B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1772/2017
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. Februar 2017 / N________
D-1772/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 25. April 2015 reichte der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich-Klo-
ten ein Asylgesuch ein. Nach der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Ap-
ril 2015 wurde ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt. Am 20. Oktober
2015 fand die Anhörung des Beschwerdeführers statt.
Im Rahmen der BzP machte er zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend, syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie zu sein,
aus B.________(Provinz C.________) zu stammen und als Sänger von
unter anderem kurdisch-patriotischen Liedern an Hochzeiten, Geburtstags-
feiern und dem Newrozfest aufgetreten zu sein. Im Jahre 2008 sei er an-
lässlich eines Auftrittes am Newrozfest festgenommen worden und die Be-
hörden hätten in der Folge seinen Vater angewiesen, ihm keine weiteren
Auftritte mehr zu erlauben. Nach seiner Entlassung im März beziehungs-
weise April 2009 habe er keine Schwierigkeiten mehr mit den Behörden
gehabt. D.________., mit dem er gesungen habe, sei ein oder zwei Jahre
nach seiner Freilassung festgenommen worden. Nach Kriegsausbruch in
Syrien habe er während ungefähr zwei Jahren in Erbil (Irak) bei seinem
Bruder in dessen Firmenunterkunft gelebt und für eine türkische Firma ge-
arbeitet. Er habe sich bei den irakischen Behörden angemeldet und in der
Folge 2013 einen Flüchtlingsausweis erhalten, der ihn zum Aufenthalt im
Irak berechtigt habe. Aufgrund der sich verschlechternden Lage im Irak
habe er seinen Eltern telefonisch mitgeteilt, nach Europa reisen zu wollen,
und sei im Jahre 2015 nach Hause zurückgekehrt. Aus Furcht, von den
Behörden festgenommen und in den Militärdienst eingezogen zu werden,
habe er seine Heimat am 14. April 2015 illegal verlassen. Eine Identitäts-
karte habe er nie besessen, obwohl er drei Anträge gestellt habe, aber die
syrischen Behörden hätten die Ausstellung stets hinausgezögert, um eine
Ausreise zu verhindern. Er habe noch kein militärisches Aufgebot erhalten
und sei deshalb auch nicht gesucht worden. Im Weiteren sei die Terroror-
ganisation IS (Islamischer Staat) in seiner Herkunftsregion aktiv. Seine El-
tern und seine Geschwister seien nach seiner Ausreise nach E._______
gezogen, wo sie sich im Camp F.________ aufhielten.
Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, sich für
zwei, drei Jahre zu seinem Bruder im Nordirak begeben zu haben, da er
aufgrund seiner musikalischen Auftritte an den Newrozfesten auf einer
Fahndungsliste aufgeführt gewesen sei. Wegen des Todes seiner Gross-
mutter sei er nach Syrien zurückgekehrt, habe jedoch wegen der weiterhin
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andauernden behördlichen Suche nach ihm seinen Heimatstaat wieder
verlassen müssen. Zwei Monate vor seiner Ausreise Richtung Europa sei
seinem Vater eine für seinen Sohn bestimmte Militärvorladung zugestellt
worden, gemäss welcher sich der Beschwerdeführer in Derik hätte melden
müssen, wobei ihm ein Militärdienstbüchlein ausgestellt worden wäre,
hätte er diesem Aufgebot Folge geleistet.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen auf
den (…) datierten militärischen Einberufungsbefehl, einen Zivilregisteraus-
zug vom (…) (beide im Original), eine auf den (…) beziehungsweise No-
vember 2013 datierte Bestätigung betreffend einen dritten Identitätskarten-
antrag, Auszüge des Familienbüchleins, einen USB-Stick mit mehreren fo-
tografierten Dokumenten (irakische Immigration- Identitätskarte sowie Fo-
tografien und Videoaufnahmen mit dem Beschwerdeführer als Sänger bei
verschiedenen Festanlässen).
B.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 (Eröffnung am 22. Februar 2017)
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung an, nahm ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. März 2017 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache
an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurtei-
lung, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm un-
ter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde um Einsicht in sämtliche Beweismittel
(A18/1), insbesondere in das Original der Militärvorladung (A18/1 Beweis-
mittel 2) und die Bestätigung betreffend dritten Identitätskartenantrag in Sy-
rien (A22/9 Seite 3 Ziff. 3), und um Gewährung einer damit verbundenen
Frist zur Beschwerdeergänzung und unter Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2017 wurde die Vorinstanz aufgefor-
dert, an ihrem Sitz dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die
erwähnten Akten des Asylverfahrens zu gewähren, den entsprechenden
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Vollzugsnachweis zu erbringen und anschliessend die Vorakten an das
Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Im Weiteren wurde dem Be-
schwerdeführer eine Frist zur Beschwerdeergänzung gewährt. Schliesslich
wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Un-
terlassungsfall dazu aufgefordert, bis zum 18. April 2017 den Nachweis der
Bedürftigkeit zu erbringen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– zu leisten. In der Folge wurde mit Eingabe vom 31. März 2017
eine Sozialhilfebestätigung der F._______ eingereicht.
E.
Nach erfolgter Akteneinsicht ergänzte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom
8. Mai 2017 seine Beschwerde.
F.
Mit Eingaben vom 11. Mai und 15. Mai 2017 reichte der Rechtsvertreter auf
dem genannten USB-Stick enthaltene ausgedruckte Fotografien und ein
Militärbüchlein des Beschwerdeführers im Original (samt mit Eingabe vom
6. Juni 2017 ergänzter Übersetzung in deutscher Sprache) ein.
G.
Nach gewährter Fristerstreckung beantragte die Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung vom 6. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde.
H.
In seiner Replik vom 18. Juli 2017 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur
Argumentation der Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bishe-
rige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die erstmals im Rahmen der Anhörung gel-
tend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, sich aufgrund be-
hördlicher Suche zu seinem Bruder in den Nordirak begeben und zwei Mo-
nate vor seiner Ausreise Richtung Europa eine Militärvorladung, zugestellt
an seinen Vater, erhalten zu haben, als nachgeschoben und damit nicht
glaubhaft.
Sie führte in der angefochtenen Verfügung aus, diese Vorbringen seien
nicht nur anlässlich der BzP unerwähnt geblieben, sondern stünden im Wi-
derspruch zu einzelnen Aussagen in der BzP. So habe der Beschwerde-
führer in der BzP angegeben, nach der Haftentlassung keine Schwierigkei-
ten mehr mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. SEM-Protokoll A5 S. 8).
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend ge-
macht, nie ein militärisches Aufgebot erhalten zu haben und deshalb auch
nicht gesucht worden zu sein (vgl. A5 S. 8). Schliesslich mute es auch re-
alitätsfremd an, dass der Beschwerdeführer nicht habe angeben können,
wann er sich gemäss der Vorladung bei den Behörden hätte melden müs-
sen (vgl. A19 S. 7).
Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei auch die Echtheit des
im Rahmen der Anhörung eingereichten militärischen Aufgebots in Frage
gestellt, zumal syrische Dokumente sowohl in Syrien selbst als auch in
Nachbarstaaten leicht käuflich erwerbbar seien, weshalb ihnen in der Re-
gel für sich alleine kein genügender Beweiswert zukomme. Ausserdem
weise das besagte Dokument keinerlei Sicherheitsmerkmale auf und sei
offensichtlich nicht fälschungssicher. Gegen die Echtheit des Dokuments
spreche jedoch hauptsächlich, dass die diesbezüglichen Vorbringen offen-
sichtlich nicht glaubhaft seien. Somit sei das als gefälscht erkannte militä-
rische Aufgebot gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Aus den ge-
nannten Gründen sei auch der Beweiswert der eingereichten Bestätigung
betreffend einen dritten Identitätskartenantrag vom (…) oder (…) gering,
zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers, nie im Besitz eines rechts-
genüglichen syrischen Identitätsdokuments gewesen zu sein, im Wider-
spruch zu den Einträgen der eingereichten fotografierten irakischen Immig-
ration-Identitätskarte stehe, wonach diese gestützt auf den syrischen Pass
des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei. Ausserdem stamme das
fragliche Dokument vom (…) oder (…) aus einer Zeit, in der sich der Be-
schwerdeführer nach eigenen Angaben bereits seit mehreren Monaten im
Irak aufgehalten haben will (vgl. A19 S. 4). Daher sei nicht glaubhaft, dass
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sich die syrischen Behörden aufgrund der kulturellen Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers geweigert hätten, ihm einen rechtsgenüglichen Identitäts-
ausweis auszustellen.
4.2 Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, ein paar Tage
nach der Newrozfeier im Jahre 2008 festgenommen worden zu sein und
bis März beziehungsweise April 2009 in Haft verbracht zu haben, zog das
SEM in Zweifel. So habe der Beschwerdeführer angegeben, während un-
gefähr einem Jahr und vier Monaten (vgl. A5 S. 8) beziehungsweise einem
Jahr und zwei Monaten (vgl. A19 S. 12) in Haft gewesen zu sein, womit er
zwischen Mai und Juli 2009 aus der Haft hätte entlassen werden sollen und
nicht – wie angegeben – im März oder April 2009. Indessen verzichtete es
aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen der geltend ge-
machten Haft im Jahre 2008 beziehungsweise 2009 und der Ausreise im
Jahre 2013 – weitere behördliche Behelligungen nach seiner Entlassung
hatte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können – auf eine ab-
schliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Haft.
4.3 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem
Militärdienst in Syrien keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
durch die syrischen Behörden.
Angesichts des Alters des Beschwerdeführers könne nicht ausgeschlossen
werden, dass dieser bei einem Verbleib in Syrien zum Militärdienst rekru-
tiert worden wäre, indessen habe der Beschwerdeführer nach eigenen An-
gaben Syrien am 18. April 2015 ein zweites Mal verlassen und sich damit
der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen. Der Beschwerdeführer
habe denn auch ausgesagt, dass die syrischen Behörden bis zu seiner
Ausreise nicht mit ihm in Kontakt getreten seien, um ihn zum Militärdienst
einzuberufen (vgl. A5 S. 8).
5.
5.1 In der Beschwerde (und der Beschwerdeergänzung) wurde geltend ge-
macht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festge-
stellt.
So hätte das SEM zwingend Einsicht in die Originale der vom Beschwer-
deführer eingereichten Militärvorladung und der Bestätigung betreffend
dritten Identitätskartenantrag gewähren müssen. Letzteres Dokument sei
weder im Aktenverzeichnis noch auf dem Beweismittelumschlag, sondern
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Seite 8
offenbar dem BzP-Protokoll als letzte Seite angeheftet und damit unter
Akte A5/5 paginiert worden. Dies entspreche nicht einer übersichtlichen
Aktenführung. Im Weiteren habe es das SEM unterlassen, Einsicht in den
vom Beschwerdeführer eingereichten USB-Stick zu gewähren. Die Verlet-
zung des Anspruchs auf Akteneinsicht müsse zwingend die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung zur Folge haben; eventualiter müsse nach Ge-
währung der Akteneinsicht eine Frist zur Beschwerdeergänzung gewährt
werden.
Ausserdem habe es das SEM unterlassen, die vom Beschwerdeführer ein-
gereichten Beweismittel korrekt zu würdigen, womit nicht nur der Anspruch
auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, sondern auch das Willkürverbot
verletzt worden sei. Im Weiteren habe das SEM in der angefochtenen Ver-
fügung nicht erwähnt, dass ein älterer Bruder des Beschwerdeführers de-
sertiert sei und die Familie deswegen Schwierigkeiten gehabt habe (vgl.
A19 S. 4).
Ferner habe das SEM die Vorbringen nicht vollständig abgeklärt. Es hätte
sich nicht mit der Feststellung der Unglaubhaftigkeit beziehungsweise der
fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen begnügen dürfen, sondern zwin-
gend weitere Abklärungen, insbesondere eine eingehende Dokumen-
tenanalyse, durchführen müssen. Im Weiteren habe das SEM die kurdisch-
patriotische Tätigkeit des Beschwerdeführers, welche er mittels Fotogra-
fien und Videos eindeutig belegt habe, nicht als Teil des rechtserheblichen
Sachverhalts berücksichtigt und geprüft, was eine schwerwiegende Verlet-
zung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts darstelle. Die angefochtene Verfügung sei auch deshalb aufzuhe-
ben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen.
5.2 Im Weiteren wurde in der Beschwerde geltend gemacht, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz als
glaubhaft zu erachten.
Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der summarischen Befragung
seine Verfolgungsgründe ausführlich und vollständig geschildert und es be-
stehe kein Nachschub in einem entscheidrelevanten Punkt. Bei der Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer nicht genau habe angeben können, wann
er sich gemäss Vorladung bei den Behörden hätte melden müssen, handle
es sich um ein vernachlässigbares Detail. Im Weiteren habe das SEM die
eingereichte Militärvorladung nur gestützt auf die angeblich unglaubhaften
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Seite 9
Vorbringen, ohne Vornahme einer Dokumentenanalyse, als Fälschung er-
achtet, indessen seien die Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus
glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren entgegen der Feststel-
lung der Vorinstanz für die Ausstellung der Immigration-Identitätskarte im
Nordirak keinen Pass vorgewiesen, da er keinen solchen besitze; dement-
sprechend sei auf der irakischen Immigrations-Identitätskarte unter „8
Passport No.“ mangels vorhandenem Pass die Nummer des Familienbüch-
leins eingetragen worden (…), vgl. A18/1, Beweismittel Nr. 4, 5 und 7). Es
sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer ein solches Do-
kument hätte fälschen und die „Geschichte der dritten Beantragung“ erfin-
den sollen. Bei der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr
daran erinnern könne, wann ihm die Ersatzidentitätskarte ausgehändigt
worden sei, handle es sich um ein nicht entscheidrelevantes Detail. Was
die bloss in geringem Ausmass abweichenden Angaben zur Haftdauer be-
treffe, so seien diese auf Nervosität und Unsicherheit aufgrund der Befra-
gungssituation zurückzuführen. Unabhängig von der Frage der Glaubhaf-
tigkeit der von der Vorinstanz in Zweifel gezogenen Vorbringen stehe fest,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten in den Jahren 2008
und 2009 in Haft gewesen und auch wegen der Desertion seines Bruders
ins Visier der syrischen Behörden geraten sei. Das SEM unterlasse es, das
gesamte politisch-ethnische Profil des kurdischen Beschwerdeführers zu
würdigen und nehme eine willkürliche Zerstückelung der Vorbringen vor.
Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Dienstverweigerung des po-
litisch aktiven Beschwerdeführers kurdischer Ethnie – er sei bereits zur mi-
litärischen Dienstleistung einberufen worden – nach Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts (vgl. D-5533/2013 vom 18. Februar 2015) asylrele-
vante Verfolgung zur Folge habe. Wie verschiedene Berichte zeigten,
müsse er als Mann im dienstpflichtigen Alter mit einer Verhaftung rechnen,
da er als Dienstverweigerer und Verräter betrachtet werde, zumal er auch
aus Syrien geflohen sei. Ins Ausland geflohene Deserteure würden Sank-
tionen erleiden, die nicht gemeinrechtlich, sondern politisch begründet
seien. Schliesslich wies der Rechtsvertreter unter Bezugnahme zahlreicher
Quellen im Internet auf die allgemein schwierige Situation in Syrien hin.
6.
In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Zusammenhang mit der
geltend gemachten Furcht vor künftiger Verfolgung fest, dass der Be-
schwerdeführer nach seiner Haftentlassung noch während über vier Jah-
ren an seinem Herkunftsort verbracht habe, ohne von den Behörden be-
helligt worden zu sein. Zudem sei nicht anzunehmen, dass sich die syri-
schen Behörden seit dem Beginn des Bürgerkrieges für kulturspezifische
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Belange der Kurden wie das Singen von kurdisch-patriotischen Liedern in-
teressierten, zumal sich die syrischen Regierungstruppen ab Juli 2012 aus
dem Nordosten des Landes zurückgezogen und kurdische Milizen die Kon-
trolle über Teile dieser Gebiete übernommen hätten. Im Weiteren vermöge
der Beschwerdeführer aus der auf den Oktober beziehungsweise Novem-
ber 2013 datierten Bestätigung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, auch
wenn es sich, wie in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, bei
der auf der eingereichten irakischen Immigrations-Identitätskarte eingetra-
genen Nummer nicht um eine Passnummer handle. So vermöge dieses
Dokument – dessen Echtheit vorausgesetzt – höchstens zu belegen, dass
der Beschwerdeführer zum dritten Mal einen Antrag auf Ausstellung einer
Identitätskarte gestellt habe. Aus welchen Gründen dieser Antrag erfolgt
sei, sei dem Dokument jedoch nicht zu entnehmen. So sei beispielsweise
denkbar, dass die Identitätskarte gestohlen oder verloren gegangen sei.
Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer denn auch angegeben,
dass ihm eine Identitätskarte ausgestellt worden sei, welche er jedoch ver-
loren habe (vgl. A19 S. 3).
7.
In seiner Replik vom 18. Juli 2017 machte der Rechtsvertreter unter ande-
rem geltend, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP die be-
hördlichen Behelligungen aufgrund seiner kurdisch-kulturellen Tätigkeit als
Sänger vorgebracht und es das SEM unterlassen habe, den Beschwerde-
führer im Rahmen der BzP zu den Geschehnissen nach seiner Haftentlas-
sung zu befragen. Im Weiteren seien die kulturellen Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers als politische aufzufassen. Die Behauptung des SEM, bei
der Bestätigung betreffend dritten Identitätskartenantrag handle es sich um
eine Fälschung, sei willkürlich, habe es das SEM doch unterlassen, eine
Dokumentanalyse vorzunehmen.
8.
8.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer stellt
den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvoll-
ständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Akten zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Seite 11
8.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) beinhaltet, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Während sich Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG wörtlich entsprechen,
finden sich im VwVG die einzelnen Teilgehalte des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör in konkretisierter Form, wobei auch zahlreiche Bundesgesetze
spezialgesetzliche Verfahrensbestimmungen kennen – so auch das AsylG
–, welche dem VwVG als leges speciales vorgehen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör ist formeller Natur, dessen Verletzung, ungeachtet der
Erfolgsaussichten in der Sache selbst, in der Regel zur Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung führt.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich der verfahrensrechtli-
che Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). In jedem Verfahren kön-
nen sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeig-
net Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen
die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche
sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind ver-
waltungsinterne Unterlagen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 f.;
BVGE 2013/23 E. 6.4). Das Recht auf Akteneinsicht kann im Übrigen ein-
geschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheim-
haltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfäl-
tigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen be-
urteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten
ist. Die Aktenführungspflicht – sie beinhaltet insbesondere die übersichtlich
geordnete Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten
im Aktenverzeichnis – ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht der Be-
schwerdeführenden (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (be-
ziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachver-
haltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bun-
desverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des
Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vo-
rinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und
vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.191;
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KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz
gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungs-
weise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Am-
tes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unter-
lagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und
ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhalts-
feststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachver-
halt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwe-
sentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die
Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist
die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrele-
vanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 1043).
Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so
begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann und sich sowohl der Betroffene als auch die Beschwer-
deinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können
(vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das VwVG, 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE
2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesent-
lichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegun-
gen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie
ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2).
8.3 Dem Rechtsvertreter wurden im Rahmen des Akteneinsichtsgesuches
praxisgemäss die entscheidwesentlichen Akten lediglich in Kopie zur Ein-
sicht gestellt. Die Einsicht in den vom Beschwerdeführer eingereichten
USB-Stick unterblieb, womit die Akteneinsicht unvollständig gewährt
wurde. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Be-
schwerdeführer auf Beschwerdeebene am Sitz des SEM vollumfänglich
Einsicht in den USB-Stick und in die Originale der Militärvorladung und die
Bestätigung betreffend dritten Identitätskartenantrag gewährt. Im Weiteren
erhielt der Beschwerdeführer in der Folge Gelegenheit zur Beschwerdeer-
gänzung. Damit ist die aus der unvollständig gewährten Akteneinsicht ent-
standene Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten (vgl.
dazu BVGE 2008/47 E.3.3.4, m.w.H.), weshalb sich die beantragte Rück-
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weisung der Sache aus diesem Grund nicht rechtfertigt. Im übrigen ent-
spricht die Tatsache, dass die eingereichte Bestätigung betreffend dritten
Identitätskartenantrag vom SEM weder im Aktenverzeichnis noch auf dem
Beweismittelumschlag, sondern offenbar dem BzP-Protokoll als letzte
Seite angeheftet und damit unter Akte A5/5 paginiert wurde, wie in der Be-
schwerde darauf hingewiesen, tatsächlich nicht einer übersichtlichen Ak-
tenführung, stellt indessen keine schwerwiegende Verletzung der Paginie-
rungspflicht dar.
8.4 Hinsichtlich der Rügen des Beschwerdeführers, das SEM habe es un-
terlassen, die eingereichten Beweismittel korrekt zu würdigen und hätte
eine eingehende Dokumentenanalyse vornehmen sollen, ist festzuhalten,
dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung hinreichend mit den
eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Hinsichtlich der ein-
gereichten Militärvorladung wies es aufgrund der leichten Käuflichkeit und
Fälschbarkeit auf dessen geringen Beweiswert hin und verzichtete ange-
sichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu Recht auf die Vornahme ei-
ner Dokumentenanalyse. Im Weiteren hat das SEM die kurdisch-kulturelle
Tätigkeit des Beschwerdeführers entgegen der Auffassung in der Be-
schwerde als Teil des rechtserheblichen Sachverhalts berücksichtigt und in
nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb diese als nicht asylrelevant zu
erachten ist. Zwar hat es die Behauptung des Beschwerdeführers anläss-
lich der Anhörung, wonach ein älterer Bruder auch im Militär gewesen und
später desertiert sei, weswegen seine Familie auch schwierige Zeiten er-
lebt habe (vgl. A19 S. 4), in der angefochtenen Verfügung nicht explizit er-
wähnt, indessen ist nicht ersichtlich, weshalb sich dieses offensichtlich ver-
gangene, nicht näher konkretisierte Ereignis zum jetzigen Zeitpunkt nach-
teilig auf den Beschwerdeführer auswirken sollte, womit dieses nicht zwin-
gend ein rechtserhebliches Sachverhaltselement darstellt.
8.5 Nach dem Gesagten kann nicht von einer Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes ausgegangen werden. Insgesamt erweisen sich die vom Be-
schwerdeführer erhobenen formellen Rügen – mit Ausnahme derjenigen
der unvollständigen Akteneinsicht, welche indessen als geheilt zu betrach-
ten ist – als unbegründet. Es besteht daher keine Veranlassung, die ange-
fochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die entspre-
chenden Anträge sind demzufolge abzuweisen.
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Seite 14
9.
9.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die erstmals im Rahmen der
Anhörung geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, sich
aufgrund behördlicher Suche zu seinem Bruder in den Nordirak begeben
und zwei Monate vor seiner Ausreise Richtung Europa eine Militärvorla-
dung, zugestellt an seinen Vater, erhalten zu haben, als nachgeschoben
und damit nicht glaubhaft zu erachten sind. Angesichts der Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen ist auch die Echtheit des eingereichten militärischen
Aufgebots, dessen Beweiskraft, da leicht käuflich erwerbbar, ohnehin ge-
ring ist, zu bezweifeln. An dieser Einschätzung vermögen die Erklärungs-
versuche auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer bereits
anlässlich der BzP die behördlichen Behelligungen aufgrund seiner kur-
disch-kulturellen Tätigkeit als Sänger vorgebracht und es das SEM unter-
lassen habe, den Beschwerdeführer im Rahmen der BzP zu den Gescheh-
nissen nach seiner Haftentlassung zu befragen, nichts zu ändern. Der Be-
schwerdeführer gab anlässlich der BzP an, nach seiner Haftentlassung im
Jahre 2009 keine Schwierigkeiten mehr mit den Behörden gehabt zu ha-
ben, was im deutlichen Widerspruch zur im Rahmen der Anhörung geltend
gemachten behördlichen Suche nach ihm steht. Der Vorwurf, das SEM
habe es unterlassen, den Beschwerdeführer im Rahmen der BzP zu den
Geschehnissen nach seiner Haftentlassung zu befragen, erweist sich als
unbegründet, wäre doch der Beschwerdeführer vielmehr im Rahmen sei-
ner Mitwirkungs- und Offenbarungspflicht dazu angehalten gewesen, die
angebliche behördliche Suche, zentrales Element seiner Vorbringen, be-
reits an der BzP zu erwähnen. Die Einschätzung, dass der Beschwerde-
führer nicht glaubhaft machen konnte, vor seiner Ausreise eine Militärvor-
ladung erhalten zu haben, wird durch die Tatsache, dass dieser nicht an-
geben konnte, wann er sich gemäss der Vorladung bei den Behörden hätte
melden müssen, bekräftigt. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde
handelt es sich hierbei keineswegs um ein „vernachlässigbares Detail“.
Aus den genannten Gründen ist auch der Beweiswert der eingereichten
Bestätigung betreffend einen dritten Identitätskartenantrag vom (…) oder
(…) gering, mit dem der Beschwerdeführer die Behauptung, die syrischen
Behörden hätten die Ausstellung der syrischen Identitätskarte hinausgezö-
gert, um seine Ausreise zu verhindern, stützen will, zumal das fragliche
Dokument vom (…) oder (…) aus einer Zeit stammt, in der sich der Be-
schwerdeführer nach eigenen Angaben bereits seit mehreren Monaten im
Irak aufgehalten haben will (vgl. A19 S. 4). Indessen handelt es sich, wie
in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, bei der auf der einge-
reichten irakischen Immigration-Identitätskarte eingetragenen Nummer
nicht um eine Passnummer, womit nicht zwingend davon ausgegangen
D-1772/2017
Seite 15
werden kann, der Beschwerdeführer habe einen Pass besessen. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das SEM entgegen der Be-
hauptung des Rechtsvertreters die genannte Bestätigung nicht als Fäl-
schung bezeichnet hat. Unabhängig von der Frage der Echtheit des ge-
nannten Dokumentes ist dieses ohnehin nicht geeignet, die behauptete Ab-
sicht der syrischen Behörden, die Ausstellung einer Identitätskarte hinaus-
zuzögern, zu belegen, erscheinen doch auch andere Gründe (wie der Ver-
lust der Identitätskarte) für den abermaligen Antrag um Ausstellung einer
Identitätskarte mindestens ebenso wahrscheinlich.
9.2 Auch die bereits anlässlich der BzP geltend gemachte Haft des Be-
schwerdeführers zwischen 2008 und 2009 aufgrund seiner kulturellen Tä-
tigkeit zog das SEM angesichts widersprüchlicher zeitlicher Angaben zu
Recht in Zweifel. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutref-
fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die mit dem Hin-
weis in der Beschwerde, dass es sich hierbei um nur geringe Abweichun-
gen handle, welche auf die Nervosität des Beschwerdeführers aufgrund
der Befragungssituation zurückzuführen seien, nicht entkräftet werden
können. Ohnehin sind diese Vorbringen aufgrund des fehlenden Kausalzu-
sammenhangs zwischen der geltend gemachten Haft im Jahre 2008 be-
ziehungsweise 2009 und der Ausreise im Jahre 2013 nicht asylrelevant,
hat der Beschwerdeführer doch weitere behördliche Behelligungen nach
seiner Entlassung nicht glaubhaft machen können und ist somit zum jetzi-
gen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu vernei-
nen.
9.3 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, aus Furcht
von den Behörden festgenommen und in den Militärdienst eingezogen zu
werden, seine Heimat verlassen zu haben.
Zur Frage, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienst-
pflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im
syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt, respektive bezüg-
lich der Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure sei-
tens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben, wurde in
BVGE 2015/3 festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche
oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslo-
sigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Ab-
stufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedli-
che Strafmasse vor. Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen
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Seite 16
geht aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst
in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich
den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürger-
kriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombat-
tanten aufgefasst werden – seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur
von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrich-
tung betroffen sind.
Vorliegend vermochte der Beschwerdeführer, wie obenstehend aufgezeigt,
im vorinstanzlichen Verfahren nicht glaubhaft zu machen, eine Militärvorla-
dung erhalten zu haben. Vielmehr verneinte der Beschwerdeführer anläss-
lich der BzP noch, ein militärisches Aufgebot erhalten zu haben und des-
halb gesucht worden zu sein. Bei dieser Aktenlage bestehen keine konkre-
ten Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien der
Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht hat. Es ist somit nicht davon
auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behör-
den mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rech-
nen müsste, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG darstellen würde (vgl. auch Urteil des BVGer E-3311/2014 vom
5. Januar 2016), zumal er nicht glaubhaft machen konnte, im Zeitpunkt sei-
ner Ausreise wegen seiner kurdisch-kulturellen Tätigkeit die Aufmerksam-
keit der syrischen Behörden auf sich gezogen zu haben. Aufgrund dieser
Sachlage steht fest, dass der Beschwerdeführer als Wehrdienstpflichtiger
in der syrischen Armee nicht bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat.
9.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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10.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der
Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgescho-
ben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 31. März
2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG, unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgestä-
tigung, welche in der Folge fristgerecht erfolgte, gutgeheissen, weshalb
keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: