B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1767/2014
Ur t e i l vom 6 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
(zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Februar 2014 / N (…).
D-1767/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______, Bezirk C._______/D._______, Provinz E._______, reiste am
23. Juni 2009 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde er
am 2. Juli 2009 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu sei-
nen Asylgründen befragt.
Dabei trug er im Wesentlichen vor, während der "Newroz-Zeit" im Jahre
2007 seien ein Freund und er in der Schule durch Sicherheitskräfte der
politischen Abteilung festgenommen worden. Er habe zehn Tage im Ge-
fängnis G._______ in E._______ verbracht. Er sei mit einem Holzstock auf
Hände und Füsse geschlagen und mit Stromstössen misshandelt worden.
Aus Mangel an Beweisen habe man ihn freigelassen. Danach sei er von
der Schule ausgeschlossen worden. Sein Freund sitze jetzt noch im Ge-
fängnis. Er sei wegen seines Freundes verhaftet worden. Den Grund kenne
er nicht. Er wisse nur, dass dessen Vater Mitglied der Partei „Hizbi
Dimukrati Takadumi“ sei. Seit Januar 2008 sei er ebenfalls Mitglied dieser
Partei und habe für diese etwa drei/vier Mal Flugblätter verteilt. Sonst sei
er für die Partei nicht aktiv gewesen. Am 17. März 2009 habe er zusammen
mit anderen wegen des Newroz-Festes in den Nachbardörfern Flugblätter
verteilt. Der nationale Sicherheitsdienst (Amn Ed-Dawla) habe dies erfah-
ren und ihn am 20. März 2009 zu Hause gesucht. Dort seien ein paar der
Flugblätter gefunden worden. Er sei an jenem Tag nicht zu Hause gewe-
sen. Ein Freund und Nachbar habe ihn darüber informiert. Aus Angst sei er
nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Er sei zu Fuss nach
H._______/I._______ gelaufen. Eine Woche später hätten sich die Behör-
den erneut nach ihm erkundigt. Bis am 1. April 2009 sei er in H._______
geblieben. Danach sei er zu Fuss illegal in die Türkei gelangt und habe sich
dort bei entfernten Verwandten in J._______ aufgehalten. Am 20. Mai 2009
habe er J._______ verlassen und sei mit dem Bus nach K._______ gefah-
ren. Mit Hilfe eines Schleppers sei er mit einem LKW weiter nach Griechen-
land gelangt. Dort sei er an der Grenze zu L._______ festgenommen und
vier Tage ins Gefängnis gesteckt worden. Den griechischen Behörden ge-
genüber habe er sich auf Anweisung des Schleppers als M._______, ge-
boren am (…), N._______, ausgegeben. Danach habe man ihn nach
K._______ zurückgeschafft. Am 18. Juni 2009 habe er K._______ erneut
verlassen. Er sei mit einem LKW in ein ihm unbekanntes Land gefahren.
Mit dem Auto sei er weiter in die Schweiz gelangt.
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Seite 3
Da sich der Beschwerdeführer gemäss Abklärungen des BFM am 10. No-
vember 2008 in O._______, Griechenland, aufgehalten hatte, wurde ihm
im EVZ das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechen-
lands zur Durchführung des Asylverfahrens gewährt. Der Beschwerdefüh-
rer wandte dazu ein, er sei nicht 2008 sondern 2009 in Griechenland fest-
genommen worden.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie einer Identitätskarte zu den vo-
rinstanzlichen Akten.
B.
Das BFM erkundigte sich mit Schreiben vom 7. Juli 2009 bei der schwei-
zerischen Botschaft in Damaskus über die vom Beschwerdeführer ge-
machten Angaben zu seinem Pass, seiner Ausreise und einer allfälligen
Suche nach ihm.
C.
Mit Entscheid vom 30. November 2009 trat das BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes in der Fassung gemäss Ziff. I des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006 4745) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegwei-
sung nach Griechenland an.
D.
Die schweizerische Botschaft in Damaskus antwortete dem BFM mit
Schreiben vom 5. Januar 2010. Der Beschwerdeführer verfüge über einen
syrischen Reisepass ausgestellt im Jahre 2008 in P._______. Er habe Sy-
rien am 7. November 2008 verlassen, um nach Q._______ zu reisen. Er
werde in Syrien gesucht, da er in E._______ den Militärdienst absolvieren
müsse.
E.
Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2009 liess
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 30. November 2009 erhe-
ben. Darin wurde insbesondere festgehalten, der Beschwerdeführer sei im
Laufe des Jahres 2008 aus Syrien ausgereist. Er habe sich via Türkei nach
Griechenland begeben und sei dort von den Behörden am 10. November
2008 angehalten worden. Vier Tage habe er in Haft verbracht. Gegen sei-
nen Willen sei er in die Türkei zurückgeschafft worden. Am 18. Juni 2009
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Seite 4
habe er K._______ erneut verlassen und sei über Transitländer in die
Schweiz gelangt.
F.
Im Rahmen des Schriftenwechsels zog das BFM mit Verfügung vom
16. März 2011 seinen Entscheid vom 30. November 2009 in Wiedererwä-
gung, hob diesen vollumfänglich auf und hielt fest, das Asylverfahren
werde wieder aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb da-
her mit Entscheid D-7487/2009 vom 24. März 2011 das Beschwerdever-
fahren als gegenstandslos geworden ab.
G.
Am 14. Mai 2012 wandte sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter an das BFM und reichte zwei Fotos sowie einen „Flyer" ein. Die
Beweismittel würden sich auf eine Demonstration vom 12. März 2012 in
der Schweiz beziehen.
H.
Am 2. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM ein-
lässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei erklärte er im Wesentli-
chen, er habe bereits an der Kurzbefragung vom 2. Juli 2009 erwähnt, dass
er 2007 aus der Schule ausgeschlossen worden sei. Er habe nach Erhalt
des Termins für die einlässliche Anhörung seine Familie kontaktiert und per
Post ein Schreiben erhalten, das den Schulausschluss belege. Dieses rei-
che er nun zusammen mit einem Militärbüchlein zu den Akten. Im Januar
2007 sei er zuerst in R._______ bei der politischen Sektion im Gefängnis
gewesen. Dann sei er nach E._______ zur "Farah" (was so viel bedeute
wie Sektion) S._______, Sektion T._______, verbracht worden. Er sei we-
gen seiner politischen Tätigkeiten respektive denjenigen seines politisch
aktiven Freundes festgenommen worden. Am 17. März 2009 habe er Flug-
blätter verteilt, weswegen er am 20. März 2009 und auch später noch be-
hördlich gesucht worden sei. Am 1. April 2009 habe er sein Heimatland
verlassen. Die von seinem Rechtsvertreter am 14. Mai 2012 dem BFM zu-
gesandten Fotos würden sich auf eine Demonstration der (…)-Partei vor
der (…) in U._______ beziehen. Er selber gehöre nicht dieser Partei an. Er
habe aber an der Demonstration teilgenommen, da man sich für die Rechte
der Kurden in Syrien eingesetzt habe. Er habe an vielen Demonstrationen
in der Schweiz teilgenommen. Die Partei „Hizbi Dimukrati Takadumi“, der
er angehöre, sei am 14. Juni 1957 gegründet worden. Deren Parteisekretär
sei Abdulhamid Darwish. Sie habe ihren Sitz in R._______ und führe dort
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Seite 5
Sitzungen durch. Früher habe sie auch in den Bergen Sitzungen abgehal-
ten. Sie unterstütze das kurdische Volk, spreche öffentlich über kurdische
Angelegenheiten, wie etwa den Umstand, dass die Kurden keine persönli-
chen Papiere hätten und sie nicht heiraten könnten. Sie verfüge nun über
einen Rat, der aus 15/16 Gruppierungen und Parteien bestehe. Ausser der
PKK respektive der PYD seien alle Parteien dem Rat beigetreten. Die „Hi-
zbi Dimukrati Takadumi“ habe Ableger in Erbil, Kurdistan und Europa, da-
runter auch in Bern. 2009 sei diese Partei verboten gewesen. Heute sei sie
nicht mehr illegal. Sie habe allerdings keinen Einfluss, da die PYD über alle
Parteien herrsche.
Dem Beschwerdeführer wurde in der Anhörung vom 2. Dezember 2013
das rechtliche Gehör zur Anfrage und dem Ergebnis der schweizerischen
Botschaft in Damaskus gewährt. Dazu führte er aus, es treffe nicht zu, dass
er einen Reisepass besitze. Er sei nie in V._______ gewesen, sondern ein-
zig in E._______. Er sei nicht einmal in W._______ gewesen und auch nie
in Q._______. Den Militärdienst habe er verschoben, weil er in einem Be-
rufsgymnasium (Sinaa) gewesen sei. Nachdem er aus der Schule entlas-
sen worden sei, sei er ausgereist.
I.
Im Nachgang zur Anhörung vom 2. Dezember 2013 übermittelte der Be-
schwerdeführer dem BFM eine Identitätskarte im Original, ausgestellt am
21. September 2006.
J.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 wurde dem Rechtsvertreter eine
Kopie des Anhörungsprotokolls vom 2. Dezember 2013, die Botschaftsan-
frage vom 7. Juli 2009 und die Antwort der Botschaft vom 5. Januar 2010
übermittelt sowie Frist zur Stellungnahme bis zum 27. Dezember 2013 an-
gesetzt. Diese Frist wurde auf Antrag des Rechtsvertreters vom 17. De-
zember 2013 mit Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013 bis zum
15. Januar 2014 erstreckt.
K.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2014 führte der Rechtsvertreter namens des
Beschwerdeführers aus, dieser halte an seinen Aussagen fest. Er habe nie
einen syrischen Pass besessen und sei nie in Q._______ gewesen. Es
möge aber zutreffen, dass er von den syrischen Behörden gesucht werde,
da er den Militärdienst absolvieren sollte. Die Botschaftsantwort habe ei-
nen beschränkten Aussagewert. Sie sei vor vier Jahren im Kontext des sich
D-1767/2014
Seite 6
anbahnenden Bürgerkrieges erstellt worden. Wie die Abklärungen geführt
worden seien, bleibe schleierhaft. Informationen zu Gesprächspartnern,
den gestellten Fragen und den tatsächlich abgegebenen Antworten würden
fehlen. Dies könne sich nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts (Urteil D-796/2008 vom 13. April 2010) als rechtswidrig erweisen. Im
Weiteren wurde auf das Urteil D-3608/2010 E. 5.3 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 29. September 2010 sowie auf ein Gutachten der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Syrien: Zuverlässigkeit von Bot-
schaftsabklärungen, Aurel Schmid, Bern 2010) verwiesen und moniert, an-
gesichts der mangelnden Zuverlässigkeit und der fragwürdigen Rechtmäs-
sigkeit könnten keine Rückschlüsse aus der Botschaftsabklärung gezogen
werden.
L.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
vom 23. Juni 2009 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
an. Den Vollzug der Wegweisung schob das BFM infolge Unzumutbarkeit
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
M.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. April 2014 liess der Beschwer-
deführer den Entscheid des BFM vom 27. Februar 2014 anfechten. Es
wurde beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, dem Be-
schwerdeführer sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässig-
keit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Subeventualiter wurde um Rückweisung der Sache an das BFM ersucht.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung beantragt.
N.
Mit Verfügung vom 11. April 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver-
beiständung gut. Dem BFM wurde die Gelegenheit zur Einreichung einer
Vernehmlassung bis zum 28. April 2014 erteilt.
O.
Mit Vernehmlassung vom 25. April 2014, welche dem Beschwerdeführer
am 2. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
D-1767/2014
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM bzw. BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das BFM hat in seiner Verfügung vom 27. Februar 2014 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs angeordnet. Die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) ge-
nannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne
einer Ersatzmassnahme für die vollziehbare Wegweisung – sind alternati-
ver Natur (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen). Das vor-
liegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die Fragen, ob
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswe-
gen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er aber
– wie beantragt wird (vgl. act. A64/19 S. 2 und 17) – infolge des Erfüllens
von subjektiven Nachfluchtgründen zumindest als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen ist.
D-1767/2014
Seite 8
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen, massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE
2011/1 E. 2).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
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Seite 9
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
ner um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen ei-
ner Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1 S. 142, BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
6.
6.1 Das BFM befand die Angaben des Beschwerdeführers, er sei am 1. Ap-
ril 2009 aus Syrien ausgereist, habe nie einen Pass beantragt und stamme
aus der Provinz E._______ aufgrund der Abklärungsergebnisse der
schweizerischen Botschaft in Syrien als tatsachenwidrig. Die Rechtmäs-
sigkeit der Abklärungen der schweizerischen Botschaft stützte es mit Ver-
weis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die angeb-
liche Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahre 2007 erachtete es auf-
grund widersprüchlicher Angaben ebenfalls als nicht glaubhaft. Der Be-
schwerdeführer habe einmal dargelegt, aufgrund der Verhaftung eines
Freundes, deren Grund er nicht kennen würde, festgenommen worden zu
sein. Später habe er jedoch angegeben, der Freund sei aufgrund von poli-
tischen Tätigkeiten verhaftet worden. Das vom Beschwerdeführer einge-
reichte Schreiben betreffend des angeblichen Schulausschlusses im An-
schluss an seine Verhaftung im Jahre 2007 qualifizierte das BFM als zum
Nachweis eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht tauglich. Der Be-
schwerdeführer habe zudem einmal angegeben, er werde darin nicht na-
mentlich erwähnt. Dann habe er geltend gemacht, das Schreiben nicht an-
geschaut zu haben, vermutlich stehe aber schon sein Name darin. Auch in
den Angaben des Beschwerdeführers zu der von ihm geltend gemachten
Suche nach ihm im Jahre 2009 erkannte das BFM widersprüchliche Aus-
sagen und hielt dazu fest, er habe ausgeführt, er sei in X._______ telefo-
nisch durch den Nachbarn über den behördlichen Besuch zu Hause infor-
miert worden. Später habe er hingegen geltend gemacht, man sei zu ihm
gekommen und habe ihm Bericht erstattet.
Das Vorgehen der syrischen Behörden, den Beschwerdeführer in jenem
Zeitpunkt für den Dienst bei den Streitkräften zu rekrutieren, erachtete das
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Seite 10
BFM als rechtsstaatlich korrekt. Eine Bestrafung infolge Refraktion sei le-
gitim und daher in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevant. Die Situa-
tion in Syrien habe sich zwar aufgrund der im März 2011 begonnenen Un-
ruhen und des nachfolgenden Bürgerkrieges, an dem die syrische Armee
massgeblich beteiligt sei, verändert. Sanktionen gegen Refraktäre, die Sy-
rien seit dem Ausbruch der Unruhen verlassen hätten, würden auf keiner
rechtsstaatlichen Grundlage basieren, seien politisch motiviert und würden
die Betroffenen in einer der von Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaften
treffen. Der Beschwerdeführer habe Syrien jedoch vor den Unruhen im
März 2011 verlassen, weshalb dessen Furcht vor Sanktionen infolge seiner
Refraktion nicht asylbeachtlich sei.
Die vom Beschwerdeführer dargelegten exilpolitischen Tätigkeiten in Form
von Teilnahmen an Kundgebungen in der Schweiz erkannte das BFM als
flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich. Die syrischen Geheimdienste würden
sich im Ausland auf Personen konzentrieren, die qualifizierte Aktivitäten
ausüben und sich öffentlich exponieren würden, so dass sie aus Sicht des
syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen würden. Der
Beschwerdeführer sei im Heimatland nicht als profilierter Regimekritiker er-
schienen, ansonsten die von ihm bestrittene, aktenkundige Ausreise nicht
möglich gewesen wäre. Zum Ableger der von ihm angegebenen Partei in
der Schweiz habe er nichts Näheres ausführen können. Seine Behaup-
tung, auf den eingereichten Fotos nehme er an einer Kundgebung in
U._______ teil, treffe nicht zu. Das Foto stamme von einer Demonstration
in Y._______. Diese Unkenntnis zeuge von einem exemplarisch schwa-
chen Engagement und kennzeichne ihn als blossen Mitläufer.
6.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber unter Hinweis auf das Urteil
D-3608/2010 vom 29. September 2010 des Bundesverwaltungsgerichts
moniert, Botschaftsauskünften aus Syrien komme nur geringer Beweiswert
zu. Diese fielen in der Regel sehr knapp aus und es werde nicht erläutert,
bei welchen Behörden nachgeforscht worden sei. Der Beschwerdeführer
sei anfangs November 2008 in Griechenland von der Polizei aufgegriffen
worden und habe gemäss der EURODAC-Meldung am 9. November 2008
um Asyl nachgesucht. Es könne daher faktisch ausgeschlossen werden,
dass er erst zwei Tage vorher Syrien Richtung Q._______ verlassen habe.
Die in P._______ erfolgte Ausstellung des Reisepasses könne nicht zutref-
fen, da er aus E._______ stamme. Die Botschaftsantwort erweise sich da-
mit als wertloses Beweismittel. Der Sachverhalt sei daher unrichtig respek-
tive unvollständig abgeklärt. Der Beschwerdeführer sei Ende Oktober/an-
fangs November 2008 erstmals aus Syrien ausgereist. Am 9. November
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Seite 11
2008 sei er von der griechischen Polizei aufgegriffen und gegen seinen
Willen in die Türkei zurückgeschafft worden. Von dort sei er in seinen Her-
kunftsort nach Syrien zurückgekehrt. Seine Aussagen zu den Gründen für
die Inhaftnahme seines Freundes im Jahre 2007 seien nicht widersprüch-
lich. Aus den Protokollen gehe hervor, dass er davon ausgegangen sei, der
Grund seiner Festnahme seien die politischen Aktivitäten seines Freundes
bzw. dessen Vaters gewesen. Der Dolmetscher habe die Erwähnung des
Beschwerdeführers in der von ihm eingereichten Schulbestätigung bestä-
tigt. Das Dokument hätte einer näheren Betrachtung respektive weiterer
Abklärungen, wie etwa einer vollständigen Übersetzung bedürft. Auch in
dieser Hinsicht liege eine unvollständige Sachverhaltsabklärung vor. Da
der Beschwerdeführer seinen Dienst hätte antreten müssen, würde seine
Ausreise aus Syrien bei einer Rückkehr höchstwahrscheinlich als Wehr-
dienstverweigerung erachtet. Wie der "Operational Guidance Note" des
"UK-Home-Office" vom 21. Februar 2014 entnommen werden könne, hätte
er deswegen bei einer Rückkehr mit einer 15-jährigen Haftstrafe zu rech-
nen. Auch sei eine Exekution nicht ausgeschlossen. Desertierte würden
ausserdem gezwungen, auf unbewaffnete Zivilisten zu schiessen, ansons-
ten sie selber erschossen würden. Auch sei die syrische Armee für eine
grosse Anzahl systematischer und schwerwiegender Menschenrechtsver-
letzungen verantwortlich. Unter Hinweis auf die Urteile D-1242/2010 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2013 und D-4051/2011 vom
8. Juli 2013 wurde zudem geltend gemacht, die exilpolitischen Tätigkeiten
des Beschwerdeführers in Form von Teilnahmen an Demonstrationen vor
exponierten Gebäuden wie dem (…) in Z._______ oder der (…) in
U._______ sowie seine Mitgliedschaft bei der P.D.P.K.S (Partiya Demoqrati
Pêşverû Ya Kurd Li Sûriyê Rexistina Siwisra; Kurdisch Demokratische Pro-
gressive Partei Syrien) seien als flüchtlingsrechtlich relevant zu erachten.
Der Beschwerde lag nebst der angefochtenen Verfügung eine Mitglied-
schaftsbestätigung der P.D.P.K.S bei.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Seriosität der Bemühungen der
mit Botschaftsabklärungen betrauten Personen in Syrien in seiner Recht-
sprechung grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen. Vereinzelt hielt es aber
auch fest, dass sich angesichts der Struktur des syrischen Geheimdienst-
apparates allenfalls Zweifel daran ergeben könnten, ob Ahndungsmass-
nahmen sämtlicher potenzieller Verfolger wirklich mit hinreichender
Schlüssigkeit abgeklärt werden könnten (vgl. beispielsweise Urteile D-
D-1767/2014
Seite 12
4731/2009 vom 20. April 2011 E. 4.3 und D-3608/2010 vom 29. September
2010 E. 5.3).
7.2 Die vorliegenden Antworten der Botschaft (vgl. act. A37/5 S. 1) sind in
der Tat knapp gehalten. Die konkreten Quellen, auf welche sich die Abklä-
rungen stützen, werden nicht benannt. Näheres zur darin erwähnten Aus-
reise vom 7. November 2008 des Beschwerdeführers (wie etwa, an wel-
chem konkreten Grenzübergang er ausreiste oder ob die Reise auf dem
Luft- oder Landweg erfolgte) ist nicht ersichtlich. Auch bleiben die genauen
Hintergründe für die von der Botschaft angegebene Destination Q._______
unklar. Da der Beschwerdeführer am 9. November 2008 auf der griechi-
schen Insel O._______ als Asylsuchender registriert und ihm dort am
10. November 2008 die Fingerabdrücke abgenommen wurden (vgl. act.
A5/1), erscheint der Einwand in der Rechtsmittelschrift, eine erst zwei Tage
zuvor erfolgte Ausreise aus Syrien sei nicht realistisch, nicht unberechtigt,
sofern der Beschwerdeführer auf dem Land- und nicht etwa auf dem Luft-
weg ausgereist wäre. Da der Beschwerdeführer stets behauptete, aus der
Provinz E._______ zu stammen und sein in der eingereichten Identitäts-
karte genannter Herkunftsort ebenfalls auf diese Provinz schliessen lässt,
stellt sich zudem die Frage, weshalb der Reisepass des Beschwerdefüh-
rers gemäss Botschaftsauskunft in der Provinz P._______ ausgestellt
wurde. Die Frage danach, ob sich die Auskunft der Botschaft in allen Teilen
als zutreffend erweist oder nicht, kann indes offen bleiben. Denn wie sich
aus den nachstehenden Erwägungen (vgl. E. 6.3 ff.) ergibt, ist ungeachtet
des Ergebnisses der Botschaftsabklärung der rechtserhebliche Sachver-
halt als genügend erstellt zu erachten. Weitergehende Abklärungen dazu
sind damit weder nötig noch wären solche vorliegend im Übrigen möglich,
zumal die Botschaft in Damaskus seit Februar 2012 geschlossen ist. Von
einer unrichtigen oder unvollständigen Erhebung des relevanten Sachver-
halts durch das BFM kann daher im Ergebnis nicht gesprochen werden.
Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neube-
urteilung ist abzuweisen. Bei einer Gesamtwürdigung lässt der gegebene
Sachverhalt zudem den – vom BFM im Ergebnis folgerichtigen – Schluss
zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft sowie
zum Teil als nicht asylrelevant zu erachten sind.
D-1767/2014
Seite 13
7.3
7.3.1 Fakt ist nämlich, dass der Beschwerdeführer gemäss der EURO-
DAC-Meldung am 9. November 2008 in O._______, Griechenland, regis-
triert wurde (vgl. act. A5/1). Damit steht fest, dass er der Vorinstanz gegen-
über unwahre Angaben zu dem von ihm ursprünglich mit dem 1. April 2009
angegebenen Ausreisezeitpunkt gemacht hat. Er negierte dem BFM ge-
genüber zudem ausdrücklich, dass er sich im Jahre 2008 in Griechenland
aufgehalten habe (vgl. act. A1/11 S. 7, act. A9/2 S. 2, act. A52/15 S. 4). Erst
auf Beschwerdeebene gestand er dem Bundesverwaltungsgericht gegen-
über mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 gegen den Nichteintretensent-
scheid sowie mit Einreichung der vorliegenden Rechtsmittelschrift durch
seinen Rechtsvertreter ein, sein Heimatland bereits im Laufe des Jahres
2008 respektive Ende Oktober/anfangs November 2008 verlassen zu ha-
ben. Der Aufenthalt vom November 2008 in Griechenland wurde ebenfalls
nicht mehr bestritten (vgl. act. A38/5 S. 3, act. A64/19 S. 4). Mit dieser An-
passung ursprünglich falscher Angaben an vorhandene Tatsachen wird in-
des nicht nur die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv ge-
schmälert, sondern zugleich verdeutlicht, dass seiner Schilderung, er sei
wegen dem Verteilen von Flugblättern durch den Sicherheitsdienst am
20. März 2009 in Syrien gesucht worden (vgl. act. A1/11 S. 6, act. A52/15
S. 9 f.), die Grundlage entzogen ist. Denn in jenem Zeitpunkt hielt er sich
demzufolge gar nicht mehr in seinem Heimatland auf.
7.3.2 In der Beschwerde wird zwar vorgebracht, der Beschwerdeführer sei
nach seiner Ausreise anfangs Oktober/Ende November 2008 und der
Rückschaffung durch die griechischen Behörden in die Türkei in sein Hei-
matland Syrien zurückgekehrt und am 1. April 2009 erneut aus Syrien aus-
gereist (vgl. act. A64/19 S. 4). Ein Einwand, der als nachgeschoben res-
pektive als erneuter Anpassungsversuch zu werten ist. Bis anhin erwähnte
er nämlich mit keinem Wort, nach seinem Aufenthalt in Griechenland vom
November 2008 jemals wieder in sein Heimatland zurückgekehrt zu sein.
Zudem steht dieses Vorbringen in Widerspruch zur damaligen Argumenta-
tion in der Beschwerdeeingabe vom 2. Dezember 2009, wo noch behaup-
tet wurde, nach seiner Rückschaffung durch die griechischen Behörden in
die Türkei habe er die Türkei am 18. Juni 2009 von K._______ aus verlas-
sen und sei über unbekannte Transitländer in die Schweiz gelangt (vgl. act.
A38/5 S. 3).
7.3.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei am 1. April 2009 aus
Syrien ausgereist, da er dort zuvor Ende März wegen des Verteilens von
D-1767/2014
Seite 14
Flugblättern durch die Behörden gesucht worden sei, ist damit als nicht
glaubhaft zu erachten.
7.4
7.4.1 Die angebliche Festnahme im Jahr 2007 beschrieb der Beschwerde-
führer ebenfalls ungereimt. So gab er während der Kurzbefragung an, er
sei wegen seines Freundes während der Newroz-Zeit im Jahre 2007 von
der politischen Abteilung festgenommen, zehn Tage ins Gefängnis von
E._______ verbracht und dort geschlagen worden (vgl. act. A1/11 S. 6 f.).
Damit wäre die Festnahme im März 2007 erfolgt, da das Fest Newroz
(Neujahrsfest) von den Kurden in Syrien jeweils am 21. März gefeiert wird.
Während der einlässlichen Anhörung datierte der Beschwerdeführer die
Festnahme hingegen auf den Januar 2007 und erklärte, er sei zuerst in
R._______ im Gefängnis gewesen und danach erst nach E._______ ver-
bracht worden (vgl. act. A52/15 S. 7.). Auch das Motiv der Festnahme schil-
derte er unterschiedlich. So brachte er als Festnahmegrund während der
Kurzbefragung vor, wegen eines Freundes, dessen Vater politisch tätig sei,
sei er festgenommen worden respektive den Grund seiner Festnahme
kenne er nicht (vgl. act. A1/11. S. 6 f.). Im Rahmen der einlässlichen Anhö-
rung erklärte er demgegenüber zunächst, er sei wegen seiner eigenen po-
litischen Aktivitäten ins Gefängnis gekommen. Der Freund sei ebenfalls po-
litisch tätig gewesen und festgenommen worden. Daraufhin sei auch er
festgenommen worden (vgl. act. A52/15 S. 7). Erst auf diese (auch in sich)
widersprüchlichen Aussagen hingewiesen, wandte er ein, die Aussagen an
der Kurzbefragung würden zutreffen (vgl. act. A52/15 S. 7). Ein pauschaler
Erklärungsversuch, der erwähnte Ungereimtheiten nicht aufzulösen ver-
mag.
7.4.2 Der Beschwerdeführer gab im Weiteren an, nach seiner Freilassung,
welche aus Mangel an Beweisen erfolgt sei, sei er 2007 aus der Gewerbe-
schule von R._______ ausgeschlossen worden (vgl. act. A1/11 S. 3 und S.
6 f.). Da die Festnahme im Jahre 2007 indes – wie besehen (vgl. E. 7.4.1)
– nicht glaubhaft erscheint, ist auch der darauf angeblich basierende Schul-
ausschluss als nicht plausibel zu werten. Die entsprechende Bestätigung
erwähnt denn auch nicht, dass er zuvor inhaftiert gewesen wäre, sondern
einzig, dass die Schule wegen „oppositionellen Aktivitäten“ am 5. Februar
2007 eine (Verwarnungs-)Strafe registriert habe. Der Nachweis für eine im
Januar oder März 2007 erfolgte Inhaftierung des Beschwerdeführers wird
damit nicht erbracht. In diesem Sinne erweist sich die von der Vorinstanz
zu den Akten genommene Bestätigung in der Tat – wie vom BFM ebenso
gewürdigt – als nicht beweisgeeignet.
D-1767/2014
Seite 15
7.4.3 Aber auch zum Beleg eines Schulausschlusses infolge politischer Ak-
tivitäten respektive als Nachweis eines politischen Engagements im Jahre
2007 ist das Dokument per se nicht – wie auf Beschwerdeebene einge-
wandt – geeignet. So ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer – wie
unter E. 7.4.1 besehen – einerseits angab, wegen seines eigenen politi-
schen Engagements 2007 festgenommen worden zu sein, andererseits
darlegte, nur wegen seines politisch aktiven Freundes 2007 festgenommen
worden zu sein. Auf letzterer Version wird in der Rechtsmittelschrift beharrt.
Damit wäre aber in jenem Zeitraum wiederum nicht von eigenen politischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers auszugehen. Im Weiteren lässt sich
feststellen, dass das Dokument zwar – wie vom Dolmetscher an der Anhö-
rung geklärt wurde (vgl. act. A52/15 S. 2) – den Namen des Beschwerde-
führers enthält. Die Antworten auf die entsprechende Frage, ob er darin
namentlich erwähnt werde, fielen aber unterschiedlich aus, indem er zu-
nächst negierte, darin erwähnt zu sein und auf Nachfrage hin dann erklärte,
vermutlich stehe sein Name schon drin. Seine Unkenntnis über den ge-
nauen Inhalt des Schreibens (vgl. act. A52/15 S. 2 f.) mutet – wie von der
Vorinstanz zutreffend bemerkt – seltsam an. Trotz Nennung des Beschwer-
deführers mit Vor- und Nachnamen ist aber mit der Bestätigung nicht er-
stellt, dass es sich dabei auch tatsächlich um die Person des Beschwerde-
führers handelt. Weiterführende Angaben zu seiner Person wie etwa Woh-
nadresse, Geburtsdatum, Eltern etc. fehlen gänzlich. Angesichts dessen,
dass das Dokument vom Erziehungsministerium und damit von einer be-
hördlichen Stelle ausgestellt worden sein soll, erstaunt dies. Nicht nach-
vollziehbar ist ohnehin, weshalb der Beschwerdeführer dieses Schriftstück
erst am 2. Dezember 2013 und damit über vier Jahre nach Asylgesuchstel-
lung zu den Akten reichte (vgl. act. A50). Denn angeblich bedurfte es zum
Erhalt des Dokumentes lediglich der Kontaktaufnahme mit seinen in Syrien
wohnhaften Eltern (vgl. act. A 52/15 S. 2). Ein solches Verhalten legt die
Vermutung nahe, beim Dokument handle es sich um ein Gefälligkeits-
schreiben respektive dieses sei zwischenzeitlich käuflich erworben wor-
den, zumal im syrischen Kontext der Erwerb amtlicher Dokumente gegen
Entgelt leicht möglich ist.
7.4.4 Selbst wenn aber mit dem Dokument ein Ausschluss des Beschwer-
deführers aufgrund politischer Aktivitäten aus der Schule bestätigt würde,
käme diesem dennoch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Denn ein
solcher Schulausschluss wäre schon mangels der nötigen Intensität nicht
als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren.
Ausserdem machte der Beschwerdeführer bislang nie geltend, er sei nach
D-1767/2014
Seite 16
seinem anfangs 2007 erfolgten Schulverweis bis zu seiner Ausreise, wel-
che gemäss Rechtsmittelschrift Ende Oktober/anfang November 2008
stattfand, in irgendeiner Art und Weise von den Behörden behelligt worden.
Als politisch aktive respektive oppositionelle Person wäre er somit in jenem
Zeitraum nicht – mehr – wahrgenommen worden. Dem Dokument käme
auch bei einer solchen Betrachtungsweise keine Relevanz zu.
7.5
7.5.1 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Kurzbefragung an, er
habe seinen Militärdienst aus schulischen Gründen verschoben. Dann sei
sein Jahrgang wieder aufgerufen worden, er sei aber nicht hingegangen
und ausgereist (vgl. act. A1/11 S. 5). Etwas anders lautete seine Darstel-
lung während der einlässlichen Anhörung. Dort gab er zu Protokoll, er habe
den Militärdienst nach dem Verlassen der Schule 2007 verschoben. Da-
nach habe er den Dienst erneut – und dieses Mal gegen Geldzahlung –
verschoben (vgl. act. A52/15 S. 12). Im von ihm eingereichten Militärbüch-
lein, ausgestellt am 11. Juli 2006, wird zwar eine zweimalige Verschiebung
des Militärdienstes erwähnt. Die erste bezieht sich auf den Zeitraum
2005/2006 und die zweite auf 2006/2007. Eine für die von ihm im Jahr 2007
und damit für die Periode 2007/2008 erfolgte (nochmalige) Verschiebung
wird indes nicht genannt. Ungeachtet der Frage nach der Authentizität des
Dienstbuchs bestehen somit von Vornherein gewisse Zweifel an den dies-
bezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Auf eine abschliessende
Beurteilung deren Glaubhaftigkeit kann aber verzichtet werden. Denn
selbst ausgehend von einer nach seiner Ausreise im Jahre 2008 erfolgten
Suche nach seiner Person infolge der Nichtbefolgung eines Aufgebots zum
Militärdienst, käme dieser – wie das BFM zutreffend erwähnte – in flücht-
lingsrechtlicher Hinsicht keine Relevanz zu (vgl. E. 7.5.2).
7.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Grundsatzentscheid BVGE
2015/3 vom 18. Februar 2015 zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung
oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begrün-
den, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffenen Person aus den in die-
ser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder
Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. a.a.O. E. 5.9). Bezogen auf
die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten
Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher
der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie ent-
D-1767/2014
Seite 17
stamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen sowie das Land nur we-
nige Monate vor Ausbruch des Bürgerkrieges verlassen habe (vgl. a.a.O.
E. 6.7.3).
7.5.3 Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation
vor. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen oder glaubhaft ma-
chen (vgl. E. 7.4), dass er vor seiner Ausreise im Oktober/November 2008
wegen regimekritischer Aktivitäten im Visier der syrischen Sicherheitskräfte
gestanden hat. Eine allfällige Suche nach ihm wegen Verweigerung des
Militärdienstes hätte damit in jenem Zeitpunkt nicht auf einem politischen
Motiv beruht. Auch aktuell wäre eine Gefahr, dass er deswegen mit einer
mit einem Politmalus behafteten Strafe zu rechnen hätte, zu verneinen.
Entgegen der in soeben zitierter Rechtsprechung umschriebenen Sach-
lage reiste der Beschwerdeführer nicht etwa im Zuge des sich anbahnen-
den Bürgerkrieges von 2011 sondern wie erwähnt bereits 2008 aus seinem
Heimatstaat aus. Es wäre daher nicht damit zu rechnen, dass er aufgrund
seiner damaligen Dienstverweigerung nunmehr als regimefeindliche Per-
son erachtet würde und daher eine politisch motivierte Bestrafung und Be-
handlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die von ihm da-
hingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet.
7.6 Anzufügen bleibt, dass auch wenn der Beschwerdeführer – wie in der
Beschwerde behauptet wird (vgl. E. 7.3.2) – nach seiner Rückschaffung
vom November 2008 von Griechenland in die Türkei nach Syrien zurück-
gekehrt und er am 1. April 2009 erneut aus Syrien ausgereist wäre, eine
Anerkennung als Flüchtling nicht in Betracht fiele. Seinen Vorbringen, er
sei im Jahre 2007 inhaftiert und aufgrund politischer Aktivitäten von der
Schule ausgeschlossen worden, wäre keine asylrechtliche Relevanz zuzu-
messen, da er sich mit der freiwilligen Rückkehr wieder unter den Schutz
seines Heimatlandes gestellt hätte (vgl. Art. 1 C des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Ausgehend von einer solchen Sachlage erschiene ohnehin kaum wahr-
scheinlich, er sei nach seiner erstmaligen Ausreise von Ende Oktober an-
fangs November 2008 in seinem Heimatland wegen des nicht geleisteten
Militärdienstes gesucht worden oder er hätte jemals aus politischen Grün-
den respektive politischer Aktivitäten im Fokus der Behörden gestanden.
Denn ansonsten wäre er aufgrund der damaligen, rigorosen Grenzkontrol-
len bereits bei seiner Wiedereinreise oder zumindest unmittelbar danach
erkannt und festgehalten worden.
D-1767/2014
Seite 18
7.7
7.7.1 Es ist im Weiteren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch sein exilpolitisches Enga-
gement in der Schweiz, befürchten muss, bei einer (hypothetischen) Rück-
kehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden.
7.7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Diese führen indes nicht
etwa zur Gewährung von Asyl, sondern gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob die Gründe missbräuchlich oder
nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, die subjektive Nachflucht-
gründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden stattdessen
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352
mit weiteren Hinweisen). An dieser Rechtsprechung ändert die am 1. Feb-
ruar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG nichts, da
diese einschränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt
der FK wieder relativiert wird (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG, vgl. auch Urteil
D-1997/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 3.8.3).
7.7.3 Hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe in Bezug auf Syrien kam
das Bundesverwaltungsgericht im als Referenzurteil publizierten Urteil
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 zum Schluss, es könne nicht ausge-
schlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung ei-
nes Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder
staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden – dies insbeson-
dere wenn sich die betreffende Person im Exilland gegen das syrische Re-
gime politisch engagiere. Für die Annahme, dass die betreffende Person
tatsächlich die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich ge-
zogen habe – womit die Furcht vor Verfolgung begründet wäre – müsse
sich die Person in besonderem Masse exponiert haben. Für die Annahme
begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne ei-
ner optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Aus-
schlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der
Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (E. 6.3.6).
7.7.4 Eine solche öffentliche Exponierung ist im Falle des Beschwerdefüh-
rers nicht gegeben. Aus den eingereichten Beweismittel in Form von zwei
D-1767/2014
Seite 19
Fotos und einem Flyer (vgl. act. A50 Nr. 1) geht hervor, dass er an einer
Demonstration teilgenommen hat. Gemäss dem auf dem Bild ersichtlichen
Strassennamen (Aa._______- und Bb._______-Strasse) und dem zugehö-
rigen Flyer, wo die „(…)“ und das Datum vom (…) erwähnt werden, muss
sich diese Kundgebung – wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen – in
Y._______ zugetragen haben. Von einer Kundgebung in U._______ oder
Z._______ zeugt dieses Foto entgegen den ursprünglichen Behauptungen
des Beschwerdeführers nicht (vgl. act. A52/15 S. 5 und 6). Mit dieser Teil-
nahme hob er sich indes nicht von den übrigen Beteiligten ab. Weder das
eingereichte Foto erwähnter Demonstration noch der dazugehörige Flyer
noch die – unbelegte – Angabe, er habe sich an vielen weiteren Demonst-
rationen in der Schweiz betätigt, lassen davon ausgehen, dass der Be-
schwerdeführer eine wichtige Position inne hatte oder dadurch speziell das
Interesse der Öffentlichkeit auf sich zog. Die Bestätigung der Mitgliedschaft
bei der P.D.P.K.S lässt ebenfalls nicht auf eine exponierende Funktion des
Beschwerdeführers in der Schweiz schliessen. Es ist deshalb nicht wahr-
scheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse
an seiner Person bestehen könnte. Das exilpolitische Engagement des Be-
schwerdeführers übersteigt die Schwelle der massentypischen Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger somit
nicht.
7.7.5 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz vermag
im Übrigen ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerde-
führer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt
wäre. Zwar kann aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit nicht aus-
geschlossen werden, dass er bei der Wiedereinreise in sein Heimatland
einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da er
jedoch nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden gera-
ten sein dürfte, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als
staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist,
dass er bei einer Rückkehr dorthin asylrelevante Massnahmen zu befürch-
ten hätte. Vielmehr ist wie dargelegt, davon auszugehen, dass die im Aus-
land tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Per-
sonen richten, welche in exponierter Weise den syrischen Behörden als
politisch missliebig und in staatsgefährdender Weise aufgefallen sind, was
beim Beschwerdeführer nicht zutrifft.
7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von
D-1767/2014
Seite 20
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Be-
schwerdeführer erfüllt auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 54 AsylG nicht. Die Vo-
rinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu
Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorste-
henden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei
zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem
Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage un-
ter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach
der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation
in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs Rechnung getragen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
10.
10.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da der Antrag auf un-
D-1767/2014
Seite 21
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwi-
schenverfügung vom 12. April 2014 gutgeheissen wurde, werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
10.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 12. April 2014 angeordne-
ten Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbei-
stand gemäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar aus-
zurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung
Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre-
tungsaufwand wird daher in Anwendung von Art. 14 VGKE unter Berück-
sichtigung der massgeblichen Berechnungsfaktoren aufgrund der Akten
auf Fr. 1‘500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1767/2014
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand lic.iur. LL.M Tarig Hassan wird eine Ent-
schädigung von Fr. 1‘500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Claudia Jorns Morgenegg
Versand: