Abtei lung IV
D-1775/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...), Jemen,
dessen B._______, geboren (...), Russland,
und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (...),
Jemen, und D._______, geboren (...), Jemen,
alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1775/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 27. Februar 2006 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass das BFM am 6. März 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) E._______ mit dem Beschwerdeführer und der Beschwerdefüh-
rerin beziehungsweise den Eltern die Befragungen zur Person sowie –
in summarischer Form – zu den Ausreisegründen durchführte und am
20. März 2006 die einlässlichen Anhörungen zu den Asylgründen
vornahm,
dass das BFM auf eine Befragung der beiden minderjährigen Kinder
verzichtete,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, seine Familie sei in Jemen aus religiösen
Gründen und in Russland, dem Heimatland seiner Ehefrau, wo sie
wiederholt rassistisch motivierten Übergriffen ausgesetzt gewesen sei-
en, an Leib und Leben gefährdet,
dass er ergänzend vorbrachte, er sei im Oktober 1993 aus Russland,
wo er zu Studienzwecken geweilt habe, nach Jemen zurückgekehrt,
dass er als (...) in einer Wasseraufbereitungsanlage in F._______ und
nebenher als Händler von (...) gearbeitet habe, währenddem seine
Ehefrau als (...) in der ehelichen Wohnung tätig gewesen sei,
dass sie am 3. Juli 2003 nach Russland übersiedelt seien, weil sich
seine Frau in der islamischen Glaubensgemeinschaft nie wohl gefühlt
habe,
dass er in der Ortschaft G._______ (Oblast H._______, grenzt an die
I._______ und J._______, Anm. des Gerichts) ein Geschäft habe
eröffnen wollen, wegen des grassierenden Rassismus jedoch vom
Vorhaben abgerückt sei,
dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erklärte, Ein-
heimische hätten ihren Mann wegen seiner Hautfarbe auf offener
Strasse diffamiert und einmal gar verprügeln wollen,
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dass der Beschwerdeführer einmal mit der fadenscheinigen Begrün-
dung auf den Polizeiposten bestellt worden sei, seine Papiere seien
nicht in Ordnung,
dass ihr Sohn von den russischen Kindern verhöhnt und geschlagen
worden sei,
dass sie ungefähr am 25. September 2003 nach Jemen zurückgekehrt
seien,
dass am 24. Dezember 2004 nachmittags zwei Kundinnen eine Stunde
früher als vereinbart zur (...) in ihrer Wohnung erschienen seien und
deshalb im Schlafzimmer christliche Glaubenssymbole vorgefunden
hätten, die sie nicht rechtzeitig weggeräumt habe,
dass am folgenden Tag drei verschleierte Frauen zu ihr gekommen
seien und sie beschimpft, verprügelt und mit heissem Wasser am Bein
verbrüht hätten, weil offensichtlich geworden sei, dass sie keine Musli-
min sei,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ergänzte, er sei am 26. und
am 28. Dezember 2004 von drei Islamisten zur Auslieferung seiner
Frau angehalten und im Weiteren bei der Polizei angezeigt worden sei,
welche ihn wenig später vorgeladen und nach dem aktuellen Aufent-
haltsort seiner Frau befragt habe,
dass er dank seiner guten persönlichen Beziehungen zu Polizei und
Militär sowie einflussreichen Freunden in der Folge von weiteren
Schwierigkeiten mit den Behörden verschont geblieben sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2006 feststellte, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, mit die-
ser Begründung die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das das Bundesamt zur Begründung der Nichtzuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft zusammenfassend ausführte, die Beschwerde-
führenden vermöchten mit ihren Gesuchsvorbringen zu den in Jemen
erlittenen und befürchteten Nachteilen bereits die Vorbedingung des
Glaubhaftmachens nicht zu erfüllen, weshalb sich eine Prüfung der
Frage erübrige, ob die materiellrechtlichen Kriterien von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gegeben seien,
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dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom
1. Mai 2006 in allen Punkten bei der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) als damals zuständige Rechtsmittelinstanz im Asylver-
fahren anfochten,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren am 1. Januar 2007
von der ARK übernahm und die Beschwerde mit Urteil vom 9. Februar
2010 vollumfänglich abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung die Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen zur in Jemen erlittenen und befürchte-
ten Verfolgung bestätigte und zusätzlich erwog, die gelegentlichen reli-
giös-rassistischen Übergriffe in der Russischen Föderation stellten kei-
ne Verfolgung im asylrechtlichen Sinne dar, da es ihnen an der nötigen
Intensität fehle, weshalb auch die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers, wonach er wegen seiner dunklen Haufarbe von Leuten ange-
schrien beziehungsweise beschimpft und sein Sohn von Mitschülern
gehänselt und von seiner Lehrerin beleidigt worden sei, nicht geeignet
seien, eine in asylrechtlicher Hinsicht relevante Gefährdungssituation
in einem plausiblen Licht erscheinen zu lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in den betreffenden Erwägungen
weiter festhielt, auch wenn der russische Staat womöglich nicht sämtli-
che der aus rassistischen oder religiösen Motiven begangenen Verbre-
chen wirksam zu ahnden vermöge, dürfe doch in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass Russland grundsätz-
lich fähig und gewillt sei, derartige Übergriffe gegenüber Ausländern
beziehungsweise ethnischen Nicht-Russen strafrechtlich zu sanktio-
nieren,
dass der rubrizierte Rechtsvertreter am 7. März 2010 eine als „Asyl-
gesuch von C._______" bezeichnete Eingabe an das BFM richtete, die
Begehren enthaltend, es sei dem Gesuchsteller die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzu-
lässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Russland und nach Jemen festzustellen,
dass der Rechtsvertreter zusammen mit der Gesuchsschrift einen ärzt-
lichen Bericht vom 5. März 2010 einreichte,
dass er mit separater Eingabe gleichen Datums dem BFM ein "Gesuch
von D._______ um Anerkennung der originären, eventuell der
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abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft und Asyl" unterbreitete und zur
Begründung auf die Ausführungen in der Eingabe betreffend den Bru-
der C._______ hinwies,
dass er mit weiterer Eingabe gleichen Datums für den Beschwerdefüh-
rer und die Beschwerdeführerin (Eltern) ein "Gesuch um Anerkennung
der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft und Asyl" stellte, mit der Erklä-
rung, sollte eines oder sollten beide Kinder die originäre Flüchtlingsei-
genschaft zuerkannt erhalten, so habe das Elternpaar seinerseits An-
recht auf Zuerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung des Asyls, zumal der Asylgewährung offensichtlich keine
besonderen Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegen-
stünden,
dass zur Begründung der Asylgesuche geltend gemacht wurde, die
beiden minderjährigen Kinder C._______ und D._______ seien vor
Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar
2010 niemals persönlich angehört worden, zudem werde im besagten
Urteil ihre originäre Flüchtlingseigenschaft nirgends – weder in sach-
verhaltlicher noch rechtlicher Hinsicht – geprüft, ja das Übereinkom-
men vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) darin nicht erwähnt und weder bei der Prüfung der
Unzulässigkeit noch der Unzumutbarkeit oder bei den entsprechenden
Ausführungen zum Sachverhalt oder zur Beweiswürdigung in Betracht
gezogen,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2010 – eröffnet am
19. März 2010 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asyl-
gesuche vom 7. März 2010 nicht eintrat, die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende
Wirkung entzog und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob,
dass die Beschwerdeführenden am 19. März 2010 (Poststempel) durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwer-
de gegen die Verfügung des BFM vom 17. März 2010 einreichen lies-
sen, in der sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und die Streitsache zur Durchführung des Asylverfahrens
zwecks Anerkennung der originären (Kinder) und abgeleiteten (Eltern)
Flüchtlingseigenschaft unter Asylgewährung an sie alle an die Vorin-
stanz zurückzuweisen, eventuell sei die Unzulässigkeit, subeventuell
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
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dass sie zusammen mit der Beschwerdeschrift einen Bericht des
US-Aussenministeriums über die Menschenrechtslage in Russland im
Jahr 2009 vom 11. März 2010, einen Artikel aus der Süddeutschen
Zeitung (Ausgabe vom 4. März 2010), einen am 15. November 2004
auf der Webdomain unter dem Titel "Rassismus à la
Russland" erschienenen Artikel, einen Bericht des Österreichischen
Integrationsfonds aus dem Jahr 2006 mit dem Titel "Demografie und
Integration: Russland im Dilemma", einen Internetartikel vom 2. Fe-
bruar 2009 mit dem Titel "Rassismus und Krise in Russland" sowie
einen auf der Domain veröffentlichten Artikel vom
9. April 2009 mit dem Titel "Korruption und das kapitalistische Russ-
land" zu den Akten reichten,
dass sie gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersuchen liessen,
dass sie mit Folgeeingabe vom 26. März 2010 (Poststempel) die Be-
gründung ihrer Begehren ergänzten und diverse Kopien von Schul-
zeugnisse des Sohnes C._______, einen Internet-Artikel (abgerufen
auf www.n - am 16. März 2010) vom 27. Februar 2008 mit dem
Titel "Neonazis morden unbehelligt: Rassismus in Russland", die
Kopie eines in Russisch gehaltenen Spitalaustrittsberichts vom 3.
Oktober 2003 betreffend den Vater der Beschwerdeführerin ein-
schliesslich einer Übersetzung ins Deutsche sowie ein ebenfalls in der
russischen Sprache verfasstes, undatiertes Schreiben der Mutter der
Beschwerdeführerin in Kopie mit deutscher Übersetzung zu den Akten
reichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31,
Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenom-
men haben, durch die Nichteintretensverfügung vom 17. März 2010
besonders berührt sind und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an
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deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen können
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Prozessfähigkeit der beiden minderjährigen Kinder – so-
weit diese in der Rechtsmitteleingabe als selbstständige Beschwerde-
führende auftreten – ohne weiteres bereits aus der eigenen Urteilsfä-
higkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 6 E. 4a-b S. 39 ff.) oder je-
denfalls aus der gesetzlichen Vertretung durch ihre – ebenfalls als Be-
schwerdeführende auftretenden – Eltern (vgl. EMARK 1996 Nr. 6
E. 4c-g S. 41 ff.) ergibt,
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb
auf diese – unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen – einzutreten
ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist,
dass die Beschwerdeinstanz sich, sofern sie die Anwendung des
Nichteintretenstatbestands als unrechtmässig erachtet, einer selbstän-
digen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt
und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass über die in Anknüpfung an ein Nichteintreten auf das Asylgesuch
verfügte Wegweisung und deren Vollzug das Bundesverwaltungsge-
richt demgegenüber uneingeschränkt befindet (vgl. BVGE E-423/2009
vom 8. Dezember 2009 E. 3.1 mit weiterem Hinweis),
dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
soweit darin sinngemäss beantragt wird, das BFM sei anzuweisen, die
originäre (Kinder) beziehungsweise abgeleitete (Eltern) Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und Asyl zu gewähren (Rückweisung der
Streitsache "zur Durchführung des Asylverfahrens zwecks Anerken-
nung" der originären respektive abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft
und Gewährung von Asyl),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass die Beschwerdeführenden vor Einreichung ihrer zweiten Asylge-
suche die Schweiz nicht verlassen haben, weshalb unter diesem As-
pekt keine Verpflichtung zur Durchführung einer Anhörung seitens des
BFM bestand (Art. 36 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 36 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt sodann nach Treu und Glauben darauf abstellen
durfte, die Beschwerdeführenden brächten in ihren schriftlichen Gesu-
chen vom 7. März 2010 alle notwendigen und verfügbaren diesbezügli-
chen Informationen vor und reichten gleichzeitig die im Moment greif-
baren Beweismittel zu den Akten, zumal sie dabei von einem profes-
sionellen Rechtsvertreter unterstützt wurden und in ihren Ausführun-
gen keine Lücken oder Unklarheiten im Sachverhalt oder Anhaltspunk-
te für das Bestehen weiterer Beweismittel zu erkennen waren,
dass eine weitergehende Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Er-
lass eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG nicht nötig war, weil die Beschwerdeführenden den ihnen zu-
kommenden Anspruch (vgl. Art. 36 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Bst. b AsylG)
mit der Gesuchseinreichung erschöpfend wahrgenommen haben (vgl.
BVGE D-5407/2006 vom 30. November 2009 E. 5.1.5 und 5.1.6 jeweils
mit weiteren Hinweisen),
dass die Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die sich zur Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft eignen, entlang dem klassischen („en-
gen“) Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG zu geschehen hat und auf das
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neue Asylgesuch nicht einzutreten ist, sobald eines der Elemente des
Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist,
dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung (nochmals) reduzier-
ter Beweismassstab anzusetzen und auf das Asylgesuch einzutreten
ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. a.a.O. E. 4.2
mit weiteren Hinweisen),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein for-
melles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (feh-
lende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt
sein müssen,
dass im vorliegenden Fall das formelle Erfordernis in der Variante des
in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich
erfüllt ist, weil mit der Verfügung des BFM vom 30. März 2006 nach der
Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2010 ein rechtskräftiger Ent-
scheid vorliegt, in welchem für alle vier Beschwerdeführenden das
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von
Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass der Argumentation in der Beschwerde, wonach die beiden Kinder
in der Schweiz noch nie ein Asylverfahren durchlaufen hätten, in dem
ihre originäre Flüchtlingseigenschaft geprüft worden sei, und ihre El-
tern somit hierzulande noch kein Asylverfahren durchlaufen hätten, in
dem ihre abgeleitete Flüchtlingseigenschaft geprüft worden sei, nicht
gefolgt werden kann,
dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2010
(vgl. BVGE D-[...] E. 5.1 und 5.2) die geltend gemachten wiederholten,
rassistisch motivierten Übergriffe auf die beiden Kinder, die rassisti-
sche Verhöhnung des Sohnes C._______ durch andere Kinder bis hin
zu Tätlichkeiten, die Diskriminierung von C._______ durch seine
Lehrerin wegen seiner Hautfarbe, der angstbedingte Verzicht des
Beschwerdeführers auf einen Aufenthalt mit seinen Kindern im Freien
anlässlich von Feiertagen sowie die Verweigerung der ärztlichen
Behandlung der Kinder im Jahr 2001 wegen deren dunkler Hautfarbe
als Sachverhaltsbestandteile thematisiert und einer rechtlichen
Würdigung unterzogen wurden,
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dass das Prüfungsergebnis, wonach die besagten Diskriminierungen
nicht die – für die Annahme ernsthafter Nachteile nach Art. 3 AsylG –
erforderliche Intensität aufwiesen beziehungsweise wegen des in
Russland erhältlichen wirksamen Schutzes asylrechtlich nicht relevant
seien, mit der Feststellung zusammenfällt, dass die beiden Kinder die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG (auch) nicht selbständig er-
füllen,
dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinwei-
sen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfor-
dernis) festgestellt hat,
dass in den Gesuchseingaben vom 7. März 2010 gar keine Ereignisse
erwähnt wurden, die sich in den wenigen Tagen seit Ergehen des
Rechtsmittelentscheides vom 9. Februar 2010 zugetragen haben und
noch dazu hätten geeignet sein können, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen,
dass die im ärztlichen Bericht vom 5. März 2010 beschriebenen ge-
sundheitlichen Probleme des Sohnes C._______ (siehe nachstehend
die Erwägungen zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs) nicht unter den anwendbaren "engen"
Verfolgungsbegriff fallen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf die Asylgesuche vom 7. März 2010 nicht eingetreten ist und
die Verfahrenskosten in vollem Umfang den Beschwerdeführenden
auferlegt hat (Art. 17b Abs. 1, 2 und 4 AsylG),
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG das Nichteintreten auf ein Asylge-
such in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, die
Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich auch nicht auf
einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung berufen können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und zu bestätigen ist,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
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stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass sich, wie das Gericht im Urteil vom 9. Februar 2010 mit ausführli-
cher Begründung erwogen hat, der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführenden in die Russische Föderation als zulässig, zumut-
bar und möglich erweist, weshalb eine vertiefte Prüfung dieser Frage
auch mit Bezug auf Jemen unterbleiben kann,
dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen weitgehend auf die
dortigen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. BVGE D-[...] E. 7),
dass im eingereichten ärztlichen Bericht vom 5. März 2010 mit Bezug
auf den Sohn C._______ ausgeführt wird, dieser zeige als Folge der in
Russland erfahrenen Demütigungen sowie körperlichen und sexuellen
Gewalttätigkeiten die typischen Symptome einer posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS) wie Flashbacks, Betäubtsein, Teilnahmslo-
sigkeit, Angstausbrüche, Panik und drängende Suizidgedanken, was
eine psychologisch-/psychiatrische Betreuung und Psychotherapie
dringend erforderlich mache und aus ärztlicher Sicht eine Ausweisung
aus der Schweiz nicht erlaube,
dass, ohne diese gesundheitlichen Probleme zu bagatellisieren, als
Bemerkung vorauszuschicken ist, dass im ersten Asylverfahren sexuell
gefärbte Übergriffe zum Nachteil des Sohnes C._______ zu keinem
Zeitpunkt explizit geltend gemacht noch angedeutet wurden (vgl.
insbes. Beschwerde vom 1. Mai 2006 Ziff. 10f S. 14, Akten D-[...]),
dass auch die nun vorgebrachten Symptome einer PTBS im ersten
Verfahren von den Beschwerdeführenden vollkommen unerwähnt blie-
ben, obschon der Sohn C._______ sich bereits nach der Verfügung
des BFM vom 30. März 2006 mit der Perspektive eines Wegzugs aus
der Schweiz und – als Alternative zu einer Rückkehr nach Jemen –
einer Wohnsitznahme auf dem Gebiet der Russischen Föderation kon-
frontiert sah und im auf Beschwerdeebene eingereichten Arztzeugnis
vom 16. Oktober 2009 gerade auch seine gesundheitliche Verfassung
bereits ein Thema war,
dass im Übrigen dem ärztlichen Bericht vom 5. März 2010 mangels
diesbezüglicher Angaben nicht zu entnehmen ist, in welchem Zeitraum
die erwähnten Symptome bei C._______ festgestellt wurden, so dass
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schon deswegen sehr fraglich erscheint, ob sie - beziehungsweise
ihnen zugrunde liegende Erlebnisse - überhaupt im Rahmen des vor-
liegenden zweiten Asylverfahrens zu prüfen sind und nicht vielmehr mit
einem Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 9. Februar 2010 geltend
zu machen (gewesen) wären (vgl. zur Geltendmachung vorbestehen-
der traumatischer Ereignisse nach Abschluss des ordentlichen Verfah-
rens EMARK 2003 Nr. 17 E. 4a-c S. 105 ff.),
dass abgesehen davon ganz aussergewöhnliche Umstände („circon-
stances très exceptionelles“), wie sie der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 27. Mai 2008 i.S. N. ge-
gen Grossbritannien (grosse Kammer, Beschwerde Nr. 26565/05) mit
ausführlicher Begründung als Leitprinzip seiner Praxis zur Vereinbar-
keit der Abschiebung schwer erkrankter Personen mit den Garantien
von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestätigt hat
(vgl. a.a.O., §§ 42-45, insbes. § 43), ausgeschlossen werden können,
dass nach Art. 3 EMRK auch keine Verpflichtung des Konventionsstaa-
tes besteht, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu
vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, und vorlie-
gend hinreichende Garantien dafür bestehen (vgl. nachstehende Erwä-
gungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs), dass nötigenfalls
geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, die
Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zusammenhang mit der Aus-
schaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit
einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S.
Dragan et al. gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03]),
dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der
Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr
zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich
die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird,
welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut
notwendig ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b),
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dass die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit der Inanspruch-
nahme einer psychotherapeutischen Behandlung durch Yousef in
Russland zu verweisen sind,
dass dem psychischen Druck, dem erfolglos um Asyl nachsuchende
Personen im Falle einer bevorstehenden Rückkehr in den Heimat- oder
Herkunftstaat nicht selten ausgesetzt sind, für die Frage der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs regelmässig keine Relevanz zukommt,
weil entscheidendes Prüfungskriterium das Vorliegen einer konkreten
Gefährdung bildet,
dass immerhin eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungs-
vollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische
Störung lebensbedrohlichen Ausmasses im Rahmen der Zumutbar-
keitsprüfung von Bedeutung sein kann,
dass für den Zeitraum der tatsächlichen Rückkehr nach Russland ei-
ner allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustan-
des des Sohnes C._______ medikamentös und mit einer angepassten
persönlichen Betreuung begegnet werden kann, wobei begünstigend
ins Gewicht fallen dürfte, dass die Rückkehr in Begleitung der Eltern
und der Schwester ablaufen wird,
dass unter den dargelegten Umständen im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung vorweg die Annahme getroffen werden kann, aus
einer vertieften Prüfung der gesundheitlichen Verfassung des Sohnes
C._______ liessen sich keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse
gewinnen (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356; EMARK 2003 Nr. 13,
E. 4a S. 84; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die An-
waltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165),
dass deshalb der Beweisantrag in der Eingabe vom 26. März 2010, es
sei in diesem Zusammenhang eine "Expertisierung" vorzunehmen, ab-
zuweisen ist,
dass es sich nach dem Erwogenen erübrigt, auf die weiteren Begrün-
dungselemente in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel
einzugehen, da diese nicht geeignet sind, die angefochtene Verfügung
als fehlerhaft im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG erscheinen zu las-
sen,
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dass die Beschwerde folgerichtig abzuweisen ist, soweit darauf über-
haupt einzutreten ist,
dass aus den dargelegten Gründen den im vorliegenden Verfahren ge-
stellten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschie-
den waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- das (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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