Abtei lung IV
D-1773/2007
{T 0/2}
Urteil vom 2. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Haefeli, Zoller, Bovier
Gerichtsschreiberin Freihofer
A._______, Äthiopien,
alias B._______, Äthiopien,
alias C._______, Irland,
vertreten durch Advokat Tarig Hassan, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 8. Februar 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im
August 1999 und gelangte am 18. Oktober 1999 in die Schweiz, wo er am gleichen
Tag um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 2. Dezember 1999 trat das BFF auf
das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht ein, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den sofortigen Vollzug und entzog einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
B. Mit Eingabe vom 4. November 2003 reichte der Beschwerdeführer beim BFF in
Bezug auf den Wegweisungsvollzug ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches
das BFF mit Verfügung vom 13. November 2003 abwies. Mangels Leistung des
erhobenen Kostenvorschusses wurde mit Urteil der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) vom 21. Januar 2004 auf die dagegen erhobene
Beschwerde nicht eingetreten.
C. Mit Eingaben vom 1. und 17. September 2006 liess der Beschwerdeführer beim
BFM ein "Wiedererwägungsgesuch bzw. neues Asylgesuch" stellen. Das BFM
nahm diese Eingabe als Asylgesuch entgegen und führte am 22. Januar 2007 mit
dem Beschwerdeführer eine direkte Anhörung zu den Asylgründen durch.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe sich etwa
seit Mitte des Jahres 2005 in der Schweiz für die äthiopische Sache engagiert, sei
Mitglied der D._______ und der E._______ (respektive der F._______) geworden
und habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Dokumente zu den
Akten, so ein Bestätigungsschreiben betreffend die Mitgliedschaft bei der
E._______ und D._______, ein Internetausdruck bezüglich Demonstrationen in
Genf (vom ) und in Bern (vom und vom ) Originalfotos, eine CD sowie eine
DVD von Demonstrationsteilnahmen, Rundschreiben der G._______ vom an die
Auslandsvertretungen, zwei Arztzeugnisse vom 10. April und vom 12. September
2006.
D. Mit Verfügung vom 8. Februar 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug und erhob keine
Gebühren.
E. Mit Beschwerde vom 8. März 2007 liess der Beschwerdeführer beantragen, die
Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei festzustellen,
dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 vorlägen, und es sei ihm
eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Eventualiter sei die
vorläufige Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Vollzugs anzuordnen. Es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten.
3F. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2007 wies der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung desselben in der Höhe
von Fr. 600.--.
G. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2007 stellte der Instruktionsrichter in
Bezugnahme auf ein vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2007
gestelltes Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses fest, es
werde vollumfänglich an der Zwischenverfügung vom 15. März 2007 festgehalten.
H. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 28. März 2007 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten
Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
4Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da die vorgebrachten
subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So sei dem Beschwerdeführer
im Rahmen seiner beiden ersten Verfahren nicht gelungen, eine politisch
motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft zu machen. Es
bestehe somit keine Veranlassung zur Annahme, dass er vor dem Verlassen
seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen
Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer
Aktivist registriert worden sei. Daher sei auch nicht davon auszugehen, dass er
nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der
äthiopischen Behörden gestanden sei. Die blosse Mitgliedschaft in der D._______,
einem Verein mit Sitz in H._______, führe zu keiner Verfolgung durch die
äthiopischen Behörden. Die F._______ sei eine in Äthiopien aktive Partei, welche
bei den Parlamentswahlen vom Mai 2005 zusammen mit anderen
Oppositionsparteien insbesamt von Sitze errungen habe und in der Diaspora
unter dem Namen E._______ auftrete. Als einfaches Mitglied dieser Partei sei
vorliegend nicht von einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr
nach Äthiopien auszugehen. Die eingereichten Dokumente könnten an dieser
Einschätzung nichts ändern.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht,
indem dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft nicht
zuerkannt worden sei. Wie jedoch bereits in der Zwischenverfügung vom 15. März
2007 festgestellt, kommt das Bundesverwaltungsgericht auch nach einer genauen
Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Schlussfolgerungen der
Vorinstanz im Ergebnis zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerde nicht
geeignet sind, diese zu entkräften. Zwar ist vorweg einschränkend festzuhalten,
dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen des Beschwerdeführers gar nicht erst geprüft wurde, mithin auch
nicht von unglaubhaft gebliebener, politisch motivierter Verfolgung gesprochen
werden kann, zumal die Vorinstanz am 2. Dezember 1999 auf das erste
Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht eingetreten ist und eine
5Glaubhaftigkeitsprüfung bei Anwendung dieser Bestimmung gar nicht erst
vorgenommen wird. Darüber hinaus beschränkte sich das in der Folge eingeleitete
Wiedererwägungsverfahren nur auf die Frage des Wegweisungsvollzugs.
Allerdings muss auch festgehalten werden, dass durch seine Täuschung über die
Identität die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich in Frage gestellt
wird und er im ersten Asylverfahren auch selbst gar keine politisch motivierten
Verfolgungsgründe anführte, sondern im Wesentlichen erklärte, wegen familiärer
Gründe ausgereist zu sein und sich selbst nie politisch betätigt zu haben (vgl. A1,
S. 4 f.). Unter diesem Blickwinkel ist die Erwägung der Vorinstanz, es gebe keinen
Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise ins Blickfeld
der äthiopischen Behörden geraten, zu bestätigen. Zudem ist noch einmal zu
betonen, dass der Beschwerdeführer erst nach einem mehrjährigen Aufenthalt in
der Schweiz und einem rechtskräftig abgeschlossenen Asyl- und
Wiedererwägungsverfahren damit begonnen hat, sich exilpolitisch zu betätigen,
was den Schluss nahe legt, er wolle sich damit ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in
der Schweiz erwirken. Sein in der Schweiz begonnener Aktivismus kann deshalb
nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehenden politischen
Engagements betrachtet werden. Abgesehen davon ist vorliegend nicht davon
auszugehen, dass diese Betätigungen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung nach sich ziehen. Dies
insbesondere deshalb, weil - entgegen anderer Behauptung in der Beschwerde -
nicht von einem exponierten politischen Engagement des Beschwerdeführers
ausgegangen werden kann, zumal er anfänglich angab, er sei "nur normales
Mitglied" (vgl. C13, S. 5). Die nun behauptete führende Funktion muss erheblich in
Frage gestellt werden. Zwar wird im eingereichten Schreiben der F._______ vom
dem Beschwerdeführer eine aktive Mitgliedschaft attestiert. Dass diese über die
Teilnahme an Protestkundgebungen hinaus gehen würde, wird nicht mindestens
glaubhaft gemacht. Das erst auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der
F._______ vom , wonach der Beschwerdeführer in I._______
Kantonsverantwortlicher sei, wobei im Übrigen nicht entnommen werden kann, seit
wann er dieses Amt innehaben soll, erweckt den Anschein eines
Gefälligkeitsschreibens, indem der Sachverhalt den Erwägungen des BFM
angepasst werden soll, weshalb ihm kein Beweiswert zukommt. Das
Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die äthiopischen
Sicherheitsbehörden, selbst wenn sie von den exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, sich mit grosser Wahrscheinlichkeit
nicht ernsthaft für diesen interessieren würden. Wie bereits oben ausgeführt, war
der Beschwerdeführer in seinem Heimatland selbst nicht als politischer Aktivist
und Regimegegner bekannt. Zudem dürfte es auch den äthiopischen Behörden
aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer
Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch
zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt
einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft
erscheinen lässt. Es fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise
darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der genannten Aktivitäten in
Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet
worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8
AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der
6schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt
mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu
müssen.
Es kann im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der
Vorinstanz und die Zwischenverfügung vom 15. März 2007 verwiesen werden. Die
erhobene Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde und die als Beweismittel eingereichten
Dokumente noch näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das
BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21).
75.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122,
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.9 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998
Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Erit-
rea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas
(OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am
12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. 4'500 Blau-
helm-Soldaten der UNO kontrollierten seither die Grenze zwischen Äthiopien und
Eritrea, wobei diese aber ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes
nicht verhindern konnten. Immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Erit-
rea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, wel-
cher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren. Insgesamt kann
jedenfalls nicht von einer qualitativen Verschlechterung der allgemeinen Lage in
Äthiopien gesprochen werden.
5.10 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine
Hinweise darauf, dass der junge und ledige Beschwerdeführer, welcher eigenen
Angaben zufolge über eine achtjährige Schulbildung verfügt, in Äthiopien einer
8konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgesetzt sein
könnte. Es ist ihm zuzumuten, sich erneut in seinem Kulturkreis niederzulassen
und dort eine neue Existenz aufzubauen. Zwar wurde mit dem zweiten Asylgesuch
ein Arztzeugnis von Dr. med. J._______, Allgemeine Medizin FMH, vom 12.
September 2006 zu den Akten gereicht, wonach beim Beschwerdeführer eine
Angst- und Panikstörung und eine Psychosoziale Belastungssituation
diagnostiziert wurde, welche mit hausärztlichen Gesprächen und medikamentös
behandelt werde. Das BFM stellte hiezu in seiner ablehnenden Verfügung fest,
dass die Ursachen offensichtlich der momentanen Situation und der damit
zusammenhängenden Mut- und Hoffnungslosigkeit begründet seien, was aber den
Wegweisungsvollzug nach Äthiopien nicht als unzumutbar erscheinen liesse,
zumal sie durch entsprechende Medikation aufgefangen werden könne. Dieser
Einschätzung ist zu folgen. Auf Beschwerdeebene wird auf eine Stellungnahme zu
den vorinstanzlichen Erwägungen verzichtet, weshalb davon auszugehen ist, dass
der Beschwerdeführer selbst keine gesundheitlichen Gründe (mehr) sieht, welche
gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen.
5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
praxisgemäss auch als möglich zu bezeichnen ist. Daran vermag - wie bereits in
der Zwischenverfügung vom 15. März 2007 festgehalten - die zu den Akten
gereichte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich vom 26. Januar
2007 nichts daran zu ändern.
5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE]) und mit dem am 28. März 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben
Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
9
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben
Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben;
Beilagen: 6 Fotografien im Original; Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
- das Migrationsamt des Kantons K._______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
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