Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D177/2012
law/joc
U r t e i l v om 1 8 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2011 / N (..).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 – eröffnet am
4. Januar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin vom 15. November 2011 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Malta verfügte, die Beschwerdeführerin – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, feststellte, der Kanton B._______ sei verpflichtet, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, der Beschwerdeführerin die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und
feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung
habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Januar 2011 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen,
sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende
Verfahren für zuständig zu erklären,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei im Sinne
vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von der Überstellung
nach Malta abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde entschieden habe,
dass sie ferner beantragte, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Januar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
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(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der
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staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines
Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO) zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
DublinIIVO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat
gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 DublinIIVO), wobei die Kriterien in der in
Kapitel III der DublinIIVO genannten Rangfolge (vgl. Art. 514 DublinII
VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der
Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt,
auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 DublinIIVO),
dass den Akten entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin
am 8. April 2011 in Malta ein Asylgesuch eingereicht hat und
entsprechend in der EURODACDatenbank erfasst worden ist (vgl. act.
A4/1, act. A5/1),
dass somit die erste Asylantragsstellung gemäss Art. 4 Abs. 1 DublinII
VO in Malta erfolgte,
dass das BFM gestützt auf diesen Sachverhalt unter Anrufung von
Art. 16 DublinIIVO die maltesischen Behörden am 21. November 2011
um Wiederaufnahme der – am 15. November 2011 illegal in die Schweiz
eingereisten (vgl. act. A7/10 S. 7) – Beschwerdeführerin ersuchte (vgl.
act. A12/5 S. 4),
dass die maltesischen Behörden mit Schreiben vom 5. Dezember 2011
unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des
Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008
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über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur
Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger einer Über
nahme der Beschwerdeführerin zustimmten,
dass diese Bestimmung unter anderem besagt, dass
Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder
einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats
sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses
anderen Mitgliedstaats zu begeben,
dass die Beschwerdeführerin dem BFM gegenüber angab, sie habe in
Malta im Mai 2011 ein "Subsidiarpapier" erhalten (vgl. act. A7/10 S. 5),
und in der Beschwerde erklärt, in Malta subsidiären Schutz erhalten zu
haben,
dass – unbesehen der Frage, ob erwähnte Richtlinie vom 16. Dezember
2008 zwischen Malta und der Schweiz Gültigkeit beansprucht – aufgrund
dieses Sachverhaltes davon auszugehen ist, dass das erste Ersuchen
der Beschwerdeführerin um Asyl in Malta abgelehnt, ihr indessen durch
die Asylbehörden von Malta ein subsidiärer Schutzstatus und damit eine
Aufenthaltsberechtigung im Sinne von Art. 2 Bst. j DublinIIVO in Malta
zugesprochen wurde,
dass das BFM demnach die maltesischen Behörden zu Recht gestützt
auf Art. 16 DublinIIVO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin
ersuchte und Malta zudem – wie erwähnt – am 5. Dezember 2011 und
somit innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b DublinIIVO vorgesehenen Frist
einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zustimmte,
dass das BFM demzufolge in der angefochtenen Verfügung zu Recht
Malta als für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
zuständig erachtet hat,
dass es im Weiteren zutreffend ausgeführt hat, die von der
Beschwerdeführerin gegen eine Überstellung nach Malta im Rahmen des
ihr am 28. November 2011 gewährten rechtlichen Gehörs geltend
gemachten Einwände, wonach sie psychische Probleme habe, da sie
ohne ihre in Eritrea wohnhaften Kinder nicht leben könne und ihr der
Familiennachzug ihrer Kinder verweigert worden sei (vgl. act. A7/10 S. 5
und 8), ändere an der Zumutbarkeit der Wegweisung und damit an der
Zuständigkeit Maltas nichts,
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dass in der Beschwerde die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas nicht
bestritten wird, sondern die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Einwände wiederholt werden und geltend gemacht wird, die
Schweiz solle von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen,
dass sie unter Hinweis auf eine beigelegte Analyse der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom November 2011 ausführt, anders als
anerkannte Flüchtlinge hätten Personen mit subsidiärem Schutz in Malta
kein Recht auf Familiennachzug und man habe ihr mündlich mitgeteilt,
dass sie ihre in Eritrea lebenden Kinder und ihren in Libyen sich
aufhaltenden Sohn nicht nachziehen könne,
dass in der Schweiz jedoch ein Nachzug möglich wäre und sie ohne ihre
Kinder nicht leben könne und es ihr daher psychisch sehr schlecht gehe,
dass sie zudem gemäss erwähnter Analyse der SFH als alleinstehende
Frau und damit als verletzliche Person zu erachten sei, weshalb eine
Überstellung nach Malta nicht zumutbar sei,
dass nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO die Schweiz ein Asylgesuch
materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung
vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(Selbsteintrittsrecht),
dass diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in
Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.),
dass ein Selbsteintritt etwa auch dann gerechtfertigt erscheint, wenn die
Rückkehr der gesuchstellenden Person in den zuständigen Mitgliedsstaat
eine konkrete Existenzgefährdung, beispielsweise aus medizinischen
Gründen, zur Folge hätte,
dass denn auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das BFM aus
humanitären Gründen das Asylgesuch auch dann behandeln kann, wenn
die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist,
dass Malta – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Malta würde
sich im Rahmen des Asylverfahrens nicht an die daraus resultierenden
Verpflichtungen halten,
dass die nicht näher umschriebenen und nicht belegten psychischen
Probleme der Beschwerdeführerin – wie vom BFM zutreffend erkannt –
einer Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Malta nicht
entgegenstehen, da die medizinische Versorgung in Malta als
gewährleistet zu erachten ist und somit allfällige psychische Leiden dort
behandelbar wären,
dass in der angeblichen – als solche nicht belegten – Weigerung Maltas,
ihre in Eritrea und Libyen lebenden Kinder nachziehen zu können, die
Rückschaffung nach Malta ebenfalls nicht als unter humanitären
Gesichtspunkten unzumutbar erscheinen lässt, zumal es der
Beschwerdeführerin frei steht, bei einer allfälligen asyl oder
ausländerrechtlich begründeten Ablehnung eines entsprechenden
Gesuches die übergeordneten maltesischen Behörden oder letztlich den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen,
dass die Beschwerdeführerin in Malta über eine Halbschwester und einen
weiteren Verwandten verfügt, wobei sie sich bei letzterem in Malta
mehrere Monate aufhalten konnte und ihre Halbschwester ihr für ihre
Reise in die Schweiz finanzielle Unterstützung zukommen liess (vgl. act.
A7/10 S. 5 ff.),
dass sie aufgrund dieses Beziehungsnetzes bei einer Rückkehr nach
Malta nicht auf sich allein gestellt sein wird,
dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass nach Kenntnis des
Gerichts eine Person mit Schutzstatus nach einer Überstellung nach
Malta ihren Status dort im Regelfall nicht verliert und die
Beschwerdeführerin damit grundsätzlich auch weiterhin über
Bewegungsfreiheit verfügt, womit sie sich nach einer Überstellung zu
ihren Verwandten in Malta begeben könnte,
dass die Einwände in der Beschwerde somit zu keiner von derjenigen des
BFM abweichenden Beurteilung führen können,
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dass auch sonst keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der
Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO nahegelegt hätten,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht,
dass es sich beim DublinVerfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten
Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
AsylV 1) zu prüfen sind,
dass folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 14 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) besteht,
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Malta
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
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dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass auch der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch
das Bundesverwaltungsgericht – solche können nur für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – infolge des direkten
Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da das Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen ist, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: