Abtei lung IV
D-1770/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...), Eritrea,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl; Verfügung des BFM vom 15. Februar 2010 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1770/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 14. April
2008 per Zug unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein-
reiste und noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer dort am 18. April 2008 zu seinen
Personalien, zu seinem Reiseweg und – summarisch – zu seinen
Asylgründen befragt wurde,
dass er am 14. Mai 2008 von einer Mitarbeiterin des BFM in
C._______ eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesent-
lichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger von der
Ethnie der Tigrinya,
dass er von 1994 bis 1996 den obligatorischen Militärdienst geleistet
habe und bei Ausbruch des Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien im
Mai 1998 erneut eingezogen worden sei,
dass er seit dem Jahre 2000 in D._______ stationiert gewesen sei, wo
auch seine Frau und seine beiden Kinder gelebt hätten,
dass er immer wieder Schwierigkeiten mit seinem Vorgesetzten gehabt
habe,
dass er als Angehöriger der Tigrinya-Untergruppe der Jeberti ständig
beobachtet und als Muslim überdies verdächtigt worden sei, ein
Jihadist zu sein,
dass ihm zweimal kein Sold ausbezahlt worden sei und er seit 2001
keinen Urlaub mehr erhalten habe,
dass er sich im Oktober 2004 von der Truppe entfernt habe, obwohl er
keine Erlaubnis erhalten habe, seinen im Sterben liegenden Vater zu
besuchen,
dass er nach seiner Rückkehr zur Truppe einen Monat lang inhaftiert
worden sei,
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dass er im Januar 2005 erneut festgenommen worden sei,
dass er während 40 Tagen festgehalten worden sei und man ihm vor-
geworfen habe, Demonstrationen zu veranstalten sowie Kontakte zu
Oppositionsgruppen zu pflegen,
dass er im Jahre 2006 trotz der Erkrankung seiner Tochter wiederum
keinen Urlaub erhalten habe, und er überdies aufgefordert worden sei,
die Offiziersschule zu absolvieren,
dass er daher am 12. Juli 2006 zusammen mit seiner Familie Eritrea in
Richtung E._______ verlassen habe,
dass er am 18. Dezember 2007 – unter Zurücklassung seiner Familie
in F._______ (E._______) – via G._______ und H._______ in die
Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführer den Schweizer Asylbehörden nebst seiner
Identitätskarte im Original Kopien seines Führerscheins, seines
Nachweises für den obligatorischen nationalen Dienst sowie eine Foto
aus der Militärdienstzeit einreichte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Februar
2010 – eröffnet am 18. Februar 2010 – die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) zuerkannte, das Asylgesuch vom 14. April 2008
jedoch gestützt auf Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM gleichzeitig wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete,
dass der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin mit Eingabe vom
19. März 2010 gegen die Verfügung des BFM vom 15. Februar 2010
Beschwerde einreichte und gleichzeitig um Gewährung der unentgelt -
lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass zur Untermauerung der gestellten Anträge – auf deren Be-
gründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird – eine am 19. März 2010 vom
Kantonalen Sozialdienst I._______ ausgestellte
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Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie ein Formular des
"Department of Government Garages Fuel Commander" samt
Zustellcouvert zu den Akten gegeben wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
26. März 2010 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten
verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
(Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und dem Beschwerdeführer gleichzeitig
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--
eine Frist bis zum 12. April 2010 ansetzte, verbunden mit der An-
drohung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht ein-
getreten,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 1. April 2010
(Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 6. April 2010) eine teilweise
Übersetzung des mit der Rechtsmitteleingabe vom 19. März 2010 zu
den Akten gegebenen Formulars des "Department of Government
Garages Fuel Commander" einreichte und gleichzeitig bemerkte, mit
dem fraglichen Dokument werde bewiesen, dass ihr Mandant
mindestens vom 27. März 2003 bis August 2004 beim Militär habe
arbeiten müssen,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 9. April 2010 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teil -
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
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fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit
hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhielten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen
Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2010
sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 26. März 2010 verwiesen werden kann,
dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte,
der Beschwerdeführer habe wesentliche, nicht bloss der
Konkretisierung bereits geschilderter Ereignisse darstellende Vor-
bringen (es sei ihm vorgeworfen worden, sich oppositionell betätigt zu
haben; er sei wegen seiner Zugehörigkeit zu den Jeberti ständig be-
obachtet und als Muslim verdächtigt worden, ein Jihadist zu sein; zu-
dem hätte er die Offiziersschule absolvieren müssen) ohne
zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend
gemacht,
dass die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4) dazu abgegebene Be-
merkung, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung nur
rudimentär erzählen können, nicht zu überzeugen vermag, zumal
dieser dort ausdrücklich erklärte, keine weiteren Gründe vorbringen zu
wollen (vgl. Vorakten A2 S. 6),
dass der Beschwerdeführer überdies – wie in der angefochtenen Ver-
fügung ebenfalls zutreffend bemerkt wurde – im Verlaufe des Ver-
fahrens zu wesentlichen Punkten (so etwa zum Grund für die zweite
Festnahme) unterschiedliche Angaben machte und er diese Un-
gereimtheiten auf entsprechende Nachfrage hin nicht auflösen konnte,
dass dem auf Beschwerdeebene eingereichten Formular des
"Department of Government Garages Fuel Commander" der Bezug
von Treibstoff vom 27. März 2004 bis zum 23. August 2004 entnommen
werden kann,
dass sich daraus – und ebenso wenig aus der am 1. April 2010 ein-
gereichten teilweisen deutschen Übersetzung dieses Dokumentes –
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jedoch noch keinerlei Hinweise auf die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Probleme, insbesondere auf die beiden behaupteten In-
haftierungen Ende des Jahres 2004 und anfangs des Jahres 2005 er -
geben,
dass dem eingereichten Formular auch nicht entnommen werden
kann, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner angeblichen
Ausreise aus Eritrea (Juli 2006) noch Militärdienst geleistet,
dass weder der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4) angebrachte Hin -
weis, der Beschwerdeführer habe zwar keinen Beweis für die geltend
gemachten Inhaftierungen und erlittenen Schikanen, doch sei "leicht
nachvollziehbar, dass jemand in Eritrea von seiner ersten Inhaftierung
an bei den Behörden aktenkundig und als regierungsfeindlich ver-
dächtigt und abgestempelt" werde, noch die in der Eingabe vom
1. April 2010 angebrachte Behauptung, kein Eritreer würde "einen
Beweis über seine Inhaftierung" erhalten, geeignet sind, die Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen,
dass die Vorinstanz im Weiteren zutreffend feststellte, der Be-
schwerdeführer, welcher nachgewiesenermassen von 1994 bis 1996
Militärdienst geleistet habe, sei nach wie vor im militärdiensttauglichen
Alter und habe sein Heimatland illegal verlassen, weshalb er bei seiner
Rückkehr mit einer sehr strengen Bestrafung rechnen müsse, und ihm
in der Folge die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte,
dass das BFM ebenfalls zutreffend feststellte, die flüchtlingsrelevanten
Elemente seien erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden,
dass das BFM dem Beschwerdeführer daher zu Recht in Anwendung
von Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) kein Asyl gewährte
und ihn als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufnahm,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem der Be-
schwerdeführer für den Aufenthalt während der Dauer des Aufent-
haltes zugewiesen wurde (I._______) keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und der
Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen
hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
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Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG Flüchtling im Sinne des
Asylgesetzes ist und der Vollzug der Wegweisung daher gemäss
Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 5 Abs. 1
AsylG (Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements), Art. 25
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) nicht zulässig ist,
dass das BFM demnach zu Recht die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz anordnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 9. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lage: Formular des "Department of Government Garages Fuel
Commander"; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz
eingereichten Beweismittel befindet das BFM auf entsprechende
Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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