über den
Präsidenten.
Am 12. Dezember 2012 heiratete der Beschwerdeführer eine deutsche
Staatsangehörige.
B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 – eröffnet am 28. Februar 2013 –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
geltend gemacht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anfor-
derungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermöchten. Auf
die weiteren Einzelheiten der Begründung wird – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
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Seite 4
C.
Mit Eingabe vom 2. April 2013 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid Beschwerde und
stellte folgende Anträge:
– Die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
– Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-
verhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
– Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm gestützt
darauf Asyl zu gewähren.
– Eventuell sei die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Ziffern 4 und
5 des Dispositivs aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
– Es sei das Spruchgremium bekannt zu geben.
– Allenfalls sei das BFM anzuweisen, eine Beweisverfügung gemäss
Art. 11 AsylG zu erlassen.
– Das BFM sei zudem anzuweisen, mit dem Beschwerdeführer eine An-
hörung zur aktuellen Situation durchzuführen.
– Es sei eine angemessene Frist von 30 Tagen zur Einreichung weiterer
Beweismittel betreffend Bilanzmanipulationen und Verfolgung der damit
betrauten Personen zu gewähren.
– Sinngemäss wurde zudem beantragt, das BFM sei anzuweisen, sämt-
liche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stüt-
ze, in geeigneter Weise offenzulegen und eventuell eine angemessene
Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu nehmen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer abgesehen
von der Kopie der angefochtenen Verfügung 63 Beilagen zur allgemeinen
Situation in Sri Lanka zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde
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Seite 5
wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen, soweit dies
für die Entscheidfindung notwendig ist.
D.
Mit Verfügung vom 24. April 2013 wurde der Eingang der Beschwerde be-
stätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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Seite 6
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentschei-
des aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Insbesondere seien die Aussagen
des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar beziehungsweise realitäts-
fremd. Es könne nicht nachvollzogen werden und sei nicht logisch, dass
die Behörden den Beschwerdeführer ständig intensiv gesucht und auch
verhaftet, dann jedoch immer wieder freigelassen hätten. Zudem erschei-
ne es unwahrscheinlich, dass die Armee in F._______ nicht gewusst ha-
be, dass er in D._______ intensiv unter schwerem Verdacht gesucht wer-
de. Allein die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei einer Studentenverei-
nigung und ein Bruder, der bei den LTTE gewesen sei, stelle kein Profil
dar, welches jeden Soldaten oder jeden Angehörigen des CID zu einer
Suche nach ihm veranlasse. Deshalb sei es auch unwahrscheinlich, dass
er von der Armee bis in die Universität verfolgt worden sei mit dem Ziel,
ihn umzubringen, und dass ihm unter diesen Umständen die Flucht ge-
lungen sei. Angesichts der Angabe, die Armee habe nichts von seinem
Hintergrund gewusst, sei es auch nicht überzeugend, dass er als Kopfni-
cker eingesetzt worden sei. Auch die Angaben, er sei jeden Tag von einer
andern Person befragt worden und dank seines Weinens freigekommen,
vermöchten nicht zu überzeugen.
4.2 Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nicht angeben können,
wo er zwischen Februar und Mai 2009 festgehalten worden sei, wo er
sich danach aufgehalten habe und wie seine Haft verlaufen sei. Auch die
Umstände seiner Freilassung und die Kosten seiner Ausreise seien im
Dunkeln geblieben. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, die Reise
von D._______ nach H._______ zu beschreiben.
4.3 Des Weiteren habe er einmal angegeben, er sei im Jahr 2003 wäh-
rend zweier Monate inhaftiert gewesen, während er später diese Haft auf
zwei Wochen beschränkt habe. Unterschiedlich habe er sich zudem über
den Ort, an welchem er als Kopfnicker eingesetzt worden sei, geäussert:
D-1764/2013
Seite 7
Während er dies nach der einen Version nicht wisse, sei dies nach der
andern Version in E._______ gewesen.
4.4 Aus den eingereichten Dokumenten gehe schliesslich keine aktuelle
asylrelevante Verfolgung hervor. Insbesondere könne aus der Behaup-
tung, der Beschwerdeführer habe in einem Studentenverein mitgewirkt
und sein Bruder sei Kämpfer der LTTE gewesen, nicht auf eine Verfol-
gung durch die heimatlichen Behörden geschlossen werden.
5.
In seiner Beschwerdeschrift legte der Beschwerdeführer in Ergänzung zu
seinen bisherigen Angaben in tatbeständlicher Hinsicht dar, er gelte ge-
genüber den sri-lankischen Behörden als besonders verdächtig, weil er
aus einer Heldenfamilie stamme, was auch nach Kriegsende einen zu-
sätzlichen Verdacht und damit ein erhöhtes Verfolgungsrisiko erwecke.
Nach seiner Festnahme am 8. September 2003 sei er während zweier
Wochen festgehalten worden. Anschliessend habe er als Buchhalter bei
der Firma (…), einem durch die LTTE geleiteten und geführten Bauunter-
nehmen, das insbesondere seit dem Tsunami am 26. Dezember 2004 im
Bereich der Entwicklung und des Wiederaufbaus in Sri Lanka tätig sei,
gearbeitet. Den sri-lankischen Behörden sei nach Kriegsende bekannt
geworden, dass dieses Unternehmen grosse Geldmittel über buchhalteri-
sche Manipulationen für die LTTE abgezweigt habe. An diesen Bilanzma-
nipulationen sei auch der Beschwerdeführer beteiligt gewesen. Diesbe-
züglich seien Ermittlungen aufgenommen worden. Als er sich am 24.
März 2006 nach D._______ begeben habe, um sein Zeugnis abzuholen,
sei er von Armeeangehörigen verfolgt worden, worauf er in die Universität
geflohen sei, was zu einer eigentlichen Belagerungssituation durch die
sri-lankische Armee geführt habe. Ende Februar 2009 sei der Beschwer-
deführer anlässlich einer Razzia erneut festgenommen und – da er aus
D._______ stamme und lange Zeit im Vanni-Gebiet gelebt habe – ver-
dächtigt worden, mehr über die LTTE zu wissen, weshalb man ihn als
Kopfnicker eingesetzt habe. In dieser Funktion habe er eine grosse An-
zahl von ihm persönlich bekannten Unterstützern oder Aktivisten der
LTTE identifizieren müssen.
6.
Die gestellten formellen Rügen begründet der Beschwerdeführer wie
folgt:
D-1764/2013
Seite 8
6.1 Vom BFM sei der rechtserhebliche Sachverhalt nur unvollständig und
unrichtig festgestellt worden. Da er letztmals am (…) angehört worden
sei, was mehr als drei Jahre zurückliege, sei vom BFM die aktuelle Situa-
tion nicht berücksichtigt worden, weil sich seither die Situation in Sri Lan-
ka grundlegend geändert habe. Es liege nicht in der Verantwortung des
Beschwerdeführers, dass sein Asylgesuch während mehr als drei Jahren
nicht behandelt worden sei. Unter diesen Umständen hätte das BFM den
rechtserheblichen Sachverhalt zwingend erneut erfragen oder dem Be-
schwerdeführer zumindest die Möglichkeit zur Einreichung einer Stel-
lungnahme gewähren müssen. Er habe die ihm obliegende Mitwirkungs-
pflicht erfüllt, da er den Behörden jederzeit zur Verfügung gestanden ha-
be. Mit der unterlassenen erneuten Anhörung beziehungsweise der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs habe das BFM den Anspruch auf vor-
gängiges rechtliches Gehör verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen sei.
6.2 Zudem habe das BFM den Beschwerdeführer nicht zu seiner Tätigkeit
als Buchhalter befragt, obwohl er diese in der Anhörung erwähnt habe.
Da die LTTE im Vanni-Gebiet dessen Bewohner regelmässig in ihre Akti-
vitäten miteinbezogen hätten, wären indessen Fragen an den Beschwer-
deführer dazu dringend notwendig gewesen. Unter diesem Blickwinkel
hätte sich die Frage gestellt, inwiefern der Beschwerdeführer durch seine
Tätigkeit als Buchhalter mit den LTTE verstrickt gewesen sei. Da zudem
im Unternehmen, für welches er als Buchhalter gearbeitet habe, eine
doppelte Buchhaltung geführt worden sei, welche zu einem Abfluss gros-
ser Geldmittel zugunsten der LTTE geführt habe, sei der Beschwerdefüh-
rer in Bilanzmanipulationen und Veruntreuungen verwickelt, weshalb er in
einem besonderen Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden
stehe, da diese nach Ende des Krieges klargemacht hätten, dass Perso-
nen, welche den LTTE Geldmittel verschafft hätten, verfolgt würden. In Sri
Lanka seien aus diesem Grund bereits viele Personen festgenommen
und Strafuntersuchungen eingeleitet worden. Da unter diesen Umständen
auch der Beschwerdeführer mit einer Verfolgung im Heimatland rechnen
müsse, sei die angefochtene Verfügung mangels Klärung des Sachver-
halts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.3 Ferner sei der Beschwerdeführer nie zu seinen Aktivitäten als Kopfni-
cker für die LTTE im Vanni-Gebiet befragt worden, obwohl auch diesbe-
züglich Sachverhaltsabklärungen notwendig gewesen wären. Da er 25
bis 30 Personen verraten habe, drohe ihm aufgrund eines massiven Ra-
chebedürfnisses auch von privater Seite eine Verfolgung. Zudem sei er
D-1764/2013
Seite 9
teilweise mit den verratenen Personen untergebracht gewesen, weshalb
diese genau wüssten, von wem sie verraten worden seien. Auch diese
unvollständige Abklärung des Sachverhalts rechtfertige die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz.
6.4 Des Weiteren sei aus den Akten nicht ersichtlich, ob das BFM aktuelle
Länderinformationen zugezogen habe, obwohl eine Einschätzung der ak-
tuellen Lage nur gestützt darauf erfolgen könne. Hätte das BFM solche
berücksichtigt, hätte es dem Beschwerdeführer auch Fragen zu seiner
Tätigkeit im Vanni-Gebiet gestellt, da ihm bei Kenntnis der Sachlage be-
kannt gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit
als Buchhalter im Vanni-Gebiet in Buchhaltungsmanipulationen verwickelt
sein könnte. Zudem hätte das BFM gewusst, dass nach Kriegsende
chaotische Zustände geherrscht hätten und die Identifizierung von Ange-
hörigen der LTTE oberste Priorität gehabt habe, weshalb viele LTTE-
Unterstützer und –Aktivisten als Kopfnicker eingesetzt und deshalb nicht
selber verfolgt worden seien. Dem BFM wäre klar gewesen, dass der Be-
schwerdeführer eine für die damalige Zeit typische Geschichte erzähle.
Dem BFM wäre auch bewusst gewesen, dass im damaligen Zeitpunkt die
Informationen der verschiedenen Sicherheitskräfte in Sri Lanka noch
nicht zusammengeflossen seien, was zur Folge gehabt habe, dass die
Sicherheitskräfte am einen Ort über eine allfällige Suche einer Person an
einem andern Ort nicht informiert gewesen seien. Gestützt auf ein Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2013 (im Verfahren
[…]) sei es nicht zulässig, dass das BFM pauschal auf einen Sachverhalt
verweise, ohne die entsprechenden Quellen und die konkreten vorliegen-
den Beweismittel zu benennen. Demgegenüber ergebe sich aus einem
andern Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2013 (im Ver-
fahren […]) das Gegenteil. Indessen sei ohne Offenlegung der Quellen
der Beweis des Gegenteils von Behauptungen nicht möglich, und auch
das Bundesverwaltungsgericht sei in der Lage gewesen, in seinem
Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 die Quellen offenzulegen. Ein an-
gebliches Amtswissen könne nicht nur behauptet werden, sondern müsse
auch offengelegt werden, um der Begründungspflicht Genüge zu tun. Die
Weigerung des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts, sich mit den
seit dem Urteil vom 27. Oktober 2011 eingetretenen sachverhaltsmässi-
gen Änderungen auseinanderzusetzen, stelle eine Rechtsverweigerung
dar. Zudem sei jedes Urteil mit dem Makel einer permanent drohenden
Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) behaftet.
D-1764/2013
Seite 10
Folglich sei auch mit Verweis auf das Urteil vom 18. März 2013 die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben oder zumindest eine Beweisverfügung
im Sinne von Art. 11 AsylG an das BFM anzuordnen. Da die ungenügen-
den Länderkenntnisse des BFM zur Situation in Sri Lanka offensichtlich
seien, rechtfertige sich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts ebenfalls.
6.5 Bei einer Neubeurteilung müsse zwingend eine Anhörung des Be-
schwerdeführers zur aktuellen Situation erfolgen. Ausserdem müssten al-
le seine Vorbringen in die Beurteilung miteinbezogen, Länderinformatio-
nen zur aktuellen Lage herangezogen und die verwendeten Länderinfor-
mationen offengelegt werden. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer ei-
ne Frist zur Einreichung allfälliger zusätzlicher Beweismittel anzusetzen.
Insbesondere sei ihm eine Frist von 30 Tagen zur Beibringung von Be-
weismitteln betreffend Bilanzmanipulationen zu gewähren. Sollte das
Bundesverwaltungsgericht keine Rückweisung in Erwägung ziehen, müs-
se es den Beschwerdeführer selber anhören, die relevanten Länderinfor-
mationen zuziehen und eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel
ansetzen.
7.
7.1 Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese ge-
gebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen kön-
nen. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die angefochtene Verfü-
gung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung
und wegen der Verletzung des Prinzips des rechtlichen Gehörs durch das
BFM aufzuheben und die Akten zur Vornahme entsprechender Abklärun-
gen an die Vorinstanz zu überweisen.
7.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un-
richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der
Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt
zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu
BENJAMIN SCHINDLER, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin
Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
D-1764/2013
Seite 11
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Gren-
ze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 8 AsylG).
7.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betrof-
fenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufech-
ten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht
nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides
so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als
auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können. (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6).
7.4 Angesichts der seit der Anhörung am (…) veränderten Gefährdungs-
situation in Sri Lanka macht der Beschwerdeführer geltend, dass er vor
Erlass der BFM-Verfügung erneut hätte angehört werden müssen, somit
das rechtliche Gehör verletzt worden sei und dies auch zu einer unvoll-
ständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
geführt habe.
Wie den Befragungsprotokollen zu entnehmen ist, wurde der Beschwer-
deführer letztmals am (…) – mithin vor etwa dreieinhalb Jahren – zu sei-
nen Asylgründen befragt (vgl. Akte A7/15). Dabei verneinte er die Frage,
ob es noch weitere Gründe, welche er bisher noch nicht erwähnt habe,
gebe, und auch die Hilfswerksvertretung hatte keine weiteren Fragen (vgl.
Akte A7/15 S. 12). Zudem machte sie keinerlei Anmerkungen, wonach die
Befragung unvollständig gewesen sei (vgl. A8, "Anhang 5 zur Weisung
zum Asylgesetz über die Anhörung im Kanton"). Die Protokolle stellen
somit eine genügende Basis für einen Entscheid über die asylrelevante
Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht dar, womit der Sachver-
halt in entscheidreifer Weise abgeklärt ist. Ferner kann davon ausgegan-
gen werden, dass sich das BFM der aktuellen Lage in Sri Lanka bewusst
ist. Ausserdem kann auf die Mitwirkungspflicht verwiesen werden (Art. 8
D-1764/2013
Seite 12
AsylG), wobei dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung
stand, sich zu einer allfälligen neuen persönlichen Situation in Verbindung
mit den Ereignissen in Sri Lanka seit Dezember 2009 zu äussern. Eine
erneute Anhörung in diesem Zusammenhang hat das BFM somit zu
Recht nicht vorgenommen. Aus den gleichen Gründen war das BFM auch
nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einzuräumen.
7.5 Auch der Vorwurf, das BFM hätte dem Beschwerdeführer zu seiner
Tätigkeit im Vanni-Gebiet weitere Fragen stellen müssen, vermag nicht zu
überzeugen. Wie dem Protokoll zu entnehmen ist, wurde dem Beschwer-
deführer anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen die Möglichkeit
gewährt, weitere – bisher nicht erwähnte und gegen eine Rückkehr in den
Heimatstaat sprechende Gründe – anzusprechen. Der Beschwerdeführer
verneinte indessen ausdrücklich die Frage nach weiteren Gründen (vgl.
Akte A7/15 S. 12) und bestätigte im Übrigen, dass das Protokoll vollstän-
dig sei (vgl. Akte A7/15 S. 13). Im Hinblick auf die ihm obliegende Mitwir-
kungspflicht wäre es an ihm gelegen, eine allfällig bestehende Verbin-
dung seiner Arbeit im Vanni-Gebiet zu den LTTE bis zum Abschluss des
erstinstanzlichen Verfahrens – beispielsweise mit einer nachträglichen
schriftlichen Eingabe während des erstinstanzlichen Verfahrens – darzu-
legen. Angesichts dessen Dauer wäre ihm dazu genügend Zeit zur Verfü-
gung gestanden. Die erst im Beschwerdeverfahren dargelegte Verstri-
ckung seiner Arbeit als Buchhalter mit den LTTE ist somit verspätet und
kann folglich nicht als glaubhaft betrachtet werden. Es wäre auch am Be-
schwerdeführer gelegen, anlässlich der Anhörung klarzustellen, dass er
als Buchhalter Gelder zugunsten der LTTE veruntreut habe, was er indes-
sen nicht vorbrachte. Somit ist auch dieser Teil des Sachverhalts nachge-
schoben und kann nicht geglaubt werden. Von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs oder des Untersuchungsgrundsatzes in diesem Zu-
sammenhang kann folglich nicht die Rede sein. Die in der Beschwerde
beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zur Feststellung des diesbe-
züglichen Sachverhalts rechtfertigt sich somit nicht.
7.6 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, das BFM hätte ihn auch
näher zur geltend gemachten erzwungenen Kopfnickertätigkeit befragen
müssen, da ihm daraus auch auf privater Ebene eine Verfolgung drohe.
Die Unterlassung entsprechender Fragen stelle ebenfalls eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht dar. Dazu ist
festzuhalten, dass sich das BFM bei der Begründung seiner Verfügung
auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durf-
D-1764/2013
Seite 13
te und nicht gehalten war, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung auseinander zu setzen (BGE 126 I 97 E. 2.b S.102 f.). Fer-
ner können den Akten keine Hinweise entnommen werden, wonach das
BFM den diesbezüglichen Sachverhalt ungenügend festgestellt bezie-
hungsweise sich mit diesem nicht auseinandergesetzt hätte. Insbesonde-
re ist darauf hinzuweisen, dass das BFM die Kopfnickertätigkeit des Be-
schwerdeführers in seine Beurteilung miteinbezog (vgl. Akte A19/7 S. 3),
womit klar zum Ausdruck kommt, dass es sich dieser Tätigkeit des Be-
schwerdeführers bewusst war. Da dieser zudem im ordentlichen Verfah-
ren nie geltend machte, er habe aufgrund dieser Tätigkeit mit den Behör-
den oder mit andern Personen in seinem Heimatland Probleme bekom-
men, und er anlässlich der Anhörung darlegte, er sei in einer Kabine hin-
ter einer dunklen Fensterscheibe gewesen, und man habe von aussen
nicht hineinsehen können, ist es nicht plausibel, dass ihm nun laut Be-
schwerde aufgrund dieser Tätigkeit eine Gefahr drohen sollte. Dem Vor-
bringen kommt somit keine entscheidende Bedeutung zu, weshalb die
Vorinstanz davon absehen konnte, dem Beschwerdeführer dazu weitere
Fragen zu stellen. Der Beschwerdeführer wäre ausserdem auch diesbe-
züglich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten ge-
wesen, während des erstinstanzlichen Verfahrens eine allfällig drohende
Gefahr für seine Person aus diesem Grund sowie eine entsprechende
überzeugende Begründung selber vorzubringen. Unter diesen Umstän-
den ist es nicht nachvollziehbar, warum er als Kopfnicker – sollte dies
denn glaubhaft sein – überhaupt identifizierbar wäre. Darüber hinaus
machte der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei zusammen mit den
von ihm verratenen Personen inhaftiert beziehungsweise untergebracht
gewesen, weshalb die entsprechende Darstellung in der Beschwerde zu
bezweifeln ist. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge ist daher auch
in diesem Punkt unbegründet.
7.7 Des Weiteren wurde gerügt, dass das BFM seine Länderinformatio-
nen nicht offengelegt habe, was ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs und eine unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes darstelle. Die gesammelten Länderinformationen und Länderberichte
würden verwaltungsinternen Berichten und Gutachten zu streitigen Sach-
verhaltsfragen entsprechen, welche gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung den normalen Akteneinsichtsregel unterliegen würden. Somit
werde die Begründungspflicht verletzt.
In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass Fachwissen als sol-
ches wie etwa Kenntnisse über das Herkunftsland nicht ediert werden
D-1764/2013
Seite 14
kann. Eine Offenlegung beziehungsweise eine Auflistung sämtlicher ver-
wendeter Quellen in Verfügungen ist im Verwaltungsverfahren denn auch
weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht
um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Die Begründungspflicht
dient nicht der Offenlegung von Amtswissen. Sie verlangt vielmehr, dass
das BFM die wesentlichen Überlegungen nennt, die es dem konkreten
Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfü-
gung genügend begründet, inwiefern sich die Situation in Sri Lanka seit
dem Ende des Bürgerkriegs verändert habe und wie es die Situation zum
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung einschätze. Dabei konnte das BFM
ohne weiteres auf die entwickelte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
verweisen. Die Rüge, die fehlende Offenlegung der Informationsquellen
und Auseinandersetzung mit den seit dem Grundsatzurteil stattgefunde-
nen wesentlichen Änderungen im Heimatland des Beschwerdeführers
durch das Bundesverwaltungsgericht stelle eine Rechtsverweigerung dar,
erweist sich zudem als reine Urteilskritik, welche praxisgemäss nicht zu
beachten ist. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sach-
gerechte Anfechtung möglich war. Der Begründungspflicht ist damit Ge-
nüge getan. Somit geht auch diese Rüge fehl.
7.8 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Verlet-
zung von Verfahrensfehlern vorliegt, womit sich die Rüge der unvollstän-
digen Sachverhaltsfeststellung durch das BFM und die Rüge, das rechtli-
che Gehör sei verletzt worden, als unbegründet erweisen. Unter diesen
Umständen ist der Antrag, der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören,
ebenso abzuweisen wie der Antrag, dem Beschwerdeführer sei eine Frist
von 30 Tagen zur Einreichung weiterer Beweismittel – insbesondere über
seine Tätigkeit als Buchhalter und die damit verbundene Verwicklung mit
den LTTE – zu gewähren, da nicht ersichtlich ist, wie allfällige Beweise
dieses Sachverhaltes etwas an der Schlussfolgerung ändern könnten. Im
Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist dem rechtlichen Gehör so-
mit Genüge getan. Überdies ist festzuhalten, dass dem Beschwerdefüh-
rer seit Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht am
4. 2013 bereits mehr als die beantragten 30 Tage zur Verfügung gestan-
den hätten und er allfällige Beweise im Sinne der Mitwirkungspflicht ge-
mäss Art. 8 AsylG unaufgefordert einzureichen gehabt hätte, was er aber
nicht getan hat. Ebenso wenig ist eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes und des rechtlichen Gehörs zu rügen, wie das der Be-
schwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe tut. Die Rüge der unvoll-
ständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich ebenfalls
als unbegründet und der diesbezügliche Kassationsantrag ist folglich ab-
D-1764/2013
Seite 15
zuweisen. Den Beweisanträgen auf Durchführung einer ergänzenden An-
hörung und auf Gewährung einer zusätzlichen Stellungnahme bezie-
hungsweise auf ein Beweisverfahren ist nicht stattzugeben.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.
9.1 In materieller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer, dass das BFM zu
Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgehe. Im
Asylverfahren habe das Glaubhaftmachen vor dem Beweis Vorrang. Mit
der Einreichung der Beweismittel betreffend Tätigkeit bei der Studenten-
union und betreffend Vorfall vom 24. März 2006, als er in das (…) geflo-
hen sei, habe er zudem wichtige Teilbeweise erbracht. Die Annahme des
Beschwerdeführers, es habe ihm eine extralegale Tötung gedroht, sei
angesichts der damals üblichen Vorgehensweise bei Personen, von wel-
chen Aktivitäten zugunsten der LTTE vermutet worden seien, als wahr-
scheinlich zu betrachten. Demgegenüber würden die Ausführungen des
BFM, insbesondere es wäre ihm kaum die Flucht geglückt, keinen Sinn
ergeben, zumal ja erwiesen sei, das ihm die Flucht gelungen sei. Es sei
zudem in der fraglichen Zeit üblich gewesen, dass die Sicherheitskräfte
nur mangelhaft kommuniziert und dadurch kaum über Informationen aus
andern Regionen oder Diensten verfügt hätten, wobei keine genauen
Kenntnisse darüber vorlägen, wer was gewusst habe. Es sei im Übrigen
bereits dargelegt worden, warum der Beschwerdeführer als Kopfnicker in
D-1764/2013
Seite 16
Frage gekommen sei. Der Beschwerdeführer selber habe diesbezüglich
überzeugend dargelegt, dass die Sicherheitskräfte vordringlich alle Mög-
lichkeiten aktiviert hätten, um weitere LTTE-Aktivisten zu erkennen, was
sich mit den Länderkenntnissen decke. Damit könne nicht auf die Un-
glaubhaftigkeit seiner Angaben geschlossen werden. Es sei darüber hin-
aus vom BFM nicht erklärt worden, warum es nicht glaubhaft sei, dass
der Beschwerdeführer jeden Tag von einer andern Person befragt und
durch Weinen freigekommen sei. Damit seien die Ausführungen des BFM
selber nicht glaubhaft. Hinsichtlich des Widerspruchs bezüglich der Haft-
dauer halte der Beschwerdeführer an der Angabe von zwei Wochen fest,
was er auch anlässlich der Befragung zur Person angegeben habe. Es
müsse sich somit um ein übersetzungsbedingtes Missverständnis han-
deln. Das BFM habe ferner die beiden Festnahmen im Jahr 2009 ver-
mischt und dem Beschwerdeführer dazu unlogische und verwirrende
Fragen gestellt. Werde dies berücksichtigt, komme man zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer logische und widerspruchsfreie Aussagen zu
Protokoll gegeben habe. Ferner gebe es in Sri Lanka nicht nur eine einzi-
ge Bushaltestelle, wie das BFM meine, zumal es auch in I._______, wo
der Beschwerdeführer freigelassen worden sei, deren mehrere habe.
Ferner könne der Beschwerdeführer nicht wissen, wo er überall als
Kopfnicker eingesetzt worden sei, da er von der Armee herumtranspor-
tiert worden sei und nicht habe nach draussen gehen können. Die vom
BFM vorgebrachte Argumentation, die vom Beschwerdeführer zu den Ak-
ten gegebenen Beweismittel würden keine direkte Verfolgung ergeben,
sei unsinnig, da mit diesen Teile der Vorbringen bewiesen worden seien
und es in rechtsstaatlichen Verfahren bekanntermassen äusserst selten
sei, dass ein Asylgesuchsteller seine Verfolgungssituation direkt bewei-
sen könne. Insgesamt seien somit die Vorbringen des Beschwerdeführers
glaubhaft.
9.2 Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Heldenfamilie ma-
che ihn grundsätzlich verdächtig, ebenfalls Aktivitäten zugunsten der
LTTE gehabt zu haben. Da auch die Aktivitäten als Studentenführer be-
kanntermassen als politisches Instrument der LTTE gelten würden, sei
den sri-lankischen Behörden somit bekannt, dass er die LTTE unterstüt-
ze. Eine weitere Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE habe
sich für die sri-lankischen Behörden aus der Tatsache ergeben, dass er
sich ins (…) ([…]) von D._______ gerettet habe, weil er gezielt von der
sri-lankischen Armee verfolgt worden sei, was zu einer Belagerungssitua-
tion dieser Institution geführt habe. Auch aus seinem mehrjährigen Auf-
enthalt im Vanni-Gebiet und seiner Tätigkeit als Buchhalter bei einer Fir-
D-1764/2013
Seite 17
ma, welche gemäss heutigen Erkenntnissen Geldmittel in grossem Um-
fang an die LTTE weitergeleitet habe anstatt diese für den Wiederaufbau
zu verwenden, ergebe sich eine asylrelevante Verfolgung. Schliesslich sei
der Beschwerdeführer als Kopfnicker tätig gewesen und habe 25 bis 30
Personen, welche mit der LTTE verbunden seien, verraten, was ebenfalls
Spuren hinterlassen habe. Dabei seien seine eigenen Tätigkeiten für die
LTTE nicht verfolgt worden, obwohl er sie den sri-lankischen Behörden
gegenüber angegeben habe, was ebenfalls aktenmässig dokumentiert
sei. Schliesslich gehöre der Beschwerdeführer zur sozialen Gruppe der
abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, welche Zielobjekt einer asyl-
relevanten Verfolgung sei. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland
müsse er somit allein aufgrund dieser Zugehörigkeit mit einer Verfolgung
im Sinne des Gesetzes rechnen. Dabei seien die im heutigen Zeitpunkt
massgeblichen Länderinformationen relevant. Die Asylbehörden könnten
sich nicht nur auf die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.
Oktober 2011, in welchem verschiedene Risikoprofile bezüglich der
Flüchtlingseigenschaft von tamilischen Personen in Sri Lanka definiert
würden, festgehaltene Situation in Sri Lanka stützen, weil die dem Urteil
zugrundeliegenden Länderinformationen aus dem Jahr 2010 stammten
und sich die Situation mittlerweile deutlich anders präsentiere. Deshalb
müsse bei der Beurteilung der vorliegenden Sache auch die aktuelle La-
ge in Sri Lanka und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) berücksichtigt werden. Der Beschwerdefüh-
rer selber sei verdächtigt mit der LTTE zusammenzuarbeiten und wäre im
Falle einer Wegweisung ein Rückkehrer aus der Schweiz. Somit erfülle er
zwei der fünf Risikoprofile, welche in BVGE 2011/24 beschrieben würden.
Er habe verschiedene Verbindungen zu den LTTE ausgewiesen. Im Zuge
des Kriegsendes habe die sri-lankische Armee riesige Aktenbestände der
LTTE beschlagnahmt und für die Identifikation ehemaliger LTTE-
Mitglieder verwendet. So sei davon auszugehen, dass den sri-lankischen
Behörden seine Tätigkeiten bekannt seien. Das BFM sei auf Ereignisse,
welche nach dem Kriegsende stattgefunden hätten (wie zum Beispiel die
Beschlagnahmung der Akten durch die Regierungstruppen) nicht einge-
gangen. Daher könne auch nicht auf ein fehlendes aktuelles Verfolgungs-
interesse geschlossen werden. Er weise zusammenfassend ein klares
Profil auf, aus dem zu schliessen sei, dass er auch zum aktuellen Zeit-
punkt von den sri-lankischen Behörden der Verbindung zu den LTTE ver-
dächtigt werde. Da er ein junger tamilischer Mann sei, welcher ursprüng-
lich aus dem Norden Sri Lankas stamme und während mehrerer Jahre im
Vanni-Gebiet gelebt habe, mit falschem Pass in die Schweiz ausgereist,
dort ein Asylgesuch gestellt habe und zudem noch zahlreiche Verbindun-
D-1764/2013
Seite 18
gen zu den LTTE aufweise, hätte er bei einer Rückkehr mit einer Verhaf-
tung und mit Folter zu rechnen. Zudem wurde umfangreich auf die Si-
cherheitslage in Sri Lanka, welche sich erheblich verschlechtert habe,
hingewiesen. So sei festzuhalten, dass zwar die direkte militärische Kon-
frontation in Sri Lanka im Mai 2009 zu Ende gegangen sei, der Kampf der
Regierung, welche um jeden Preis ein Wiedererstarken der LTTE verhin-
dern wolle, gegen diese aber noch keineswegs abgeschlossen sei und
sich durch die immer neuen und zusätzlichen Massnahmen die Verfol-
gungsstruktur von oppositionellen Tamilen dauernd weiterentwickeln wür-
de. In Anbetracht dessen und der neuen UNHCR-Richtlinie betreffend
den internationalen Schutzbedarf sri-lankischer Asylgesuchsteller vom
21. Dezember 2012 sei festzuhalten, dass das Grundsatzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts betreffend die Einschätzung der Sicherheitslage
und der asylrelevanten Gefährdung von rückkehrenden Tamilen nicht
mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche und dringend überar-
beitet werden müsse. Die Gefahr, aufgrund der generellen Verdächtigun-
gen inhaftiert und bei der Freilassung Opfer einer extralegalen Tötung zu
werden, sei massiv gewachsen.
10.
Nach der Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass der Argumentation des BFM hinsichtlich der fehlenden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt zuzustimmen ist, während die
in der Beschwerde erhobenen Einwände nicht zu überzeugen vermögen.
10.1 Wie das BFM zutreffend feststellte, hat sich der Beschwerdeführer in
widersprüchliche Aussagen verstrickt, wobei sich die ungereimten Aussa-
gen nicht nur auf den vom BFM erwähnten Widerspruch betreffend Dauer
der Haft im Jahr 2003 beschränken. Um unnötige Wiederholungen zu
vermeiden, ist zunächst auf die vorinstanzliche Argumentation in der an-
gefochtenen Verfügung zu verweisen. Die Erklärung des Beschwerdefüh-
rers im Beschwerdeverfahren, es handle sich um ein übersetzungsbe-
dingtes Missverständnis, findet in den Akten keine Stütze. Insbesondere
wurden dem Beschwerdeführer die Protokolle rückübersetzt und er hatte
keine diesbezüglichen Anmerkungen. Auch die anwesende Hilfswerksver-
tretung hatte keine Einwände. In Ergänzung zur vorinstanzlichen Argu-
mentation ist festzuhalten, dass er auch widersprüchlich darlegte, was er
nach der Freilassung im Jahr 2003 tat. Während er gemäss der Version
im Empfangszentrum nach der Freilassung ins Vanni-Gebiet gegangen
sein will, wobei dies angesichts der dort zu Protokoll gegebenen Version,
wonach er während zweier Monate inhaftiert gewesen sei, in der ersten
D-1764/2013
Seite 19
Hälfte November 2003 geschehen sein müsste (vgl. Akte A1/10 S. 4), will
er sich gestützt auf die anlässlich der Anhörung dargelegte Variante zu-
erst in verschiedenen Häusern versteckt und erst im Dezember 2003 ins
Vanni-Gebiet gereist sein (vgl. Akte A7/15 S. 3). Infolge der widersprüchli-
chen Aussagen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass
er im Jahr 2003 wegen seiner Tätigkeiten bei der Studentenvereinigung
überhaupt inhaftiert und wieder freigelassen wurde. In Übereinstimmung
mit dem BFM ist im Übrigen festzuhalten, dass allein die Tätigkeit bei der
Studentenvereinigung nicht zu einer Gefährdung im Sinne des Asylgeset-
zes führt, auch wenn solche Vereinigungen mithin den Angehörigen der
LTTE als Plattform für die Verbreitung ihrer Ideen gedient haben mögen.
Im Hinblick auf die erwähnten Widersprüche kann dem Beschwerdeführer
nicht geglaubt werden, dass er allein aufgrund seiner Aktivitäten bei der
Studentenvereinigung immer wieder einer intensiven Verfolgung durch
die Sicherheitskräfte seines Heimatlandes ausgesetzt war. Somit ist auch
nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Tätigkeiten einschlägig
behördlich registriert ist.
10.2 Gegen die geltend gemachte intensive Suche nach seiner Person
spricht ferner – wie das BFM ebenfalls zu Recht feststellte – auch seine
Angabe, er sei wieder freigelassen worden. Wäre dem Beschwerdeführer
im Jahr 2003 aufgrund seiner Tätigkeit bei der Studentenvereinigung eine
ernsthafte Verbindung zur LTTE zur Last gelegt worden, hätte nicht mit
seiner Freilassung gerechnet werden können – weder nach zwei Wochen
noch nach zwei Monaten. Somit ist auch diesbezüglich die Einschätzung
des BFM zu teilen. Der Beschwerdeführer kann folglich im fraglichen
Zeitpunkt gar nicht unter einem schweren Verdacht, die LTTE unterstützt
zu haben, gestanden sein. An dieser Einschätzung vermag die einge-
reichte Bestätigung des (…) nichts zu ändern, da – wie bereits erwähnt –
allein die Tätigkeit bei der Studentenunion nicht zur Annahme einer Ge-
fährdung führt.
10.3 Wie das BFM ausserdem zutreffend feststellte, kann dem Beschwer-
deführer auch nicht geglaubt werden, dass er von Angehörigen der sri-
lankischen Armee anlässlich seines Besuchs in D._______ im Jahr 2006
auf dem Motorrad verfolgt worden sei, worauf er ins Gebäude der Univer-
sität geflohen und später mit der Hilfe der LTTE ins Vanni-Gebiet zurück-
gekehrt sei. In der Beschwerde wird zwar vorgebracht, der Beschwerde-
führer habe einen Teilbeweis für sein Vorbringen zu den Akten gegeben.
Indessen lässt sich der geltend gemachte Sachverhalt diesem Beweismit-
tel nicht entnehmen. Das Beweismittel handelt zwar von einem Zusam-
D-1764/2013
Seite 20
menstoss der sri-lankischen Armee mit Studenten und dem Führer der
Studentenunion im (…), stellt indessen einen andern Sachverhalt als vom
Beschwerdeführer vorgebracht, dar. Gemäss diesem Medienerzeugnis
sollen die Studenten mit dem Führer der Studentenunion am 24. März
2006 einer andern Person gehuldigt und dabei die Tamil Eelam National-
flagge gehisst haben, worauf die Armee eingriff, den Studenten die Mobil-
telefone und Videokameras wegnahm, was dann zu einer Protestkundge-
bung der Studenten führte. Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift
behauptet, die Verfolgung des Beschwerdeführers bis ins (…) habe zu ei-
ner Belagerungssituation dieser Institution geführt, was sich indessen mit
dem Bericht aus (…) nicht vereinbaren lässt. Somit ist dieses Beweismit-
tel nicht nur untauglich, den geltend gemachten Sachverhalt zu belegen;
vielmehr ist aus seinem Inhalt ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein
in den Medien dargelegtes Ereignis in D._______ zu seinen Gunsten in-
haltlich so abgeändert hat, dass es auf seine Vorbringen passt, was die
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen noch untermauert.
10.4 Bezeichnenderweise war der Beschwerdeführer nicht in der Lage,
die von ihm geltend gemachte Flucht aus dem (…) mit Hilfe der LTTE in
Richtung Vanni-Gebiet auch nur annähernd substanziell darzulegen. Sei-
ne diesbezüglichen Angaben sind oberflächlich, wenig detailliert und aus
diesem Grund auch nicht nachvollziehbar ausgefallen. Der Aufforderung,
diese Flucht näher zu beschreiben, kam er mit den Worten "zu Fuss"
nach, was als äusserst substanzlos zu qualifizieren ist und zeigt, dass er
diese Flucht nicht wirklich selbst erlebt haben kann. Andernfalls wäre er in
der Lage gewesen, Details preiszugeben, welche auf Erlebtes schliessen
lassen würden. Infolge dieser Substanzlosigkeit ist der diesbezüglichen
Argumentation des BFM beizupflichten.
10.5 Ohne Substanz ist darüber hinaus auch seine Beschreibung des
Aufenthaltes in der Obhut der sri-lankischen Sicherheitskräfte zwischen
Ende Februar und Ende Mai 2009 ausgefallen. Diesbezüglich legte er le-
diglich dar, er sei in eine Unterkunft und – wenn er als Kopfnicker habe
tätig sein müssen – zu einem Platz, zu welchem die Leute gekommen
seien, gebracht worden. Die Unterkunft sei dort, nebenan, in einem klei-
nen Haus gewesen. Die Frage, was während dieser drei Monate ausser
der Tätigkeit als Kopfnicker sonst noch geschehen sei, beantwortete er
dahingehend, dass er als Kopfnicker benutzt und während vier bis fünf
Tagen befragt worden sei, das sei alles. Die Frage nach speziellen Ereig-
nissen verneinte er (vgl. Akte A7/15 S. 7 f.). Diese dürftige Beschreibung
eines drei Monate dauernden erzwungenen Aufenthaltes in einem Camp
D-1764/2013
Seite 21
der sri-lankischen Armee lässt darauf schliessen, dass der Beschwerde-
führer das Erzählte nicht selber erlebt haben kann. Insbesondere ist da-
von auszugehen, dass in diesem Camp mit Sicherheit auch andere Per-
sonen festgehalten wurden, die der Beschwerdeführer hätte wahrnehmen
müssen, dass Ereignisse stattgefunden haben, welche in Erinnerung sein
müssten, und dass sich auch ungewohnte oder aussergewöhnliche Vor-
fälle vor den Augen des Beschwerdeführers abgespielt haben müssen,
von welchen er berichten könnte, wenn er sich tatsächlich dort aufgehal-
ten hätte. Dass in diesen drei Monaten einfach gar nichts – aus der Sicht
des Beschwerdeführers – Aussergewöhnliches oder Spezielles vorgefal-
len sein soll, vermag nicht zu überzeugen und ist auch nicht nachvoll-
ziehbar, da sich üblicherweise in solchen Camps ständig etwas ereignet,
was auch in internationalen Berichten zu lesen ist. Aufgrund der sub-
stanzlosen Darstellung des dreimonatigen Aufenthaltes bestehen folglich
erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer während dreier
Monate in einem Camp der sri-lankischen Armee festgehalten und zur Tä-
tigkeit als Kopfnicker benutzt worden sei. An dieser Einschätzung vermag
der Einwand in der Beschwerde, wonach die von ihm erzählte Geschichte
typisch für die damalige Zeit sei und sich somit mit den Länderberichten
vereinbaren lasse, was für die Glaubhaftigkeit spreche, nichts zu ändern,
da gerade typische Ereignisse oder Vorfälle von vielen Personen gehört
und nacherzählt werden, auch wenn sie nicht selber erlebt worden sind.
Allein aus der Vereinbarkeit einer Geschichte mit den Erkenntnissen aus
Länderberichten über die damalige Situation im Land kann nicht auf die
Glaubhaftigkeit des Vorgebrachten geschlossen werden. Diese ist viel-
mehr anhand anderer Kriterien wie beispielsweise der Substanz oder der
Nachvollziehbarkeit von geltend gemachten Vorbringen zu prüfen. Vorlie-
gend sprechen die Substanzlosigkeit und die fehlende Nachvollziehbar-
keit des Erzählten gegen die Glaubhaftigkeit, wie das BFM zu Recht in
der angefochtenen Verfügung feststellte.
10.6 In Übereinstimmung mit dem BFM ist es ferner nicht nachvollzieh-
bar, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner dreimonatigen Inhaftie-
rung im Armeecamp zwar angegeben habe, er stamme aus D._______
(vgl. Akte A7/15 S. 8), was aber – zusammen mit allfälligen an diesem Ort
bestehenden behördlichen Suchen nach seiner Person – durch die Si-
cherheitskräfte nicht näher überprüft worden sein soll. Auch wenn die In-
formationswege in der damaligen Zeit unter den verschiedenen Sicher-
heitskräften in Sri Lanka nicht optimal funktionierten, ist doch davon aus-
zugehen, dass die Behörden über Personen, die sie während dreier Mo-
nate unter dem Verdacht, die LTTE zu unterstützen, festhält, Erkundigun-
D-1764/2013
Seite 22
gen am Geburts- oder Wohnort einholt, da die Sicherheitskräfte im dama-
ligen Zeitpunkt – wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegte – unter
anderem die Angehörigen der LTTE aus dem Vanni-Gebiet identifizieren
wollten, um diese Organisation endgültig zu zerschlagen. Zwecks Identifi-
kation sind indessen weitere Informationen über die Herkunft einer Per-
son, die man festgenommen hat – allenfalls verbunden mit anderen nütz-
lichen Informationen über diese Person, welche beispielsweise Rück-
schlüsse auf ihre Gesinnung und Zugehörigkeit erlauben – nötig, was mit
Abklärungen am Geburts- und Wohnort verbunden ist. Es mag zwar sein,
dass solche Nachforschungen infolge der damaligen chaotischen Zu-
stände kompliziert waren und eine gewisse Zeit in Anspruch nahmen,
aber es ist angesichts der auch in der sri-lankischen Armee im Jahr 2009
vorhandenen elektronischen Mittel fern jeder Realität anzunehmen, die
Sicherheitskräfte hätten bei konkreten Verdachtsmomenten – und solche
macht der Beschwerdeführer für seine Person geltend – gar keine Mög-
lichkeiten zur Informationsgewinnung gehabt und deshalb nicht herausge-
funden, dass er in D._______ eine intensiv gesuchte Person gewesen
sei. Wäre er das in der Tat gewesen, müsste dies im Verlauf der dreimo-
natigen Festhaltung ans Tageslicht gekommen sein und zu weiteren Kon-
sequenzen geführt haben, was der Beschwerdeführer indessen nicht gel-
tend macht. Folglich zog das BFM zu Recht den Schluss, die fehlenden
Informationen über den Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend ge-
machten Suche nach seiner Person in D._______ seien unter den gege-
benen Umständen nicht mit der Realität zu vereinbaren.
10.7 Substanzlos, unrealistisch und widersprüchlich legte der Beschwer-
deführer überdies den Ort seiner Festhaltung zwischen Februar und Mai
2009 sowie die Umstände seiner Freilassung im Mai 2009 dar. Während
er zunächst angab, er habe nicht gewusst, wo man ihn festgehalten habe,
er sei irgendwo festgehalten worden (vgl. Akte A1/10 S. 6), anlässlich der
Anhörung bestätigte, er wisse nicht, wohin er gebracht worden sei, er sei
an diesem Ort bis Ende Mai festgehalten und dann an einen andern, ihm
unbekannten Ort gebracht worden (vgl. Akte A7/15 S. 4), machte er spä-
ter anlässlich der Anhörung geltend, er sei von Ende Februar bis Ende
Mai 2009 in E._______ festgehalten und als Kopfnicker benutzt worden
(vgl. Akte A7/15 S. 6). Mit diesen widersprüchlichen Aussagen konfron-
tiert, dementierte der Beschwerdeführer, dass er gesagt habe, er wisse
nicht, wo er gewesen sei (vgl. Akte A7/15 S. 7), was indessen angesichts
der mehrmaligen Aussagen nicht mit den Tatsachen zu vereinbaren ist
und somit ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht.
Zudem sind seine Aussagen bezüglich seiner letzten Freilassung weder
D-1764/2013
Seite 23
übereinstimmend noch nachvollziehbar ausgefallen. So machte er zu-
nächst geltend, er sei zu seinem Freund nach F._______ zurückgegan-
gen (vgl. Akten A1/10 S. 6 und A7/4), was sich indessen nicht vereinbaren
lässt mit seinen Aussagen, sein Freund habe ihn abgeholt (vgl. Akte
A7/15 S. 9). Darüber hinaus vermag die Beschreibung des Beschwerde-
führers, wie er zu seinem Freund zurückgefunden habe, nicht zu über-
zeugen: Gemäss seinen Aussagen sei er nach seiner Freilassung an ei-
nem ihm unbekannten Ort gewesen und zu Fuss zu einer Telefonkabine
gegangen, habe dort seinen Freund in F._______ angerufen und ihm den
Ort, wo er sich befunden habe, mit dem Namen eines Ladens beschrie-
ben, worauf der Freund den Ort am Telefon als I._______ wiedererkannt
und ihn abgeholt habe. Dieser wenig realistische Vorgang – insbesondere
im Hinblick auf die Behauptung in der Beschwerde, I._______ habe meh-
rere Bushhaltestellen und in Berücksichtigung dessen, dass der im ent-
fernten F._______ wohnende Freund die Namen der Läden in I._______
wohl kaum per Namen kennt – spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit
der Vorbringen.
10.8 Nicht realistisch und ungereimt stellte der Beschwerdeführer
schliesslich die Umstände und Organisation seiner Ausreise dar. So
weiss er nicht, wieviel sein Freund und seine Eltern für die Ausreise be-
zahlt haben, und ebenso unbekannt ist ihm, wie das Geld der Eltern zum
Freund gekommen sein soll (vgl. Akte A7/15 S. 10), obwohl er auch mit
seinen Eltern in dieser Hinsicht in telefonischem Kontakt gewesen sei.
Ferner will er gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung seinen
Pass schon vorher seinem Freund geschickt haben und dieser habe mit
dem Agenten im Zeitpunkt der Freilassung schon alles besprochen ge-
habt, so dass der Beschwerdeführer bereits einen oder zwei Tage nach
der Freilassung zum Schlepper habe gehen können (vgl. Akte A7/15
S. 11). Diese Version ist indessen einerseits nicht zu vereinbaren mit sei-
nen Aussagen im Empfangszentrum, wonach er dem Freund nach der
Freilassung gesagt habe, wenn er ihn nicht mehr aufnehmen wolle, was
er verstehe, solle er ihm mit einem Schlepper die Reise organisieren (vgl.
Akte A1/10 S. 6); sie lässt sich andererseits auch nicht in Einklang brin-
gen mit den Angaben, wonach er wegen der Probleme mit der Armee
nicht geglaubt habe, in F._______ selbständig leben und arbeiten zu kön-
nen und sich deshalb zur Ausreise entschieden habe (vgl. Akte A7/15 S.
11), was nämlich nicht schon während der Festhaltung und – bevor er
den Freund gefragt habe, ob er bei ihm unterkomme, worauf dieser damit
nicht einverstanden gewesen sei – geschehen sein kann. Sollte er sich
nämlich erst nach der Freilassung zur Ausreise entschieden haben, ist es
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nicht erklärbar, warum der Freund schon vorher alles mit dem Schlepper
vereinbart hat und der Beschwerdeführer nicht einmal weiss, wieviel der
Schlepper dafür verlangt haben will.
10.9 Aufgrund dieser zahlreichen Ungereimtheiten können die Aussagen
des Beschwerdeführers über die geltend gemachte Verfolgung seiner
Person durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte nicht als glaubhaft be-
trachtet werden. Insbesondere kann ihm nicht geglaubt werden, dass er
in D._______ und später im Jahr 2009 in I._______ unter dem Verdacht,
die LTTE unterstützt zu haben, einer ernsthaften und asylrechtlich rele-
vanten Verfolgung ausgesetzt war und deshalb registriert wurde bezie-
hungsweise dass die sri-lankischen Behörden aus diesem Grund nach
ihm suchen sollen und er auch im heutigen Zeitpunkt noch deshalb ge-
fährdet sei.
11.
Hinsichtlich der Gefährdungslage für rückkehrende Tamilinnen und Tami-
len in ihr Heimatland ist Folgendes festzuhalten:
11.1 Seit Mai 2009 ist gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten
insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen
der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage in
Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt
keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die
Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitsla-
ge hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land
immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschen-
rechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Mei-
nungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch
Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als
Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungs-
massnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde
definierte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil
BVGE 2011/24 – im Sinne von Risikogruppen – Personenkreise, deren
Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risi-
kogruppen gehören namentlich (1) Personen, die auch nach Beendigung
des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu ste-
hen beziehungsweise gestanden zu sein, (2) kritisch auftretende Journa-
listen und Medienschaffende, (3) Menschenrechtsaktivisten und regime-
kritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Personen,
die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder
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diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der
Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden bezie-
hungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen
(BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall un-
tersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante
Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. Namentlich bildet nach Auf-
fassung des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand allein, dass ein
Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bür-
gerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für
eine asylrechtlich relevante Gefährdung. Auch zum heutigen Zeitpunkt ist
aufgrund der in den ehemals von der LTTE kontrollierten Gebieten von
dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass
praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entspre-
chende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfol-
gungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der be-
treffenden Person voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2). Diese Lageein-
schätzung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 des Bundesverwaltungs-
gerichts ist weiterhin zutreffend und wird in der jüngsten Einschätzung
des UNHCR und in den weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten
Berichten betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri
Lanka bestätigt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the In-
ternational Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. De-
zember 2012; Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012,
S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri
Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012];
Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; In-
ternational Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority
Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schwei-
zerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Aktuelle Situation Situation für
aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für
RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011 sowie Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-2625/2011 vom 22. Januar 2013 E.5.5.3). Auch im
neusten Bericht der SFH wird klar zum Ausdruck gebracht, es gäbe keine
Hinweise, dass sämtliche Rückkehrende systematisch entführt, verhaftet
oder gefoltert werden würden (SFH, Aktuelle Situation, Bern, 15. Novem-
ber 2012, S. 20 ff.). Somit kann davon ausgegangen werden, dass, auch
nach Konsultation insbesondere der vom Beschwerdeführer eingereich-
ten Quellen bezüglich der Einschätzung der Lage in Sri Lanka, rückkeh-
renden Tamilen gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung
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nicht in genereller Weise unmenschliche Behandlung droht (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.4.2).
11.2 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-
widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäi-
sche Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl.
NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli
2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Ja-
nuar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom
20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Ent-
scheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in gene-
reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe un-
menschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse
vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich ins-
gesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte
Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest-
nahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende
Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrie-
rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen
einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft
oder vor Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder
ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte,
die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London
oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungs-
zentrum gilt, das Fehlen von Identitätspapieren oder anderen Dokumen-
ten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit ei-
nem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
11.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, zwei verschiedenen Risiko-
gruppen anzugehören. Zum einen werde er verdächtigt, in Verbindung zu
den LTTE zu stehen, und zum anderen sei er im Falle eines abgewiese-
nen Asylgesuchs ein Rückkehrer aus der Schweiz, welchem nahe Kon-
takte zu den LTTE unterstellt würden (BVGE 2011/24 E. 8.1 und E. 8.4),
wobei bei beiden Gruppen eine Verbindung zu den LTTE bestehen muss.
11.4 Der Beschwerdeführer gab an, für die Studentenunion und in einem
Unternehmen als Buchhalter tätig gewesen zu sein, das in Verbindung
mit den LTTE gestanden und zugunsten dieser Organisation illegal Geld-
mittel abgezweigt habe. Auch sonst habe er die LTTE unterstützt. Diese
Tätigkeiten können einerseits als untergeordnete Tätigkeit angesehen
D-1764/2013
Seite 27
werden. Der Beschwerdeführer brachte weder vor, mit hochrangigen Per-
sonen der LTTE in Kontakt gekommen zu sein, noch an Kriegshandlun-
gen – wobei die Arbeit als Buchhalter nicht als solche definiert werden
kann – teilgenommen zu haben. Zudem ist zu bemerken, dass alle Perso-
nen, welche im von den LTTE kontrollierten Gebiet gelebt haben, Kontakt
mit den LTTE hatten und nicht alleine aufgrund dessen Schutz gemäss
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) benötigen (vgl. UNHCR, a.a.O. 2012, S. 26). Dar-
über hinaus machte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren
nie geltend, er selber habe zugunsten der LTTE grosse Geldmittel illegal
abgezweigt. Die gegenteilige Andeutung im Beschwerdeverfahren ver-
mag somit schon aus diesem Grund nicht zu überzeugen. Zudem reichte
er keine Beweismittel – wie beispielsweise eine Anklageschrift oder ande-
re gerichtliche Dokumente – zu den Akten, gestützt auf welche von einer
Verfolgung seiner Person wegen illegaler Machenschaften in Verbindung
mit den LTTE in der Buchhaltung auszugehen wäre. Unter diesen Um-
ständen ist auch an dieser Stelle auf den bereits in den vorangehenden
Erwägungen abgelehnten Antrag auf Gewährung einer Frist von 30 Tagen
zur Beschaffung weiterer Beweismittel hinzuweisen. Aufgrund dessen ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Risikoprofil aufweist, das
ihn – im Vergleich zum Zeitpunkt seiner Ausreise – in der heutigen Zeit
und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen als in asyl-
relevanter Weise gefährdet erscheinen lassen würde. Es gibt keine über-
zeugenden Anhaltspunkte dafür, dass er in der jüngeren Vergangenheit
der Verbindung mit den LTTE verdächtigt wurde. Auch wurde er nach den
geltend gemachten Festnahmen, die weder im Zusammenhang mit sei-
nem konkreten Engagement als Buchhalter noch aus andern – glaubhaft
gemachten – Gründen, in Verbindung mit den LTTE zu sein, stehen, nach
kurzer Zeit immer wieder freigelassen, was dafür spricht, dass sie offen-
sichtlich im Rahmen routinemässiger Round-ups und im Zusammenhang
mit dem Kriegsende beziehungsweise mit der Herkunft des Beschwerde-
führers aus dem Norden erfolgt sind, soweit sie denn – wie die vorange-
henden Erwägungen gezeigt haben – überhaupt als glaubhaft betrachtet
werden können. Solche Massnahmen durch die Sicherheitskräfte sind –
vor allem mit Blick auf die damalige Bürgerkriegssituation – vor dem Hin-
tergrund der allgemeinen Bekämpfung der LTTE zu sehen. Der Be-
schwerdeführer wurde gemäss eigenen Angaben jeweils ohne Auflagen
aus der Haft entlassen, weshalb davon auszugehen ist, dass seitens der
sri-lankischen Sicherheitskräfte nichts gegen ihn vorliegt. Soweit er dar-
über hinausgehende Festnahmegründe vorbringt, sind diese – wie bereits
erwähnt – nicht als glaubhaft zu betrachten. Seit dem Ende des Bürger-
D-1764/2013
Seite 28
kriegs hat sich die Lage in Sri Lanka zudem erheblich verbessert. Zwar
gehören Personen, die einer Verbindung zur den LTTE verdächtigt wer-
den, gemäss oben zusammengefasster Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts (vgl. BVGE 2011/ 24 E. 8.1 S. 493 f.) auch heute noch potentiell
zu einer Risikogruppe. Auch wenn der Beschwerdeführer indessen gel-
tend machte, er habe an Anlässen der LTTE – insbesondere als Führer
der Studentenunion – teilgenommen und diese Organisation unterstützt,
kann seinen Aussagen nicht entnommen werden, dass er Sympathisant
oder Anhänger der LTTE war und qualifizierte Unterstützungsleistungen
erbrachte. Weder aus den Protokollen noch aus den Beweismitteln sind
Hinweise ersichtlich, die auf eine intensive Beziehung zu den LTTE
schliessen lassen würden. Gestützt auf die Akten ist auch nicht anzuneh-
men, der Beschwerdeführer werde mithilfe eines Haftbefehls gesucht. Er
verfügt somit auch aus diesen Gründen über kein besonderes Profil, wel-
ches eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG als wahrscheinlich er-
scheinen lässt. Daran vermag seine Behauptung, sein Bruder sei als
Kämpfer der LTTE gefallen und seine Familie gelte als Heldenfamilie,
nichts zu ändern. Wie den vorangehenden Erwägungen entnommen wer-
den kann, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein aktuelles In-
teresse der sri-lankischen Sicherheitskräfte an seiner Person glaubhaft
darzustellen. Das fehlende Risikoprofil und die Tatsache, dass er keinen
glaubhaften asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen unterzogen wurde,
lassen eine zukünftige Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheits-
kräfte als überwiegend unwahrscheinlich erscheinen. Bei einem ernsthaf-
ten Verdacht der staatlichen Behörden, dass sich der Beschwerdeführer
an terroristischen Aktivitäten beteiligt hätte oder sonst eine Gefahr für die
Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellen würde, wäre er nicht je-
weils bereits nach kurzer Zeit von den Sicherheitskräften wieder freige-
lassen worden. Gemäss Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehör-
den geht der sri-lankische Staat rigoros gegen Terrorverdächtige vor. Die
Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Heimatland ist
daher als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes zu qualifi-
zieren. Die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen beinhalten
keine konkreten Indizien, die im Zeitpunkt der Ausreise oder aktuell ein
Verfolgungsinteresse durch die sri-lankische Regierung als wahrschein-
lich erscheinen liessen. Der Umstand, dass sich sri-lankische Sicher-
heitskräfte nach dem Beschwerdeführer bei seinen Eltern erkundigt ha-
ben sollen – was aufgrund der fehlenden Beweise eine Behauptung bleibt
–, ist kein konkretes Indiz für eine künftige Verfolgung.
D-1764/2013
Seite 29
11.5 Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Ende November
2009 in der Schweiz ist und hier ein Asylgesuch einreichte, vermag nicht
zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu füh-
ren, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Um-
feld der LTTE bewegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch in Anbet-
racht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka nicht davon aus, abge-
wiesene tamilische Asylgesuchsteller liefen als mögliche Angehörige ei-
ner sozialen Gruppe generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfolgung
ausgesetzt zu werden.
11.6 Seine Ausführungen versucht der Beschwerdeführer mit einer gros-
sen Zahl von Beweismitteln zu belegen, welche sich zur politischen und
menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka und deren Entwicklung im Verlauf
der letzten Jahre äussern und grösstenteils ohne konkreten Bezug zur
Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen
sind. Aus diesen Berichten geht hervor, dass die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka auch nach dem Ende des Bürgerkriegs im
Mai 2009 noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeich-
nen ist und ehemalige Angehörige und Anhänger der LTTE unter be-
stimmten Umständen mit erheblichen Problemen konfrontiert sind, was
vom Bundesverwaltungsgerichts nicht bestritten wird. Allerdings ist ge-
stützt auf die genannten Quellen und weitere Berichte unabhängiger Insti-
tutionen und Organisationen – und zwar auch diejenigen, auf welche sich
der Beschwerdeführer stützt – ebenfalls festzustellen, dass die Wahr-
scheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung zum
heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der betreffenden Person
voraussetzt, von welchem vorliegend – wie die vorangehenden Erwägun-
gen gezeigt haben – nicht auszugehen ist.
11.7 Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers keine konkreten und stichhaltigen Hinweise dafür zu entnehmen,
dieser weise ein Risikoprofil auf, das ihn zum heutigen Zeitpunkt und un-
ter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem Hei-
matstaat als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt.
11.8 Soweit der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Gefähr-
dung auf seinen als Kämpfer bei den LTTE gefallenen Bruders verweist,
ist festzuhalten, dass kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerde-
führer habe deswegen mit Nachteilen zu rechnen, zumal sich den Akten
keine Hinweise dafür entnehmen lassen, seine im Heimatstaat verbliebe-
nen Verwandten (Eltern, Geschwister) hätten deswegen irgendwelche
D-1764/2013
Seite 30
Repressalien erlitten. Dieses Vorbringen ist demnach ebenfalls nicht ge-
eignet, eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu bele-
gen.
11.9 Die Vorinstanz kam aufgrund eingehender und nachvollziehbarer
Würdigung der Aktenlage und der korrekten länderspezifischen Einschät-
zung zutreffend zum Schluss, dass keine konkreten Hinweise einer asyl-
beachtlichen Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdefüh-
rers aus dem Heimatstaat ersichtlich seien, und zum heutigen Zeitpunkt
unter Berücksichtigung der grundlegend veränderten Situation in Sri Lan-
ka auch nicht damit zu rechnen ist.
11.10 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung aller relevan-
ter Faktoren festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfol-
gungsgefahr nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht dessen
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. An die-
ser Einschätzung vermögen die Einwände in der Beschwerde sowie die
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
12.
12.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
13.
13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
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Seite 31
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernie-
drigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
13.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
13.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre.
13.4.1 Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("re-
al risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
D-1764/2013
Seite 32
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
13.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage
der Gefährdung von Personen aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es
gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr
ausgesetzt sein könnten. Indes ist entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.4.2, SFH, a.a.O, S. 20ff.; UNHCR, a.a.O, S. 26ff.).
Auch der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behand-
lung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschie-
dene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall
schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürch-
tung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein
Interesse.
13.4.3 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer
drohen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich, auch nicht unter Berücksichti-
gung der jüngsten Berichte. So wurde bereits festgestellt, dass die Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft zu betrachten sind
und auch nicht auf eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Falle der Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Gegenteiliges ver-
mag der Beschwerdeführer auch nicht mit den eingereichten Beweismit-
teln, aus denen kein "real risk" abgeleitet werden kann, zu belegen.
13.4.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stich-
haltigen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
13.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE
2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
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Seite 33
13.5.1 Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in
BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeän-
dert. Im Distrikt D._______ – aus welchem der Beschwerdeführer stammt
und wo auch seine Eltern leben – hat sich die Sicherheits- und Versor-
gungslage seit dem Kriegsende deutlich verbessert. Die Militärpräsenz
hat abgenommen, ist aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sicht-
bar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und
Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner
Gewalt mehr herrscht. Die politische Lage ist ebenfalls nicht dermassen
angespannt, dass eine Rückkehr in dieses Gebiet als generell unzumut-
bar eingestuft werden muss. Angesichts der im humanitären und wirt-
schaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim
Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende
Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das
zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges
im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1).
13.5.2 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus dem
Distrikt D._______ wo er auch grösstenteils lebte. Gemäss eigenen Aus-
sagen leben dort seine Eltern. Somit ist anzunehmen, dass er über ein
familiäres Beziehungsnetz sowie über eine gesicherte Wohnsituation ver-
fügt und er sich trotz der längeren Abwesenheit wieder wird integrieren
können. Er verfügt über eine Schul- und Hochschulbildung mit Abschluss
und hatte als Buchhalter in einem Unternehmen gearbeitet. Diese Tatsa-
chen zeugen davon, dass es ihm durchaus auch in der heutigen Situation
möglich sein wird, Arbeit zu finden. Der Beschwerdeführer ist darüber
hinaus noch verhältnismässig jung und aktenkundig gesund.
13.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
13.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
13.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
D-1764/2013
Seite 34
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
15.
Angesichts des direkten Entscheides ist das Gesuch um Bekanntgabe
des Spruchgremiums gegenstandslos geworden.
16.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 35
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: