B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1773/2014
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – am 14. Januar 2009 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein-
reichte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er werde in seinem Heimatland verfolgt, weil er die Demokrati-
sche Partei Kurdistan-Iran (nachfolgend: KDPI) unterstützt habe,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Mai 2009 auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
(SR 142.31) nicht eintrat, wobei sie unter anderem ausführte, dass weder
sein politisches Engagement noch die angeblich daraus resultierenden
Verfolgungshandlungen geglaubt werden könnten,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2010 beim
BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte und dabei im Wesentlichen
vorbrachte, es würden neue erhebliche Beweismittel (unter anderem zu
seiner Identität und im Zusammenhang mit seiner Gefährdung) vorliegen,
dass er zudem auf seine psychischen Beschwerden hinwies,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 25. August 2010 abwies,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
24. September 2010 Beschwerde erhob,
dass er im Beschwerdeverfahren erstmals konkrete exilpolitische Tätig-
keiten geltend machte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6967/2010 vom 18. Mai
2012 die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat,
dass es bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers
hauptsächlich ausführte, aus den eingereichten Beweismitteln sei nicht
abzuleiten, dass es sich bei ihm um einen besonders engagierten und
exponierten Regimegegner handle, weshalb nicht davon auszugehen sei,
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dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit flüchtlingsrechtlich re-
levanter Verfolgung durch die iranischen Behörden rechnen müsse,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2013 erneut ein
Asylgesuch beim BFM einreichte und dabei im Wesentlichen seine be-
reits im ersten Asylgesuch geschilderten Ausreisegründe wiederholte so-
wie auf sein exilpolitisches Engagement verwies,
dass er – unter Aufzählung seiner Tätigkeiten – geltend machte, er sei
(entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts) mehr als nur ein
Teilnehmer bei den kurdischen Versammlungen und werde daher von der
iranischen Regierung als Staatsfeind betrachtet,
dass er weiter vorbrachte, er leide seit Jahren an einer Hautkrankheit und
habe nach wie vor psychische Beschwerden,
dass er sich mit Schreiben vom 5. und 16. Juli 2013 erneut an das BFM
wandte,
dass beim BFM am 16. sowie am 26. Juli 2013 ein ärztlicher Bericht von
Dr. med. B._______, bei welchem der Beschwerdeführer wegen seiner
psychischen Beschwerden in Behandlung ist, einging,
dass der Beschwerdeführer das BFM mit Schreiben vom 3. März 2014
über sein exilpolitisches Engagement der letzten Monate informierte,
dass bezüglich der Einzelheiten auf die Akten und die nachstehenden
Ausführungen verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Be-
weismittel zu den Akten reichte, auf welche – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2014 – eröffnet am 28. März
2014 – in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung zusammengefasst ausführte, der Beschwerde-
führer habe in der Schweiz bereits zwei Verfahren erfolglos durchlaufen,
ohne seither in seine Heimat zurückgekehrt zu sein,
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dass er seine politischen Tätigkeiten seit dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 18. Mai 2012 fortgeführt habe,
dass zwar bekannt sei, dass die iranischen Behörden die politischen Akti-
vitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen würden,
dass allerdings das BFM wie auch das Bundesverwaltungsgericht praxis-
gemäss davon ausgehe, dass sich die iranischen Geheimdienste bei ih-
ren Überwachungsbemühungen – vor dem Hintergrund einer bekannter-
massen grossen Zunahme exilpolitischer Betätigung von abgewiesenen
iranischen Asylsuchenden – auf Personen konzentrieren würden, die auf-
grund ihrer Tätigkeiten oder Funktionen als ernsthafte und potentiell ge-
fährliche Regimegegner wahrgenommen würden, wie beispielsweise Per-
sonen in exponierten Kaderstellen von politisch tätigen Exilorganisatio-
nen,
dass das Verlesen von Schriftgut der KDPI (Gedichte, Lieder und Bot-
schaften der Partei) gemäss den Beweismitteln ausschliesslich an partei-
eigenen Veranstaltungen in kleinem Rahmen stattgefunden habe,
dass diese Tätigkeiten mit Nennung seines Namens und Abbildungen
zwar in Internetplattformen publiziert worden seien, dazu aber festzustel-
len sei, dass er dadurch bestenfalls seine Teilnahme an solchen Veran-
staltungen belegen könne,
dass diese Beweismittel darüber hinaus keine Hinweise dafür enthalten
würden, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise ins Augenmerk
der iranischen Behörden gelangt wäre, geschweige denn, deswegen bei
einer Rückkehr mit ernsthaften Konsequenzen rechnen müsste,
dass auch seine organisatorische und kontrollierende Rolle bei Veranstal-
tungen der KDPI Schweiz kein Risikoprofil zu begründen vermöge, da es
sich dabei hauptsächlich um einen administrativen, internen Posten hand-
le, ohne dass er dadurch in besonderer Weise nach Aussen erkennbar
als ernstzunehmender Regimegegner erscheinen würde,
dass dieses Vorbringen zudem bereits vom Bundesverwaltungsgericht im
Wiedererwägungsverfahren geprüft worden sei,
dass die Bestätigungsschreiben der KDPI als Gefälligkeitsschreiben zu
werten seien,
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dass bezüglich dieser Schreiben hervorzuheben sei, dass keine besonde-
re Funktion des Beschwerdeführers genannt werde, sondern er vielmehr
lediglich als aktives Mitglied der KDPI betitelt werde,
dass er die angebliche Teilnahme an der Menschenrechtskonferenz in
Genf im Juni 2012 nicht mit einschlägigen Beweismitteln zu begründen
vermöge,
dass zudem auch diese Teilnahme, wäre sie denn tatsächlich erfolgt,
nichts an der Einschätzung seines Profils ändern würde,
dass somit diese Aussagen und Beweismittel an der früheren Beurteilung
seines Profils nichts zu ändern vermöchten,
dass seine Aktivitäten – sollten die iranischen Behörden überhaupt davon
Kenntnis erlangen – aufgrund der gesamten Umstände nicht geeignet
seien, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vor-
stellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr
für das Regime werden könnte, erscheinen zu lassen,
dass seine Tätigkeiten vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Ira-
nern in der Schweiz seien und sich nicht von den üblichen Aktivitäten an-
derer exilpolitisch tätiger Iranern abheben würden,
dass er bei einer Rückkehr in den Iran daher keine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden zu gewärtigen ha-
be,
dass somit festzustellen sei, dass dem vorliegenden Asylgesuch keine
Hinweise entnommen werden könnten, wonach ab rechtskräftigem Ab-
schluss des letzten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet
wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtete, wobei es im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu den gesundheitlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers unter anderem festhielt, dass diese bereits im vorange-
henden Verfahren bekannt und somit Gegenstand der Prüfung seines
Gesuchs gewesen seien,
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dass gemäss gesicherten Erkenntnissen die medizinische Behandlung im
Iran grundsätzlich gegeben sei und auch psychische Beschwerden be-
handelt werden könnten,
dass zudem die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers
gemäss seinen Aussagen und der ärztlichen Schreiben vorwiegend auf
die unsichere Situation in der Schweiz und die schwierigen Zustände in
der zugewiesenen Unterkunft zurückzuführen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2014 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht
beantragen liess, der negative Entscheid des BFM vom 26. März 2014
sei aufzuheben und die vorinstanzlichen Behörden seien anzuweisen, auf
sein Asylgesuch einzutreten, zudem seien die Unzulässigkeit und Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei als Fol-
ge davon in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchen liess,
dass auf die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 8. April 2014 die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses abwies
und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 22. April 2014 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 900.– zu leisten,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 22. April 2014 leis-
tete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rüge-
möglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Art. 32-35a AsylG, in welchen bis anhin die Nichteintretenstatbe-
stände geregelt wurden, per 1. Februar 2014 aufgehoben wurden,
dass aber gemäss den Übergangsbestimmungen bei Wiedererwägungs-
und Mehrfachgesuchen für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren –
und somit auch im vorliegenden Fall – bisheriges Recht gilt (vgl. Abs. 2
der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn der Asylsuchende bereits erfolglos ein Verfahren in der
Schweiz durchlaufen hat, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwi-
schenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits
zwei Verfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht sodann – in Übereinstimmung mit
dem BFM – davon ausgeht, dass im zu beurteilenden Fall keine Hinweise
im Sinne von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, wonach seit dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2012 Ereignisse einge-
treten sind, die geeignet sind, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass der Beschwerdeführer zwar weiterhin exilpolitisch aktiv war, die gel-
tend gemachten Tätigkeiten aber – wie bereits vom BFM festgestellt – an
der früheren Beurteilung seines Profils nichts zu ändern vermögen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen weitestgehend auf die nicht zu
beanstandenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass zwei der eingereich-
ten Bestätigungsschreiben nicht – wie von der Vorinstanz ausgeführt –
von der KDPI, sondern von der "Association for Human Rights in Kurdis-
tan of Iran-Geneva" (KMMK-G) sind,
dass diese Feststellung allerdings nichts an den vorinstanzlichen Ausfüh-
rungen ändert, wonach diese Schreiben als Gefälligkeitsschreiben zu
qualifizieren sind,
dass es sich beim Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei
durch seine exilpolitischen Aktivitäten von den iranischen Behörden iden-
tifiziert worden und stelle daher in deren Augen eine Gefahr für den isla-
mischen Staat dar, lediglich um eine von der Einschätzung der Vorinstanz
(und des Gerichts) abweichende Auffassung einer möglichen Gefährdung
handelt, zumal für dieses Vorbringen (neben der Aufzählung seiner exil-
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politischen Tätigkeiten) keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht wer-
den,
dass in der Beschwerde weiter ausgeführt wird, illegal ausgereiste Per-
sonen seien bei der Wiedereinreise in den Iran besonders gefährdet, da
sie verhaftet und die Gründe für die illegale Ausreise überprüft würden,
dass daher im Falle des Beschwerdeführers, der kein Ausreisevisum vor-
weisen könne, ein grosses Risiko bestehe, dass er bei einer allfälligen
Rückkehr in den Iran von den Behörden aufgegriffen und seine vergan-
genen politischen Aktivitäten respektive seine Verurteilung ans Licht kom-
men würden und er so Opfer einer unmenschlichen Behandlung würde,
dass dieses Beschwerdevorbringen bereits im Wiedererwägungsverfah-
ren hätte vorgebracht werden können und zudem mit Nachdruck darauf
hinzuweisen ist, dass die Ausreisegründe des Beschwerdeführers bereits
im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erachtet worden sind,
dass zudem festzuhalten ist, dass Personen aus dem Iran gemäss gesi-
cherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund ihrer (il-
legalen) Ausreise aus ihrem Heimatland bei einer allfälligen Rückkehr in
ihre Heimat keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten haben
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-6681/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 6.3.4),
dass sodann weder die in der angefochtenen Verfügung nicht explizit ge-
nannten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers (Schreiben
von Texten, Gedichten und Liedern) noch die übrigen Beschwerdevor-
bringen und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (Kopie
einer Mitgliedschaftsbestätigung der KDPI vom 2. April 2014 und ein Gut-
achten von Amnesty International vom 18. Juni 2012, welches sich nicht
konkret auf den Beschwerdeführer bezieht) geeignet sind, eine Änderung
der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt,
weiter darauf einzugehen,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
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hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hin-
weisen),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwer-
deführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzu-
legen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Iran noch – sofern aus den Akten er-
sichtlich – individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen,
dass insbesondere weder seine psychischen Beschwerden noch seine
Hautkrankheit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenste-
hen und diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12),
dass somit der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen
ist,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 900.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG),
dass der am 22. April 2014 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
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