B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1769/2018
lan
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Partei
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4399/2016
vom 7. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller – ein Staatsangehöriger von Guinea – ersuchte am
31. August 2014 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zum dama-
ligen Zeitpunkt noch minderjährig, wurde der Gesuchsteller am 2. Septem-
ber 2014 summarisch befragt und am 1. September 2015 einlässlich zu
seinen Gesuchsgründen angehört. Im Nachgang zur Anhörung wurden
vom SEM über die zuständige schweizerische Auslandvertretung Abklä-
rungen in der Heimat veranlasst, zu deren Ergebnis der Gesuchsteller am
22. Februar 2016 Stellung nahm (vgl. zum Ganzen die Akten).
B.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des mitt-
lerweile volljährig gewordenen Gesuchstellers ab, verbunden mit der An-
ordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzu-
ges nach Guinea. Dabei erkannte das Staatssekretariat sowohl die vom
Gesuchsteller vorgebrachten Gesuchsgründe als auch seine Angaben zu
seiner Person und zu seinen familiären Verhältnissen aufgrund von Wider-
sprüchen und Ungereimtheiten sowie unter Verweis auf das Ergebnis der
durchgeführten Botschaftsabklärungen als insgesamt unglaubhaft.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 6. Juli 2016 selbst-
ständig Beschwerde, wobei er im Rahmen seiner Eingabe sowohl an den
von ihm vorgebrachten Gesuchsgründen als auch an seinen Angaben zu
seiner Person festhielt. Für die eingebrachten Beschwerdeanträge und die
vorgebrachte Begründung kann auf die Akten verweisen werden.
D.
Nach Eingang der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht das
Verfahren D-4399/2016 eröffnet. Im Verlauf der Instruktion dieses Verfah-
rens wurden vom Gericht unter anderem ergänzende Eingaben einer an-
deren als der rubrizierten Rechtsvertreterin zu den Akten genommen, die-
ser Person eine Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin (nach Art. 110a
Abs. 1 und 3 AsylG [SR 142.31]) verweigert und das SEM zum Schriften-
wechsel eingeladen. Für die Instruktionsmassnahmen im Einzelnen kann
auf die Akten verwiesen werden.
Nachdem das SEM am 12. September 2016 eine Vernehmlassung zu den
Akten gereicht hatte, gab die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Gericht am
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15. September 2016 ihre Verfahrensteilnahme bekannt, verbunden mit ei-
nem Gesuch um Beiordnung als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Diesem
Gesuch wurde mit Zwischenverfügung D-4399/2016 vom 27. September
2016 entsprochen. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreterin die vorinstanz-
liche Vernehmlassung zugestellt und Frist zur diesbezüglichen Stellung-
nahme (Replik) angesetzt.
Gemäss Eintrag im Geschäftsverwaltungssystem des Bundesverwaltungs-
gerichts ging dem Gericht am 14. Oktober 2016 und betreffend das Verfah-
ren D-4399/2016 eine Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin zu; diese
Eingabe wurde von der Gerichtskanzlei im Geschäftsverwaltungssystem
als fristgerechte Replik vom 12. Oktober 2016 erfasst. Diese Eingabe be-
findet sich jedoch nicht in den Verfahrensakten D-4399/2016.
E.
Am 7. März 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom
6. Juli 2016 ab; dies nach einer umfassenden Auseinandersetzung mit der
für den Spruchkörper ersichtliche Aktenlage (vgl. dazu im Einzelnen das
Urteil D-4399/2016). Dabei wurde im Urteil unter anderem vermerkt, am
27. September 2017 sei die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin beigeordnet und der Gesuchsteller zum Einreichen einer
Replik innert Frist eingeladen worden, von seinem Äusserungsrecht habe
der Gesuchsteller jedoch keinen Gebrauch gemacht (vgl. a.a.O., Bst. Q).
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wurde mit dem Urteil ein amtliches Ho-
norar von (lediglich) Fr. 100.– zugesprochen. In dieser Hinsicht wurde im
Urteil namentlich vermerkt, der Aufwand der Rechtsvertreterin sei schät-
zungsweise gering gewesen, da sie nebst der Willenserklärung, sich als
amtliche Rechtsbeiständin einsetzen zu lassen, keine weiteren Dokumente
eingereicht habe (vgl. a.a.O., E. 9).
F.
Nachdem sich die Rechtsvertreterin am 13. März 2018 vorab per Telefon
an die für das Verfahren D-4399/2016 zuständige Gerichtsschreiberin ge-
wandt hatte, wurde ihr nach einer eingehenden Kontrolle der Akten münd-
lich bestätigt, dass die Replikeingabe vom 12. Oktober 2016 zwar in der
Geschäftsdatenbank des Gerichts verzeichnet sei, die Eingabe als solche
jedoch nicht bei den Akten liege und die Eingabe demnach in Verstoss ge-
raten sein müsse.
G.
Am 23. März 2018 gelangte der Gesuchsteller – handelnd durch seine
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Rechtsvertreterin – mit einem Revisionsgesuch ans Bundesverwaltungs-
gericht. In seiner Eingabe ersucht er zur Hauptsache um eine revisions-
weise Aufhebung des Urteils D-4399/2016 vom 7. März 2018 und Wieder-
aufnahme des Beschwerdeverfahrens, zwecks ordnungsgemässer Würdi-
gung der übersehenen Replik und zwecks vollständiger Regelung des Kos-
tenpunktes. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung und um Anordnung vollzugshemmender Massnah-
men sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht. Auf die Begründung des Revisionsgesuches und das
damit vorgelegte Beweismittel – eine Kopie der Replikeingabe vom 12. Ok-
tober 2016 (inkl. zugehörige Beilagen in Kopie) – wird, soweit wesentlich,
nachfolgend eingegangen. Mit dem Revisionsgesuch wurde ausserdem
eine Kostennote der Rechtsvertreterin vorgelegt.
H.
Nach Eingang des Revisionsgesuches wurde der Wegweisungsvollzug
vom Gericht einstweilen ausgesetzt (vgl. Telefax vom 26. März 2018).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden
gegen Verfügungen des SEM, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vor-
liegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Weiteren auch zuständig für die
Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz ge-
fällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). Dabei entscheidet das Gericht über Revi-
sionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, so-
fern das Gesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (vgl. dazu
Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
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wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. dazu TSCHAN-
NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31
Rz 24 f., S. 304 f.).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision, zumal die im
BGG genannten Revisionsgründe im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht sinngemäss gelten (Art. 45 VGG). Zu beachten gilt, dass
Gründe, welche bereits im ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht wer-
den können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG).
1.5 Der Gesuchsteller ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat sein
Revisionsgesuch, welches – wie nachfolgend aufgezeigt – nach Massgabe
der Bestimmung von Art. 121 Bst. d BGG zu beurteilen ist, innert 30 Tagen
seit der Eröffnung des angefochtenen Urteils und damit fristgerecht einge-
reicht (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Da seine Eingabe neben einer Begrün-
dung auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides
enthält (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), indem er explizit eine
Neubeurteilung sowohl der Hauptsache (sinngemäss die Gutheissung sei-
ner Beschwerde) als auch eine Neubeurteilung des Kostenpunktes (sinn-
gemäss die Erhöhung des amtlichen Honorars seiner Rechtsvertreterin)
verlangt, ist auf das Revisionsgesuch einzutreten.
2.
2.1 Der Gesuchsteller macht im Rahmen seines Revisionsgesuches gel-
tend, dass er am 12. Oktober 2016 durch seine Rechtsvertreterin eine Re-
plik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 12. September 2016 einge-
reicht habe, welche jedoch im angefochtenen Urteil keinerlei Berücksichti-
gung erfahren habe, da diese vom Gericht übersehen worden sei. Gleich-
zeitig führt er an, das Übersehen seiner Replik sei zweifelsohne als we-
sentlich zu erkennen, womit die Voraussetzungen für eine Revision des
angefochtenen Urteils in Anwendung der Bestimmung von Art. 121 Bst. d
BGG erfüllt seien. Diese Vorbringen sind aufgrund der Aktenlage als be-
rechtigt zu erkennen.
2.2 Aufgrund der Akten ist zunächst als erstellt zu erkennen, dass der Ge-
suchsteller am 12. Oktober 2016 durch seine Rechtsvertreterin fristgerecht
eine Replikeingabe eingereicht hat, welche jedoch unberücksichtigt blieb,
da diese Eingabe keinen Eingang in die Hauptakten fand. Aufgrund der mit
der Revisionseingabe nachgereichten Kopie ist festzustellen, dass die bei
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Gericht in Verstoss geratene Replikeingabe, welche auch mehrere Beila-
gen umfasst hatte, nicht nur von ihrem Umfang, sondern auch von ihrem
Gehalt her mit einiger Sicherheit eine vertiefte Prüfung und Würdigung er-
fahren hätte. Mit Blick darauf lässt sich an dieser Stelle nicht mit hinrei-
chender Bestimmtheit ausschliessen, dass das Gericht in der Hauptsache
(im Asyl- und Wegweisungspunkt) gegebenenfalls zu einer anderen Wür-
digung der Sache gelangt wäre, wäre es nicht zu einem Übersehen der
Replikeingabe (im Sinne von Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG) gekommen, weil
diese nicht ordnungsgemäss bei den Akten lag. Im Nebenpunkt (Frage der
Entschädigung der amtlichen Rechtsbeiständin) wäre die Eingabe mit Si-
cherheit berücksichtigt worden. Bei dieser Sachlage ist dem Übersehen
zugleich die notwendige revisionsrechtliche Erheblichkeit (im Sinne von
Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG) zuzumessen, da diese nicht nur dann als ge-
geben zu erkennen ist, wenn das Gericht in Kenntnis der übersehenen Tat-
sachen oder Beweismittel in der Hauptsache mit Sicherheit zu einem an-
deren Entscheid in der Sache gelangt wäre, sondern schon dann, wenn
die übersehenen Tatsachen und Beweismittel zu einem anderen Entscheid
hätten führen können. Analog der Praxis zur Frage der revisionsrechtlichen
Erheblichkeit neuer Beweismittel im Sinne der Bestimmung von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG (vgl. dazu das Urteil D-7454 und 7055/2010 vom 14. Ok-
tober 2013, E. 5.1, mit weiteren Hinweisen) ist demnach für eine Revision
nach Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG nicht erforderlich, dass eine vollständige
Wahrnehmung der Akten zwingend zu einer anderen Beurteilung der Sa-
che geführt hätte, sondern es genügt, wenn bei objektiver Betrachtung An-
lass zur Annahme besteht, das Übersehen sei geeignet gewesen, den Aus-
gang des vorangehenden Verfahrens zumindest zu beeinflussen. Damit ist
aber gleichzeitig auch gesagt, dass mit der Gutheissung eines Revisions-
gesuches in Anwendung der Bestimmung von Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG
das Ergebnis des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens keines-
wegs schon vorweggenommen wird.
3.
Nach dem Gesagten ist das Urteil D-4399/2016 vom 7. März 2018 aufzu-
heben und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrens-
nummer wieder aufzunehmen (Art. 128 Abs. 1 BGG).
4.
4.1 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um ein
Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 126 BGG) und um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 i.V.m.
Art. 68 Abs. 2 VwVG) gegenstandslos geworden. Auch das Gesuch um
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Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG)
erweist sich im Urteilszeitpunkt als gegenstandslos, da dem Gesuchsteller
nach der Gutheissung seines Revisionsgesuches keine Kosten aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).
4.2 Da er mit seinem Revisionsgesuch durchgedrungen ist, ist dem vertre-
tenen Gesuchsteller zulasten des Gerichts eine Parteientschädigung für
die ihm entstandenen, notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Bei der Bemessung der Entschädigung ist auf die
von seiner Rechtsvertreterin vorgelegte Kostennote abzustellen, da der
dort ausgewiesene zeitliche Aufwand als der Sache angemessen er-
scheint, ebenso wie der dort zur Anwendung gebrachte Ansatz (Verfahren
ausserhalb des amtlichen Mandats). Zu kürzen ist die Kostennote einzig
um die geltend gemachte Pauschale für Kanzleiauslagen (Titel: "Spesen-
pauschale"), da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt
werden. Die Parteientschädigung ist nach dem Gesagten auf Fr. 875.–
festzusetzen (inkl. Mehrwertsteuer).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4399/2016 vom 7. März 2018
wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrens-
nummer wieder aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren eine Parteientschädi-
gung von Fr. 875.– zugesprochen (inkl. Mehrwertsteuer).
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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