B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1769/2016
Ur t e i l vom 1 6 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Ukraine,
alle vertreten durch Suzanne Stotz,
substituiert durch Nora Riss,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid;
Verfügung des SEM vom 14. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) – eine ukrainische
Staatsangehörige – gelangte am 20. August 2015 zusammen mit ihren drei
Kindern in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Das SEM trat mit Verfügung vom 7. September 2015 in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz
nach Polen an und forderte sie auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
A.c Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil D-6034/2015 vom 6. Oktober 2015 ab.
B.
B.a Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 an das SEM liessen die Beschwer-
deführenden um Wiedererwägung der Verfügung vom 7. September 2015
respektive um Behandlung ihrer Asylgesuche in der Schweiz aus humani-
tären Gründen ersuchen. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen
geltend, ihre psychische Gesundheit habe sich angesichts der angeordne-
ten Rückschiebung nach Polen, wo sie bedroht worden seien und Gewalt
erlebt hätten, massiv verschlechtert. Sie seien dringend auf psychologisch-
psychiatrische Hilfe angewiesen:
Alle drei Kinder seien seit dem 13. November 2015 in der E._______ in
therapeutischer Behandlung. Es stehe die Diagnose „posttraumatische Be-
lastungsstörung“ fest und dass eine traumaspezifische Therapie unabding-
bar sei. Die Psychologin der Kinder gehe zudem davon aus, dass es bei
einer Rückschaffung der Familie nach Polen zu einer massiven Retrauma-
tisierung mit entsprechend schwerwiegenden Folgen für die psychische
Gesundheit der Kinder kommen werde.
Die Beschwerdeführerin selbst habe am 2. Dezember 2015 per fürsorgeri-
sche Unterbringung – zum zweiten Mal seit dem negativen Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts – aufgrund akuter Suizidalität in der E._______
hospitalisiert werden müssen. Bis zu ihrem Aufenthalt in der E._______ sei
sie in psychotherapeutischer Behandlung bei Frau F._______ gewesen,
deren Bericht zu entnehmen sei, dass sie (die Beschwerdeführerin) an ei-
ner Anpassungsstörung wie auch an einer posttraumatischen Belastungs-
störung leide. Auch bei ihr seien im Falle einer Rückkehr nach Polen eine
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Retraumatisierung und eine psychische Dekompensation wahrscheinlich,
weshalb es ihr nicht mehr möglich wäre, ihre Kinder – insbesondere im
Hinblick auf deren psychische Verfassung – angemessen zu betreuen. Das
Kindswohl wäre stark gefährdet. Zudem müsse bei ihr im Falle einer Rück-
schaffung nach Polen von einem hohen Suizidrisiko ausgegangen werden.
B.b Dem Wiedererwägungsgesuch lagen folgende Dokumente (je als Fax-
kopie) bei: ein Schreiben der E._______ vom 27. Januar 2016 betreffend
die Kinder der Beschwerdeführerin sowie ein ärztlicher Bericht von
F._______ vom 18. November 2015 und ein Austrittsbericht der E._______
vom 11. Januar 2016 betreffend die Beschwerdeführerin.
C.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 wurden drei die Kinder der Beschwerde-
führerin betreffende ärztliche Untersuchungsberichte der E._______ vom
29. Januar 2016 (je als Faxkopie) zu den vorinstanzlichen Akten gereicht.
Diese Berichte würden die im Wiedererwägungsgesuch gemachten Aus-
sagen zur psychischen Verfassung der Kinder und zur Unzumutbarkeit der
Wegweisung nach Polen bestätigen. Weiter würden sie auf die reelle Ge-
fahr eines „bilanzierenden Suizids der Kindsmutter bei einer Rückführung
aufgrund der zu erwartenden Bedrohung an Leib und Leben für sie und
ihre Kinder“ hinweisen.
D.
Am 2. Februar 2016 übermittelte das kantonale Migrationsamt dem SEM
per Fax Transportfähigkeitsbestätigungen für alle Beschwerdeführenden.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2016 forderte das SEM die Be-
schwerdeführenden auf, bis zum 18. Februar 2016 einen Gebührenvor-
schuss von Fr. 600.– zu bezahlen, ansonsten auf das Wiedererwägungs-
gesuch nicht eingetreten werde. Gleichzeitig hielt es fest, dass der Vollzug
der Wegweisung nicht ausgesetzt werde.
E.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen diese Zwischenverfü-
gung erhobene Beschwerde vom 12. Februar 2016 mit Urteil D-900/2016
vom 23. Februar 2016 gut und wies das SEM an, dem Wiedererwägungs-
gesuch aufschiebende Wirkung zu erteilen, wobei bis zum Erlass der ent-
sprechenden Verfügung durch die Vorinstanz die einstweilige Vollzugsaus-
setzung durch das Gericht aufrechterhalten bleibe. Die Sache wurde zur
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Fortsetzung der Behandlung des Wiedererwägungsverfahrens an das
SEM zurückgewiesen.
F.
F.a Mit Verfügung vom 14. März 2016 (Datum Ausgang: 16. März 2016)
wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab
und erklärte die Verfügung vom 7. September 2015 für rechtskräftig und
vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und hielt
fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, gemäss Art. 19 Abs. 1
der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie)
habe Polen den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Ver-
sorgung zugänglich zu machen und gemäss Art. 19 Abs. 2 Aufnahmericht-
linie bei besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder
sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologi-
schen Betreuung) zu gewährleisten. Es sei unter diesen Umständen davon
auszugehen, dass die posttraumatischen Belastungsstörungen der Kinder
beziehungsweise die bei der Beschwerdeführerin gemäss dem neuesten
Arztbericht vom 11. Januar 2016 diagnostizierte Anpassungsstörung in Po-
len behandelbar seien und von den polnischen Behörden im Rahmen der
Aufnahmerichtlinie auch behandelt würden. Das Bundesverwaltungsge-
richt gehe in konstanter Praxis davon aus, dass die polnischen Behörden
ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen respektieren würden, insbesondere
auch gegenüber Flüchtlingen aus der Ukraine. In diesem Zusammenhang
werde auch auf den ECRE-Länderreport vom November 2015 (aida, Asy-
lum Information Database, Country Report: Poland) verwiesen, wonach
Asylsuchenden in Polen derselbe Zugang zu medizinischen Dienstleistun-
gen gewährt werde wie krankenversicherten polnischen Staatsangehöri-
gen, insbesondere auch zu Behandlungen für Personen mit psychischen
Problemen. Derzeit würden Russisch sprechende Psychologen in jedem
Asylzentrum in Polen zumindest grundlegende Behandlungen anbieten;
weiterführende psychiatrische Behandlungen seien in Spitälern verfügbar.
Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch einen Transfer nach
Polen eine zeitweilige Verschlechterung des psychischen Zustandes der
Beschwerdeführenden erfolgen werde. Es sei jedoch darauf hinzuweisen,
dass gemäss Arztbericht vom 11. Januar 2016 unter der Hospitalisation der
Beschwerdeführerin rasch eine Beruhigung der akuten Krisenzuspitzung
habe erreicht werden können. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin
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glaubhaft von akuter Selbst- oder Fremdgefährdung distanziert. Es sei des-
halb anzunehmen, dass sich ihr Gesundheitszustand mit entsprechender
therapeutischer und medikamentöser Begleitung auch in Polen in verhält-
nismässig kurzer Zeit stabilisieren werde und sie sich wieder ein soziales
Umfeld werde aufbauen können, von dem sie die nötige Unterstützung er-
halten werde, zumal Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen von
den polnischen Behörden betreffend Unterbringung bevorzugt behandelt
würden und sich im Übrigen auch private Hilfsorganisationen der Betreu-
ung von Asylsuchenden annehmen würden.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Be-
schwerden stelle nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn
sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde, was gemäss den vor-
liegenden Diagnosen nicht erfüllt sei. Ausserdem werde das SEM die pol-
nischen Behörden im Rahmen der Ankündigung der Überstellung im Sinne
von Art. 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dub-
lin-III-VO) über Gesundheitszustand und Weiterbehandlungsnotwendigkeit
der Beschwerdeführenden informieren. Die konkrete Reisefähigkeit werde
durch die kantonalen Behörden, allenfalls unter Beiziehung eines Amtsarz-
tes, zum Zeitpunkt der Überstellung beurteilt. Im Zusammenhang mit der
Suizidalität der Beschwerdeführerin sei zudem auf das Urteil des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) A.S. gegen die Schweiz
vom 30. September (recte: Juni) 2015 zu verweisen, wonach von einem
Vollzug der Wegweisung nicht abgesehen werden müsse, sofern konkrete
Massnahmen zur Verhinderung des angedrohten Suizids beziehungsweise
einer Wiederholung eines bereits erfolgten Suizidversuchs getroffen wür-
den. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden habe deshalb mit Be-
gleitung durch eine medizinische Fachperson zu erfolgen. Die mit dem Voll-
zug beauftragten kantonalen Behörden hätten diese Bedingung im Übrigen
bereits in der dem SEM am 2. Februar 2016 übermittelten Transportfähig-
keitsbescheinigung festgehalten.
Im Wiedererwägungsgesuch werde nicht konkret dargelegt, inwiefern Po-
len gerade im Fall der Beschwerdeführenden die Aufnahmerichtlinie in völ-
kerrechtswidriger Weise missachten würde. Die gesundheitlichen Beein-
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trächtigungen der Beschwerdeführenden würden den Wegweisungsvoll-
zug nach Polen deshalb nicht als unzulässig beziehungsweise unzumutbar
erscheinen lassen.
Weiter sei anzumerken, dass Polen ein Rechtsstaat sei, welcher über eine
funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie
auch als schutzfähig gelte. Die Beschwerdeführenden könnten sich an die
zuständigen Stellen wenden, wenn sie sich in Polen vor Übergriffen durch
Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden würden. Sollten sie
sich durch die polnischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt
fühlen, könnten sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen
wenden.
In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände gebe
es sodann keine Gründe, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel
durch die Schweiz (aus humanitären Gründen) rechtfertigen würden. Zu-
sammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft
der Verfügung vom 7. September 2015 beseitigen könnten.
G.
Mit Eingabe vom 21. März 2016 (vorab per Telefax) an das Bundesverwal-
tungsgericht ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden um
Herstellung der aufschiebenden Wirkung und stellte dabei die Einreichung
einer Beschwerde in Aussicht. Sie führte unter anderem aus, die Be-
schwerdeführerin sei eine alleinerziehende Frau mit schwerwiegenden
psychischen Problemen. Aktuell sei sie im Spital G._______ stationär in
Behandlung. Gemäss dem behandelnden Psychiater leide sie an einer
schwerwiegenden depressiven Episode sowie an einer posttraumatischen
Belastungsstörung.
Dieser Eingabe lag ein die Beschwerdeführerin betreffender ärztlicher Be-
richt von Dr. H._______ vom 4. März 2016 (in Kopie) bei.
H.
Am 22. März 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
I.
Mit Eingabe vom 15. April 2016 liessen die Beschwerdeführenden die an-
gekündigte Beschwerde nachreichen und dabei in materieller Hinsicht be-
antragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei
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anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten respektive das Asylverfah-
ren in der Schweiz durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei im
Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach
Polen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende
Beschwerde entschieden habe. Ferner sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Eingabe vom 22. April 2016 reichte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführenden einen Austrittsbericht des Spitals G._______ vom
4. April 2016 (in Kopie) sowie einen ärztlichen Bericht von Dr. H._______
vom 19. April 2016 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Mai 2016 wurde der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zuerkannt und festgehalten, die Beschwerdeführen-
den könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet
und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeit-
punkt verschoben. Zudem wurde das SEM aufgefordert, bis zum 13. Mai
2016 eine Vernehmlassung einzureichen.
L.
Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2016 nahm die Vorinstanz – innert er-
streckter Frist – Stellung zu den Beschwerdevorbringen. Soweit für den
Entscheid wesentlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen darauf ein-
gegangen.
M.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 liessen die Beschwerdeführenden eine Be-
stätigung des kantonalen Sozialamtes betreffend ihre Unterbringung in ei-
ner Notunterkunft einreichen.
N.
In ihrer Replik vom 8. Juni 2016 verwies die Rechtsvertreterin der Be-
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Seite 8
schwerdeführenden vollumfänglich auf ihre in der Beschwerdeschrift ge-
machten Ausführungen. Zudem stellte sie einen Abklärungsbericht des
I._______ in Aussicht.
O.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2016 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundes-
verwaltungsgericht mit, der in Aussicht gestellte Abklärungsbericht werde
gemäss der zuständigen Psychologin bis Mitte Juli 2016 verfasst. Es werde
darum ersucht, den Bericht abzuwarten und in der Urteilsfindung zu be-
rücksichtigen.
P.
Mit Eingabe vom 19. August 2016 liessen die Beschwerdeführenden den
die Beschwerdeführerin betreffenden Abklärungsbericht des I._______
vom 17. August 2016 zu den Akten reichen.
Auf die Ausführungen in dieser Eingabe (und im Abklärungsbericht) wird –
soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Q.
Am 7. Dezember 2016 gingen beim SEM – von diesem an das Bundesver-
waltungsgericht weitergeleitet – zwei Schreiben der E._______ vom
29. November 2016 betreffend B._______ und C._______ ein. Darin wird
ausgeführt, (...) würden sich seit dem 13. November 2015 und bis auf wei-
teres in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinden. Infolge
der bestehenden sehr unklaren Gesamtsituation gestalte sich sowohl die
Behandlung wie auch die weitere Prognose sehr schwierig. Es werde um
eine rasche Entscheidung gebeten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
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Seite 9
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Vorliegend ist zwar das Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung
unbekannt respektive lässt sich in den Akten kein Rückschein finden. Dies-
bezüglich waren allerdings keine weiteren Abklärungen vorzunehmen, da
aufgrund des Ausgangsdatums der angefochtenen Verfügung von einer
fristgerecht eingereichten Beschwerde ausgegangen werden konnte. So-
mit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Vollständigkeit halber ist vorneweg anzumerken, dass die Beschwer-
deführenden in ihrer Beschwerdeschrift vom 15. April 2016 die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung beantragen (vgl. S. 2), was grundsätzlich
auch die erstinstanzliche Kostenauflage umfasst. Die Beschwerdeschrift
enthält indessen keine Ausführungen dazu, dass und weshalb diese Kos-
tenauflage angesichts des bereits vorinstanzlich gestellten Gesuchs um
unentgeltliche Prozessführung zu Unrecht erfolgt sein soll. Auf diese The-
matik ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
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Seite 10
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog.
„qualifizierten Wiedererwägungsgesuch“ BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
4.3 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf
Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und
darauf eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM
das Gesuch zu Recht abwies.
5.
5.1 Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich
eines gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gefällten Nichteintretensent-
scheides (Dublin-Verfahren) kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit
Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sach-
lage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die
staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorliegend
Polen) oder hinsichtlich Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin
ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
eingetreten sind.
5.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Polens wurde von den Beschwerde-
führenden im Wiedererwägungsverfahren nicht in Frage gestellt. Es bleibt
daher zu prüfen, ob sich die Sachlage seit Abschluss des ordentlichen Ver-
fahrens wesentlich verändert hat, so dass eine Überstellung der Beschwer-
deführenden nach Polen nunmehr eine Verletzung der EMRK darstellen
würde, was gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen zwingenden
Selbsteintritt der Schweiz zur Folge hätte (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin
III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17), oder ob seither humanitäre
Gründe eingetreten sind.
D-1769/2016
Seite 11
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden bringen zur Begründung ihres Wiedererwä-
gungsgesuches im Wesentlichen vor, ihre psychische Gesundheit habe
sich angesichts der drohenden Rückschiebung nach Polen, wo sie bedroht
worden seien und Gewalt erlebt hätten, massiv verschlechtert.
6.2
6.2.1 Vorneweg ist festzustellen, dass die psychischen Probleme der Be-
schwerdeführerin von den verschiedenen Fachpersonen nicht übereinstim-
mend beurteilt wurden. Während die Fachpersonen ausserhalb des statio-
nären Rahmens (F._______, Dr. H._______ und das I._______) unter an-
derem eine posttraumatische Belastungsstörung und teilweise eine de-
pressive Episode diagnostizierten, konnten diese Diagnosen während ihrer
stationären Aufenthalte in den psychiatrischen Kliniken nicht erhärtet, da-
gegen eine Anpassungsstörung festgestellt werden (vgl. Austrittsbericht
der E._______ vom 11. Januar 2016 S. 3; Austrittsbericht des Spitals
G._______ vom 4. April 2016).
6.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um
seltene Ausnahmefälle, in denen die Person in einem dermassen schlech-
ten Zustand ist, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod
rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten
kann.
6.3
6.3.1 Unter Beachtung sämtlicher gestellten Diagnosen gelangt das Ge-
richt – in Übereinstimmung mit den SEM, das in seiner Vernehmlassung
auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte des Spitals
G._______ vom 4. April 2016 sowie von Dr. H._______ vom 19. April 2016
berücksichtigte – zum Schluss, dass die Rückweisung der Beschwerdefüh-
renden nach Polen keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Insbe-
sondere lassen auch die vom I._______ (neu) diagnostizierten psychi-
schen Krankheiten der Beschwerdeführerin (komplexe posttraumatische
Belastungsstörung, schwere depressive Episode ohne psychotische
Symptome sowie Agoraphobie mit Panikstörung) den Vollzug der Überstel-
lung nicht als unzulässig erscheinen. Allein der Umstand, dass die Rück-
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Seite 12
führung der Beschwerdeführenden – wie auf Beschwerdeebene unter Be-
rufung auf die eingereichten Arztberichte bekräftigt – zu einer (massiven)
Retraumatisierung und allenfalls – was aber lediglich behauptet wurde –
einer massiven und dauerhaften Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
standes führt, vermag im Sinne der in E. 6.2.2 vorstehend angeführten
Rechtsprechung und entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen
Auffassung offensichtlich noch keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu be-
gründen. In der Beschwerdeschrift wurde diese Rechtsprechung, auf wel-
che bereits in der angefochtenen Verfügung verwiesen wurde, denn auch
völlig ausser Acht gelassen.
Gerichtsnotorisch ist, dass Polen über eine ausreichende medizinische Inf-
rastruktur verfügt. Es ist in Übereinstimmung mit dem SEM davon auszu-
gehen, dass die psychischen Krankheiten der Beschwerdeführenden –
auch die (neu) diagnostizierten Krankheiten der Beschwerdeführerin – in
Polen behandelbar sind und von den polnischen Behörden im Rahmen der
Aufnahmerichtlinie auch behandelt werden. Jedenfalls liegen keine Hinwei-
se vor, wonach Polen ihnen eine adäquate medizinische Behandlung ver-
weigern würde. In der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 19. August
2016 wird zwar geltend gemacht, es sei davon auszugehen, dass die Be-
handlung in Polen nicht im von der Beschwerdeführerin benötigten Mass
und in kurzer Zeit zugänglich sei. Dazu wird auf den in der angefochtenen
Verfügung zitierten ECRE-Länderreport verwiesen, der die mangelnde
Identifikation von vulnerablen Personen und die mangelnde psychologi-
sche Versorgung von Flüchtlingen in Polen beschreibe. Diesem Vorbringen
ist allerdings entgegenzuhalten, dass die schweizerischen Behörden, die
mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medi-
zinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und – wie be-
reits in der angefochtenen Verfügung festgehalten – die polnischen Behör-
den vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen
Umstände (Gesundheitszustand und Weiterbehandlungsnotwendigkeit) in-
formieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass die polnischen Be-
hörden in der Lage sein werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
6.3.2 Was die (akute) Suizidalität der Beschwerdeführerin betrifft, ist Fol-
gendes festzuhalten:
Die Suizidalität steht in engem Zusammenhang mit dem negativen Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts im ordentlichen Verfahren. So ist
dem Austrittsbericht der E._______ vom 11. Januar 2016 zu entnehmen,
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Seite 13
dass die Beschwerdeführerin angesichts des abgelehnten Asylantrags in
der Schweiz Suizidgedanken habe, verbunden mit der Idee, auf diesem
Wege und unter Aufopferung ihres Lebens wenigstens ihren drei Kindern
ein Bleiberecht in der Schweiz zu ermöglichen; bei erneutem Versuch der
Ausschaffung werde sie wahrscheinschlich erneut versuchen, sich das Le-
ben zu nehmen (vgl. auch die ärztliche Untersuchungsberichte der
E._______ vom 29. Januar 2016 betreffend ihre Kinder). Auch wenn sie
gegenüber dem I._______ angab, (mittlerweile) wolle sie sich wegen ihrer
Kinder nichts mehr antun, kann ein erneuter Suizidversuch im Falle einer
Ausschaffung nicht ausgeschlossen werden. So wird denn auch im Abklä-
rungsbericht des I._______ vom 17. August 2016 festgehalten, dass im
Falle sich zuspitzender sozialer Belastung von einem erhöhten Suizidrisiko
auszugehen sei.
Das SEM hat in diesem Zusammenhang im angefochtenen Entscheid zu
Recht auf das Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015
verwiesen, wonach von einem Vollzug der Wegweisung nicht abgesehen
werden müsse, sofern konkrete Massnahmen zur Verhinderung des ange-
drohten Suizids beziehungsweise einer Wiederholung eines bereits erfolg-
ten Suizidversuchs getroffen würden (vgl. ebenda § 34). Vorliegend wird
die Überstellung der Beschwerdeführenden – gemäss Erklärung in der an-
gefochtenen Verfügung – mit Begleitung durch eine medizinische Fachper-
son erfolgen. Damit steht auch die (akute) Suizidalität der Beschwerdefüh-
rerin und allenfalls von C._______ (vgl. den [...] betreffenden ärztlichen Un-
tersuchungsbericht der E._______ vom 29. Januar 2016 S. 4) einer Über-
stellung nach Polen nicht entgegen.
6.3.3 Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass die rechtliche
Beurteilung der angeordneten Überstellung alleine durch die Vorinstanz
beziehungsweise – im Beschwerdeverfahren – das Bundesverwaltungsge-
richt vorzunehmen ist, da einem behandelnden Arzt oder einem ärztlichen
Gutachter diesbezüglich keine Zuständigkeit zukommt und er die rechtliche
Würdigung dem Gericht weder abnehmen kann noch darf (vgl. Urteil des
BVGer D-6769/2014 vom 21. Mai 2015 E. 5.2 mit Hinweis auf EMARK
1999 Nr. 5 E. 4 f.aa). Insofern zielt auch das Beschwerdevorbringen, den
ärztlichen Berichten der E._______ sei zu entnehmen, dass betreffend die
Kinder der Beschwerdeführerin „aus kinder- und jugendpsychiatrischer
Sicht eine Ausweisung und Rückführung nach Polen bzw. ins Ursprungs-
land zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu verantworten ist“, ins Leere.
D-1769/2016
Seite 14
6.4 Was die im Wiedererwägungsverfahren geltend gemachte Bedrohung
der Beschwerdeführenden in Polen durch ihre ukrainischen Verfolger be-
trifft, ist schliesslich in Erinnerung zu rufen, dass dieses Vorbringen bereits
im ordentlichen Verfahren geltend gemacht und berücksichtigt wurde. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführun-
gen im Urteil D-6034/2015 verwiesen werden (vgl. ebenda S. 7).
7.
7.1 Soweit im Wiedererwägungsgesuch das Vorliegen von „humanitären
Gründen“ geltend gemacht wird, ist Folgendes festzuhalten:
7.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz-
lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf
Angemessenheit hin. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr
im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor-
rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge-
tragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106
Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
7.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden. Es ist insbesondere festzuhalten, dass das SEM dem Vorbrin-
gen, die Beschwerdeführerin könne bei einer Verschlechterung ihres Ge-
sundheitszustandes nicht mehr die Verantwortung für ihre Kinder überneh-
men, weshalb das Kindeswohl stark gefährdet wäre, insofern Rechnung
getragen hat, als es in der angefochtenen Verfügung auf den Arztbericht
vom 11. Januar 2016 verwies und festhielt, es sei anzunehmen, dass sich
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit entsprechender the-
rapeutischer und medikamentöser Begleitung auch in Polen in verhältnis-
mässig kurzer Zeit stabilisieren werde und sie sich wieder ein soziales Um-
feld werde aufbauen können, von dem sie die nötige Unterstützung erhal-
ten werde. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die Ausführungen im Urteil
D-6034/2015 verwiesen werden, zumal bereits im ordentlichen Verfahren
geltend gemacht wurde, die Wegweisung nach Polen würde den Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin stark verschlechtern und sei somit
insbesondere auch unter dem Aspekt des Kindeswohls unzumutbar (vgl.
D-1769/2016
Seite 15
ebenda S. 5 und 10). Das Gericht enthält sich in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
8.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der
Beschwerdeführenden vom 27. Januar 2016 zu Recht abgewiesen. An die-
ser Einschätzung vermögen die übrigen Beschwerdevorbringen nichts zu
ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Die Beschwer-
de ist somit abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die
Beschwerde indessen nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte
und zudem aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerde-
führenden auszugehen ist, ist in Gutheissung des mit der Beschwerde ge-
stellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Auferlegung von Verfahrenskosten
abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1769/2016
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
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