B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1770/2017
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch MLaw Sven Gretler, Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Akteneinsicht;
Verfügung des SEM vom 20. Februar 2017 / N (…).
D-1770/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 16. Januar 2017 ersuchte der
Beschwerdeführer um Einsicht in die Vollzugsakten, die seit dem 4. April
2016 angefallen sind, sowie um Zustellung eines aktuellen Aktenverzeich-
nisses.
B.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 (Eröffnung frühestens am 21. Februar
2017) verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Ak-
tenstücke V105/3 und V107/1, während ihm in die übrigen Aktenstücke
Einsicht gewährt sowie ein aktuelles Aktenverzeichnis zugestellt wurde.
Die Vorinstanz begründete seine Verfügung damit, dass der Einsicht in das
Aktenstück V105/3 wesentliche öffentliche oder private Interessen entge-
genstünden, welche eine Geheimhaltung erfordern würden. Beim Akten-
stück handle es sich um das Resultatenblatt der nigerianischen Vertretung.
Der Beschwerdeführer sei nicht als nigerianischer Staatsangehöriger an-
erkannt worden. Beim Aktenstück V107/1 handle es sich um verwaltungs-
interne Akten, welche nicht herauszugeben seien. Es handle sich um eine
interne E-Mail, in der die Delegation Nigeria festhalte, dass es sich nicht
um eine Person aus Nigeria handle.
C.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 23. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er be-
antragte die Aufhebung der Dispositivziffern eins und zwei der angefochte-
nen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, in die Aktenstücke
V105/3 und V107/1 Einsicht zu gewähren. Eventualiter sei in die entspre-
chenden Aktenstücke teilweise Einsicht zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG ersucht.
In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer lebe
seit Längerem als Sans Papier in der Schweiz. Sein Asylgesuch sei vor
zehn Jahren abgewiesen worden. Das SEM leiste dem Migrationsamt des
Kantons B._______ Vollzugsunterstützung. Der Beschwerdeführer sehe
sich mit der Situation konfrontiert, dass er von seinem Heimatstaat, dem
Niger, nicht anerkannt werde und daher nicht ausreisen könne. Aus diesem
D-1770/2017
Seite 3
Grund sei er vom Bezirksgericht C._______ denn auch vom Vorwurf des
illegalen Aufenthalts freigesprochen worden, da er sich aktiv um seine Aus-
reise bemüht habe, mangels Anerkennung der nigrischen Behörden aber
nicht habe ausreisen können. Beim Verwaltungsgericht B._______ sei eine
Beschwerde gegen eine Eingrenzung hängig. Dort stelle sich die Frage, ob
der Beschwerdeführer überhaupt ausreisen könne. Sollte diese Frage zu
verneinen sein, so wäre eine Eingrenzung des niemals untergetauchten
und (abgesehen von Delikten gemäss dem Ausländergesetz) nie straffällig
gewordenen Beschwerdeführer kaum zulässig. Es sei zu vermuten, dass
den Aktenstücken, in welche die Einsicht verweigert worden sei, Hinweise
auf eine mögliche nigrische Herkunft zu entnehmen seien, da bereits in der
Vergangenheit Delegationen gewisser Länder eine nigrische Herkunft ver-
mutet hätten; so etwa die ghanaische Delegation. Mit Blick auf mögliche
weitere Strafverfahren wegen illegalen Aufenthalts oder das Beschwerde-
verfahren gegen die Eingrenzung sei es von grösster Wichtigkeit, dass er
seine nigrische Herkunft möglichst gut belegen könne. Gleiches gelte für
eine wohl bald zu beantragende vorläufige Aufnahme. Er sei daher auf eine
möglichst umfassende Einsicht in die Vollzugsakten angewiesen.
Der Beschwerdeführer habe grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht, wel-
ches nur in Ausnahmefällen eingeschränkt werden dürfe. Solche Gründe
seien vorliegend nicht ersichtlich und das SEM tue solche auch nicht im
Ansatz dar. Es genüge im Lichte der Begründungspflicht offensichtlich
nicht, wenn das SEM sich mit einer schlichten Behauptung begnüge, es
würden wesentliche öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Es werde auch nicht begründet, weshalb die Einsicht komplett verweigert
worden sei. Bei überwiegenden Geheimhaltungsinteressen wäre in einem
weiteren Schritt zu prüfen, ob zumindest teilweise Einsicht zu gewähren
sei. Auffällig sei, dass das SEM die Einsicht in Dokumente verweigere, wel-
che es dem Beschwerdeführer unter Umständen ermöglichen würden, wei-
tere Indizien für seine nigrische Herkunft beizubringen, sei es in einem wei-
teren Strafverfahren wegen illegalen Aufenthalts, sei es im Beschwerde-
verfahren betreffend die Eingrenzung oder sei es im Hinblick auf eine vor-
läufige Aufnahme.
Als Beweismittel lag der Beschwerde die Beschwerdeeingabe im Verfah-
ren betreffend die Eingrenzung bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2017 forderte das Gericht den Be-
schwerdeführer auf, über seine finanzielle Situation Auskunft zu erteilen.
D-1770/2017
Seite 4
E.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 18. April 2017 nach.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Hingegen wies es das Gesuch um amt-
liche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Gleichzeitig
wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen, worauf dieses jedoch
verzichtete.
G.
Am 15. Januar 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer über den Ver-
fahrensstand und ersuchte um Zustellung der Vernehmlassung. Das Ge-
richt teilte ihm am 17. Januar 2018 mit, es um eine beförderliche Behand-
lung der Beschwerde bemüht. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass das SEM
implizit auf eine Vernehmlassung verzichtet habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt und mit dem SEM eine Vorinstanz nach Art. 33 VGG
verfügt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig.
2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vor-
instanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen
Verfahren mit seinem Begehren um Gewährung der vollständigen Akten-
einsicht nur teilweise durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent-
scheid mithin auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde be-
fugt.
D-1770/2017
Seite 5
3.
Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50 und 52
VwVG) ist demnach einzutreten.
4.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
5.
5.1 Die asylrechtlichen Abteilungen IV und V befinden über Beschwerden
betreffend Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei ihnen anhängigen
Beschwerdeverfahren sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfü-
gung nicht auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz
(DSG, SR 235.1) abgestützt war, während die Abteilung I des Bundesver-
waltungsgerichts für die Beurteilung von Fällen aus dem Bereich des Da-
tenschutzes zuständig ist (vgl. Urteil des BVGer A-5275/2015,
A-5278/2015 vom 4. November 2015 E. 6 m.w.H.).
5.2 Akteneinsichtsbegehren, welche nicht der Verfolgung datenschutz-
rechtlicher Ziele gelten, fallen nicht in den Anwendungsbereich des DSG
(vgl. ebd. E. 8.4.2). Vorliegend wurde das Akteneinsichtsgesuch damit be-
gründet, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf weitere Strafverfahren
wegen illegalen Aufenthalts, dem Beschwerdeverfahren gegen seine Ein-
grenzung sowie einem etwaigen Gesuch um Erteilung einer vorläufigen
Aufnahme Einsicht in die Vollzugsakten benötige. Folglich dient das Ge-
such – zumindest hauptsächlich – nicht der informationellen Selbstbestim-
mung, weshalb das DSG nicht zur Anwendung gelangt und das Verfahren
in die Zuständigkeit der Asylabteilungen fällt.
6.
6.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass der Einsicht in das
Aktenstück V105/3 wesentliche öffentliche oder private Interessen entge-
genstünden. Beim Aktenstück V107/1 handle es sich um verwaltungsin-
terne Akten, welche nicht herauszugeben seien.
6.2 Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des verfassungs-
mässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und stellt
eine selbständige, allgemeine Verfahrensgarantie dar. Es soll den Parteien
ermöglichen, sich im betreffenden Verfahren wirkungsvoll zu äussern und
geeignete Beweise führen oder bezeichnen zu können. Die Akteneinsicht
D-1770/2017
Seite 6
ist Voraussetzung für die Aktenkenntnis, welche wiederum Vorbedingung
einer wirksamen und sachbezogenen Ausübung des durch den Anspruch
auf rechtliches Gehör gewährleisteten Äusserungsrechts während des Ver-
fahrens darstellt (vgl. Urteil des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom
4. November 2015 E. 8.5 m.w.H.).
6.3 Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt gemäss der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als
solche gelten Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falls kein Be-
weischarakter zukommt und die ausschliesslich der verwaltungsinternen
Meinungsbildung dienen, wie Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte,
Hilfsbelege usw. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten
soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung
vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird. Trotz Kritik in der Lite-
ratur hat das Bundesgericht in seinen jüngeren Entscheiden am Grundsatz
des Ausschlusses des Akteneinsichtsrechts in verwaltungsinterne Akten
festgehalten, allerdings präzisiert, dass es nicht auf die Klassierung als
"verwaltungsintern" ankomme, sondern auf die objektive Bedeutung der
Akte für den verfügungswesentlichen Sachverhalt. Weiter geht das Bun-
desgericht in seiner Praxis davon aus, die Einsicht in die Akten, die für ein
bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen würden, könne nicht mit der
Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfah-
rensausgang belanglos. Es müsse vielmehr der betroffenen Person selber
überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (vgl. Urteil des
BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2015 E. 8.6.1 mit Ver-
weis auf die entsprechenden Urteile des BGer).
6.4 Bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen kann die Ein-
sicht in die Akten teilweise oder ganz verweigert werden (Art. 27 VwVG).
Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) folgt indessen,
dass der Anspruch auf Akteneinsicht nur so weit als nötig beschränkt wer-
den darf. Die Interessenabwägung darf nicht dadurch geschehen, dass
eine ganze Kategorie behördlicher Unterlagen a priori – ohne Abwägung
im Einzelfall – dem Einsichtsrecht entzogen wird (vgl. Art. 27 Abs. 2
VwVG). Das grundsätzlich im vollen Umfange bestehende Einsichtsrecht
darf im Einzelfall nur dann beschränkt werden, wenn und insoweit Geheim-
haltungsinteressen das Interesse an der Akteneinsicht überwiegen. Ein-
schränkungen des Akteneinsichtsrechts sind überdies angemessen zu be-
gründen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert,
so darf jedoch auf dieses gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei
D-1770/2017
Seite 7
nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache we-
sentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Ge-
legenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu be-
zeichnen (vgl. Urteil des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. Novem-
ber 2015 E. 8.7.1 m.w.H.).
6.5 Entgegen den dargelegten Erfordernissen führt die Vorinstanz ihr Ge-
heimhaltungsinteresse in Bezug auf das Aktenstück V105/3 nicht näher
aus. Ein solches erscheint vorliegend auch nicht als offensichtlich. Beim
Dokument handelt es sich um das Resultatenblatt eines Interviews des Be-
schwerdeführers mit einer Expertendelegation aus Nigeria. Offensichtlich
geht auch das SEM davon aus, dass der Inhalt des Dokuments nicht voll-
ständig geheim zu halten ist, zumal dem Beschwerdeführer in der ange-
fochtenen Verfügung mitgeteilt wurde, dass er nicht als nigerianischer
Staatsangehöriger anerkannt worden sei. Wieso und in welchem Umfang
weitere im Resultatenblatt festgehaltene Aussagen geheimhaltungsbedürf-
tig sind, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich und ergibt sich insbesondere
nicht aus dem pauschalen Hinweis auf gegenläufige öffentliche oder pri-
vate Interessen.
Durch die Verweigerung der Einsicht in das Aktenstück V105/3 ohne ein-
zelfallbezogene Interessenabwägung respektive nachvollziehbare Begrün-
dung verletzte das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli-
ches Gehör.
6.6 Hinsichtlich des Aktenstücks V107/1 hielt das SEM fest, dass es sich
um ein internes Dokument handle. Der Beschwerdeführer begründete die
Akteneinsicht damit, dass er in etwaigen Strafverfahren, einem Verfahren
betreffend Eingrenzung wie auch in einem allfälligen Verfahren betreffend
eine vorläufige Aufnahme wirksam müsse Stellung nehmen können. In
sämtlichen dieser Verfahren ist unter anderem die Frage relevant, ob der
Beschwerdeführer hinreichende Bemühungen unternimmt, die Schweiz zu
verlassen respektive sich gültige Reisepapiere zu beschaffen. Dem Akten-
stück V107/1 ist in dieser Hinsicht nicht jede Relevanz beziehungsweise
jeder Beweiswert absprechen. Folglich ist es nicht als verwaltungsintern zu
qualifizieren und unterliegen damit – vorbehältlich von Geheimhaltungsin-
teressen – der Akteneinsicht. Auch hier ergibt sich aus der Argumentation
des SEM jedoch nicht, welche gegenläufigen Interessen die gänzliche oder
teilweise Einschränkung des Akteneinsichtsrechts rechtfertigen würden.
Dadurch verletzte das SEM erneut den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör.
D-1770/2017
Seite 8
6.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM die Begrün-
dungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte. Die
mangelhafte Begründung verhindert, dass sich das Bundesverwaltungsge-
richt als Rechtsmittelbehörde ein Bild über die konkreten Geheimhaltungs-
interessen der Vorinstanz machen und den Entscheid sachgerecht über-
prüfen kann. Insbesondere da das SEM die Begründung auch im Rahmen
des Schriftenwechsels nicht präzisierte, kann die Gehörsverletzung im Be-
schwerdeverfahren nicht behoben werden. Ausserdem verfügt die Vor-
instanz aufgrund ihrer Nähe zur Streitsache über die besseren Kenntnisse
zur Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse. Die angefochtene Verfü-
gung ist folglich aufzuheben, und die Sache ist zum neuen Entscheid im
Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen
(Art. 61 Abs. 1 VwVG).
7.
7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dabei gilt die Rückweisung der Angele-
genheit an die Vorinstanz zum neuen Entscheid (mit noch offenem Aus-
gang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat sodann Anspruch auf eine Par-
teientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung und allfällige
Auslagen der Partei. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund
der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen,
aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Anwaltshonorar wird
nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz
für Rechtsanwälte mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– beträgt
(Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Wird der Zeitaufwand als notwendig aner-
kannt, akzeptiert das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss den inner-
halb des reglementarischen Rahmens in Rechnung gestellten Honoraran-
satz. Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand erweist sich als sach-
gerecht, weshalb die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädi-
gung auf Fr. 1‘409.80 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1770/2017
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 20. Februar 2017 wird aufgehoben und die Sache zum
neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘409.80 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das EJPD.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: