B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1767/2017
Ur t e i l vom 2 7 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ehefrau B._______, geboren am (…),
und Kind C._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. Februar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführerin) gemäss eigenen Angaben zusammen mit ih-
ren Kindern D._______ und C._______ ihren Heimatstaat im Sommer
2012 beziehungsweise (…) Wochen nach dem (…) 2013 auf dem Landweg
in Richtung E._______ verliessen,
dass sich die Beschwerdeführerin mit den Kindern in der Folge zirka wäh-
rend dreier Jahre in F._______ aufhielten, bevor sie die Weiterreise über
G._______ und die Balkanroute antraten, am (…) Juli 2015 von H._______
her illegal in die Schweiz gelangten und am 30. Juli 2015 in I._______ um
Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von zirka zwei Jahren
in F._______ nach G._______ weiterreiste und von dort am (…) August
2015 auf dem Luftweg illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 19. August
2015 um Asyl nachsuchte,
dass die Kurzbefragungen (BzP) der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter
D._______ am 10. August 2015 und diejenige des Beschwerdeführers am
24. August 2015 stattfanden,
dass die Beschwerdeführenden am 14. Oktober 2015 zu ihren Asylgrün-
den angehört wurden,
dass sie im Wesentlichen geltend machten, sie seien syrische Staatsange-
hörige kurdischer Ethnie, hätten bis im Jahr 2011 in J._______ gelebt und
der Beschwerdeführer habe zirka in jenem Jahr zum Christentum konver-
tiert,
dass der Beschwerdeführer zum einen Probleme mit der Baath-Partei ge-
habt habe, zum andern die Freie Syrische Armee (FSA) und die (…)Bewe-
gung von ihm verlangt hätten, dass er sich ihnen anschliesse, und überdies
die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gefordert habe, dass seine Kinder
für sie kämpfen sollten,
dass er nämlich der Partei Ende 1994/Anfang 1995 beigetreten sei und im
Jahr 1996 Gemeindevorsitzender von K._______ (in der Nähe von
L._______) geworden sei, jedoch am (…) 2000 aus dieser ausgeschlossen
worden sei, weil er seinerzeit Anweisungen der Partei nicht befolgt habe,
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dass er in der Folge während sechs Monate in der Militärsicherheit inhaf-
tiert und am (…) Januar 2001 durch Vermittlung eines Onkels und gegen
Geldzahlung freigelassen worden sei,
dass er nach seiner Entlassung während eines Jahres arbeitslos gewesen
sei und in der Folge als (…) in einem (…) gearbeitet habe,
dass er nicht mehr politisch aktiv gewesen sei, aber seit dem Revolutions-
beginn ab April 2011 an Demonstrationen teilgenommen und auch bei de-
ren Koordination beziehungsweise Organisation mitgewirkt habe, jedoch
ab August 2011 damit aufgehört habe, als die Revolution militarisiert wor-
den sei,
dass ihm daraus keine Probleme mit den syrischen Behörden entstanden
seien,
dass es ihm gelungen sei, nach (…) Tagen mittels einer Schmiergeldzah-
lung die Freilassung seines im Mai 2011 anlässlich einer Demonstrations-
teilnahme verhafteten Sohnes M._______ zu erwirken, woraufhin die Fa-
milie in das Dorf K._______ gezogen sei,
dass dieses Dorf damals unter der Herrschaft der PKK beziehungsweise
der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) gestanden habe und diese zunächst
versucht habe, seine Söhne M._______ und N._______ und – nachdem
die beiden Söhne E._______ ausgereist seien – auch seine Tochter
D._______ zu rekrutieren,
dass es ihm aber mittels Schmiergeldzahlungen stets gelungen sei, dies
zu verhindern,
dass am 25. Mai 2013 die FSA beziehungsweise die Regimenter von (…)
und (…) das Dorf K._______ gestürmt hätten und die Familie zwei Tage
später illegal über die Grenze E._______ ausgereist sei, wo sie den Sohn
M._______ wieder getroffen habe,
dass der Beschwerdeführer bereits in E._______ von seiner nach wie vor
in K._______ lebenden (…) erfahren habe, dass die PKK beziehungsweise
PYD ihm vorwerfe, mit der (…) zusammengearbeitet zu haben und ent-
sprechend für die Stürmung des Dorfes verantwortlich zu sein,
dass der Beschwerdeführer seinen syrischen Pass, seine syrische Identi-
tätskarte, seine Mitgliedskarten bei der (…), der (…) sowie bei der (…),
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einen Passierschein der FSA – alles im Original – sowie Auszüge aus sei-
nem Familienbüchlein in Kopie zu den Akten reichte,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie hätten
Syrien wegen des Kriegs verlassen und weil ihre beiden Söhne M._______
und N._______ für den Militärdienst gesucht worden seien, wobei sie die
Beamten zu Beginn immer wieder mit Geld bestochen hätten und später
auch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (kurdisch Yekîneyên Pa-
rastina Gel, YPG) beziehungsweise PKK versucht hätten, ihre Söhne zu
rekrutieren,
dass die Beschwerdeführerin ihre syrische Identitätskarte im Original ein-
reichte,
dass die Tochter D._______ im Wesentlichen geltend machte, dass ihre
Brüder vom syrischen Regime und der PKK für den Militärdienst gesucht
worden seien, wobei die PKK ihrem Vater gedroht habe, sie anstelle ihrer
Brüder zu rekrutieren, und auch angekündigt habe, Kinder in ihrem Alter
militärisch auszubilden,
dass das SEM im Rahmen des Asylverfahrens die Asylakten der Söhne
M._______ (N […]) und N._______ (N […]) als Verweiserdossiers beizog,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. Februar 2017 – eröffnet am 24. Feb-
ruar 2017 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, deren Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz anordnete, den Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufschob,
dass das SEM mit einer separaten Verfügung vom selben Datum fest-
stellte, D._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylge-
such ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Voll-
zug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, wobei diese
Verfügung nicht angefochten wurde,
dass zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus-
geführt wurde, die sechsmonatige Haft im Jahr 2000, die Kündigung der
Mitgliedschaft bei der Baath-Partei und der Verlust der Arbeitsstelle hätten
sich mehr als zehn Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sy-
rien ereignet und dieser habe keine erneuten Probleme aufgrund des Zer-
würfnisses mit der Partei geltend gemacht,
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dass daher kein genügend enger sachlicher und zeitlicher Kausalzusam-
menhang zwischen den vorgebrachten Nachteilen und der Ausreise be-
stehe und diese Vorbringen mithin asylrechtlich nicht relevant seien,
dass sich die geltend gemachten Rekrutierungsversuche bezüglich der
Söhne M._______ und N._______ und der Tochter D._______ gegen die
Kinder des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und nicht gezielt gegen
die Eltern gerichtet hätten,
dass die Eltern in diesem Zusammenhang auch keine Reflexverfolgung
geltend gemacht hätten und es sich beim diesbezüglich bezahlten
Schmiergeld mangels Intensität nicht um einen ernsthaften Nachteil im
Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) handle,
dass die Stürmung und Eroberung des Dorfs K._______ im Zusammen-
hang mit dem Bürgerkrieg in Syrien aufzufassen sei, von der die gesamte
Zivilbevölkerung des Dorfs gleichermassen betroffen sei, und sich aus den
Akten keine Anzeichen dafür ergäben, dass den Beschwerdeführenden da-
bei konkrete Nachteile aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe
erwachsen seien,
dass nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen die PKK beziehungsweise
PYD dem Beschwerdeführer auch nach seiner Ausreise eine Zusammen-
arbeit mit der FSA hätte unterstellen sollen und sich seine Befürchtungen
einzig auf die mutmasslichen Aussagen seiner (…) stützten, welche aber –
ebenso wie zahlreiche Verwandte seiner Ehefrau – nach wie vor in
K._______ lebten,
dass seine (…) denn auch – entgegen seinen Aussagen, wonach sein
Haus im Dorf von Anhängern der YPG beschlagnahmt worden sei, – in
K._______ sein Eigentum und seine Grundstücke verwalte,
dass unter diesen Umständen seine Befürchtungen, im Falle einer Rück-
kehr nach Syrien aus den vorgebrachten Gründen von einer asylrelevanten
Verfolgung durch die PKK beziehungsweise PYD betroffen zu sein, als zu
wenig konkret und damit asylrechtlich nicht relevant einzustufen seien,
dass sich der Beschwerdeführer gegenüber den Anhängern der FSA be-
ziehungsweise der (…) stets gegen eine Bewaffnung der Revolution aus-
gesprochen habe und es deswegen höchstens zu heftigen Diskussionen
mit ihnen gekommen sei, ohne dass er persönliche Probleme gehabt habe
oder von ihnen bedroht worden sei,
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dass, auch wenn er in der Ausstellung des Passierscheins durch die FSA
ein Falle gewittert habe, seine daraus abgeleiteten Befürchtungen zu we-
nig konkret seien, um im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von asylrelevanten Verfol-
gungshandlungen seitens der FSA beziehungsweise der (…) ausgehen zu
können,
dass keine Hinweise dafür bestünden, dass er von den syrischen Behör-
den je als Demonstrationsteilnehmer oder als Mitglied eines Koordinations-
Komitees für die Organisation von Demonstrationen identifiziert worden
sei,
dass er bereits belangt worden wäre, wenn er sich anlässlich von Demonst-
rationsteilnahmen auf eine Weise exponiert hätte, welche die Aufmerksam-
keit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen hätte,
dass deshalb auch seine diesbezügliche Furcht vor Verfolgung asylrecht-
lich nicht relevant sei,
dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht habe, aufgrund seiner
Religionszugehörigkeit beziehungsweise der angeblichen Konversion zum
Christentum im Jahr 2011 in Syrien je Probleme gehabt zu haben,
dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der
christlichen Bevölkerung in Syrien gemäss Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts (vgl. insbesondere Referenzurteil D-1495/2015 vom 21. März
2016 E. 9) nicht gegeben seien und den Aussagen des Beschwerdeführers
weder Hinweise für vergangene noch für zukünftig zu befürchtende asylre-
levante Verfolgungshandlungen entnommen werden könnten,
dass deshalb die diesbezüglichen Vorbringen asylrechtlich nicht relevant
seien, wobei ohnehin erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vorge-
brachten Konversion bestünden, da er sich am 19. August 2015 auf dem
Personalienblatt des SEM noch als Muslim ausgewiesen habe,
dass zusammenfassend die Vorbringen der Beschwerdeführenden den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
standhielten, wobei angesichts der fehlenden Asylrelevanz darauf verzich-
tet werden könne, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen einzu-
gehen,
dass das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dor-
tigen Sicherheitslage als nicht zumutbar erachte,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. März 2017 (Post-
stempel; Eingabe datiert vom 22. März 2017) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und Gewährung von Asyl, eventualiter die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als
Flüchtlinge beantragten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung beantragten,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwi-
schenverfügung vom 28. März 2017 mitteilte, sie dürften den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Entbindung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen
wurden und den Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvor-
schusses Frist bis zum 12. April 2017 angesetzt wurde,
dass der Kostenvorschuss am 12. April 2017 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach
der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei
Richtern oder drei Richterinnen entscheidet und Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden kann,
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG;
vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei den
frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1
und 2 AsylG),
dass es insbesondere auf die Aktualität, Gezieltheit und Intensität solcher
Nachteile ankommt,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), was insbesondere dann nicht erfüllt
ist, wenn in zentralen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht werden
oder massgebliche Vorbringen unbegründet nachgeschoben werden,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen ihre bisherigen Vorbringen sinngemäss wiederholten und an deren
Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz festhielten,
dass sie gleichzeitig die Auskunft „Syrien: Mobilisierung in die syrische Ar-
mee“ vom 28. März 2015 und die Schnellrecherche „Präsenz des syrischen
Regimes in Al-Qahtaniya, Rekrutierung durch die syrische Regierung in
den von der PYD verwalteten Gebieten, insbesondere in der Provinz Al-
Hasaka“ vom 26. Februar 2016 der Länderanalyse der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) sowie einen im Internet veröffentlichten Bericht von
„“ vom 13. Februar 2017 betreffend Rekrutierung von Kämp-
fern, Tötung von politischen Gegnern und Unterdrückung der Medien durch
die YPG einreichten,
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dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts
– mit zutreffender Begründung festgestellt hat, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden mangels Aktualität, Gezieltheit respektive Inten-
sität der geltend gemachten Nachteile nicht asylrelevant sind, soweit sie
glaubhaft sind,
dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die
nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass dies namentlich auch für die vorgebrachte Konversion des Beschwer-
deführers in Syrien vom Islam zum Christentum und die daraus abgeleite-
ten Konsequenzen gilt, wogegen sich die diesbezüglichen Ausführungen
in der Beschwerde nicht auf den konkreten Einzelfall beziehen, sondern in
allgemeiner Weise den Abfall vom Islam als Todsünde schildern und an der
Asylrelevanz des Vorbringens festhalten,
dass das SEM einen genügend engen sachlichen und zeitlichen Kausalzu-
sammenhang zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei
aufgrund eines Zerwürfnisses mit Anhängern der Baath-Partei im Jahr
2000 während sechs Monaten inhaftiert gewesen, wobei ihm damals auch
die Parteimitgliedschaft gekündigt worden sei und er seine Arbeitsstelle
verloren habe, und der mehr als zehn Jahre später erfolgten Ausreise aus
Syrien zu Recht verneinte,
dass er gemäss seinen Angaben nach dem Parteiausschluss zwar wäh-
rend eines Jahres arbeitslos war, aber daraufhin eine Anstellung als (…)
gefunden hat und in der Folge auch seinen weiteren geschäftlichen Aktivi-
täten in der Region hat nachgehen können,
dass er in diesem Zusammenhang ab Anfang 2001 keine Verfolgungsvor-
bringen durch die Baath-Partei oder die syrischen Behörden geltend
machte,
dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeführenden
seien einerseits zum Schutz vor einer möglichen Racheaktion und ande-
rerseits zum Schutz der Kinder vor einer wahllosen möglichen Rekrutie-
rung ausgereist, nicht zu überzeugen vermag,
dass das SEM diesbezüglich nämlich zutreffend ausführte, dass die vorge-
brachten Rekrutierungsversuche nicht gegen den Beschwerdeführer und
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seine Frau gerichtet gewesen seien und diese denn auch nicht geltend ge-
macht hätten, sie seien von gezielten (Reflex-)Verfolgungshandlungen des
syrischen Regimes oder der PKK beziehungsweise PYD betroffen gewe-
sen, weil sich die Kinder den Rekrutierungen stets entzogen hätten,
dass nach dem Gesagten und angesichts des Umstands, dass im Falle
von D._______ der Entzug von den Rekrutierungsbemühungen rechtskräf-
tig als nicht asylbeachtlich befunden worden ist, auch keine überwiegende
Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung anzunehmen ist,
dass bei dieser Sachlage die beiden als Beweismittel eingereichten Be-
richte der SFH betreffend Mobilisierung in die syrische Armee und der Me-
dienbericht eines (…) Journalisten betreffend Zwangsrekrutierungen und
Hausdurchsuchungen durch YPG und Asayish nicht zu einer andern Ein-
schätzung zu führen vermögen,
dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, er sei im Zusammenhang
mit den geltend gemachten Aktivitäten im Rahmen von Demonstrationen
zu Beginn der Revolution von den syrischen Behörden identifiziert und des-
halb gesucht worden, einzig auf seinen subjektiven, durch nichts belegten
Mutmassungen beruht, wobei keine Anhaltspunkte dafür sprechen,
dass jedoch die Teilnahme an Kundgebungen im Zusammenhang mit dem
Aufstand seit März 2011 per se nicht asylrelevant ist und eine Asylgewäh-
rung nur in Betracht zu ziehen ist, wenn die teilnehmende Personen als
solche durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifi-
ziert worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
E. 5.7), wofür keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen,
dass das Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer seitens der PKK Verrat
vorgeworfen worden sei, zum einen, wie das SEM zutreffend ausführte,
einzig auf mutmassenden, erst nach seiner Ausreise gemachten Aussagen
seiner (…) beruht und er zum andern in diesem Zusammenhang anlässlich
der Anhörung in allgemeiner Weise ausgeführt hatte, dass man aufgrund
der in Syrien vorherrschenden Misstrauenspolitik von der PKK als Gegner
betrachtet werde, wenn man nicht für diese arbeite, und dies auch bezüg-
lich der FSA und des syrischen Regimes gelte (vgl. act. […]),
dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der
Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen
sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne
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in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu neh-
men,
dass somit die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind,
eine Änderung der angefochtenen Verfügung des SEM herbeizuführen,
dass es den Beschwerdeführenden in Gesamtwürdigung aller Risikofakto-
ren nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekreta-
riat diese zu Recht verneint hat, zumal der Beschwerdeführer zwischen
dem Jahr 2000 und seiner Ausreise im Jahre 2013 keinerlei Probleme mehr
mit den syrischen Behörden gehabt hat – weder anlässlich der Verhaftung
seines Sohnes in J._______, seiner eigenen Teilnahme an Demonstratio-
nen noch seiner Intervention zugunsten seines Sohnes,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44
AsylG, vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeord-
neten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben hat,
dass die angefochtene Verfügung, soweit sie zu überprüfen ist, Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
der am 12. April 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: