B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1769/2015
Ur t e i l vom 7 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
Afghanistan,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 2. März 2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger usbekischer
Ethnie, stellte erstmals am 9. März 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch.
Dieses wurde durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nun-
mehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom 19. April
2011 abgelehnt, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz und des Vollzugs. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde
durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juli 2012 abgewie-
sen.
B.
Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 20. August
2012 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das damalige BFM. Diese
Eingabe wurde durch das Bundesamt mit Schreiben vom 23. August 2012
an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Das Bundesverwaltungs-
gericht nahm die Eingabe vom 20. August 2012 als Revisionsgesuch ent-
gegen, trat indessen darauf wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses
mit Urteil vom 24. September 2012 nicht ein.
C.
Am 6. März 2013 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Auf
dieses trat das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2013 gestützt auf den da-
maligen Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht
ein; weiter ordnete das Bundesamt erneut die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer
mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 18. Juli 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil vom 12. September 2013 trat das
Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde wegen Nichtleistung des
Kostenvorschusses nicht ein.
D.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 richtete der Beschwerdeführer an das
damalige BFM das Gesuch, die Verfügungen vom 19. April 2011 und vom
8. Juli 2013 seien in Wiedererwägung zu ziehen, wobei seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei
wiedererwägungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
nach Afghanistan festzustellen, mit der Folge seiner vorläufigen Aufnahme
in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragte er die einstweilige Aus-
setzung des Vollzugs. Mit der Eingabe übermittelte er als Beweismittel ein
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Bestätigungsschreiben einer afghanischen Lokalbehörde mitsamt deut-
scher Übersetzung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2014 setzte das BFM den Voll-
zug der Wegweisung einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2014 forderte das BFM den
Beschwerdeführer auf, in Bezug auf die mit der Eingabe vom 20. Oktober
2014 vorgebrachte Gesuchsbegründung verschiedene ergänzende Fra-
gen zu beantworten und entsprechende Beweismittel einzureichen.
G.
Mit Eingabe an das BFM vom 23. Dezember 2014 gab der Beschwerde-
führer eine Stellungnahme ab. Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 übermit-
telte er zudem als Beweismittel zwei Photographien und ‒ gemäss eigener
Aussage ‒ einen iranischen Mietvertrag.
H.
Mit Verfügung vom 2. März 2015 wies das SEM das Wiedererwägungsge-
such des Beschwerdeführers ab.
I.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März
2015 (Datum des Poststempels: 17. März 2015) beim Bundesverwaltungs-
gericht an. Dabei beantragte er sinngemäss die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von
Asyl beziehungsweise die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs mit der Folge der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Mit
der Beschwerdeschrift reichte er als Beweismittel einen Internetbericht be-
treffend die Situation in Afghanistan sowie ein Schreiben einer afghani-
schen Lokalbehörde mit deutscher Übersetzung ein. Auf die Begründung
der Beschwerde wie auch den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei-
ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufge-
zeigt wird, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine solche, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 BV unter
bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wie-
dererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach
ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtser-
hebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
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seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in we-
sentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage an-
zupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechts-
kraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten ge-
blieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessur-
teil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wie-
dererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich
nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer
Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem
materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts ent-
standen sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können
(vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch mit
der Eingabe vom 20. Oktober 2014 und der nachfolgenden Stellungnahme
vom 23. Dezember 2014 im Wesentlichen damit, er könne nunmehr bewei-
sen, dass er in Bezug auf seine Verfolgungssituation – die ihm bisher nicht
geglaubt worden sei – die Wahrheit gesagt habe. Eine Bestätigung des
Ortsvorstehers seines ehemaligen Wohnortes in Afghanistan (Stadt
B._______, Provinz Faryab) belege, dass ihm der Ehemann seiner ehe-
maligen Geliebten nach wie vor nach dem Leben trachte. Weiter machte
er – unter dem Aspekt der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs –
geltend, die Familie, welche ihn vor seiner Ausreise aus Afghanistan vo-
rübergehend in Kabul beherbergt habe, sei mittlerweile ‒ nämlich vor acht
Monaten ‒ aus der Stadt weggezogen und lebe heute im Iran. Mit dem
Wiedererwägungsgesuch vom 20. Oktober 2014 reichte er die erwähnte
Bestätigung des Ortsvorstehers der Stadt B._______ ein. Ferner übermit-
telte er der Vorinstanz mit Eingabe vom 27. Januar 2015 zwei Photogra-
phien, welche die vier Mitglieder der besagten Familie namens C._______
zeigen sollen, sowie – gemäss eigener Aussage ‒ den Original-Mietvertrag
der Wohnung der Familie C._______ im Iran.
5.2 Das SEM begründete die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs in
der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die vom Beschwer-
deführer eingereichten Dokumente seien nicht beweistauglich. Ausserdem
habe der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt ‒ nämlich
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anlässlich einer am 3. April 2013 erfolgten Anhörung im Zusammenhang
mit seinem zweiten Asylgesuch ‒ behauptet, jene Familie, die ihn in Kabul
beherbergt habe, sei aus der Stadt in Richtung Iran weggezogen. Das Vor-
bringen im Wiedererwägungsverfahren, die Familie C._______ habe Kabul
vor acht Monaten verlassen, stehe dazu in offensichtlichem Widerspruch.
5.3 Mit der Beschwerdeschrift werden im Wesentlichen die gegenüber der
Vorinstanz vorgebrachten Behauptungen wiederholt. Des Weiteren reichte
der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeeingabe ein weiteres Schreiben
des Ortsvorstehers der Stadt B._______ sowie einen Internetbericht zur
Situation in Afghanistan ein.
6.
6.1 Zur Begründung seines ersten Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer
im Wesentlichen an, er habe Afghanistan wegen eines Beziehungsstreits
verlassen müssen. Er habe um die Hand einer Frau namens D._______
angehalten, was aber durch deren Familie abgelehnt worden sei.
D._______ sei in der Folge mit einem Mann namens E._______ verlobt
worden. Jener E._______ habe behauptet, der Beschwerdeführer habe mit
D._______ eine geschlechtliche Beziehung gehabt, und damit gedroht, ihn
umzubringen. Das damalige BFM begründete die Ablehnung des ersten
Asylgesuchs mit Verfügung vom 19. April 2011 im Wesentlichen damit, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Diese Einschät-
zung wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juli
2012 als zutreffend erachtet. Dabei stützte das Gericht die Beurteilung des
Bundesamts, die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Be-
ziehung zu D._______ seien vor dem Hintergrund des traditionell-musli-
misch geprägten Gesellschaftssystems in Afghanistan, namentlich in sei-
ner Herkunftsprovinz Faryab, als realitätsfremd zu qualifizieren.
6.2 Mit seinem Wiedererwägungsgesuch und der vorliegenden Be-
schwerde versucht der Beschwerdeführer zum einen, die im Rahmen des
ersten Asylgesuchs vorgebrachten Asylgründe mittels neuer Beweismittel
zu belegen. Diese sind zwar mutmasslich – da die beiden eingereichten
Schreiben gemäss den vorhandenen deutschen Übersetzungen nicht da-
tiert sind, nach Angaben des Beschwerdeführers aber aus jüngster Zeit
stammen – erst nachträglich entstanden. Nach dem zuvor Gesagten (E. 4,
unter Hinweis auf BVGE 2013/22 E. 12.3) sind diese im vorliegenden Ver-
fahren gleichwohl zu berücksichtigen.
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6.3 Dabei erweist sich, dass die genannten Beweismittel offensichtlich
nicht geeignet sind, zu einer geänderten Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der Asylvorbringen zu führen. Der eingereichte Auszug aus dem Internet ‒
ein Zeitungsartikel zur Zahl der Kriegsopfer in Afghanistan ‒ entbehrt jeden
Zusammenhangs mit den persönlichen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers. Das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Schreiben des Ortsvor-
stehers der Stadt B._______, einer Person namens F._______, enthält un-
ter anderem folgende Aussage: Der Beschwerdeführer, wohnhaft im Kreis
zwei der Stadt B._______, werde durch eine Person namens E._______
verfolgt und mit dem Tod bedroht. Der Beschwerdeführer solle deshalb,
sofern er die Möglichkeit habe, für einige Zeit die Gegend verlassen. Mithin
soll sich der Beschwerdeführer zufolge dieses Schreibens nach wie vor in
der fraglichen Region in Afghanistan aufhalten. Es ist als offensichtlich zu
bezeichnen, dass die im Schreiben enthaltenen Angaben nicht die tatsäch-
liche aktuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers wiedergeben, der
sich seit seiner Einreise am 9. März 2011 ununterbrochen in der Schweiz
aufhält. Die beiden Schreiben der Person namens F._______ sind somit
als gefälscht zu erachten.
6.4 Weiter machte der Beschwerdeführer im Rahmen seines Wiedererwä-
gungsgesuchs geltend, die Voraussetzungen für die Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan beziehungsweise in die Haupt-
stadt Kabul hätten sich entscheidend verändert. Nämlich sei jene Familie
namens C._______, die ihn vor seiner Ausreise aus Afghanistan während
dreier Monate in Kabul beherbergt habe, vor acht Monaten aus der Stadt
weggezogen und lebe nun im Iran. Diesbezüglich ist in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits am 3.
April 2013 bei einer Anhörung im Zusammenhang mit seinem zweiten Asyl-
gesuch behauptete, eine Person namens C._______, bei der es sich um
eine Verwandte beziehungsweise die beste Freundin seiner Mutter handle,
sei mit ihren drei volljährigen Kindern aus Kabul weggezogen und in den
Iran gegangen (entsprechendes Protokoll, S. 5 f.). Die betreffenden Be-
hauptungen im Wiedererwägungsverfahren erweisen sich somit als offen-
sichtlich widersprüchlich und können nicht geglaubt werden. Im Übrigen ist
auch in keiner Weise ersichtlich, inwiefern die in diesem Zusammenhang
eingereichten Beweismittel ‒ zwei Photographien und ein iranischer Miet-
vertrag ‒ den behaupteten Umstand beweisen könnten, in Kabul würden
sich zum heutigen Zeitpunkt keine Bezugspersonen des Beschwerdefüh-
rers mehr aufhalten. Schliesslich ist ausserdem festzuhalten, dass nicht
nachvollziehbar ist, weshalb die genannte Familie dem Beschwerdeführer
den Original-Mietvertrag ihrer Wohnung zukommen lassen sollte, und es
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drängt sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt die Vermutung auf, bei
diesem Beweismittel handle es sich ebenfalls um eine Fälschung.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass das SEM das Wieder-
erwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die
vorliegende Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten werden
auf Fr. 1'200.– festgesetzt (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: