Abtei lung IV
D-1772/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Irak,
vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiederer-
wägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 13. Febru-
ar 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1772/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender Kurde,
reichte am 26. Januar 2004 ein Asylgesuch in der Schweiz ein, wel-
ches das BFM mit Verfügung vom 13. April 2005 abwies. Dagegen
reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2005 eine auf
den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde ein. Mit neuer
Verfügung vom 23. November 2005 hob die Vorinstanz die Ziffern 4
und 5 des Dispositivs ihrer Verfügung vom 13. April 2005 auf und ord-
nete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Infolge Wegfalls
des Anfechtungsgegenstandes der am 12. Mai 2005 eingereichten Be-
schwerde wurde diese mit Beschluss der damals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 25. November 2005 als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
A.b Mit Entscheid des BFM vom 29. Februar 2008 wurde die mit Ver-
fügung vom 23. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers aufgehoben und diesem eine Frist bis zum 28. Ap-
ril 2008 zum Verlassen der Schweiz angesetzt. Auf die dagegen erho-
bene Beschwerde vom 31. März 2008 trat das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil vom 8. Mai 2008 nicht ein.
Mit Schreiben des BFM vom 13. Mai 2008 wurde dem Beschwerdefüh-
rer eine neue Frist bis zum 27. Mai 2008 zum Verlassen der Schweiz
eingeräumt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer gelangte am 13. November 2008 mit einer
als Gesuch um Wiedererwägung betitelten Eingabe an das BFM. Darin
ersuchte er, es sei auf das Gesuch einzutreten und wiedererwä-
gungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumut-
bar sei, und als Folge davon sei der weitere Aufenthalt in der Schweiz
in der Form einer vorläufigen Aufnahme zu regeln. Als Begründung
wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, dass sich
sein Gesundheitszustand massiv verschlechtert habe. Er leide an psy-
chischen Problemen, die seine Einweisung in C._______ (...) zur Fol-
ge gehabt habe, nachdem er in suizidaler Absicht (...) sei. Er habe sich
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in der erwähnten Klinik vom (...) bis (...) wegen (...) in stationärer
Behandlung befunden. Bei einer allfälligen Rückkehr in den Irak sei
eine suizidale Gefährdung anzunehmen.
B.b Mit Schreiben des BFM vom 27. November 2008 wurde der Be-
schwerdeführer ersucht, bis zum 15. Januar 2009 einen aktuellen Be-
richt des behandelnden Spezialarztes einzureichen und gleichzeitig
die behandelnden Ärzte mit schriftlicher Erklärung dem BFM gegen-
über vom Arztgeheimnis zu entbinden.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht von D._______, vom 12. Januar 2009 sowie eine
Entbindungserklärung zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass die Ver-
fügung vom 29. Februar 2008 rechtskräftig und vollziehbar sei. Ferner
wurde dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist bis zum 30. Ap-
ril 2009 eingeräumt.
D.
Mit Eingabe vom 18. März 2009 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des BFM vom
13. Februar 2009 aufzuheben und festzustellen, dass die Wegweisung
unzulässig sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 13. Februar 2009 aufzu-
heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Im Weiteren seien die Vollzugsbehörden im Sinne vorsorgli-
cher Massnahmen anzuweisen, von Vollzugshandlungen ab dem
30. April 2009 bis zu einem Entscheid über das vorliegende Beschwer-
deverfahren abzusehen, und es sei der Beschwerde die aufschieben-
de Wirkung zu erteilen. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu ge-
währen. Auf die Begründung und auf die als Beweismittel eingereich-
ten Dokumente wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
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E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai
2009 wurde der Wegweisungsvollzug vorsorglich ausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss bisheriger Praxis
letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das
Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in
Wiedererwägung zu ziehen, zumal die diesbezügliche Rechtslage in
der vorliegenden und massgeblichen Konstellation keine Änderung er-
fahren hat.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richter oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
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richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
1.6 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Februar 2009 so-
wie die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges.
Als Folge davon sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Mit dem Beschwerdeantrag wird gleichzeitig der Streitgegenstand im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt. Die beschwer-
deführende Partei legt mit ihrem Begehren fest, in welche Richtung
und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen will.
Sofern das Rechtsbegehren lediglich auf Aufhebung oder Änderung
der angefochtenen Verfügung lautet, muss auf die Beschwerdebegrün-
dung zurückgegriffen werden, um zu ermitteln, was nach dem mass-
geblichen Willen der Partei Streitgegenstand ist (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 95 Rz. 2.213). Bei Eingaben ei-
nes Rechtsanwaltes dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht hö-
here Anforderungen gestellt werden (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., S. 94 f. Rz. 2.211).
Vorliegend beantragte der bereits im vorinstanzlichen Verfahren von ei-
nem Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer in seinem Wiederer-
wägungsgesuch unmissverständlich die Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges. Auf Beschwerdeebene verlangt er in-
dessen ebenso eindeutig die Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges. Da es Sache der Parteien ist, den Streitgegen-
stand zu bestimmen und damit gleichzeitig den Rahmen der richterli-
chen Entscheidungsbefugnis festzulegen (Dispositionsmaxime; vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 203 f.), ist folglich aufgrund des klaren Antrags vorliegend lediglich
zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug zulässig ist. Da das ursprüngli-
che Begehren auf Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges lautete, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers wenigstens
summarisch zu prüfen, ob diesbezüglich ein Vollzugshindernis besteht.
2.
Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht unter anderem dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufe-
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nen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c
S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.).
3.
3.1 Das Bundesamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch des Be-
schwerdeführers ein und lehnte es ab. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen angeführt, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen
jungen irakischen Staatsangehörigen, der aufgrund eines rechtskräfti-
gen Wegweisungsentscheides die Schweiz zu verlassen und in den
Nordirak zurückzukehren habe. Es würden dem BFM verschiedene
medizinische Berichte vorliegen, gemäss welchen beim Beschwerde-
führer (Darlegung Diagnose) vorliege. Zudem bestehe eine latent vor-
handene erhebliche suizidale Gefährdung, weshalb er (...) behandelt
worden sei. Es werde darauf hingewiesen, dass aufgrund der
bevorstehenden Rückkehr in den Irak auch (...) entstanden sei. Im
Bericht von D._______ vom 12. Januar 2009 werde dem
Beschwerdeführer die bereits im November 2008 festgestellte
Diagnose (Darlegung Diagnose) attestiert. Als gegenwärtige
Behandlung sei (Darlegung Behandlung) angeordnet worden. Sowohl
dem Arztbericht vom 30. Juli 2008 wie auch dem erwähnten Bericht
vom 12. Januar 2009 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
angegeben habe, sich bereits (...) selbst verletzt zu haben. Zu diesen
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umständen würden keine
medizinischen Akten vorliegen. Da das auffällige Verhalten des
Beschwerdeführers erst nach dem rechtskräftigen Entscheid bezüglich
einer Rückkehr in den Nordirak aktenkundig sei, müsse davon
ausgegangen werden, dass die Fremdgefährdung (Darlegung
Fremdgefährdung) wie auch die Selbstgefährdung im Zusammenhang
mit der bevorstehenden Rückkehr in den Irak zusammenhängen
würden. Offenbar würden dem Beschwerdeführer die psychischen
Ressourcen fehlen, um sich mit der Tatsache, dass er in sein
Heimatland zurückkehren müsse, auseinanderzusetzen.
Es sei unbestritten, dass ein Wegweisungsentscheid und die damit
verbundene Rückkehr ins Heimatland eine Lebenskrise auslösen
könnten, welche in der Folge psychische Erkrankungen nach sich
ziehen und sogar suizidale Gedanken oder Suizidversuche auslösen
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könnten. Suizidalität, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer
Wegweisungsanordnung stehe, spreche nicht gegen einen
Wegweisungsvollzug, da diese vor diesem Hintergrund höchstenfalls
als krisenbedingt zu qualifizieren sei und zudem gegebenenfalls kurz-
fristig im Rahmen einer psychiatrischen Krisenintervention behandelt
werden könne. Der Beschwerdeführer befinde sich bereits seit (...) in
angemessener medizinischer Behandlung und erhalte auch
Einzeltherapie. Ziel dieser aktuellen Behandlung müsse unter anderem
auch sein, dass sich der Ausländer mit der Tatsache der Rückkehr in
den Irak auseinandersetzen müsse. Aus asylrechtlichen Gründen
würden keine Umstände vorliegen, die auf eine Verfolgung
beziehungsweise Gefährdung des Betroffenen bei der Rückkehr in den
Nordirak hinweisen würden. Für einen Neustart im Heimatland habe
der Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit, bei der Rückkehrbera-
tung des Zuweisungskantons um Unterstützung bezüglich Reisevorbe-
reitung, allenfalls finanzielle Hilfe beziehungsweise medizinische Hilfe
(Mitgabe von Medikamenten) zu ersuchen. Zusammenfassend sei fest-
zuhalten, dass die geltend gemachten Wiedererwägungsgründe zu
keinem anderen Entscheid geführt hätten, falls sie bei Erlass der in
Rechtskraft erwachsenen Verfügung bekannt gewesen wären. Daher
sei das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen. Das BFM sei jedoch
ausnahmsweise bereit, eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Diese sol-
le ermöglichen, die seit (...) begonnene medizinische Behandlung
intensiv fortzusetzen und in diesem Rahmen den Ausländer mit der
Tatsache einer Rückkehr in den Irak vertraut zu machen.
3.2 Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen der massiv ver-
schlechterte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geltend ge-
macht. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob infolge der geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in sein Heimatland als unzulässig respektive
- summarisch - als unzumutbar zu betrachten ist.
3.3 Ob die vorgebrachte Veränderung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers rechtswesentlich ist - das heisst, eine veränderte
Sachlage darstellt, die eine von den bisherigen Beurteilungen abwei-
chende Würdigung der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zulässt - hat allein das Bundesverwaltungsge-
richt zu beantworten, da einem behandelnden Arzt oder einem ärztli-
chen Gutachter diesbezüglich keine Kompetenz zukommt und er die
rechtliche Würdigung dem Gericht weder abnehmen kann noch darf.
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3.4 Vorliegend wurden zusammen mit der Beschwerdeschrift Kopien
von ärztlichen Zeugnissen (...) eingereicht, welche im angefochtenen
Wiedererwägungsentscheid - bis auf das letztgenannte Zeugnis - ihre
Berücksichtigung fanden und entsprechend gewürdigt wurden. Der
Rechtsmitteleingabe lag zudem die Verfügung des stellvertretenden
Bezirksarztes (...) vom (...) betreffend (...) bei. Weiter wurde mit
Eingabe vom 19. März 2009 ein ärztliches Zeugnis gleichen Datums
von D._______ nachgereicht.
Im Arztzeugnis vom 17. März 2009 wurde folgende Diagnose gestellt:
(Darlegung Diagnose). Das Arztzeugnis vom 19. März 2009 nimmt
Bezug auf eine letztmals am (...) in C._______ vorgenommene Diag-
nose. Diese laute wie folgt: (Darlegung Diagnose).
Zur Begründung wurde in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
auf die eingereichten medizinischen Unterlagen verwiesen und diese
wurden inhaltlich zusammengefasst. Der Beschwerdeführer sei wegen
seines angeschlagenen psychischen Gesundheitszustandes (...) in
C._______ hospitalisiert gewesen. (Darlegung der Hospitalisierungen).
Laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) er-
fasse Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auch
Situationen, bei welchen die drohende Unmenschlichkeit in den kon-
kreten Umständen begründet sei. Vorliegend würden konkrete Hinwei-
se dafür bestehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rück-
schaffung in den Irak selber gefährde. Aufgrund der eingereichten
Arztberichte könne nicht davon ausgegangen werden, es handle sich
um bloss vordergründige Androhungen selbstschädigender Handlun-
gen und der Beschwerdeführer setze den drohenden Suizid als Druck-
mittel gegen Vollzugsmassnahmen ein. Die ärztlichen Berichte würden
klar zeigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung
zukünftig kaum in der Lage sein werde, sich so zu beherrschen, dass
er sich selbst vor einer Schädigung seiner Gesundheit mit genügender
Sicherheit bewahren könne. Eine erzwungene Rückkehr würde ihn so-
mit in eine Situation bringen, die zu einer konkreten Gefährdung im
Sinne des Gesetzes führte, weshalb der Wegweisungsvollzug als un-
zumutbar zu bezeichnen sei.
4.
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4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
4.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
4.1.2 Da dem Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsener Ver-
fügung des BFF vom 13. April 2005 die Flüchtlingseigenschaft nicht
zuerkannt und folgerichtig das Asylgesuch abgelehnt wurde (vgl.
Bst. A.a hiervor), kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
nicht zum Tragen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak
erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus seinen Vorbringen in den abgeschlos-
senen Asyl- und Aufhebungsverfahren noch aus den Akten des vorlie-
genden Wiedererwägungsverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Rückschiebung in den Heimat-
staat daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss konstanter Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
Seite 9
D-1772/2009
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hin-
weisen). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu
erachten. Dieser Einschätzung steht auch die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers, wie sie hiernach unter E. 4.3.2
dargestellt wird, einem Wegweisungsvollzug unter dem Teilaspekt der
Zulässigkeit besehen nicht entgegen. Zwar kann gemäss der Praxis
des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen
Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz
aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23
E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des
EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände
(„very exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil
vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben
einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten
Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen
physischen und psychischen Leiden hinzukam, auszuschliessen (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und D-6364/2008 vom 4. November
2008 E. 7.1 mit Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK
2004 Nr. 6 E. 7b S. 41). Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen
Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit
Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung
Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht Gewähr dafür, dass
nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem
Ziel, die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zusammenhang mit
der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1.
S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Okto-
ber 2004 i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland [Entscheid
Nr. 33743/03]). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation
im Nordirak schliesslich lässt sich kein reales Risiko von Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten.
Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage
genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verlet-
zung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahl-
reichen Hinweisen).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Seite 10
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4.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete
Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im
Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kenn-
zeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielswei-
se einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen
Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in
jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich
nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in
sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und
dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten
Wegweisung andererseits.
Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist
eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden
Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG
findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rück-
kehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver
Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahr-
scheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Ge-
sundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006
Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
4.3
4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (BVGE 2008/5) ausführlich mit der Sicherheitslage im
Nordirak befasst und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für al-
leinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz
oder Parteibeziehungen verfügen, grundsätzlich als zumutbar erachtet.
Seite 11
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Nach dem in diesem Urteil festgelegten Massstab erweist sich der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar. Dieser
hat von seiner Geburt bis zur Ausreise stets in der Provinz B._______
gelebt und verfügt mit seinen in (...) wohnhaften Eltern und seiner
Schwester über enge familiäre Bezugspersonen, die ihn im im Fall der
Rückkehr unterstützen könnten, etwa durch Aufnahme im Familiendo-
mizil in der ersten Phase nach der Rückkehr. Es kann deshalb mit
genügender Sicherheit von einem tragfähigen Beziehungsnetz
ausgegangen werden. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer in
seiner Heimat während mehrerer Jahre (Darlegung Erwerbstätigkeit)
und in der Schweiz während einiger Zeit gemäss der eingereichten
Arbeitgeberbestätigung (...) gearbeitet. Damit bringt der Beschwerde-
führer in Bezug auf Berufserfahrung gute Voraussetzungen mit, die es
ihm ermöglichen sollten, selbst unter den nicht einfachen Bedingungen
in seiner Heimat in absehbarer Zeit ein Einkommen zu erzielen und für
seinen Unterhalt selber aufzukommen.
4.3.2 Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitliche Situation des Be-
schwerdeführers im Speziellen auf ein individuelles Vollzugshindernis
schliessen lässt.
Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen be-
legten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerde-
führers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizini-
scher Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei
wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24
E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im
Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so
bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von ei-
ner solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die unge-
nügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und le-
bensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24
E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene
vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten
keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zu entnehmen.
Seite 12
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Gemäss den neuesten in den Akten liegenden ärztlichen Zeugnissen
der C._______ vom 17. März 2009 sowie von D._______ vom 19. März
2009 bestehen beim Beschwerdeführer (Darlegung Diagnose).
Laut dem Arztbericht vom 17. März 2009 sei die (...) Aufnahme vom
(...) wegen (...) geschehen. Nachdem sich der Beschwerdeführer
zunächst nur im Bett aufgehalten habe und dazu habe aufgefordert
werden müssen, aufzustehen, habe dieser danach begonnen, an der
Tagesstruktur teilzunehmen. In den Gesprächen über die aktuelle
Situation und über die Zukunft habe er sich durch "nicht verstehen"
und teilweise unverständliches Schimpfen entzogen. Zu diesem Ver-
halten habe dasjenige bei Besuch von Bekannten kontrastiert, zumal
der Beschwerdeführer dann aufgeräumt sowie unternehmungslustig
gewirkt und im Denken einen geordneten Eindruck gemacht habe.
Nachdem der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt habe, (...),
seien die Ängste (...) kein Thema mehr gewesen. (Darlegung
Therapieverlauf). Der Beschwerdeführer könne jedoch ausdrücken,
dass er mit seiner Behandlung in der Schweiz unzufrieden sei und
nicht in den Irak zurückkehren möchte. Es bestünden keine Hinweise,
dass die Suizidalität im Zusammenhang mit einer schweren
psychiatrischen Erkrankung oder Geistesstörung zusammenhänge.
Vielmehr sei sie eine Reaktion auf die mögliche Ausschaffung oder
auch ein Druckmittel, um diese zu verhindern. Das Risiko eines
Bilanzsuizides bleibe nicht ausgeschlossen. Dabei handle es sich
jedoch nicht um ein psychiatrisches Problem, auf das man
therapeutisch Einfluss nehmen könne. Somit sei es auch schwierig,
eine eindeutige Prognose zu stellen. Die Probleme mit (...) könnten
Ursache oder Folge der sozialen Situation des Beschwerdeführers
sein und die Reaktionen auf einen negativen Asylentscheid dürften
sich im ähnlichen Rahmen wiederholen. Suiziddrohungen stünden im
direkten Zusammenhang dazu und seien nicht Ausdruck einer
psychiatrischen Erkrankung. Schliesslich wurde im ärztlichen Zeugnis
von D._______ vom 19. März 2009 darauf hingewiesen, dass im
Anschluss an den Austritt des Beschwerdeführers aus C._______ nun
wieder auch eine latente Selbst- und Fremdgefährdung aus
fachärztlicher Sicht festgestellt werden müsse.
Was die in den medizinischen Unterlagen aufgeführten psychischen
Probleme des Beschwerdeführers betrifft, so lassen sich diese - ohne
die Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems im Nordirak insbe-
sondere auch im Bezug auf die Behandelbarkeit psychischer Erkran-
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kungen auszublenden (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.6 S. 70 f.) - nicht als
schweres psychisches Leiden interpretieren, das den Beschwerdefüh-
rer im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefahr aussetzen könnte.
Zunächst ist festzuhalten, dass die im ärztlichen Zeugnis von
D._______ vom 12. Januar 2009 in Betracht gezogene Differentialdia-
gnose (...) weder im ärztlichen Zeugnis der C._______ vom 17. März
2009 noch im Zeugnis des D._______ vom 19. März 2009 aufgegriffen
wird. Es fehlen demnach Anhaltspunkte, um im Rahmen der vorliegen-
den Zumutbarkeitsprüfung auf eine (...) abzustellen oder tiefer gehen-
de Abklärungen in diese Richtung zu treffen. Zudem wird im ärztlichen
Bericht der C._______ vom 17. März 2009 explizit ausgeführt, dass
keine Hinweise bestünden, wonach die Suizidalität im Zusammenhang
mit einer schweren psychiatrischen Erkrankung oder Geistesstörung
stehe. Vielmehr sei sie eine Reaktion auf die mögliche Ausschaffung
oder auch ein Druckmittel, um diese zu verhindern. Das Risiko eines
Bilanzsuizides bleibe nicht ausgeschlossen.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe demge-
genüber anführt, aufgrund der Arztberichte könne nicht davon ausge-
gangen werden, es handle sich um bloss vordergründige Androhungen
selbstschädigender Handlungen und er setze den drohenden Suizid
als Druckmittel gegen Vollzugsmassnahmen ein, zumal in den Arztbe-
richten bei ihm von einer latenten Suizidalität ausgegangen werde und
auch ein Bilanzsuizid nicht ausgeschlossen werde, ist immerhin
anzuführen, dass die bisherigen Vorkommnisse, die zu einem Suizid-
versuch geführt hätten - soweit sie aus den Akten (überhaupt) ersicht-
lich sind - gerade nicht unter einen Bilanzsuizid, der gemäss den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift in aller Regel gründlich ge-
plant und vorbereitet und dessen Gelingen sichergestellt werde, sub-
sumiert werden können. So deutet beispielsweise der Umstand, dass
der Beschwerdeführer (Darlegung angeblicher Selbstmordversuch),
viel eher auf eine Affekthandlung als Reaktion auf eine befürchtete
Ausschaffung als auf einen geplanten Suizid hin.
Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den
damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerhebli-
chen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Dieser Belas-
tung kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätz-
lich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung kon-
krete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
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sungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Indessen
kann im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegwei-
sungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psy-
chische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zu-
mutbarkeit relevant sein. Vorliegend könnte für die Zeit vor und wäh-
rend der Rückreise in den Heimatsstaat einer allfälligen - und gemäss
den medizinischen Unterlagen wohl zu erwartenden - zeitweiligen Ver-
schlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers
medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet
werden. Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebens-
qualität zu verkennen, kann somit von den beim Beschwerdeführer
vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine
konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem
Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. In diesem
Zusammenhang kann erneut darauf hingewiesen werden, dass der
Beschwerdeführer in seiner Heimat auf ein stabiles familiäres Umfeld
zählen kann, das ihn bei der Reintegration unterstützen dürfte.
Hinsichtlich der Finanzierung einer allfälligen (Weiter-)Behandlung des
Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der medizi-
nischen Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähig-
keit davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer könne
bei einer Rückkehr auch in Berücksichtigung der schwierigen
wirtschaftlichen und sozialen Situation eine Erwerbstätigkeit
aufnehmen und in Verbindung mit der Möglichkeit des Erhalts einer
anfänglichen medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz die Kosten
für seine Behandlung übernehmen.
5.
5.1
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu
Recht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgewie-
sen hat.
5.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung vom 13. Februar 2009 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemes-
sen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes ist dem-
zufolge zu bestätigen und die Beschwerde vom 18. März 2009 abzu-
weisen.
6.
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6.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird
auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Da
von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die
Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu
betrachten war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Dem-
nach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen.
6.2 Das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist abzuweisen, da das vorliegende Verfahren
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex
erscheint und auch das Nichtbeherrschen einer Amtssprache für die
Beigabe eines Anwalts nicht ausschlaggebend ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden dem Be-
schwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Bestellung eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in
Kopie)
- E._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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