B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1764/2019
tsr
Ur t e i l vom 9 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 14. März 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge im
Oktober 2017 und stellte am 6. November 2017 in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 lehnte das SEM die-
ses Gesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Eine
dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-363/2018 vom 6. Juli 2018 abgewiesen.
B.
Mit schriftlicher Eingabe vom 25. Juli 2018 stellte der Beschwerdeführer
ein zweites Asylgesuch.
Zur Begründung machte er dabei im Wesentlichen geltend, er sei am (…)
2014 zu (…) Monaten Haft sowie einer Busse verurteilt worden (vgl. Be-
weismittel 1). Dies gehe darauf zurück, dass er im Jahre 2013
Kurdisch gesprochen habe und daraufhin von einem türkischen Nationalis-
ten angegriffen worden sei. Als die Polizei gekommen sei, hätten diese den
Angreifer unterstützt und er selber sei als Angreifer angezeigt sowie verur-
teilt worden. Aus Protest habe er am Prozess nicht teilgenommen. Ausser-
dem habe die Polizei am (…) um (…) Uhr eine Razzia in der Wohnung
seiner Eltern durchgeführt und nach ihm gefragt. Er werde wegen Mitglied-
schaft in einer Terrororganisation gesucht.
C.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 überwies das SEM die Eingabe des Be-
schwerdeführers ans Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revi-
sionsgesuch.
D.
Mit Eingabe vom 4. August 2018 führte der Beschwerdeführer aus, er habe
inzwischen in Erfahrung bringen können, dass die Hausdurchsuchung auf
eine Strafanzeige zurückgehe, die wegen Propaganda für eine Terrororga-
nisation gegen ihn eingereicht worden sei. Momentan sei die Hauptstaats-
anwaltschaft der Republik in B._______ (Bezirk C._______) zuständig. Als
Beilage reiche er eine Kopie der Strafanzeige ein. Er habe in der Türkei
bereits einen Anwalt beauftragt, um das ganze Dossier abzuholen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Protokoll
einer mündlichen Anhörung des Klägers durch die Staatsanwaltschaft
C._______ vom (…) (Beweismittel 2) zu den Akten, worin ihm vorgeworfen
D-1764/2019
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wird, er habe sich auf Facebook negativ über den Präsidenten der Türkei
geäussert und Propaganda für die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans; Partiya
Karkerên Kurdistanê) gemacht.
E.
Mit Eingabe vom 11. August 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, auf-
grund von Gerichtsferien in der Türkei werde sich die Einreichung weiterer
Beweismittel gemäss Auskunft seines Anwaltes verzögern.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2018 nahm das Bundesverwal-
tungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers in Bezug auf das Straf-
verfahren im Jahre 2014 als Revisionsgesuch entgegen und forderte ihn
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. In Bezug auf die geltend ge-
machte Razzia vom 25. Juli 2018 aufgrund einer Strafanzeige wies es die
Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch ans SEM zurück.
G.
Mit Entscheid D-4474/2018 vom 13. September 2018 trat das BVGer auf
das Revisionsgesuch zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht
ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2018 forderte das SEM den
Beschwerdeführer auf, einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.– zu bezah-
len.
I.
Mit Eingabe vom 24. September 2018 reichte der Beschwerdeführer neue
Beweismittel zu den Akten. Unter anderem handle es sich dabei um ein
Schreiben der Staatsanwaltschaft für spezielle Straftaten an die Sicher-
heitsdirektion, damit er festgenommen werde und die Beweise sicherge-
stellt werden könnten. Die Polizei habe seinen Vater in der Provinz
D._______ angerufen und nach ihm gefragt. Die Anti-Terror-Einheiten hät-
ten vor (…) Tagen eine Razzia bei seiner Mutter zu Hause in der Provinz
E._______ durchgeführt, wobei er gesucht worden sei. Lediglich seine
Mutter und sein Bruder F._______ seien zu Hause gewesen. Seine Mutter
sei dabei schikaniert und bedroht worden. Er werde in der Provinz
E._______ einen Anwalt beauftragen. Ob diese Razzia etwas mit der Straf-
anzeige in B._______ zu tun habe, wisse er noch nicht.
D-1764/2019
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Strafanzeige vom (…) 2018
zu den Akten (Beweismittel 3), ein Schreiben der Staatsanwaltschaft
C._______/Büro für spezielle Straftaten vom (…) 2018 ans Sicherheitsde-
partement in B._______ (Beweismittel 4) mit der Anweisung einer Perso-
nenüberprüfung betreffend den Beschwerdeführer und zwei Ausdrucke
von Facebook-Posts des Beschwerdeführers (Beweismittel 5 und 6).
J.
Nachdem die Verfügung des SEM vom 20. September 2018 diesem von
der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert worden war und der
Beschwerdeführer aber am 5. Oktober 2018 nach dem Verfahrensstand
angefragt hatte, wurde er mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 erneut auf-
gefordert, einen Gebührenvorschuss zu bezahlen, was der Beschwerde-
führer fristgerecht machte.
K.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 wurde der Vollzug der Wegweisung
einstweilen ausgesetzt.
L.
Am 20. November 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört.
Dabei führte er unter anderem aus, er sei auch bei seinem Onkel in
G._______ gesucht worden. Beim letzten Telefonat mit dem Anwalt habe
dieser ihm mitgeteilt, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei.
In Bezug auf die erste Razzia im (…) 2018 machte der Beschwerdeführer
geltend, diese habe um (…) Uhr nachmittags stattgefunden und die Mutter
habe ihm erst zwei bis drei Wochen danach davon erzählt. Die zweite Raz-
zia habe zirka im (…) 2018 stattgefunden und lediglich sein Bruder
H._______ sei zu Hause gewesen.
M.
Mit Eingabe vom 30. November 2018 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben seines Anwaltes I._______ in B._______ vom 26. November
2018 (Beweismittel 7) sowie ein Gerichtsurteil vom (…) 2013 vom Bezirk
G._______ (Beweismittel 8) zu den Akten, wonach die Unterschriftenpflicht
für den Beschwerdeführer aufgehoben, das Ausreiseverbot aber aufrecht-
erhalten werde. Sein Anwalt J._______ im Bezirk G._______ habe von der
dortigen Staatsanwaltschaft die Auskunft erhalten, dass sie der Sicher-
heitsdirektion keinen Suchbefehl erteilt hätten. Die Sache habe also nichts
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mit seiner alten Verurteilung zu tun. Es müsse sich um etwas Neues han-
deln. Sein Anwalt J._______ traue sich nicht, bei der Sicherheitsdirektion
nachzufragen. Er werde nun in der Provinz E._______ einen neuen Anwalt
suchen.
N.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 teilte der Beschwerdeführer dem
SEM mit, er werde in den sozialen Medien wegen seiner politischen Mei-
nung bedroht, und reichte entsprechende Beweismittel zu den Akten (Be-
weismittel 9).
O.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2019 berichtete der Beschwerdeführer erneut
unter Beilage entsprechender Beweismittel (Beweismittel 10) von einer
Drohung gegen ihn in den sozialen Medien. Gleichzeitig machte er geltend,
auf ihrer Haustüre in der Türkei sei am (…) 2019 ebenfalls eine Drohung
hinterlassen worden. Nachdem seine Familie dies in den Medien publik
gemacht habe (vgl. entsprechend eingereichte Zeitungsartikel; Beweismit-
tel 11 und 12), seien sie von der Polizei bedroht worden.
P.
Mit Verfügung vom 14. März 2019 – eröffnet am 15. März 2019 – wies das
SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2018 ab
und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
Q.
Mit Eingabe vom 14. April 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Eingabe wurden zahlreiche Beweismittel, darunter insbesondere Poli-
zei- und Gerichtsakten beigelegt (vgl. E 5.2).
R.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2019 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zwei mit
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der Beschwerde eingereichte fremdsprachige Dokumente, die als Strafver-
folgungsakten und Referenzschreiben des Anwaltes bezeichnet werden, in
eine Amtssprache übersetzen zu lassen.
S.
Nachdem die Zwischenverfügung vom 17. April 2019 dem Bundesverwal-
tungsgericht durch die Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert
wurde, wurde sie dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2019 noch einmal zu-
gestellt und ihm wurde eine neue Frist zur Einreichung von Übersetzungen
angesetzt.
T.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer die eingefor-
derten Übersetzungen zu den Akten.
U.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Juli 2019 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
V.
Mit Replik vom 23. Juli 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlas-
sung des SEM Stellung.
W.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2019 wurde das SEM, welches im
Rahmen der Vernehmlassung diverse, durch den Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beweismittel aus dem D-Dossier
entfernt und in seine eigenen Akten überführt hatte, aufgefordert, das Dos-
sier des Bundesverwaltungsgerichts wiederherzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 7
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 8
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen
aus, die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der behördlichen Be-
suche bei ihm zu Hause seien widersprüchlich. In seinem Schreiben vom
25. Juli 2018, welches einen Tag später beim SEM eingetroffen sei, habe
er ausgeführt, dass die Polizei ihn am (…) um (…) Uhr morgens aufgrund
einer Fahndung im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bei einer terro-
ristischen Organisation bei sich zu Hause gesucht habe. Während der An-
hörung habe er hingegen angegeben, die Polizei sei um (…) Uhr nachmit-
tags gekommen und er habe erst zwei oder drei Wochen später von die-
sem Ereignis Kenntnis genommen. Diese Widersprüche habe er nicht
überzeugend erklären können. In Bezug auf den zweiten Besuch der Be-
hörden habe er im Schreiben vom 24. September 2018 ausgeführt, diese
seien (…) Tage davor bei ihnen zu Hause gewesen, während nur seine
Mutter und sein jüngerer Bruder F._______ anwesend gewesen seien. An
der Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, dass diese zweite
Fahndung im (…) 2018 stattgefunden habe und nur sein Bruder H._______
anwesend gewesen sei. Auch diesen Widerspruch habe er nicht überzeu-
gend erklären können.
Weiter befürchte der Beschwerdeführer künftige staatliche Verfolgungs-
massnahmen aufgrund einer Anzeige gegen ihn wegen Beleidigung des
Präsidenten und Propaganda für eine terroristische Organisation, weswe-
gen angeblich ein Haftbefehl gegen ihn ausgesprochen worden sei. Hierzu
gelte es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den an der Anhörung in
Aussicht gestellten Haftbefehl und das Anklageschreiben nicht zu den Ak-
ten gereicht habe. Die zu den Akten gereichten Beweismittel würden nur
das Vorhandensein einer Anzeige von Dritten und von Ermittlungen der tür-
kischen Behörden bestätigen. Es könne jedoch weder ein Verfahren noch
ein allfälliges Urteil gegen ihn nachgewiesen werden. Diese Tatsache sei
von ihm selber mit der Aussage bestätigt worden, dass kein Verfahren ge-
gen ihn am Laufen sei und dass gemäss seinem Anwalt, den er drei
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Seite 9
Wochen vor der Anhörung kontaktiert habe, noch keine Gerichtsverhand-
lung stattgefunden habe. Zudem überrasche, dass er sich gemäss seinen
Aussagen an der Anhörung aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten mit
seinem Anwalt nicht mehr über seine Situation in der Türkei informiert
habe. Hätte er tatsächlich eine Haftstrafe zu befürchten, wäre zu erwarten,
dass er sich kontinuierlich über seine Situation informieren würde. In An-
betracht der Tatsache, dass er lediglich Akten im Zusammenhang mit der
Anzeige einer unbekannten Drittperson und der Eröffnung der Ermittlungen
eingereicht habe, lasse zum Schluss gelangen, dass die befürchtete Inhaf-
tierung lediglich eine wenig wahrscheinliche Mutmassung darstelle.
Zu den weiteren eingereichten Beweismitteln gelte es das Folgende fest-
zuhalten. Bei den Beweismitteln 9 und 10 (Drohung soziale Medien) handle
es sich lediglich um einen Kommentar, den jedermann auf seine Anfrage
hätte schreiben können und für den weder ein präziser Kontext noch ein
Datum vorhanden sei. Zu den Beweismitteln 11 und 12 (Zeitungsartikel be-
treffend Drohung an der Tür) gelte es wiederum festzuhalten, dass die Dro-
hungen an der Türe mit Hilfe von Anweisung von jedermann hätten verfasst
werden können. Der Eigentümer der Türe und die Umgebung, in der sie
sich befinde, werde nicht geklärt. Beim Zeitungsartikel handle es sich zu-
dem um ein einfaches Worddokument, das jedermann hätte schreiben kön-
nen. Im Generellen könne festgehalten werden, dass sich unter seinen Be-
weismitteln kein einziges Originaldokument befinde. Die Echtheit sei dem-
nach nicht nachzuweisen.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Rechtsmitteleingabe entge-
gen, da er nicht bei der Razzia dabei gewesen sei, könne er die genaue
Uhrzeit nicht angeben. Dies sei aber auch nicht relevant. Über die erste
Razzia sei er am gleichen Tag, über die zweite erst nach einigen Wochen
informiert worden. Seine Familienmitglieder hätten auch Angst und wüss-
ten nicht, wie sie sich am Telefon ausdrücken könnten, damit sie keine
Probleme mit den Behörden bekämen. Die von ihm eingereichten Beweis-
mittel hätten wesentlich mehr Gewicht als die vom SEM geltend gemach-
ten kleinen Widersprüche. Obwohl er ein Schreiben des türkischen Staats-
anwaltes an die Sicherheitsdirektion eingereicht habe, wonach er wegen
Terrorpropaganda und Beleidigung des Präsidenten gesucht werde, ver-
neine das SEM die Asylrelevanz seiner Vorbringen, weil kein formelles Ge-
richtsverfahren oder Urteil bestehe. Es sei aber eine Realität, dass in der
Türkei tausende von Menschen wegen ihrer Meinungsäusserungen auf
den sozialen Medien angezeigt und dann verhaftet würden. Neben der An-
zeige sei er durch türkische Rassisten oder die Polizei mit Aufschriften an
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Seite 10
seiner Türe bedroht worden. Auch auf Facebook sei er rassistisch bedroht
worden. Über die Bedrohung an der Türe sei sogar in den Medien berichtet
worden und auch das Parlament habe sich auf einen Vorstoss eines kurdi-
schen Abgeordneten hin damit befasst. Die Polizei sei aber lediglich zu
ihnen nach Hause gekommen, habe nach ihm gefragt und seinen Bruder
bedroht. Die Beweismittel, die er bei der Vorinstanz in Kopie eingereicht
habe, werde er bald im Original einreichen können. Sein Anwalt habe ihm
mitgeteilt, dass der Staatsanwalt in B._______ die Akten zuständigkeits-
halber an die Staatsanwaltschaft in seinem Bezirk G._______ überwiesen
habe. Wahrscheinlich werde das Verfahren dort eröffnet und er werde dort
einen Anwalt finden müssen.
Zur Stützung der Vorbringen wurden unter anderem folgende neue Doku-
mente zu den Akten gereicht:
- Internetzeitungsartikel bezüglich der Drohung gegen den Beschwerde-
führer an der Türe
- Referenzschreiben des Anwaltes des Beschwerdeführers I._______ vom
12. April 2019
- Überweisungsschreiben der Oberstaatsanwaltschaft von C._______ an
die Oberstaatsanwaltschaft von G._______ wegen Unzuständigkeit vom
(…) 2019
- Schreiben der Bezirkspolizeidirektion an die Oberstaatsanwaltschaft von
G._______ vom (…) 2019, wonach der Beschwerdeführer nicht habe fest-
genommen werden können
- Festnahmebefehl des Strafrichteramtes von G._______ vom (…) 2019
- Schreiben der Direktion der Bekämpfung der Internetkriminalität an die
Provinzpolizeidirektion E._______ zur Aufnahme von Ermittlungen vom
(…) 2018
- Auszug aus dem (…) vom (…) 2019
- undatierter Bericht bezüglich der Ermittlungen gegen den Beschwerde-
führer unter Nennung seines Facebookprofils
- zwei Beschlüsse der Oberstaatsanwaltschaft G._______ über die Verfah-
rensvereinigung vom (…) 2018 und vom (…) 2019
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- Polizeiprotokoll vom (…) 2018, wonach der Vater des Beschwerdeführers
gleichentags angerufen worden sei und mitgeteilt habe, dass sein Sohn
sich in der Schweiz aufhalte
- Interviewprotokoll der Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei vom (…)
2018 wonach Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer einzuleiten seien
- undatiertes Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft von C._______ an die
Provinzpolizeidirektion von B._______, in der letztere aufgefordert wird,
den Anweisungen Folge zu leisten
- undatierter Bericht des Bezirkspolizeichefs, wonach der Beschwerdefüh-
rer die Türkei am (…) Oktober 2017 verlassen hat
- verschiedene Berichte über Facebookposts des Beschwerdeführers vom
(…) 2018
- undatiertes Dokument bezüglich des Anzeigeerstatters
- Bericht der Polizeibehörde des Bezirks G._______ an die Staatsanwalt-
schaft G._______ vom (…) 2018 über den Verlauf der Ermittlungen
- Bekanntmachungsbericht der Sicherheitsdirektion E._______ vom (…)
2018
- Urteil des Strafgerichtshofs G._______ vom (…) 2019 bezüglich der Fest-
nahme des Beschwerdeführers
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, das Teilen von Inhalten
auf sozialen Netzwerken, die Taten von terroristischen Organisationen ver-
teidigen oder sogar rechtfertigen und somit zu Gewalt anregen würden, sei
auch in der Schweiz rechtswidrig. Der blosse Umstand, dass gegen eine
Person wegen der genannten Taten ermittelt werde, stelle mit Sicherheit
kein Indiz für eine Verfolgung dar. Zusammenfassend seien zum heutigen
Zeitpunkt keine Indizien vorhanden, wonach der Beschwerdeführer in
irgendeiner Weise in seiner Heimat bestraft würde. Ebenso stufe das SEM
den gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehl als legitim ein, da
er von den türkischen Behörden erlassen worden sei, um den Beschwer-
deführer zu befragen und die Ermittlungen weiterzuführen. Im Moment
lägen auch keine Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer keinen Zu-
gang zu einem fairen und gerechten Verfahren hätte. Zu den Kommentaren
D-1764/2019
Seite 12
auf Facebook gelte es festzuhalten, dass diese von einer beliebigen Per-
son im Auftrag des Beschwerdeführers hätten verfasst werden können. Im
Übrigen fehle der genaue Kontext der Kommentare und sie seien erst ver-
fasst worden, als der Beschwerdeführer schon in der Schweiz gewesen
sei. Dies erwecke den Anschein, dass sie eigens zur Konstruktion von Asyl-
gründen verfasst worden seien. Auch die Zeitungsartikel bezüglich der Dro-
hungen auf der Türe des Beschwerdeführers enthielten nichts Neues. Ab-
schliessend gelte es zu betonen, dass der Beschwerdeführer erst auf Be-
schwerdeebene so zahlreiche Beweismittel eingereicht habe und der ent-
sprechenden Aufforderung des SEM nicht bereits früher nachgekommen
sei.
5.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das SEM
die eingereichten Dokumente als Kopien bezeichne. Es handle sich aber
um mit Stempel beglaubigte Kopien von den Originalen. Keine Institution
in der Türkei gebe Originale heraus. Sie würden lediglich Kopien machen,
welche abgestempelt würden, sodass sie den Originalen gleichgestellt
seien. Weiter gelte es festzuhalten, dass die PKK und die YPG (Partiya
Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) keine terroristischen
Organisationen, sondern kurdische Freiheitsbewegungen seien. Mitglieder
der Opposition würden in der Türkei als Terroristen bezeichnet. Er habe
den Präsidenten nicht beleidigt, sondern nur seine Meinung geäussert. Er
sei Sympathisant der PKK wie die Mehrheit der Kurden. Es könne nicht als
legitim bezeichnet werden, was die türkische Regierung mache. Das SEM
bezeichne seine Taten auch in der Schweiz als rechtswidrig. In der Türkei
seien sie jedoch nicht nur rechtswidrig, sondern würden sehr hart bestraft,
weil die Menschenrechte und die Meinungsäusserungsfreiheit nicht gelten
würden. Alles was Oppositionsmitglieder machen würden, werde als
rechtswidrig bezeichnet. Der Satz der Vorinstanz, wonach der blosse Um-
stand, dass gegen eine Person wegen der genannten Taten ermittelt
werde, mit Sicherheit kein Indiz für eine Verfolgung darstelle, sei ange-
sichts der aktuellen sehr repressiven Situation in der Türkei unfassbar. Die
nun vorliegenden Akten habe er nicht früher einreichen können, weil sein
Anwalt vorher keine Informationen von den Behörden und den Gerichten
erhalten habe. Erst als irrtümlicherweise an seiner Stelle sein Bruder fest-
genommen worden sei, hätten sie unter Herausgabe der Akten zugeben
müssen, dass ein Verfahren gegen ihn selber laufe. Der Vorwurf der Vor-
instanz, dass ihm jemand einen Gefallen getan habe, sei angesichts des
Umfangs des Falles und dessen, was seine Familie durchstehen müsse,
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Seite 13
unglaublich. In der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz noch be-
hauptet, es sei kein ordentliches Verfahren erhoben worden. Diesbezügli-
che Beweise habe er nun eingereicht.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid un-
geachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprü-
fen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist mithin
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann den Entscheid
auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen.
6.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor-
gen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die
rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber
Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn
nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt
wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tat-
sache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines
Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.).
6.3 Aufgrund der vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einge-
reichten Beweismittel ist zu schliessen, dass in der Türkei offenbar seit (…)
2018 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Ein-
trägen respektive geteilten Beiträgen auf Facebook hängig ist und der Be-
schwerdeführer dabei verdächtigt wird, «Propaganda für eine Terrororga-
nisation» betrieben zu haben. Nachdem sich die Oberstaatsanwaltschaft
B._______ für örtlich unzuständig erklärt hat, wird das Verfahren den ein-
gereichten Beweismitteln zufolge nun von der Oberstaatsanwaltschaft
G._______ weitergeführt. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor,
dass die Oberstaatsanwaltschaft G._______ Untersuchungsmassnahmen
angeordnet hat; unter anderem wurde versucht, den Beschwerdeführer
ausfindig zu machen. Dem eingereichten «Protokoll» vom (…) 2018 zu-
folge haben Mitarbeiter der Polizei mit dem Vater des Beschwerdeführers
gesprochen und erfahren, dass dieser in die Schweiz gereist sei. Gemäss
D-1764/2019
Seite 14
weiteren Beweismitteln wurde im türkischen Ermittlungsverfahren festge-
stellt, dass der Beschwerdeführer die Türkei am (…) Oktober 2017 verlas-
sen hat, was mit seinen eigenen Angaben übereinstimmt.
6.4 Nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November
2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts hat
sich die Menschenrechtslage in der Türkei wieder deutlich verschlechtert
und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom
15./16. Juli 2016 ist gar eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und poli-
tischer Säuberungen festzustellen. Die türkischen Behörden gehen seit
dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden
Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufge-
hoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker
und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie
übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung.
Tausende von Leuten sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen
Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen
konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausge-
setzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich
macht. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in sei-
ner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der
Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestufter Organisationen vor-
geworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. dazu bei-
spielsweise Urteile des BVGer D-1373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.4 und
D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6 m.w.H.).
6.5 Die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sind an-
gesichts der veränderten Lage in der Türkei und der bundesverwaltungs-
gerichtlichen Rechtsprechung nicht sachgerecht und zu undifferenziert. In
zahlreichen Berichten über die Entwicklungen in der Türkei der letzten
Jahre wird darauf hingewiesen, dass in diesem Staat sowohl die demokra-
tischen Werte als auch die Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt sind. Den
Akten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in sei-
nem Facebook-Konto zu strafbaren Handlungen aufrief. Wären die vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel echt, müsste davon ausge-
gangen werden, dass gegen ihn in der Türkei wegen mutmasslicher Pro-
paganda für die PKK ein Ermittlungs- und anschliessend ein Strafverfahren
eingeleitet wurde und nach ihm aufgrund eines gegen ihn erlassenen Haft-
befehls gefahndet wird. Angesichts dessen und der behaupteten Nachfor-
schungen bei seinen Eltern ist denkbar, dass inzwischen über ihn ein Da-
D-1764/2019
Seite 15
tenblatt angelegt wurde. Im Falle der Rückkehr in die Türkei müsste er folg-
lich damit rechnen, festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt zu
werden.
6.6 Vorliegend hat sich das SEM nicht explizit zur Echtheit der vom Be-
schwerdeführer eingereichten Beweismittel geäussert, aufgrund seiner Er-
wägungen ist indessen davon auszugehen, dass es diese grundsätzlich
nicht in Frage stellt. Der Beschwerdeführer reichte denn auch sehr umfang-
reiche Beweismittel in diesem Zusammenhang zu verschiedenen Zeit-
punkten zu den Akten, die den Verfahrensverlauf ausführlich dokumentie-
ren und zum Teil auch aufeinander Bezug nehmen. In der angefochtenen
Verfügung äusserte das SEM aber Zweifel an den vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Razzien, die angeblich im Jahre 2018 bei ihm zu Hause
stattgefunden haben sollen. Darüber hinaus fällt auf, dass das ganze Ver-
fahren gegen den Beschwerdeführer mit einer Anzeige vom (…) 2018 und
somit kurz nach der letztinstanzlichen Abweisung des Asylgesuches des
Beschwerdeführers mit Urteil vom 6. Juli 2018 ins Rollen gekommen sein
soll. Die umfangreichen Dokumente zum Verfahren in der Türkei konnte
der Beschwerdeführer zudem erst mit Beschwerdeerhebung einreichen,
nachdem das SEM in seiner Verfügung moniert hatte, dass noch kein offi-
zielles Strafverfahren angehoben worden sei. Bei dieser Sachlage kann die
Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort
einer asylbeachtlichen Verfolgung seitens der türkischen Behörden ausge-
setzt wäre, bei der derzeitigen Aktenlage und ohne weitergehende Abklä-
rungen – auch mittels Botschaftsabklärung – nicht mit ausreichender Si-
cherheit beantwortet werden.
6.7 Überdies machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von der Polizei
in der Türkei bedroht worden. Die diesbezüglichen Vorbringen belegt er mit
diversen Internetberichten. Er macht auch geltend, die Sache sei von ei-
nem kurdischen Parlamentarier aufgegriffen worden, und reichte diesbe-
zügliche Beweismittel ein. Auch diese Vorbringen wären durch das SEM
näher zu prüfen.
6.8 Es ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im vorlie-
genden Fall nicht vollständig erstellt ist und damit auch der Untersuchungs-
grundsatz verletzt wurde.
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7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5). Vorlie-
gend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung,
wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwän-
dige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine
Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf
diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das
Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
7.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des
Sachverhalts im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrens-
ausgang erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen und Rügen in der
Beschwerde näher einzugehen.
8.
8.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendi-
gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da der Beschwerde-
führer nicht vertreten ist, ist davon auszugehen, dass ihm keine Kosten in
diesem Sinne entstanden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1764/2019
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 14. März 2019 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeur-
teilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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