B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1771/2015 / wiv
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
C._______, geboren (…), Kosovo,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. März 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass C._______ (die Beschwerdeführerin) – eine Staatsangehörige von
Kosovo – am 21. Dezember 2014 um die Gewährung von Asyl in der
Schweiz nachsuchte, gemeinsam mit ihrer Mutter A._______ (N …) und
ihrem Bruder B._______ (N …),
dass sie am 12. Januar 2015 zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und sum-
marisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde und am 5. März 2015 die
einlässliche Anhörung stattfand,
dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge der ethnischen Min-
derheit der Ägypter angehört und vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo in der
Ortschaft X._______ in der Gemeinde Y._______ ansässig war,
dass sie in X._______ mit ihrer vor zwei Jahren verwitweten Mutter und
ihrem Bruder ein eigenes, neu gebautes Haus bewohnt habe, dessen Bau
von ihrem in der Schweiz wohnhaften Bruder finanziert worden sei,
dass sie nach Abschluss ihrer Schulzeit keine Erwerbstätigkeit aufgenom-
men habe, sondern zuhause im Haushalt geholfen habe,
dass ihre Familie von ihren in der Schweiz wohnhaften Brüdern D._______
und E._______ finanziell versorgt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuches zur Haupt-
sache vorbrachte, sie habe ihre Heimat wegen der fehlenden Sicherheit im
Kosovo verlassen,
dass sie in diesem Zusammenhang vorbrachte, wegen ihres neuen Hau-
ses hätten wohl viele Leute gedacht, sie hätten genug Geld, worauf dreimal
maskierte Diebe in ihr Haus eingedrungen seien, welche unter Gewaltan-
wendung ihr Hab und Gut geplündert hätten und welche von ihnen darüber
hinaus auch noch 10'000 respektive 20'000 Euro gefordert hätten, ansons-
ten sie nicht in Ruhe gelassen würden,
dass ihr Bruder zwar den ersten Vorfall bei der Polizei gemeldet habe, die
Polizei jedoch gesagt habe, sie könne nichts dagegen unternehmen,
dass für die Vorbringen im Einzelnen und das von der Beschwerdeführerin
vorlegte Beweismittel (eine Bestätigung der Zugehörigkeit zur ethnischen
Minderheit der Ägypter) auf die Akten zu verweisen ist,
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dass das SEM mittels dreier separater Verfügungen vom 6. März 2015 (alle
eröffnet am 9. März 2015) die Asylgesuche der Beschwerdeführerin, ihrer
Mutter und ihres Bruders ablehnte und deren Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Kosovo anordnete,
dass das Staatssekretariat in dem die Beschwerdeführerin betreffenden
Entscheid zur Hauptsache festhielt, ihre Vorbringen seien nicht asylrele-
vant, zumal vom Vorliegen adäquaten Schutzes im Kosovo auszugehen
sei, da bei Übergriffen vonseiten Dritter die kosovarische Polizei auch im
Falle von Angehörigen ethnischer Minderheiten regelmässig interveniere,
dass das Staatssekretariat in diesem Zusammenhang festhielt, das Vor-
bringen, die Polizei im Kosovo unternehme nichts, sei haltlos und realitäts-
fremd, und es im Übrigen anmerkte, aufgrund der offensichtlich fehlenden
Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf die zahlreichen Unglaub-
haftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzuge-
hen,
dass A._______ gegen die drei vorgenannten Entscheide mittels einer nur
von ihr unterzeichneten Eingabe vom 16. März 2015 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. April 2015 (Poststempel)
– nach erfolgter Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung (vgl. Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2015) –
eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeverbesserung nachreichte,
dass von A._______ in der Eingabe vom 16. März 2015 zur Hauptsache
vorgebracht wurde, sie verstehe die Ausführungen des SEM über die
grundsätzliche Sicherheit im Kosovo, dort sei aber in Wirklichkeit nicht je-
der und nicht immer sicher, und da sie sich um die Sicherheit ihrer beiden
Kinder (B._______ und C._______) fürchte, ersuche sie darum, mit ihnen
noch für eine gewisse Zeit bei ihren in der Schweiz wohnhaften Söhnen
(D._______ und E._______) bleiben zu können,
dass von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 1. April 2015 zur
Hauptsache geltend gemacht wird, seit dem Tod ihres Vaters würden sie in
ihrem eigenen Haus von Dieben und Erpressern malträtiert,
dass sie deswegen in dauernder Angst gelebt habe, weshalb sie schliess-
lich entgegen ihren Wünschen ihr Haus verlassen habe um woanders zu
leben, da das eigene Leben letztlich wichtiger sei,
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dass die Polizei sie schliesslich nicht jede Nacht beschützen könne und die
Polizei beispielsweise ihrem ebenfalls beraubten Onkel gesagt habe, er
müsse sich eben selber schützen,
dass man im Kosovo in letzter Zeit nur noch von Überfällen höre, weshalb
sie darum bitte, in der Schweiz verbleiben zu können, um hier etwas zu
lernen und ihre Erlebnisse in der Heimat vergessen zu können,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-
33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Be-
schwerdeeingabe vom 16. März 2015 innert der vorliegend zu beachten-
den Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen eingereicht wurde (Art. 108 Abs.
2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) und die Beschwerde nach
Eingang der Beschwerdeverbesserung vom 1. April 2015 den formellen
Anforderungen genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass dem engen sachlichen und persönlichen Zusammenhang zwischen
den Verfahren der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter A._______ und ihrem
Bruder B._______ insofern Rechnung getragen wird, als in den drei Be-
schwerdeverfahren der Entscheid am gleichen Tag und in gleicher Beset-
zung ergeht,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft ge-
macht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann un-
glaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder
in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt ist,
die vorgebrachten Gesuchsgründe – die geltend gemachten Nachstellun-
gen vonseiten von Dieben und Erpressern – seien nicht asylrelevant,
dass dieser Schluss als zutreffend zu erkennen ist, da mit dem Staatssek-
retariat davon auszugehen ist, die kosovarische Polizei sei sowohl willens
als auch in der Lage, die Bevölkerung vor kriminellem Unrecht in der vor-
liegend geltend gemachten Form zu schützen,
dass darüber hinaus festzuhalten bleibt, dass von der Beschwerdeführerin
nicht das Vorliegen einer Verfolgungssituation aus einem der in Art. 3 Abs.
1 AsylG genannten Gründe – wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli-
tischen Anschauungen – geltend gemacht wird, sondern sie sich im Kern
lediglich darauf beruft, ihre Mutter, ihr Bruder und sie seien von Kriminellen
bestohlen und erpresst worden, welche aufgrund ihres neuen Hauses da-
von ausgegangen seien, sie seien vermögend,
dass die Beschwerdeführerin zwar ein Beweismittel betreffend ihre Zuge-
hörigkeit zur ethnischen Minderheit der Ägypter vorgelegt hat, aufgrund der
Aktenlage jedoch keine Hinweise darauf bestehen, sie habe im Kosovo
aufgrund ihres ethnischen Hintergrundes ernsthafte Nachteile erlitten,
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dass die Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeeingabe nicht geeignet
sind, die vorstehenden Schlüsse zu entkräften,
dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 [erster Satz]
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzuläs-
sig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der
Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83
Abs. 3 AuG), da weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung im Kosovo bestehen noch konkrete Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen
ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da die Beschwerdeführerin – gemäss Aktenlage
eine junge und gesunde Frau – mit ihrer Mutter und ihrem Bruder
B._______ an ihren bisherigen Wohnort zurückkehren kann, wo die drei
Familienmitglieder über ein eigenes, neu gebautes Haus verfügen,
dass gleichzeitig davon ausgegangen werden darf, die Beschwerdeführe-
rin, ihre Mutter und ihr Bruder würden auch in Zukunft im Bedarfsfall von
den in der Schweiz ansässigen Brüdern der Beschwerdeführerin unter-
stützt,
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dass schliesslich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszuge-
hen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine technischen Vollzugshindernisse be-
stehen und ein heimatliches Reisepapier vorliegt,
dass nach dem Gesagten die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu
bestätigen ist, womit die sinngemäss beantragte Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fallen muss,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin Kosten
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 600.– auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: