Abtei lung IV
D-1774/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
zur Zeit (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 12. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1774/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2009 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 27. Januar 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie anlässlich der am 6. März
2009 ebenfalls in B._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung
geltend machte, er sei in C._______ (D._______ State) geboren
worden und aufgewachsen,
dass sein Vater, ein Muslim, und seine Mutter, eine Christin, sich im
Jahre 2006 hätten scheiden lassen,
dass seine Mutter und seine Schwester nach der Scheidung nach
E._______ (F._______ State) gezogen seien, wohingegen er auf
Wunsch seines Vaters bei diesem geblieben sei,
dass er von seinem Vater gezwungen worden sei, den Islam zu prakti-
zieren, er sich aber als Christ gefühlt habe, weshalb er sich habe tau-
fen lassen,
dass er nach der Rückkehr von der Taufe von seinem Vater geschla-
gen worden sei, da dieser nicht habe akzeptieren wollen, dass er zum
Christentum konvertiert sei, weshalb er - der Beschwerdeführer - zu
seiner Mutter nach E._______ geflohen sei, die ihn bei sich
aufgenommen habe,
dass er sich in der Folge dem Wunsch seines Vaters widersetzt habe,
zu ihm zurückzukehren, weshalb dieser zehn Personen zum Haus sei-
ner Mutter geschickt habe, um ihn zu kidnappen,
dass sich seine Mutter seiner Entführung durch die Männer widersetzt
habe, weshalb es zum Streit zwischen den Entführern und seiner Mut-
ter gekommen sei, in deren Verlauf seine Mutter und seine Schwester
von den Entführern getötet worden seien,
dass es ihm jedoch gelungen sei, zu seinem Onkel nach Lagos zu flie-
hen, dem er alles erzählt habe, worauf dieser zu seinem Vater als
Vermittler gegangen sei, um mit ihm zu sprechen,
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dass während dieses Besuchs sein Vater den Onkel getötet habe,
weshalb er Angst bekommen habe, von seinem Vater ebenfalls getötet
zu werden,
dass er zu einem ebenfalls in Lagos wohnhaften Priester geflohen sei,
dem er seine Erlebnisse erzählt habe,
dass er die an seinen Familienmitgliedern begangenen Morde nicht
der Polizei gemeldet habe, da diese in dieser Sache sowieso nichts
unternommen hätte,
dass der Priester ihm am 12. Januar 2009 einen Mann vorgestellt
habe, mit dessen Hilfe er von Lagos in ein unbekanntes Land geflogen
sei, von wo er mit einer weissen Frau mit einem Auto am 13. Januar
2009 illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im
EVZ B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein
Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Entscheid vom 12. März 2009 - eröffnet am gleichen
Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom
23. Januar 2009 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug
verfügte,
dass die Vorinstanz gleichzeitig anordnete, der Beschwerdeführer sei
zur Sicherstellung des Vollzugs für maximal zwanzig Tage in Ausschaf-
fungshaft zu nehmen, weshalb der Beschwerdeführer in der Folge ins
(...) überführt wurde,
dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe weder ein Reise- noch ein
Identitätspapier eingereicht,
dass der Beschwerdeführer die Nichteinreichung von Identitätsdoku-
menten einzig damit zu rechtfertigen versuche, dass er solche nie be-
sessen habe und dass er keine Person kenne, die ihm bei der Be-
schaffung solcher Dokumente helfen könne,
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dass überdies festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer keine
Bemühungen unternommen habe, um Identitätspapiere zu beschaffen,
dass es sich zudem bei den Aussagen des Beschwerdeführers, wo-
nach er während seiner Flugreise von Nigeria in das unbekannte Land
nie aufgefordert worden sei, ein Reisedokument zu zeigen und die
Reise ihn auch nichts gekostet habe, um stereotype Behauptungen
handle, aus denen zu schliessen sei, der Beschwerdeführer versuche
die wahren Umstände seiner Reise und die dabei verwendeten Doku-
mente zu verbergen,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass in den Aussagen des Beschwerdeführers zudem Ungereimthei-
ten in Bezug auf die zeitliche Abfolge der Ereignisse ersichtlich seien,
dass er beispielsweise bei der Bundesanhörung zuerst ausgesagt
habe, er sei bis Mitte oder Ende 2007 bei seinem Vater in C._______
geblieben, wohingegen er in der gleichen Anhörung etwas später zu
Protokoll gegeben habe, er sei im Jahre 2006 getauft worden und
habe kurz darauf das Haus seines Vaters verlassen, um zu seiner Mut-
ter zu gehen,
dass er überdies bei der Erstbefragung erklärt habe, er habe während
eines Jahres bei seiner Mutter in E._______ gelebt, demgegenüber er
bei der Bundesanhörung angegeben habe, er habe nur einige Tage in
E._______ gewohnt,
dass weitere Aussagen des Beschwerdeführers darauf schliessen lie-
ssen, er habe mindestens zwei Jahre bei seiner Mutter verbracht,
dass zudem festzustellen sei, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers lediglich vage und unsubstanziiert ausgefallen seien,
dass er beispielsweise nicht habe erklären können, wie es ihm gelun-
gen sei, dem Angriff der von seinem Vater geschickten Entführer zu
entkommen, sondern sich dazu nur sehr unbestimmt geäussert habe,
dass schliesslich die Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb er
sich nach der Ermordung seines Onkels nicht an die Polizei gewandt
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habe, nicht geglaubt werden könne, da die nigerianische Polizei sich
sehr wohl um Konfrontationen zwischen Muslimen und Christen küm-
mere, weil solche Ereignisse das Potential hätten, Gewaltakte im gan-
zen Land auszulösen,
dass daher die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei in englischer Sprache beantragte, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich
sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wie-
derherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunft-
staates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdefüh-
rende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten (Telefax) am 20. März 2009 beim Inst-
ruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs.
2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass in Bezug auf die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde
angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2
AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer
Verständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbes-
serung verzichtet wird,
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese - unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten
ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zwar unter
anderem beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sich
jedoch aus den übrigen Rechtsbegehren und der Beschwerdebegrün-
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dung unzweideutig ergibt, dass mit der Beschwerde lediglich die
Ziffern eins bis vier der Verfügung der Vorinstanz angefochten werden,
weshalb die Ziffern fünf bis sieben vorliegend nicht Gegenstand einer
Prüfung sind,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erneut ausführt,
keinerlei Identitätspapiere zu besitzen, und im Wesentlichen seine be-
reits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen wiederholt,
dass für den übrigen Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wes-
halb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
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Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im
Verlaufe seiner Anhörungen teilweise widersprüchliche, unsubstanzii-
erte und unglaubhafte Aussagen geltend machte und diesbezüglich
auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass allein schon wegen der unglaubhaften Behauptung des Be-
schwerdeführers, sein Vater habe nicht weniger als zehn Männer mit
seiner Entführung beauftragt, davon auszugehen ist, es handle sich
bei seinen Vorbringen, wonach er aufgrund seiner Konversion zum
Christentum in seiner Heimat von seinem Vater mit dem Tod bedroht
werde, um ein Sachverhaltskonstrukt, weshalb seine diesbezüglichen
Aussagen nicht geglaubt werden können,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Be-
schwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanziel-
les entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt
der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen fest-
hält, was aber an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermag,
dass namentlich der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine nur
kurze Schulbildung in keiner Weise die massiven Ungereimtheiten in
seinen Vorbringen zu erklären vermag,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach im Ergebnis zu Recht gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch - aufgrund der un-
glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers - individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt,
die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu
unterlassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme zu bekommen,
dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und da-
mit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der An-
trag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind ohnehin
nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als gegen-
standslos erweist,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht her-
vorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten
an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegeh-
ren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechts-
schutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägun-
gen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumu-
lativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- das BFM, OPC (per Telefax [...]; mit der Bitte, das Fax-Exemplar
dem Beschwerdeführer auszuhändigen und das Dispositiv zu
übersetzen)
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, OPC (Einschrei-
ben; Beilage: Einzahlungsschein; mit der Bitte, um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegen-
den Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- das BFM, EVZ B._______ (per Telefax [...] zu den Akten Ref.-Nr. N
[...])
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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