B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1769/2014
Ur t e i l vom 8 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Gérald Bovier,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
alias C._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin – eine äthi-
opische Staatsangehörige – ihren Heimatstaat am 19. September 2011
und gelangte am 20. September 2011 via D._______ illegal in die Schweiz,
wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ um Asyl nachsuchte. Am 5. Oktober 2011 fand die Befragung
zur Person statt.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 wies das BFM die Beschwerdeführe-
rin für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu. Auf die
dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil D-6006/2011 vom 21. November 2011 wegen Nichteinreichung der ver-
langten Beschwerdeverbesserung nicht ein.
Am 25. Februar 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen an.
Zur Begründung des Asylgesuchs ist vollumfänglich auf die protokollierten
Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokoll vom 5. Oktober 2011,
A7; Anhörungsprotokoll vom 25. Februar 2014, A24).
A.b Die Beschwerdeführerin gab dem BFM keine rechtsgenüglichen Iden-
titätspapiere zu den Akten. Bei ihrem Eintritt ins EVZ E._______ reichte sie
lediglich zwei äthiopische Wählerkarten und einen Arbeitsausweis ein.
B.
Mit Verfügung vom 3. März 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch vom
20. September 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 3. April 2014 liess die Beschwerdeführerin gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und be-
antragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es
sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihr Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
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Im Übrigen wurde das Gericht darum gebeten, vor der Urteilsverkündung
dem Unterzeichnenden die Möglichkeit zu geben, eine Honorarnote einzu-
reichen.
Als Beilagen wurden die angefochtene Verfügung vom 3. März 2014, die
den Rechtsvertreter mandatierende Vollmacht vom 13. März 2014, eine
Fürsorgebestätigung vom 14. März 2014 und eine die Kebele-Identitäts-
karte inkl. Übersetzung beinhaltende CD zu den Akten gereicht.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
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1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Das Verfahren
war im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits hängig, weshalb vorliegend das
neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. De-
zember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Februar 2014], Abs. 1).
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Er-
messens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Keinen
Rügegrund stellt gemäss dem seit 1. Februar 2014 geltenden Recht die
Unangemessenheit dar (vgl. alt Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG). Im Bereich
des Ausländerrechts richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts und die zulässigen Rügen nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das BFM
insbesondere aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragung
zur Person geltend gemacht, ihre Arbeitskollegen hätten ihr berichtet, dass
ihre Vorgängerin ebenfalls für das Verschwinden von Dokumenten verant-
wortlich gemacht worden sei. Diese sei für die Taten, welche sie, genau
wie die Beschwerdeführerin, nicht begangen habe, ins Gefängnis gekom-
men. Aufgrund des Gehörten sei ihr klar gewesen, dass auch sie inhaftiert
werden würde, woraufhin sie ihr Heimatland verlassen habe (vgl. A7 S. 9
f.). Bei der Anhörung habe sie diese ganz konkrete Motivation für ihre Aus-
reise mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr habe sie gesagt, – was sie wie-
derum bei der Befragung nicht angeführt habe – dass sie einen Tag nach
den Anschuldigungen ihres Vorgesetzten nicht mehr zur Arbeit erschienen
und zu ihrem Bruder nach G._______ geflüchtet sei. In der Folge sei ihr
Vater schikaniert worden und man habe ihm ihretwegen Angst gemacht.
Auf Nachfrage habe sie erklärt, ihre Kollegen hätten ihr nicht gesagt, wa-
rum ihre Vorgängerin in Haft gekommen sei. Sie habe trotz mehrmaliger
Aufforderung, zu schildern, was nach den grundlosen Anschuldigungen
vorgefallen sei, keinen konkreten Vorfall nennen können, der ihre Ausreise
veranlasst haben solle. Des Weiteren seien ihre Erklärungen reine Mut-
massungen gewesen und hätten jeglicher Substanz entbehrt (vgl. A24 S.
8, S. 13 und 16 f.). Als sie auf die im Rahmen der Befragung und der An-
hörung unterschiedlich dargelegten Schilderungen der Motivation ihrer
Ausreise hingewiesen worden sei, habe sie lediglich gemeint, sie hätte
doch gesagt, dass ihre Vorgängerin verhaftet worden sei. Sie sei geflüch-
tet, weil sie gewusst habe, dass sie auch verhaftet werden würde (vgl. A24
S. 23). Diese Antwort erkläre jedoch ihre nicht übereinstimmenden Vorbrin-
gen, welche die Ausreise letztendlich motiviert hätten, in keiner Weise.
Es sei ihr somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie aufgrund
der haltlosen Verdächtigungen ihres Vorgesetzten nach erfolgter Kündi-
gung veranlasst gewesen sei, ihr Heimatland zu verlassen. Daher sei
ebenso unglaubhaft, dass ihr Vater ihretwegen noch heute schikaniert
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werde.
Hinzu komme, dass sie bei der Befragung berichtet habe, ihre Kebele-Iden-
titätskarte sei zu Hause bei ihrem Vater. Sie habe gesagt, dass es kein
Problem sei, diese in die Schweiz kommen zu lassen, um die Identität zu
belegen (vgl. A7 S. 7). Anlässlich der Anhörung habe sie dahingegen er-
klärt, sie habe ihren Vater diesbezüglich kontaktiert, dieser habe aber
Angst, ihr den Ausweis in die Schweiz zu schicken, da er seit ihrer Ausreise
immer wieder eingeschüchtert worden sei. Darauf hingewiesen, ihr Vater
hätte die Identitätsdokumente auch bei der Schweizer Botschaft in Addis
Abeba abgeben können, habe sie bemerkt, dass gemäss den Informatio-
nen aus der Nachbarschaft ihres Vaters alle seine Bewegungen kontrolliert
würden und somit für die Leute, welche sie heute noch suchen würden,
klar wäre, dass sie sich in der Schweiz befinden würde. Darauf aufmerk-
sam gemacht, dass sie mit ihrem Vater in H._______ in regelmässigem
telefonischem Kontakt stehe und Telefone abgehört werden könnten, wenn
das Interesse an ihrer Person so gross sei, habe sie gemeint, ihr Vater
wisse nichts davon, dass sein Telefon abgehört werde (vgl. A24 S. 4 und
S. 20).
Ihre offensichtlich unglaubhaften Ausführungen, warum sie keine rechts-
genüglichen Identitätsdokumente eingereicht habe, führten zum Schluss,
dass sie auf andere als die beschriebene Art und Weise in die Schweiz
gereist sei. Es sei davon auszugehen, sie sei mit einem gültigen Reisepa-
pier ausgestattet gewesen, welches sie den Asylbehörden absichtlich vor-
enthalte, um ihre Identität nicht offenlegen zu müssen und eine Rückfüh-
rung in den Heimatstaat zu verhindern oder mindestens zu erschweren. An
dieser Einschätzung vermöchten auch die von ihr zwecks Identitätsbelegs
eingereichten Wählerkarten und der Arbeitsausweis nichts zu ändern.
Diese belegten lediglich, dass sie Mitglied der (…) gewesen sei und für
welches Amt sie gearbeitet habe. Daran werde jedoch in der Verfügung
nicht gezweifelt.
Ihre geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
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5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, die
Angst davor, dass es der Beschwerdeführerin wie ihrer Vorgängerin erge-
hen würde, sei in der Tat ein Grund für die Ausreise gewesen. Die psychi-
sche Belastung aufgrund der illegalen Arbeit, das Wissen um das Schicksal
der Vorgängerin und schliesslich die Beschuldigung des Woreda-Verant-
wortlichen seien die Auslöser für die Flucht gewesen. Die Beschwerdefüh-
rerin habe – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – sowohl bei der Be-
fragung als auch anlässlich der Anhörung ihre Motivation für die Ausreise
zur Genüge dargetan.
Ihre eingescannte Kebele-Identitätskarte sei dem Unterzeichnenden von
einem Bekannten ihres in G._______ wohnhaften Bruders per E-Mail zu-
gestellt worden. Der Vater weigere sich weiterhin, Dokumente per Post zu
senden, da er Angst habe, sich strafbar zu machen. Es sei festzuhalten,
dass er bereits (…) Jahre alt sei und stark unter der aktuellen Situation
leide. Die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Bruder würden versu-
chen, den Vater davon zu überzeugen, das Original der Identitätskarte in
die Schweiz zu schicken. Die vorliegende Identitätskarte weise keinerlei
Fälschungsmerkmale auf und stimme mit den Angaben der Beschwerde-
führerin überein. Ausserdem habe sie von Anfang an alle Identitätsdoku-
mente eingereicht, welche sie auf sich getragen habe (Wahlkarten, Arbeits-
ausweis). Die Einreichung der Kebele-Identitätskarte stütze die Glaubhaf-
tigkeit ihrer Aussagen.
Die Erkenntnis der Vorinstanz, wonach die Aussagen in den wesentlichen
Punkten unglaubhaft seien, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung
der Beweisregel von Art. 7 AsylG. Die von ihr dargelegte Ungereimtheit be-
treffend den Ausreisegrund habe gelöst werden können. Zudem habe die
Beschwerdeführerin zu den wesentlichen Punkten übereinstimmend und
detailliert ausgesagt. Ihre glaubhaften Aussagen würden klar allfällige Un-
gereimtheiten überwiegen. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei bei einer
Gesamtbetrachtung insgesamt zu bejahen. Auch die persönliche Glaub-
haftigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht zu beanstanden.
Sie dürfte zusätzlich durch ihre Mitarbeit bei der "I._______" (…) gefährdet
sein. Hinsichtlich der Lage von der Regierung oppositionell Gesinnten in
Äthiopien wird auf zwei Berichte von Amnesty International und von Human
Rights Watch verwiesen und geltend gemacht, spätestens bei der Antrag-
stellung für ein Laissez-passer bei der äthiopischen Botschaft werde sich
herausstellen, dass die Beschwerdeführerin ihren Dienst bei der (…) un-
bewilligt verlassen und ein Asylgesuch im Ausland eingereicht habe. Dies
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werde als Landesverrat eingestuft, was eine Verhaftung bei der Einreise
zur Folge haben dürfte. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG und es sei ihr Asyl zu gewähren, da keine Ausschlussgründe
vorliegen würden.
Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und wegen des Vorliegens ei-
ner konkreten Gefährdung auch unzumutbar, weshalb die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen sei. Mit Hinweis auf BVGE 2011/25 wird insbesondere
ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine (…)-jährige
unverheiratete Frau. In ihrer Heimatstadt H._______ bestehe ihr Bezie-
hungsnetz aus dem mittlerweile (…)-jährigen Vater und dem
(…)-jährigen Sohn. Der Vater könne die Beschwerdeführerin weder finan-
ziell noch sonst irgendwie unterstützen. Vielmehr werde sie sich um ihren
betagten Vater und den minderjährigen Sohn kümmern müssen, was ihre
Integration weiter erschweren werde. Sie habe weder ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz noch als alleinstehende Frau mit fehlenden beruflichen Re-
ferenzen Chancen, sich auf dem stark umkämpften Arbeitsmarkt durchzu-
setzen. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien würde sie in eine persönli-
che Notlage geraten.
Die Verfügung sei rechtswidrig, weil sie im Sinne von Art. 49 Bst. c VwVG
unangemessen und nach Art. 5 Abs. 2 BV unverhältnismässig sei. Sie sei
deshalb aufzuheben.
Auf weitere Vorbringen wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
5.3
5.3.1 Eine umfassende Durchsicht der Akten lässt vorliegend den Schluss
zu, dass die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ernsthaft zu bezweifeln ist.
So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person an,
sie habe von den Büromitarbeitern erfahren, dass ihre Vorgängerin des
Verlustes einer Akte verdächtigt worden und deswegen ins Gefängnis ge-
bracht worden sei (vgl. A7 S. 9/10). Im Rahmen der Anhörung zu den Asyl-
gründen machte sie demgegenüber geltend, sie wisse nicht, warum ihre
Vorgängerin die Stelle verlassen habe. Ihre Mitarbeiter hätten ihr nicht ge-
sagt, weswegen die Vorgängerin inhaftiert worden sei (vgl. A24 S. 17 F168,
F171). Diesbezüglich wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die Be-
schwerdeführerin den Grund für die Festnahme ihrer Vorgängerin auch bei
der Anhörung erwähnt hätte, zumal das Wissen um deren Schicksal einer
der entscheidenden Auslöser für die Flucht gewesen sein soll (vgl. A7 S. 9
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Ziff. 7.01: "Als er mich verdächtigte, wusste ich genau, dass mich das glei-
che Schicksal wie diese Frau erwartet. Und ich wusste, dass bevor sie mich
verhaften ich so schnell wie möglich verschwinden müsse."). Ihr Argument,
sie habe dies damals in der Befragung zur Person gesagt, weil sie über
ihre Vorgängerin gefragt worden sei (vgl. A24 S. 19 F186), läuft offensicht-
lich ins Leere, zumal dem Befragungsprotokoll keine entsprechende Frage
zu entnehmen ist, sondern es sich vielmehr um eine freie Schilderung der
Asylgründe gehandelt hat. Demzufolge hätte von der Beschwerdeführerin
erwartet werden dürfen, dass sie dieses wesentliche Sachverhaltselement
auch bei der Anhörung von sich aus zur Sprache gebracht hätte.
Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin erst anläss-
lich der Anhörung vorbrachte, ihr Vater sei ihretwegen mehrmals behelligt
worden (vgl. A24 F124-135). Ihr Einwand, sie habe bei der Befragung nur
kurze Antworten geben können, weshalb sie dies nicht erwähnt habe (vgl.
A24 S. 15 F141), muss vor dem Hintergrund, wonach die Beschwerdefüh-
rerin frei erzählen konnte und von einer asylsuchenden Person erwartet
werden darf, dass sie alle für ihr Gesuch wesentlichen Vorkommnisse bei
der ersten sich ihr bietenden Gelegenheit von sich aus geltend macht, als
unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. In Übereinstimmung
mit dem BFM ist diesbezüglich von einer nachgeschobenen Schilderung
auszugehen (vgl. A24 S. 15 F141).
Nachdem sich die Asylvorbringen als unglaubhaft erwiesen haben, ist –
entgegen anderslautender Einschätzung – nicht davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin in der Heimat wegen Landesverrats einer asylre-
levanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte.
Im Weiteren entbehrt angesichts des unglaubhaften Sachvortrags ihre Ar-
gumentation, wonach der Vater Angst habe, ihr die Original-Identitätskarte
zu schicken, weil sie versucht hätten, ihn einzuschüchtern (vgl. A24 S. 4
F27) beziehungsweise wonach er befürchte, sich strafbar zu machen, jeg-
licher Grundlage. Auch aus der eingescannten Kebele-Identitätskarte ver-
mag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal es
sich hierbei lediglich um eine Kopie mit geringem Beweiswert handelt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.3.2 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund
der unglaubhaften Vorfluchtgründe zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
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Seite 10
Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. Auf die
weiteren in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen
braucht nicht näher eingegangen zu werden, da dies zu keiner anderen
Beurteilung führen würde.
5.4 Da sich die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene auf ihr exilpoli-
tisches Engagement (Mitarbeit bei der […] in der Schweiz) beruft, mithin
subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, ist nachfolgend zu prüfen, ob
sie aufgrund dieser Tätigkeit bei einer Rückkehr im Heimatland mit einer
asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hat.
5.4.1 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis ei-
ner begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
5.4.2 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur-
teil D-1178/2015 vom 2. September 2015 mit Hinweis auf das Urteil E-
705/2014 vom 6. März 2014) ist zwar davon auszugehen, die äthiopischen
Sicherheitsbehörden würden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemein-
schaften im Rahmen ihrer Möglichkeiten überwachen und mittels elektro-
nischer Datenbanken registrieren. Dieser Umstand reicht für sich allein ge-
nommen indessen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht darzu-
legen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte – nicht nur
eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass
eine exilpolitisch aktive äthiopische Staatsbürgerin tatsächlich das Inte-
resse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regime-
feindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Als aus-
schlaggebendes Kriterium ist daher zu prüfen, ob das Verhalten der Be-
schwerdeführerin geeignet ist, sie als Regimekritikerin und damit als kon-
krete Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund einer ex-
ponierten politischen Tätigkeit erscheinen zu lassen.
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5.4.3 Was das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin anbe-
langt, so wird in der Beschwerde lediglich auf ihre Mitarbeit bei der (…)
hingewiesen. Diese Mitarbeit wird jedoch nicht substanziiert. Da die Be-
schwerdeführerin keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. vor-
stehend E. 5.3) und überdies im Heimatland kein politisches Profil auswies
(vgl. A7 S. 11 Ziff. 7.02), kann ausgeschlossen werden, dass sie vor dem
Verlassen Äthiopiens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behör-
den geraten ist. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die äthiopischen Be-
hörden gerade hier in der Schweiz auf die Beschwerdeführerin hätten auf-
merksam werden sollen. Nach dem Gesagten erscheint es nicht wahr-
scheinlich, dass seitens des äthiopischen Regimes ein besonderes Inte-
resse an ihrer Person bestehen könnte.
Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist somit zu verneinen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Seite 12
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führerin
nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Dies ist ihr mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 13
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von
einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthi-
opien aus (BVGE 2011/25 E. 8.3; vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der
zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea
wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas
(OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12.
Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des
Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthio-
pien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Kon-
flikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn
auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik
und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht
in Sicht ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 mit Hinweisen).
7.3.2 Zur sozioökonomischen Situation, namentlich zur Lage von alleinste-
henden Frauen in Äthiopien hat sich das Bundesverwaltungsgericht eben-
falls im Entscheid BVGE 2011/25 geäussert. Das Gericht hielt unter ande-
rem fest, es sei für alleinstehende und zurückkehrende Frauen nicht leicht,
sozialen Anschluss zu finden; die kulturelle Norm sehe für unverheiratete
Frauen ein Leben in der Familie vor. Eine Wohnung zu finden sei in der
Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis
Abeba werde auf 40 bis 55% geschätzt. Begünstigende Faktoren für eine
höhere Wahrscheinlichkeit, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständi-
gen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien in einer höheren Schulbil-
dung, im Leben in der Stadt, im Verfügen über finanzielle Mittel, in der Un-
terstützung durch ein soziales Netzwerk sowie im Zugang zu Informationen
zu erblicken. Ohne diese Voraussetzungen würden Frauen oft nur Arbeiten
bleiben, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der
Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen
der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt seien (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5
mit Hinweisen).
7.3.3 Vor diesem Hintergrund ist vorliegend zu prüfen, ob der Wegwei-
sungsvollzug nach Äthiopien auch in individueller Hinsicht zumutbar ist.
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Seite 14
Es ist zwar angesichts der trotz des Wirtschaftswachstums der letzten
Jahre generell schwierigen Lebensbedingungen in Äthiopien nicht in Ab-
rede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Hei-
matland mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Aufgrund
ihrer persönlichen Voraussetzungen kann jedoch entgegen anderslauten-
der Einschätzung vom Vorhandensein solcher in BVGE 2011/25 genann-
ten begünstigenden Faktoren ausgegangen werden. Es handelt sich zu-
nächst um eine junge und, soweit aktenkundig, gesunde Frau, die über
eine mehrjährige Schulbildung, einen Hochschulabschluss und Berufser-
fahrung in der Verwaltung verfügt (vgl. A7 S. 4 Ziff. 1.17.04, 1.17.05), Vo-
raussetzungen, welche ihr beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen
sein werden. Sodann lebte sie eigenen Angaben zufolge seit ihrem vierten
Lebensjahr in H._______ (vgl. A7 S. 4 Ziff. 2.02), weshalb sie mit diesem
Umfeld bestens vertraut sein dürfte. In ihrer Heimat hat sie ausserdem ein
tragfähiges Beziehungsnetz (Vater und […]-jähriger Sohn in H._______,
Bruder mit Ehefrau und zwei Kindern in G._______, Cousin in J._______
[vgl. A7 S. 5 Ziff. 3.01, A24 S. 6]), welches ihr die Reintegration erleichtern
wird. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dass sie von ihrem in
der Schweiz lebenden Bruder, der über einen geregelten Aufenthalt ver-
fügt, bei Bedarf finanzielle Unterstützung erhalten kann. Nötigenfalls kann
ihr auch die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg im Heimatland
erleichtern (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 74 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 [AsylV 2,
SR 142.312]). Unter diesen Umständen ist insgesamt nicht davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit den spezifi-
schen Problemen einer alleinstehenden Frau konfrontiert sein wird. Im Üb-
rigen ist darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen be-
troffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), nicht genügen, um eine kon-
krete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE
2008/34 E. 11.2.2).
Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug in Übereinstim-
mung mit dem BFM als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
9.1 Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aus-
sichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch
die Fürsorgebestätigung vom 14. März 2014 ausgewiesenen Bedürftigkeit
der Beschwerdeführerin abzuweisen. Mangels Erfüllung der Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung
im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und das Gesuch um amtliche Verbeiständung
gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Gérald Bovier Karin Schnidrig
Versand: