B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1768/2013
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesh,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2009 erstmals in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei zu-
nächst – wie bereits sein Vater – ein Anhänger der Awami League (AL)
gewesen, sei dann aber im Jahr 2005 der Bangladesh Nationalist Party
(BNP) beigetreten,
dass er am 30. Oktober 2006 von seinem politischen Widersacher G.,
welcher auch verantwortlich sei für den Tod seines Vaters im Jahr 1980,
angezeigt und dabei des Mordes an einem Mitglied der AL beschuldigt
worden sei,
dass in der Folge ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei und die
Polizei ihn mehrfach zuhause gesucht habe,
dass er sein Heimatland deswegen am 22. August 2009 verlassen habe,
dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 8. September 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 8. Oktober 2010 mit Urteil D-7287/2010 vom 2. Dezember 2010 ab-
wies,
dass für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens auf die Akten zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 15. Februar
2011 (Datum Eingang BFM) um Wiedererwägung der vorinstanzlichen
Verfügung vom 8. September 2010 ersuchen liess,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, im Juli 2010 sei ei-
ne weitere Anzeige gegen ihn erhoben und mit gerichtlicher Anklage vom
24. Dezember 2010 ein neues Gerichtsverfahren eingeleitet worden,
dass er dabei beschuldigt werde, einen Mann angegriffen und verletzt zu
haben,
dass es sich dabei jedoch in Tat und Wahrheit wiederum um eine politisch
motivierte Verfolgung handle, hinter welcher ebenfalls G. stecke,
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dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 29. Juni
2011 abwies und dabei unter anderem die Rechtskraft und Vollstreckbar-
keit der Verfügung vom 8. September 2011 feststellte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Be-
schwerde vom 21. Juli 2011 mangels Leistung des erhobenen Kostenvor-
schusses mit Urteil D-4107/2011 vom 19. August 2011 nicht eintrat,
dass für den weiteren Inhalt des Wiedererwägungsverfahrens auf die Ak-
ten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2013 erneut in die Schweiz
einreiste, gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______
ein zweites Asylgesuch stellte und dort am 11. März 2013 summarisch
befragt wurde,
dass ihm dabei das rechtliche Gehör im Hinblick auf den beabsichtigten
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährt wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2
AsylG),
dass das BFM den Beschwerdeführer am 21. März 2013 ausführlich zu
seinen neuen Asylgründen anhörte,
dass er dabei vorbrachte, er habe die Schweiz am 1. Januar 2012 in
Richtung Frankreich verlassen und habe sich in der Folge bis zu seiner
Wiedereinreise in die Schweiz am 27. Februar 2013 dort aufgehalten,
dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen auf
die bereits im ersten Asylverfahren vorgetragenen Asylgründe verwies
und anfügte, sein Bruder sei vor einigen Monaten festgenommen worden,
um ihn (den Beschwerdeführer) unter Druck zu setzen,
dass sein Bruder während der Haft gefoltert und nach 15 Tagen wieder
freigelassen worden sei, die Polizei ihn nun aber erneut suche,
dass der Beschwerdeführer ausserdem geltend machte, gegen ihn sei ein
neues Verfahren eröffnet worden, er habe dazu aber noch keine Beweis-
mittel erhalten und wisse nicht, worum es gehe,
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 22. März
2013 – eröffnet am 26. März 2013 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
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AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe erklärt, seine Asylgründe seien
immer noch dieselben, jedoch sei in der Zwischenzeit sein Bruder verhaf-
tet worden und gegen ihn sei ein weiteres Verfahren eröffnet worden,
dass der Beschwerdeführer damit eine Fortsetzung der bereits im ersten
Verfahren vorgetragenen und geprüften Asylgründe geltend machte,
dass sich somit eine erneute Überprüfung derselben erübrige,
dass im Übrigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der neuen Ereignisse be-
stünden, zumal der Beschwerdeführer nicht habe angeben können, wes-
halb gegen ihn ein neues Verfahren eröffnet worden sei,
dass auch seine Vorbringen betreffend die Verhaftung des Bruders vage
und unsubstanziiert ausgefallen seien,
dass das erste Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei und
keine Hinweise auf seither eingetretene Ereignisse vorlägen, welche ge-
eignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Bangladesh durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 3. April 2013 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur
materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, es sei zur Einreichung von Dokumen-
ten eine Frist anzusetzen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 4. April 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im vorliegenden Fall nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m. w. H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde in formeller Hinsicht gerügt wird, das BFM habe
sich nicht eingehend genug mit den Vorakten auseinandergesetzt, indem
es in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort das am 14. Februar
2011 eingeleitete ausserordentliche Verfahren erwähnt habe,
dass diese Rüge indessen unbegründet erscheint, hat doch das BFM im
Rahmen der Sachverhaltsfeststellung ausdrücklich das fragliche Wieder-
erwägungsverfahren erwähnt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1 der angefochtenen
Verfügung),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der Zwischenzeit einge-
tretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes re-
levant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, womit das formelle Erforder-
nis des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt
ist,
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dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs
im Wesentlichen auf seine bereits im ersten Asylgesuch vorgetragenen
Asylgründe verwies,
dass diese Asylgründe rechtskräftig als asylrechtlich nicht relevant sowie
überdies unglaubhaft qualifiziert wurden,
dass demzufolge die angeblich nachträglich erfolgte, vorübergehende
Verhaftung des Bruders des Beschwerdeführers, welche den Aussagen
des Beschwerdeführers zufolge mit seiner eigenen strafrechtlichen Ver-
folgung zusammenhänge, ebenfalls nicht asylrelevant erscheint,
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, die Nachrei-
chung der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Gerichtsdokumente
betreffend die Verhaftung des Bruders abzuwarten,
dass der Beschwerdeführer ausserdem vorbringt, es sei gegen ihn ein
weiteres Gerichtsverfahren eröffnet worden,
dass er jedoch nicht in der Lage ist, dazu konkrete und substanziierte An-
gaben zu machen, weshalb dieses Vorbringen wenig glaubhaft erscheint,
dass überdies mangels entsprechender konkreter Hinweise ohnehin nicht
davon ausgegangen werden könnte, es handle sich dabei um eine asylre-
levante Verfolgungsmassnahme, zumal der Beschwerdeführer – wie be-
reits in der vorangegangenen Verfahren (erstes Asylverfahren, Wiederer-
wägungsverfahren) erwogen wurde – in Bangladesh grundsätzlich mit ei-
nem rechtsstaatlich korrekten Gerichtsverfahren rechnen kann,
dass der Beschwerdeführer bezüglich dieses angeblichen neuen Ge-
richtsverfahrens im Übrigen keine Beweismittel einreichte, obwohl es ihm
ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, die ihm Heimatland
für ihn tätige Anwältin direkt zu kontaktieren und von ihr entsprechende
Unterlagen anzufordern,
dass in der Beschwerde bezeichnenderweise nicht mehr die Rede ist von
einem gegen den Beschwerdeführer neu eingeleiteten Gerichtsverfahren,
sondern nur noch die angebliche Verhaftung des Bruders und damit zu-
sammenhängende Gerichtsdokumente erwähnt werden,
dass dem zweiten Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Ge-
sagten offensichtlich keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene
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Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant wären,
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,
2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Bangladesh keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und auch
keine individuellen Gründe vorliegen, die den Wegweisungsvollzug als
unzumutbar erscheinen liessen,
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Bangladesh
bereits im Beschwerdeurteil vom 2. Dezember 2010 als zumutbar erach-
tet worden ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich keine wesentliche
Veränderung des Sachlage geltend gemacht hat,
dass demnach nach wie vor nicht davon auszugehen ist, der Beschwer-
deführer würde im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesh in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung
dorthin als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem
Gesagten als aussichtslos erwies,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: