B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1774/2016
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
vertreten durch Simone Gasser, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des SEM vom 18. Februar 2016 / N (…).
D-1774/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 27. Juli 1998 reiste der Beschwerdeführer unkontrolliert in die
Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom
23. November 1998 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flücht-
linge (BFF) sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
A.b Am 21. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführer, gestützt auf den Bun-
desratsbeschluss vom 7. April 1999 betreffend die gruppenweise vorläufige
Aufnahme von jugoslawischen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz in
der damaligen Provinz Kosovo in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Mit
Beschluss vom 11. August 1999 hob der Bundesrat die gruppenweise vor-
läufige Aufnahme per 16. August 1999 wieder auf.
B.
B.a Am 31. Mai 2000 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylge-
such in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 8. Mai 2001 trat das BFF nicht
auf das Asylgesuch ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Indessen ord-
nete das BFF die vorläufige Aufnahme an, da ein Vollzug der Wegweisung
in den Heimatstaat nicht als zumutbar erachtet wurde.
B.b In den Jahren 2007 und 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme des Beschwerdeführers bereits einmal geprüft. Mit Schreiben
vom 23. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme erscheine zum damaligen Zeitpunkt nicht ge-
rechtfertigt.
B.c Mit Urteil des (…)gerichts (…) vom 7. Januar 2010 wurde der Be-
schwerdeführer wegen mehrfacher und mengenmässig qualifizierter Wi-
derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollzieh-
baren Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Mit Urteil des (…)gerichts
des Kantons M._______ wurde der Beschwerdeführer am 15. Januar 2014
des versuchten Raubes, der Gehilfenschaft zum Diebstahl sowie des Dieb-
stahls schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten
verurteilt. Gleichzeitig widerrief das (…)gericht des Kantons M._______
den vom (…)gericht (…) mit Urteil vom 7. Januar 2010 für die Freiheits-
strafe von 16 Monaten gewährten bedingten Strafvollzug.
B.d Aufgrund dieser beiden Freiheitsstrafen stellte das Migrationsamt des
Kantons N._______ dem Staatssekretariat für Migration (SEM) am 23. Juli
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2015 gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG (SR 142.20) den Antrag auf Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers.
B.e Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 17. August 2015 dargelegt, das SEM erwäge gestützt auf
Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG die Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme. Es
wurde ihm Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.
B.f Mit Eingabe vom 14. September 2015 wurde angezeigt, dass im vorlie-
genden ausländerrechtlichen Verfahren eine Rechtsvertreterin das Mandat
übernommen hatte, und gleichzeitig wurde um Fristerstreckung zur Stel-
lungnahme bezüglich der erwogenen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
ersucht. Zudem ersuchte die Rechtsvertreterin um Akteneinsicht. Mit Ver-
fügung vom 30. September 2015 wurde Einsicht in die Verfahrensakten
gewährt. Gleichzeitig wurde das Fristerstreckungsgesuch zur Stellung-
nahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs gutgeheissen.
B.g Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer Stel-
lung zur erwogenen Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme nehmen und
im Wesentlichen Folgendes geltend machen: Er halte sich nun bereits seit
über 18 Jahren in der Schweiz auf und habe keinerlei Verbindungen mehr
mit dem Kosovo. Er verfüge dort weder über Land noch bestehe die Mög-
lichkeit, bei irgendjemandem seiner Verwandtschaft unterzukommen. Es
sei nicht bekannt, ob die in einer Stellungnahme vom 9. Januar 2008 er-
wähnten Verwandten – namentlich eine Cousine und ein Grossonkel –
noch lebten beziehungsweise sich noch im Kosovo aufhielten. Weiter sei
das Wohnhaus seiner Familie im Krieg zerstört worden, weshalb er bei ei-
ner Rückkehr kein Domizil habe. Des Weiteren habe er auch keine Mög-
lichkeit, eine Unterkunft zu mieten, verfüge er doch weder über Einnahme-
quellen noch Vermögen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er der ethni-
schen Minderheit der Roma angehöre, die im Kosovo nach wie vor keinen
Schutz geniesse. Ein Wegweisungsvollzug in den Kosovo sei aufgrund sei-
ner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minorität als unzumutbar und unzu-
lässig zu qualifizieren. Schliesslich sei er am 13. Juli 2009 Vater eines in
der Schweiz wohnhaften Sohnes geworden. Mit der Mutter des Kindes sei
er nach wie vor nach Roma-Brauch verheiratet. In einer gerichtlichen Ver-
einbarung vom 9. Juli 2015 habe er sich verpflichtet, ab dem 1. Mai 2017
Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn zu bezahlen. Sein Sohn sei für ihn sehr
wichtig. Er pflege einen regelmässigen und guten Kontakt zu ihm. Die
Kindsmutter und der Sohn besuchten ihn auch regelmässig im Strafvollzug.
Somit würde eine allfällige Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme sowohl
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gegen Art. 3 als auch Art. 8 EMRK verstossen.
Zusätzlich beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne der Beiordnung einer amtlichen Anwältin, zu-
mal für ihn erhebliche Interessen auf dem Spiel stünden und die erwogene
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme einen schwerwiegenden Eingriff in
seine Rechtsposition darstelle. Die Rechtsfragen seien zudem von einer
Komplexität, der er als Analphabet nicht gewachsen sei. Überdies sei er
mittellos, weshalb ihm die unentgeltliche Beiordnung einer amtlichen An-
wältin zu gewähren sei.
Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Be-
stätigung des Katasteramts in O._______ (Kosovo), wonach er kein Land
besitze, eine Geburtsurkunde seines Sohnes und den Entscheid des
(…)gerichts (…) vom 9. Juli 2015 betreffend Vaterschaft und Kindsunterhalt
zu den Akten.
Mit Schreiben vom 24. November 2015 forderte das SEM die Rechtsver-
treterin auf, die Mittellosigkeit ihres Mandanten zu belegen. Gleichzeitig
gab das SEM der Rechtsvertreterin – für den Fall, dass die Bedürftigkeit
ihres Mandanten belegt werden könne – Gelegenheit, eine Kostennote ein-
zureichen. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 belegte die Rechtsvertre-
terin die Bedürftigkeit ihres Mandanten und reichte eine Kostennote ein.
C.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 – eröffnet am 22. Februar 2016 – hob
das SEM die mit Verfügung vom 8. Mai 2001 angeordnete vorläufige Auf-
nahme auf und teilte dem Beschwerdeführer mit, er habe die Schweiz am
Folgetag seiner Haftentlassung zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das
SEM den Kanton N._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und hiess
den Antrag um unentgeltliche Beiordnung einer amtlichen Anwältin gut. Die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsanwältin setzte das SEM auf ins-
gesamt Fr. 2'266.05 fest.
D.
Mit Eingabe vom 21. März 2016 liess der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeschrift einreichen und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbe-
gehren stellen: Die Verfügung des SEM vom 18. Februar 2016 sei aufzu-
heben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz
beizubehalten. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwer-
deverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei ihm
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die Unterzeichnete als amtliche Anwältin beizuordnen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Auf-
nahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG
und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde auf
einen Schriftenwechsel verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG).
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3.
3.1 Der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf die
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz die am 8. Mai 2001 verfügte vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Februar 2016
zu Recht aufgehoben hat.
3.2 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche Bestim-
mung von Art. 126a Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen, die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG (SR 142.31) vom 16. De-
zember 2005 und des AuG den Ersatzstatus der vorläufigen Aufnahme be-
sassen, das neue Recht gilt. Für die Frage der Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme ist vorliegend somit Art. 84 Abs. 1–3 AuG anwendbar.
4.
4.1 Das SEM machte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
geltend, der Aufhebungsgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setze voraus,
dass die betreffende ausländische Person zu einer längerfristigen Frei-
heitsstrafe verurteilt worden sei. Vorliegend sei der Beschwerdeführer mit
den Urteilen des (…)gerichts (…) vom 7. Januar 2010 beziehungsweise
des (…)gerichts des Kantons M._______ vom 15. Januar 2014 zu Frei-
heitsstrafen von 16 und 18 Monaten verurteilt worden. Mit Urteil des (…)ge-
richts des Kantons M._______ vom 15. Januar 2014 sei der unbedingte
Vollzug der beiden Freiheitsstrafen angeordnet worden. Das Bundesver-
waltungsgericht gehe wie das Bundesgericht davon aus, dass unter dem
Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" Freiheitsstrafen von über einem
Jahr zu verstehen seien. Somit sei im vorliegenden Fall aufgrund der bei-
den ausgefällten Strafurteile das zentrale Tatbestandselement der länger-
fristigen Freiheitsstrafe von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG klar erfüllt, weshalb
die vorläufige Aufnahme grundsätzlich aufzuheben sei.
Im Folgenden müsse noch geprüft werden, ob sich die Massnahme der
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im konkret vorliegenden Fall als ver-
hältnismässig erweise. Dabei gelte es mit Blick auf das öffentliche Inte-
resse an einem Wegweisungsvollzug Folgendes zu berücksichtigen: Der
Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren mehrfach gegen die schwei-
zerische Rechtsordnung verstossen. Er habe insbesondere wiederholt ge-
gen hohe Rechtsgüter, wie die physische Integrität, das Privateigentum
oder die öffentliche Gesundheit verstossen. Wie sich insbesondere dem
Urteil des (…)gerichts des Kantons M._______ vom 15. Januar 2014 ent-
nehmen lasse, sei mit Bezug auf den Beschwerdeführer keine Festigung
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oder Änderung der problematischen Lebensverhältnisse erkennbar, wes-
halb zu erwarten sei, dass er weitere Straftaten begehen werde. Entspre-
chend der schlechten Legalprognose erhöhe sich das aufgrund seiner Ver-
gehen bereits relativ hohe öffentliche sicherheitspolizeiliche Interesse an
einer Ausweisung zusätzlich. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer während seines rund 17-jährigen Aufenthalts in der
Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und deshalb von der So-
zialhilfe abhängig gewesen sei. Auch mit Blick auf seine Fürsorgeabhän-
gigkeit müsse daher von einem hohen ökonomischen Interesse der Öffent-
lichkeit an seiner Ausweisung ausgegangen werden.
Dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung des Beschwerdeführers
gelte es im Folgenden dessen individuelles Interesse an einem Verbleib in
der Schweiz gegenüber zu stellen. Der Beschwerdeführer halte sich bereits
seit 17 Jahren und somit seit langer Zeit in der Schweiz auf. Indessen sei
ihm in dieser Zeit keine erfolgreiche Integration in die schweizerische Ge-
sellschaft gelungen. Nebst seinen wiederholten Verstössen gegen die
Rechtsordnung sei auch keine berufliche Integration ersichtlich. Obwohl er
seit dem Jahre 1998 in der Schweiz lebe, beherrsche er die deutsche Spra-
che kaum. Auch sozial und kulturell sei keine Integration in die schweizeri-
sche Gesellschaft ersichtlich und es seien diesbezüglich auch keine Be-
mühungen erkennbar.
In Bezug auf die Beziehung zu seinem Sohn gelte es festzuhalten, es
handle sich sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei seinem Sohn um
in der Schweiz vorläufig aufgenommene Ausländer. Dementsprechend ver-
fügten die beiden Personen in der Schweiz nicht über ein gefestigtes An-
wesenheitsrecht, weshalb sie aus Art. 8 EMRK grundsätzlich keine Rechte
für sich ableiten könnten. Die Vaterschaft des Beschwerdeführers sei im
Übrigen erst am 9. Juli 2015, mithin über sechs Jahre nach der Geburt des
Sohnes, mit einem Entscheid des (…)gerichts (…) festgestellt worden. Ein
im Juli 2010 begonnenes Verfahren um Anerkennung der Vaterschaft beim
Zivilstandskreis (…) habe der Beschwerdeführer hingegen nicht weiterver-
folgt, was auf ein mangelndes Interesse an der Beziehung zu seinem Sohn
schliessen lasse. Zudem habe er bis dato offenbar auch keine Unterhalts-
beiträge für seinen Sohn ausgerichtet, obwohl dieser nun schon über sechs
Jahre alt sei. Bezeichnenderweise sei das Kind mit Entscheid des (…)ge-
richts (…) vom 9. Juli 2015 auch unter der alleinigen elterlichen Sorge der
Mutter belassen worden. Auch der enge zeitliche Zusammenhang zwi-
schen dem Verfahren um Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und der
Vaterschaftsanerkennung bzw. Regelung des Unterhalts liessen erahnen,
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dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn instrumentel-
ler Natur sei und wesentlich dazu dienen solle, die Ausweisung aus der
Schweiz zu verhindern. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Distanz zwi-
schen dem Kosovo und der Schweiz nicht als unüberwindbar zu bezeich-
nen sei, so dass der Kontakt zwischen Vater und Sohn im Rahmen von
Kurzaufenthalten aufrechterhalten werden könne. Im Übrigen könne eine
solche Beziehung auch über Telefonate oder Internetkommunikation wie
beispielsweise Skype gepflegt werden. Wie bereits im Urteil des (…)ge-
richts M.______ vom 15. Januar 2014 festgehalten worden sei, seien die
Beziehungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmut-
ter bereits seit dem Jahre 2011 bekannt gewesen, und die Beziehung sei
danach auseinander gegangen. Zudem habe der Beschwerdeführer im
Sommer 2012 beim Zivilstandsamt (…) ein Ehevorbereitungsverfahren mit
einer anderen Frau eingeleitet, das er im Oktober 2012 wieder abgebro-
chen habe. Diese Tatsachen sprächen klar gegen eine gefestigte Bezie-
hung mit der Kindsmutter.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die ersten zwanzig Jahre seines
Lebens im heutigen Kosovo verbracht, weshalb davon auszugehen sei, er
verfüge dort noch immer über verschiedene Anknüpfungspunkte. Seine
nach wie vor intakte Beziehung zum Herkunftsland werde unter anderem
dadurch belegt, dass er sich im Juni beziehungsweise Juli 2012 einen ko-
sovarischen Reisepass und eine kosovarische Identitätskarte habe aus-
stellen lassen. Gemäss der Botschaftsabklärung vom 4. Juli 2007 hätten
damals noch mehrere Verwandte und Bekannte des Beschwerdeführers in
seinem Herkunftsdorf gelebt. Insofern in der Stellungnahme geltend ge-
macht werde, es sei nicht bekannt, ob diese Verwandten überhaupt noch
lebten oder sich noch im Herkunftsdorf aufhielten, vermöge dies nicht zu
überzeugen. Schliesslich verfüge der Beschwerdeführer über diverse Fa-
milienmitglieder in der Schweiz und im europäischen Ausland, die ihn nach
einer Rückkehr finanziell durch Rimessen unterstützen könnten, sollte er
ökonomische Probleme bei der Reintegration in seinem Heimatstaat ha-
ben. Zudem müsse an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass das
– durch eine Bestätigung des Katasteramts von O._______ vom 27. Au-
gust 2015 belegte – Fehlen von Grundeigentum des Beschwerdeführers in
seinem Heimatstaat nicht als Argument gegen die Verhältnismässigkeit der
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu überzeugen vermöge.
Schliesslich gelte es zu berücksichtigen dass es sich beim Beschwerde-
führer um einen Mann von 37 Jahren handle, der keine gesundheitlichen
Probleme habe, weshalb nach dem Gesagten das individuelle Interesse
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des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz als gering ein-
gestuft werden müsse. Im Lichte dieser Erwägungen überwiege das öffent-
liche Interesse am Vollzug der Wegweisung das gegenläufige Interesse
des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz.
Schliesslich gelte es zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung im
vorliegenden Fall aus heutiger Sicht als zulässig im Sinne von Art. 83
Abs. 3 AuG erweise. In seiner Stellungnahme zur erwogenen Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er
gehöre als Roma einer ethnischen Minderheit an, deren Schutz im Kosovo
nicht gewährleistet und dessen Wegweisungsvollzug in den Kosovo somit
nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar sei. Zudem verletze ein allfälliger Vollzug
seiner Wegweisung aufgrund seiner familiären Beziehung zu seinem Sohn
in der Schweiz den Schutzbereich von Art. 8 EMRK.
Die geltend gemachte Verletzung von Art. 3 EMRK durch einen Wegwei-
sungsvollzug vermöge nicht zu überzeugen. Es gelte nämlich zu berück-
sichtigen, dass anlässlich der Botschaftsabklärung vom 4. Juli 2007 ein
albanischer Bekannter der Familie geäussert habe, der Vater des Be-
schwerdeführers könne im Fall einer Rückkehr in seinem Heimatdorf in
Frieden leben. Die Albaner seien sich bewusst, dass sie die Minderheiten
gerecht behandeln müssten. Ferner habe sich die Lage der ethnischen
Minderheiten im Kosovo in den letzten Jahren bekanntlich zusätzlich ver-
bessert. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine konkrete Ge-
fahr („real risk“) nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wonach ihm im
Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde. Abgesehen von der pauschalen Parteibehauptung, ein Wegwei-
sungsvollzug verstosse gegen Art. 3 EMRK, erbringe der Beschwerdefüh-
rer keinen Beleg dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimat-
staat eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung oder Folter dro-
hen würde. Nach dem Gesagten stehe fest, dass der Wegweisungsvollzug
weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 8 EMRK verstosse und deshalb als
zulässig qualifiziert werden müsse. Schliesslich ergäben sich aus den Ak-
ten keine Anhaltspunkte, die den Wegweisungsvollzug aus heutiger Sicht
als unmöglich erscheinen liessen. Dementsprechend sei gestützt auf
Art. 83 Abs. 7 Bst. a und Art. 84 Abs. 2 AuG die vorläufige Aufnahme auf-
zuheben und die Wegweisung zu vollziehen.
4.2 In seiner Beschwerde vom 21. März 2016 bringt der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme seien vorliegend grundsätzlich gegeben, zumal er zur Zeit
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eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüsse. Indessen müssten die Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme und die Wegweisung aus der Schweiz im-
mer auch verhältnismässig sein. Im Zusammenhang mit der gegen ihn ver-
hängten Freiheitsstrafe sei festzuhalten, dass er intellektuell limitiert sei,
weder lesen noch schreiben könne und sich mit seinem kindlichen Charak-
ter von den anderen Gruppenmitgliedern zu Straftaten habe hinreissen las-
sen. Der Beschwerdeführer habe selber keine kriminelle Energie. Die Aus-
führungen des (…)gerichts des Kantons M._______ zur angeblich schlech-
ten Legalprognose dürften vorliegend nicht als Beurteilungsgrundlage her-
angezogen werden für die angeblich weiterhin zu befürchtende Delin-
quenz. Der Beschwerdeführer habe sich im Übrigen, obwohl er dazu Ge-
legenheit gehabt hätte, seiner Strafe nicht durch Flucht in den Kosovo ent-
zogen. Dieser Umstand zeige deutlich, dass er über keinerlei Bande mehr
in seine alte Heimat verfüge. Betreffend die Fürsorgeabhängigkeit sei fest-
zuhalten, dass er in Zukunft – nach seiner Entlassung aus der Haft – finan-
ziell von seiner Familie in der Schweiz, namentlich von seinem erwerbstä-
tigen Bruder und dessen Ehefrau unterstützt werden könne. Schliesslich
sei der Beschwerdeführer am 13. Juli 2009 Vater eines Sohnes geworden.
Mit der Kindsmutter sei er nach Roma-Brauch verheiratet. Zudem verfüge
der Beschwerdeführer nur hier in der Schweiz über eine eigene Familie,
nämlich seine Eltern sowie einen Bruder nebst Familie. Das gesamte Fa-
milienleben spiele sich hier in der Schweiz ab. Es sei deshalb vorliegend
auf diese faktische Familiensituation abzustellen und nicht theoretisch auf
den ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus. Das Familienleben könne
praktisch nirgendwo anders in zumutbarer Weise gelebt werden. Im Ergeb-
nis sei im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK festzuhalten, dass vorliegend
das Recht des Beschwerdeführers auf Familie überwiege und seine Weg-
weisung aus der Schweiz nach 18 Jahren Aufenthalt unverhältnismässig
wäre.
Schliesslich sei in Bezug auf die aktuellen Verhältnisse im Kosovo Folgen-
des festzuhalten: Der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr kein Do-
mizil und auch keine Möglichkeit, Wohneigentum zu erwerben oder eine
Unterkunft zu mieten. Er verfüge weder über Einnahmequellen noch über
Vermögen. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung ausge-
führt, gestützt auf eine Botschaftsabklärung aus dem Jahre 2007 lebten
noch mehrere Verwandte und Bekannte des Beschwerdeführers im Ko-
sovo. Es gehe nicht an, sich auf diese Abklärung abzustützen. Gemäss den
Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders B._______ lebten
diese Verwandten heute allesamt nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr
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dort. Niemand würde sich somit vor Ort verpflichtet fühlen, den Beschwer-
deführer aufzunehmen und ihn zu unterstützen. Auch besitze der Be-
schwerdeführer gemäss einer Bestätigung des Katasteramtes O._______
im Kosovo kein Land zu Eigentum. Zudem habe er als Roma nach wie vor
mit Repressalien und Verfolgung zu rechnen. Der Vollzug der Wegweisung
wäre unter diesem Aspekt unzulässig und unzumutbar. Eine innerstaatliche
Alternative vor Ort gebe es nicht, weil die Roma im gesamten Kosovo nicht
geduldet seien Die vorläufige Aufnahme sei auch aus diesen Gründen bei-
zubehalten.
5.
5.1 Nach Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG kann das SEM die
vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Voll-
zugs aufheben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster Teilsatz),
wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme i.S. von Art. 64 oder 61
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a zweiter Teilsatz) oder wenn sie erheb-
lich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die in-
nere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b).
Die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen
Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen In-
teressen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration
der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 AuG).
5.2 Der Ausschlussgrund (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) von
Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setzt voraus, dass eine Person zu einer länger-
fristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Das Bundes-
gericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" i.S. von Art. 62
Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7
Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen
Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist
(BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht
im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts D-1972/2009 vom 11. August 2011, E. 4.4, und
D-5522/2009 vom 17. November 2011, E. 4.1.1). Unter einer längerfristigen
Freiheitsstrafe nach Art. 62 Bst. b AuG (und damit nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a
AuG) dürfen zudem kürzere Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet
werden, sondern das Kriterium ist nur erfüllt, wenn eine sich aus einem
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Seite 12
einzigen Urteil ergebende Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet
(vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahre 2008 immer wieder gegen
das Strafgesetz verstossen (siehe oben Bst. B.c). Dabei fällt insbesondere
das Urteil des (…)gerichts des Kantons M._______ vom 15. Januar 2014
ins Gewicht.
5.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zu einer längerfristi-
gen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG verurteilt wurde.
Ob er auch den Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllt, kann offen
bleiben, da es sich um alternative Voraussetzungen für die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme handelt. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme ohne Prüfung der Zumutbarkeit sind damit
grundsätzlich erfüllt. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Mass-
nahme.
5.4
5.4.1 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Auf-
hebung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG).
Dabei ist das Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinde-
rung von zukünftigen kriminellen Handlungen von der Schweiz fernzuhal-
ten, dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegen-
über zu stellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des
Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das
Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration,
die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner
Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Be-
trachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des
Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, BGE 134 II 1 E. 2.2
m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1808/2010 vom 21. Sep-
tember 2010 E. 6.1, und D-5522/2009 vom 17. November 2011 E. 5.1).
5.4.2 Zugunsten des Beschwerdeführers fällt zunächst seine sehr lange
Aufenthaltsdauer in der Schweiz ins Gewicht. Der bald 38-jährige Be-
schwerdeführer hält sich seit Ende Juli 1998, mithin seit bald 18 Jahren in
der Schweiz auf. Ebenfalls zugunsten des Beschwerdeführers ist zu be-
rücksichtigen, dass seine engere Verwandtschaft, seine Eltern sowie ein
Bruder nebst Familie, in der Schweiz wohnt. Indessen ist davon auszuge-
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hen, dass weitere Verwandte im Kosovo leben, zumal entgegen den Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift nicht davon auszugehen ist, sämtliche
Verwandten und Bekannten seien weggezogen oder verstorben. Es war
dem Beschwerdeführer nämlich noch im Juni beziehungsweise Juli 2012
problemlos möglich, sich einen kosovarischen Reisepass und eine koso-
varische Identitätskarte ausstellen zu lassen. Der Reintegration im Kosovo
stehen keine wesentlichen Hindernisse entgegen, zumal der Beschwerde-
führer während seiner ersten 19 Lebensjahre im Kosovo sozialisiert wurde.
Auch seine Aussichten in Bezug auf eine erfolgreiche berufliche Integration
im Heimatstaat stehen tendenziell eher besser als in der Schweiz, zumal
er den Akten zufolge dort bereits über Arbeitserfahrung als landwirtschaft-
liche Hilfskraft verfügt (A1/8 Ziff. 8 S. 2). Hingegen verfügt er über keine
eigentliche Berufsausbildung. Mit einem solchen Leistungsausweis ver-
mag er den Anforderungsprofilen in der weitgehend mechanisierten hiesi-
gen Landwirtschaft wohl kaum zu genügen. Zwar wird es ihm vermutlich
nicht leichtfallen, einen Arbeitsplatz in der kosovarischen Gemeinschaft zu
finden. Doch handelt es sich dabei nicht um ein kaum überwindbares Hin-
dernis. Entsprechende Anstrengungen sind ihm auch bei der Bearbeitung
von Grundstücken, die ihm nicht zu Eigentum gehören, ohne Weiteres zu-
zumuten.
5.4.3 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wiederholt rechtskräftig
verurteilt ist, lässt das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und
somit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers
per se gewichtig erscheinen. Der Beschwerdeführer wurde zudem über
eine lange Zeitspanne immer wieder straffällig und war zum Zeitpunkt der
Tatbegehung stets volljährig. Bei dieser Sachlage fällt die Prognose bezüg-
lich der Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird, vorlie-
gend, gegenteiligen Beteuerungen in der Beschwerdeschrift zum Trotz,
ungünstig aus. Diesbezüglich kann zum einen auf die einlässlichen Erwä-
gungen im Strafurteil des (…)gerichts des Kantons M._______ vom 15. Ja-
nuar 2014 verwiesen werden (Akte E15/109 S. 86). Die dem Beschwerde-
führer in diesem Urteil attestierte Schlechtprognose wird in der Be-
schwerde zwar bestritten, doch lässt die Argumentation des Beschwerde-
führers zum anderen nicht die gewünschten Schlüsse zu, sondern bestätigt
im Ergebnis die Schlechtprognose des (…)gerichts. So wird etwa geltend
gemacht, der Beschwerdeführer sei intellektuell limitiert, könne weder le-
sen noch schreiben und habe sich mit seinem kindlichen Charakter von
den anderen Gruppenmitgliedern zu Straftaten hinreissen lassen. Dabei
habe er „keine kriminelle Energie“, eine Behauptung, die durch die zahlrei-
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chen Straftaten offensichtlich widerlegt ist. Gerade weil es dem Beschwer-
deführer kaum möglich sein dürfte, sich durch eigene Leistung in der
Schweiz beruflich zu integrieren, fällt die Prognose für die in Zukunft zu
befürchtende Delinquenz schlecht aus.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse am Voll-
zug der Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers
am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme aufgrund der deliktischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist
somit verhältnismässig.
6.
6.1 Die vorläufige Aufnahme kann jedoch nur aufgehoben werden, wenn
der Wegweisungsvollzug zulässig ist. Dies ergibt sich daraus, dass die
Ausnahme von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83
Abs. 7 AsylG nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit betrifft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs völ-
kerrechtliche Pflichten der Schweiz betrifft, die in jedem Fall zu beachten
sind. Will das SEM eine zu einem früheren Zeitpunkt verfügte vorläufige
Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit aufheben, muss es
in jedem Fall die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs prüfen. Erweist
sich dieser als unzulässig, ist die vorläufige Aufnahme (neu aufgrund Un-
zulässigkeit) zu belassen. Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen.
6.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Vollzug seiner
Wegweisung verstosse gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Fa-
milienlebens nach Art. 8 EMRK.
6.3 Art. 8 EMRK garantiert jeder Person ein Recht auf Achtung des Privat-
und Familienlebens. Das Recht gilt nicht absolut, Einschränkungen sind
nach Abs. 2 jedoch nur zulässig, soweit sie gesetzlich vorgesehen und in
einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicher-
heit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder
der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig
sind.
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betont in seiner
Rechtsprechung, dass jeder Staat in den Grenzen seiner internationalen
Verpflichtungen das Recht habe, die Einreise von Ausländerinnen und Aus-
ländern in sein Land und deren Aufenthalt zu kontrollieren. Die EMRK ga-
rantiert kein Recht auf Einreise und Verbleib in einem bestimmten Land
und Mitgliedstaaten der EMRK haben das Recht, im Interesse der Siche-
rung der öffentlichen Ordnung, Ausländer auszuweisen, die strafrechtlich
verurteilt worden sind. Solche Entscheidungen müssen jedoch mit Art. 8
EMRK vereinbar sein. Ein absoluter Schutz vor Ausweisung kann aus
Art. 8 EMRK nicht abgeleitet werden (EGMR, Üner gegen die Niederlande,
Beschwerde-Nr. 46410/99, Urteil vom 18. Oktober 2006, § 54 f.).
6.4 In den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fal-
len in erster Linie Beziehungen innerhalb der Kernfamilie (Beziehung zwi-
schen Eltern und minderjährigen Kindern und zwischen Ehegatten). In
zweiter Linie können auch Beziehungen zu Verwandten ausserhalb der
Kernfamilie oder nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse in den
Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fallen, wenn zu
diesen Personen eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Be-
ziehung besteht. Namentlich das Zusammenleben in einem gemeinsamen
Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande oder
die Übernahme von Verantwortung für eine minderjährige Person sind Hin-
weise auf ein geschütztes Familienleben (vgl. ALBERTO ACHERMANN/MAR-
TINA CARONI, Einfluss der völkerrechtlichen Praxis auf das schweizerische
Migrationsrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl. 2009, N. 6.27).
Der Beschwerdeführer ist – wenigstens eigenen Angaben zufolge – immer
noch nach Roma-Brauch mit C._______ verheiratet. Von einer gefestigten
Beziehung ist indessen nicht auszugehen, zumal eine solche, wie sich im
Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen ergeben hat, schon seit Jahren nicht
mehr besteht (E15/109 S. 62). Der nunmehr bald siebenjährige Sohn des
Beschwerdeführers aus dieser Beziehung lebt bei seiner alleine sorgebe-
rechtigten Mutter (E11/1 Beilage 3 S. 2). Unterhaltszahlungen des Be-
schwerdeführers werden in der Beschwerde für die (ferne) Zukunft zwar in
Aussicht gestellt, doch sind solche angesichts einer völlig fehlenden In-
tegration des Beschwerdeführers in die hiesige Gesellschaft nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Darüber hinaus drängt sich an-
gesichts des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer erst mehrere
Jahre nach der Geburt seines Sohnes und auf Klage hin veranlasst sah,
seine Vaterschaft anzuerkennen, nicht der Eindruck auf, die Vaterschaft
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und die Beziehung zu seinem Sohn seien ihm persönlich wichtig gewesen.
Dementsprechend scheint die von der Vorinstanz formulierte Annahme, die
Berufung auf die Beziehung zum Sohn sei – unter den gegebenen Umstän-
den – wohl eher instrumenteller Natur und diene im Wesentlichen dazu, die
Ausweisung aus der Schweiz zu verhindern, wenigstens im Ergebnis zu-
zutreffen. Soweit seitens des Beschwerdeführers ein Interesse an der Auf-
rechterhaltung einer Beziehung zum Sohn besteht, hat er die Möglichkeit,
den Kontakt mittels Skype vergleichsweise kostengünstig auch vom Ko-
sovo aus aufrecht zu erhalten und gegebenenfalls seinen Sohn sogar täg-
lich zu sprechen und zu sehen; die Verwandtschaft des Beschwerdeführers
in der Schweiz kann ihm die Kontaktpflege ermöglichen, indem sie ihn fi-
nanziell unterstützt. Dabei ist anzumerken, dass die finanzielle Belastung
für seine doch recht zahlreichen Familienangehörigen angesichts günsti-
ger Lebenshaltungskosten im Kosovo tragbar sein dürfte. Im Übrigen ver-
fügen sowohl der Sohn als auch der Beschwerdeführer nicht über ein ge-
festigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, weshalb sie aus Art. 8 EMRK
grundsätzlich nichts zu ihren Gunsten ableiten können.
Der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens – und da-
mit auch der kombinierte Schutzbereich von Privat- und Familienleben – ist
nach Art. 8 EMRK durch die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den
Vollzug der Wegweisung nicht berührt.
6.5
6.5.1 Art. 8 EMRK schützt auch das Recht, Beziehungen mit Personen
ausserhalb der Familie und mit der Aussenwelt im Allgemeinen einzuge-
hen, zu entwickeln und zu erhalten; diese Beziehungen können unter Um-
ständen Aspekte der sozialen Identität einer Person darstellen. Die Ge-
samtheit sozialer Beziehungen zwischen niedergelassenen Ausländern
("settled migrants", "immigrés établis") und der Gemeinschaft, in der sie
leben, bildet einen Teil des Konzepts des Privatlebens i.S. von Art. 8
EMRK. Unabhängig vom Bestehen eines geschützten Familienlebens im
Sinne der Konvention bildet die Ausweisung eines niedergelassenen Aus-
länders eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach
Art. 8 EMRK. Solche Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie nach
den Bedingungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sind, wozu insbe-
sondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme gehört (vgl. EGMR,
Maslov gegen Österreich, Beschwerde-Nr. 1638/03, Urteil vom 23. Juni
2008, § 63 ff.).
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Seite 17
Das Bundesgericht sieht den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des
Familienlebens nur berührt, wenn besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder be-
ruflicher Natur beziehungsweise entsprechend vertiefte soziale Beziehun-
gen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich be-
stehen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).
6.5.2 Der Beschwerdeführer kam am 27. Juli 1998 – im Alter von 19 Jah-
ren und somit als Erwachsener – in die Schweiz. Seither, das heisst seit
mehr als 17 Jahren, wohnt er in der Schweiz und ist seit dem 8. Mai 2001
in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Er spricht – wenigstens nach der
Feststellung des (…)gerichts – praktisch kein Deutsch (E15/109 S. 86) und
bestreitet seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen mit Fürsorgegeldern.
Seine Eltern sowie ein Bruder nebst Familie wohnen in der Schweiz.
Trotz seines langen Aufenthaltes in der Schweiz ist der Beschwerdeführer
nicht als niedergelassener Ausländer im Sinne der Rechtsprechung des
EGMR zu betrachten. Es wäre ihm durchaus möglich gewesen, beispiels-
weise eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Der Grund, dass er kei-
nen sicheren Aufenthaltsstatus hat, liegt genau darin, dass er seit dem Jahr
2008 immer wieder gegen das Strafrecht verstiess. Unter diesen Umstän-
den würde es im vorliegenden Fall dem Zweck der vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers diametral zuwiderlaufen, den Aufenthalt des Be-
schwerdeführers als gefestigt zu qualifizieren.
Die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit ist angesichts des
Erwachsenenalters des Beschwerdeführers nicht besonders lang und ver-
mag angesichts der seitherigen Untersuchungshaft und Freiheitsstrafe we-
nig auszusagen über seine gegenwärtige Einsicht, Absicht und Befähigung
zu einem deliktfreien und sozialverträglichen Verhalten in der hiesigen All-
tagsgesellschaft. Zudem vermag die Behauptung in der Beschwerde-
schrift, der Beschwerdeführer habe einen kindlichen Charakter und einen
wenig entwickelten Intellekt, diesbezüglich keine positiven Erwartungen für
den Fall weiteren Aufenthalts in der Schweiz zu wecken, zumal es seine
Familienangehörigen schon in der Vergangenheit nicht geschafft haben,
mit Erfolg auf ihn „aufzupassen“ und ihn damit von fortgesetzter Delinquenz
fernzuhalten.
Damit ist als Resultat der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Aus-
beziehungsweise Wegweisung festzustellen, dass die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme im Fall des Beschwerdeführers auch das Recht auf
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Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht berührt. Es liegt damit kein
Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8
EMRK vor.
6.6 Mit Verfügung vom 23. November 1998 stellte das BFF fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Daher findet das in Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Refoulement-Verbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung.
Sodann ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und
den übrigen Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine menschenrechts-
widrige Behandlung, die ihm im Kosovo drohen könnte, so dass auch das
menschenrechtliche Refoulement-Verbot nicht tangiert ist (Art. 3 EMRK).
Es erübrigt sich in diesem Zusammenhang, den Beschwerdeführer oder
seinen Bruder persönlich zu befragen.
6.7 Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer liess in seiner Rechtsmittelschrift die unentgelt-
liche Rechtspflege beantragen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von
der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeit-
punkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen
Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aus-
sichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich ge-
ringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeich-
net werden können (vgl. BGE 139 III 475).
8.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts seiner notori-
schen Fürsorgeabhängigkeit ausgewiesen. Des Weiteren sind die Rechts-
begehren vorliegend nicht als aussichtslos zu bezeichnen.
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Seite 19
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. Demnach werden dem
Beschwerdeführer in casu keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
8.3 Des Weiteren liess der Beschwerdeführer die Bestellung einer amtli-
chen Rechtsbeiständin beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht be-
stellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten befreit wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG), eine amtliche Rechts-
beiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand insbesondere bei Be-
schwerden gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen
aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AuG. Vorliegend wird
dem Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung ent-
sprochen und Frau Rechtsanwältin Simone Gasser als amtliche Rechts-
beiständin zugeordnet.
Die Rechtsbeiständin hat bis anhin keine Kostennote eingereicht, weshalb
die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind
(Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1‘800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) als Ent-
schädigung für die unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbei-
ständin werden gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädi-
gung von Fr. 1‘800.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: