B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1776/2016
law/bah
Ur t e i l vom 2 2 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Peter Nideröst, Rechtsanwalt,
Advokatur Gartenhof,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. März 2016 / N (…).
D-1776/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Gemeinde C._______), reiste im Rahmen eines
Familiennachzugs am (…) 1997 mit seiner Mutter und seinen Geschwis-
tern in die Schweiz ein. Er besuchte hier die Primar- und anschliessend
eine Sonder- sowie die Berufswahlschule. Eine Anlehre brach er nach we-
nigen Monaten ab. Aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen widerrief das
Migrationsamt des Kantons D._______ (nachfolgend: Migrationsamt) am
7. Mai 2010 seine Niederlassungsbewilligung. Der Regierungsrat des Kan-
tons D._______, das Verwaltungsgericht des Kantons D._______ und das
Bundesgericht (vgl. Urteil vom 2C_197/2012 vom 29. Oktober 2012) wie-
sen die ergriffenen Rechtsmittel ab.
B.
B.a Der Beschwerdeführer äusserte bei einer Einvernahme durch die Kan-
tonspolizei D._______ vom 6. Mai 2015 die Absicht, in der Schweiz um
Asyl nachzusuchen. Das Migrationsamt setzte das SEM mit Schreiben vom
5. August 2015 davon in Kenntnis. Das SEM forderte den Beschwerdefüh-
rer deshalb mit Schreiben vom 18. August 2015 auf, sich bis am 1. Sep-
tember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein-
zufinden.
B.b Auf Anfrage des SEM vom 18. August 2015 hin, teilte der Rechtsver-
treter am folgenden Tag mit, er vertrete den Beschwerdeführer im Asylver-
fahren.
B.c Das SEM teilte dem Rechtsvertreter am 21. August 2015 mit, der Be-
schwerdeführer habe sich bis zum 1. September 2015 im EVZ E._______
einzufinden.
B.d Der Rechtsvertreter beantragte dem SEM am 31. August 2015, dass
der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Anwesenheit in einem
EVZ zu entbinden sei. Er sei ohne Durchführung einer Vorbereitungsphase
dem Kanton D._______ zuzuweisen. Begründet wurde der Antrag damit,
dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der
Lage sei, sich in einem EVZ aufzuhalten. Der Eingabe lagen ein Schreiben
vom 27. August 2015 von Dr. med. F._______, Fachärztin FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, und ein ärztlicher Bericht vom 8. Januar 2013 der
Psychiatrischen G._______ bei.
D-1776/2016
Seite 3
B.e Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 2. Februar 2016 in Anwe-
senheit der ihn behandelnden Psychiaterin zu seinen Asylgründen an. Er
machte im Wesentlichen geltend, er lebe seit (…) ununterbrochen in der
Schweiz. Letztmals sei er wegen der Teilnahme an der Beerdigung seines
Bruders im Jahr 2011 im Kosovo gewesen. Seine Eltern und Geschwister
lebten in der Schweiz, im Kosovo habe er nur entfernte Verwandte. Im Jahr
2010 habe das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung widerru-
fen, die Rekurse seien abgewiesen worden. Er befinde sich seit über zehn
Jahren in psychiatrischer Behandlung – er leide unter Schizophrenie – und
beziehe eine Invalidenrente. Er beantrage Asyl, weil ihn die Ausschaffung
ängstige, denn er wisse nicht, wie er im Kosovo leben könne. Es gehe ihm
auch in der Schweiz nicht so gut, aber hier habe er ein stabiles Umfeld.
Seit über zehn Jahren nehme er regelmässig Medikamente ein. Er leide
unter Angstzuständen, gegen die ihm Therapien helfen würden. Er benö-
tige bei fast allen „alltäglichen Sachen“ Unterstützung. Seine Bewährungs-
helferin habe ihm viel geholfen. Er fürchte sich von einer Rückkehr in den
Kosovo, da er dort auf sich alleine gestellt wäre. Zur Stützung seiner Vor-
bringen gab der Beschwerdeführer ärztliche Berichte, Unterlagen zur Inva-
lidenrente und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
zur Behandlung paranoider Schizophrenie im Kosovo ab.
B.f Am 8. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM für den
weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton D._______
zugewiesen.
C.
Mit Verfügung vom 9. März 2016 – eröffnet am 14. März 2016 – trat das
SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, und verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz. Zugleich ordnete es den Vollzug der Wegweisung an. Der Be-
schwerdeführer habe die Schweiz einen Tag nach der Rechtskraft des Ent-
scheides zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang
in sein Heimatland zurückgeführt werde.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. März 2016 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, in Gutheissung der Beschwerde
seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuhe-
ben, und das SEM sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
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men. Eventualiter sei es anzuweisen, ihm eine neue Ausreisefrist von min-
destens drei Monaten anzusetzen. Subeventualiter sei die Sache im Sinne
der Erwägungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm ein unentgelt-
licher Rechtsvertreter in der Person des Unterzeichnenden zu bestellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Einholung von Berichten bei
der Bewährungshelferin des Beschwerdeführers und der ihn behandeln-
den Psychiaterin beantragt. Zu den allfälligen Folgen eines Vollzugs der
Wegweisung sei ein psychologisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen.
Der Beschwerde wurden diverse Beweismittel beigelegt (vgl. Ziffn. 1 - 11
S. 11 der Eingabe vom 21. März 2016).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2016 gewährte der damalige Instruk-
tionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich innert angesetz-
ter Frist zu einer beabsichtigten Motivsubstitution zu äussern. Die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wies
er ab. Zudem forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 18. April 2016
einen (erhöhten) Kostenvorschuss von Fr. 1200.– zu leisten.
Der Kostenvorschuss wurde am 16. April 2016 eingezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 18. April 2016 stellte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Ausstandsbegehren
gegen den damaligen Instruktionsrichter. Die Zwischenverfügung vom
8. April 2016 sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei bis zum
Entscheid über das Ausstandsbegehren zu sistieren.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Ausstandsbegehren gegen den
damaligen Instruktionsrichter mit Urteil D-2381/2016 vom 21. September
2016 gut. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben und dem Beschwer-
deführer zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von
Fr. 2850.– entrichtet.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2016 hob der (neue) Instruk-
tionsrichter die Zwischenverfügung vom 8. April 2016 auf. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er gut und er ordnete
D-1776/2016
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dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Peter Nideröst ei-
nen amtlichen Anwalt bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung
an das SEM.
I.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Oktober 2016 um Rückerstattung
des geleisteten Kostenvorschusses.
J.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2016 die
Abweisung der Beschwerde.
K.
In seiner Stellungnahme vom 17. November 2016, der eine Honorarnote
seines Rechtsvertreters vom selben Tag beilag, hielt der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. November 2016 ordnete der Instrukti-
onsrichter die Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses an.
M.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ teilte dem Bundesverwal-
tungsgericht am 28. November 2018 mit, gegen den Beschwerdeführer
werde ein Strafverfahren geführt und er befinde sich in Untersuchungshaft.
Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts nach dem Verfahrensstand
vom 9. Juli 2019 übermittelte die Staatsanwaltschaft am 10. Juli 2019 eine
Einstellungsverfügung vom 19. März 2019.
N.
Mit Eingabe vom 9. September 2019 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit, dieser sei vom 14. Juli bis zum 14. August 2019 im
H._______ stationär psychiatrisch behandelt worden. Der Eingabe lag ein
Austrittsbericht des H._______ vom 26. August 2019 bei. Es wurde darum
ersucht, dem Rechtsvertreter sei die Möglichkeit zur Einreichung einer (ak-
tualisierten) Kostennote zu geben.
O.
Am 19. September 2019 wurde eine Bestätigung vom 10. September 2019
eingereicht, aus der hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer in der
Praxis (…) in regelmässiger psychiatrischer-psychotherapeutischer Be-
handlung befinde.
D-1776/2016
Seite 6
P.
Der Instruktionsrichter gab dem Rechtsvertreter mit Instruktionsverfügung
vom 26. September 2019 die Gelegenheit, bis zum 7. Oktober 2019 eine
Kostennote einzureichen. Der Rechtsvertreter übermittelte diese am
30. September 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme liegt nicht vor.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS
2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung
verwendet wird.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-1776/2016
Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Wegweisungsvollzugspunkt nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Die Verfügung des SEM vom 9. März 2016 ist, soweit darin auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Ziff. 1
und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) verfügt wird, nicht an-
gefochten worden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit le-
diglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des
Vollzugs der Wegweisung eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, wobei
in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer mache
eine medizinische Notlage geltend, die zu einer konkreten Gefährdung sei-
ner Gesundheit im Falle des Vollzugs der Wegweisung führe.
4.
4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.
5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die Niederlas-
sungsbewilligung dem Beschwerdeführer im Jahr 2010 entzogen worden
sei; dieser Entscheid sei seit dem 24. November 2014 rechtskräftig. Das
Bundesgericht habe sich bereits am 29. Oktober 2012 zur Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs geäussert und festgehalten, das öffentliche In-
teresse und die öffentliche Sicherheit seien höher zu werten als die indivi-
duellen Bedürfnisse des Beschwerdeführers. Aus den eingereichten Unter-
lagen gehe hervor, dass er bisher hauptsächlich ambulant und medika-
mentös behandelt worden sei. Zuletzt sei er 2015 während zweier Wochen
im H._______ behandelt worden. Dem aus dem Jahr 2013 stammenden
Bericht der SFH sei zu entnehmen, dass die psychiatrische Grundversor-
gung im Kosovo weitgehend gewährleistet und für die eigenen Bürger kos-
tenlos sei. In C._______ gebe es eine psychiatrische Klinik, das Mental
Health Center und das Haus der Integration, wo sich psychisch kranke Per-
sonen ambulant oder stationär behandeln lassen könnten. Schwer er-
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Seite 8
krankte Personen könnten in der Neurologischen und Psychiatrischen Uni-
versitätsklinik von Pristina stationär behandelt werden, wobei Psychothe-
rapie nur eingeschränkt vorhanden sei. Eines der Medikamente
(I._______), das er benötige, sei im Kosovo nicht vorhanden. Im Kosovo
stehe die medikamentöse Behandlung der paranoiden Schizophrenie im
Vordergrund und es würden andere Medikamente verschrieben; I._______
könne aber aus Albanien und Mazedonien bestellt werden. Im Kosovo
gebe es private psychiatrische Praxen, in denen die Sprechstunden zirka
20 Euro kosteten. Dank seiner in der Schweiz lebenden Familie habe er
die Möglichkeit, sich Medikamente aus der Schweiz kommen zu lassen und
sich auch private psychiatrische Einrichtungen zu leisten. Seine Familie
besitze im Heimatdorf ein Haus, womit er dort über eine kostenlose Wohn-
gelegenheit verfüge. Ausserdem könne er von seinen Angehörigen aus der
Schweiz unterstützt werden.
In der Regel werde Gesuchstellern, deren Gesuch über sechs Monate vor
dem Entscheid gestellt worden sei, eine 30-tägige Ausreisefrist gesetzt.
Das kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei als
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu qualifizieren. An-
gesicht dieses Umstandes sowie der Aktenlage überwiege das öffentliche
Interesse der Schweiz am schnellen Vollzug der Wegweisung gegenüber
seinem privaten Interesse an einer verlängerten Ausreisefrist.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei im
Rahmen des Strafverfahrens psychiatrisch begutachtet worden. Der Gut-
achter sei im Gutachten vom 4. Mai 2009 zum Schluss gelangt, beim Be-
schwerdeführer liege keine psychische Störung im pathologischen Sinne
vor, weshalb er eine Massnahmebedürftigkeit verneint und eine Bewäh-
rungshilfe empfohlen habe. Gestützt auf das Gutachten seien die Strafbe-
hörden davon ausgegangen, es liege keine psychische Störung vor. Nach-
dem der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht J._______ am 8. Dezem-
ber 2009 verurteilt worden sei, habe das Migrationsamt seine Niederlas-
sungsbewilligung widerrufen und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Das
Bundesgericht habe den Widerruf der Niederlassungsbewilligung am
29. Oktober 2012 bestätigt.
Erst danach habe eine gründliche psychologische und psychiatrische Ab-
klärung stattgefunden. Frau Prof. Dr. phil. K._______ habe im Rahmen der
neuropsychologischen Untersuchung am 8. November 2012 festgestellt,
der Beschwerdeführer leide unter diversen Funktionsstörungen, die ein er-
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Seite 9
höhtes Risiko für die Entwicklung von Psychosen und Suchtverhalten dar-
stellten. Sie empfehle die Durchführung eines EEG und eine weitere stati-
onäre Behandlung. Darauf sei der Beschwerdeführer im Dezember 2012
zur stationären Behandlung in die G._______ eingetreten. Dort sei man im
Bericht vom 8. Januar 2013 zum Schluss gelangt, dass er einer intensiven
Betreuung durch ein interdisziplinäres Team bedürfe. Neben psychophar-
makologischer Behandlung benötige er auch psychosozialer Intervention.
Ohne Behandlung sei mit einer Chronifizierung psychotischer Symptome
mit deutlicher Alltagsbeeinträchtigung zu rechnen, was sich auf alle Berei-
che inklusive Selbstversorgung und Arbeit auswirken könne. Ein weiterer
kritischer Punkt wäre die zu erwartende Destabilisierung durch den Verlust
des sozialen Umfelds. Es sei fraglich, ob solche multimodale Behandlungs-
möglichkeiten im Heimatland existierten.
Gestützt auf diese Befunde habe der Beschwerdeführer am 11. April 2013
beim Migrationsamt um Revision der Wegweisungsverfügung ersucht. Auf
das Gesuch sei am 17. April 2013 nicht eingetreten worden; das Rechts-
mittelverfahren bis vor Bundesgericht sei erfolglos geblieben.
Der behandelnde Psychiater habe den Beschwerdeführer am 22. Januar
2013 bei der Invalidenversicherung (IV) angemeldet und die IV habe mit
Verfügung vom 3. Februar 2014 den Anspruch auf eine Vollrente bejaht.
Von Februar 2010 bis Januar 2015 sei er von Frau L._______ von den
M._______ bei der Bewältigung des Alltags unterstützt worden. Nach Ab-
schluss der Bewährungshilfe habe sie bei der KESB eine Gefährdungsmel-
dung erstattet und um Errichtung einer Beistandschaft für den Beschwer-
deführer gebeten. Seit August 2015 besuche der Beschwerdeführer die Ta-
gesklinik im N._______. Zudem sei er bei Frau Dr. med. F._______ in am-
bulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung.
Am 6. Mai 2015 sei der Beschwerdeführer von der vom Migrationsamt be-
auftragten Kantonspolizei verhaftet worden. Der beigezogene Notfallpsy-
chiater habe bei ihm eine psychotische Dekompensation mit Suizidalität
festgestellt und eine Hafterstehungsfähigkeit verneint. Der Beschwerde-
führer sei zur stationären Behandlung ins H._______ gebracht worden. An-
lässlich der polizeilichen Befragung zur Möglichkeit einer ausländerrechtli-
chen Administrativhaft habe er angegeben, Asyl beantragen zu wollen.
Die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer nicht nur an parano-
ider Schizophrenie leide und auf eine medikamentöse Behandlung ange-
wiesen sei, sondern zusätzlich an einer zerebralen Störung leide, die es
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Seite 10
ihm verunmögliche, den Alltag auf sich allein gestellt zu bewältigen. Ohne
regelmässige psychotherapeutische Behandlung und stabiles soziales
Umfeld wäre er bei der Bewältigung des Alltags überfordert und es bestehe
die Gefahr einer Dekompensation. Der Zugang zu Medikamenten reiche
nicht aus, um ihn vor einer konkreten Gefährdung seiner Gesundheit zu
schützen. Im Falle des Vollzugs der Wegweisung würde er das während
den letzten Jahren aufgebaute Behandlungssetting verlieren. Im Kosovo
wäre er auf sich allein gestellt und verloren. Aufgrund seiner gesundheitli-
chen Beeinträchtigung wäre er nicht in der Lage, sich neue Alltagsstruktu-
ren aufzubauen und die notwendige medizinische Versorgung zu organi-
sieren. Da er mangels eines Sozialversicherungsabkommens zwischen
der Schweiz und dem Kosovo seine IV-Rente verlöre, wäre er auch wirt-
schaftlich nicht mehr selbständig. Unter diesen Umständen könne ihm eine
Rückkehr nicht zugemutet werden. Ihm drohte nicht nur eine konkrete Ge-
fährdung seiner Gesundheit, sondern auch eine Infragestellung seiner
Existenz im Sinne eines menschenwürdigen Daseins.
5.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, dass medizinische Gründe
den Wegweisungsvollzug nur dann als unzumutbar erscheinen liessen,
wenn eine dringliche Behandlung, die zur Gewährleistung einer menschli-
chen Existenz absolut notwendig sei, im Heimatland nicht erhältlich sei und
die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustands des Betroffenen führe. Beim Beschwerdeführer
lägen keine gesundheitlichen Probleme im obigen Sinne vor. Er habe die
Möglichkeit sich in C._______ oder Pristina behandeln zu lassen.
5.4 In der Stellungnahme vom 17. November 2016 wird entgegnet, der Be-
schwerdeführer leide nicht nur an paranoider Schizophrenie, sondern auch
an einer zerebralen Störung, deren Ursache nicht bekannt sei. Folgen
seien eine markant verminderte Aufmerksamkeit, eine Lernschwäche, die
ausgeprägter sei für die Verarbeitung von nichtsprachlichen als von
sprachlichen Informationen, eine Sprachentwicklungsstörung mit Stottern,
Dysorthographie und Dyskalkulie, ein vermindertes abstraktes Denken und
Perseverationsverhalten. Diese Störung sei verantwortlich dafür, dass er
weder über einen Schul- noch über einen Lehrabschluss verfüge. Auf sich
allein gestellt, sei er nicht in der Lage, den Alltag zu bewältigen. Er sei auf
die familiäre Hausgemeinschaft, in der er lebe, unbedingt angewiesen; ei-
nen Haushalt könne er auf längere Dauer ohne Unterstützung nicht führen.
Im Kosovo hielten sich keine Bezugspersonen auf, die ihn betreuen und
unterstützen könnten. Auf eine familiäre und soziale Unterstützung sei er
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Seite 11
aufgrund seines Gesundheitszustands unbedingt angewiesen. Ohne sozi-
ales Netz drohe ihm nicht nur eine Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes, sondern auch die soziale Isolation und Verwahrlosung. Ohne in-
terdisziplinäre Behandlung drohe ihm eine Chronifizierung der psychoti-
schen Symptome mit deutlicher Alltagsbeeinträchtigung, die sich wahr-
scheinlich auf alle Bereiche auswirken würde. Darüber hinaus sei mit
Exazerbationen der Erkrankung und der Notwendigkeit von Hospitalisie-
rungen zu rechnen.
Eine medizinische Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG liege dann vor, wenn
die erforderliche Behandlung wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich
sei. Bestehe im Heimatland eine akut lebensbedrohliche Situation, stünden
dem Wegweisungsvollzug Art. 3 EMRK und Art. 83 Abs. 3 AIG entgegen.
Zur Bejahung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genüge es,
wenn eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands drohe.
Dabei liege der primäre Fokus auf der Art und der Schwere der Erkrankung
und die zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten, die übrigen
Lebensumstände seien jedoch mit zu berücksichtigen. Der Beschwerde-
führer sei invalid und nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzuge-
hen. Die IV-Rente bilde in der Schweiz seine wirtschaftliche Existenzgrund-
lage. Im Falle des Wegweisungsvollzugs verlöre er seinen Rentenan-
spruch, womit er vollumfänglich von der Unterstützung durch seine Familie
abhängig wäre. Im Kosovo fehle es an einem ausreichenden Angebot für
Psychotherapie und an Behandlungsmöglichkeiten psychosozialer Natur,
auf die er unbedingt angewiesen sei. Die gemäss Einschätzung der PUK
zu erwartende drastische Verschlechterung seines Gesundheitszustands
und seiner Lebensumstände seien ihm nicht zuzumuten. Das öffentliche
Interesse am Vollzug der Wegweisung habe vor dem privaten Interesse am
Vollzug zurückzutreten.
5.5 In der Stellungnahme vom 9. September 2019 wird mitgeteilt, dass der
Beschwerdeführer vom 14. Juli bis zum 14. August 2019 im H._______
stationär psychiatrisch behandelt worden sei. Der Eintritt sei aus eigenem
Antrieb bei Suizidalität erfolgt. Während des Aufenthalts in der Klinik seien
insbesondere die depressive Verstimmung und die Angststörungen behan-
delt sowie die Medikation angepasst worden. Die Klinik habe für die Zeit
nach dem Austritt eine ambulante Psychotherapie und eine Anmeldung an
die Tagesklinik der G._______ organisiert. Ein Vollzug der Wegweisung
hätte eine medizinische Notlage mit einer konkreten Gefährdung der Ge-
sundheit zur Folge. Im beigelegten Austrittsbericht des H._______ vom
26. August 2019 werden neben der bekannten Hauptdiagnose paranoide
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Seite 12
Schizophrenie als Nebendiagnose psychische und Verhaltensstörungen
durch Sedativa und Hypnotika durch ein ärztlich verordnetes Medikament
gestellt.
6.
6.1 Beim Vorliegen einer Erkrankung kann nur dann auf die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine dringend
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Die
Unzumutbarkeit ist nicht allein deshalb zu bejahen, wenn im Heimatstaat
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer leidet gemäss dem Bericht der G._______
vom 8. Januar 2013 an einer paranoiden Schizophrenie, der häufigsten
Form von Schizophrenie. Kennzeichen für diesen Typ Schizophrenie sind
in erster Linie Wahnvorstellungen und Halluzinationen. Bei frühzeitiger Be-
handlung können Wahnvorstellungen und Halluzinationen medikamentös
in vielen Fällen gestoppt werden. Die Inanspruchnahme einer Psychothe-
rapie kann die Gefahr eines Rückfalls zusätzlich reduzieren.
6.2.2 Dem Bericht von Prof. Dr. phil. K._______, Neuropsychologin, und
Dr. med. O._______, FMH Neurologie, vom 8. November 2012 ist zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer unter den Folgen einer frühkindlich
erworbenen zerebralen Störung leidet, die einem erweiterten ADHS-Syn-
drom entsprechen. Nebst der Sprachentwicklungsschwäche weise er auch
deutliche Funktionsstörungen der rechten Hemisphäre auf. Der Beschwer-
deführer sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar und bedürfe
geschützter Arbeitsbedingungen. Aus neuropsychologischer Sicht werde
seine Arbeitsfähigkeit in einer einfach überwachten Tätigkeit auf höchstens
20% geschätzt.
6.2.3 Die IV-Stelle der SVA D._______ gelangte in ihrer Verfügung vom
3. Februar 2014 zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der
medizinischen Beurteilung weder die angestammte noch eine angepasste
Tätigkeit zumutbar sei; er sei zu 100% erwerbsunfähig.
6.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen,
dass die Behandlung von Psychiatriepatienten aufgrund der im Kosovo
D-1776/2016
Seite 13
vorhandenen medizinischen Versorgungslage weitgehend gewährleistet
ist. Das kosovarische Gesundheitssystem weist nicht denselben Standard
wie jenes in westeuropäischen Ländern auf, Psychiatriepatienten müssen
bei einer Rückkehr in ihr Heimatland angesichts der dort bestehenden me-
dizinischen Strukturen im Allgemeinen jedoch keine drastische und lebens-
bedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes befürchten. So
gibt es im Kosovo ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches
psychiatrisches Behandlungssystem für einen Grossteil der psychischen
Erkrankungen. Es existieren sieben Zentren zur ambulanten Behandlung
von psychischen Krankheiten, darunter eines in der Stadt C._______, wo-
bei auch psychiatrische Behandlungen und Gespräche angeboten werden.
Eine Behandlung ist ebenfalls im Community Mental Health Zentrum
(CMHC) in C._______ möglich. Somit könnte der Beschwerdeführer die
ihm in der Schweiz zuteil gewordene Behandlung im Kosovo zumindest
teilweise fortsetzen, wenn auch nicht unter denselben Voraussetzungen
wie in der Schweiz. Sollten weiterhin nicht alle dem Beschwerdeführer ver-
schriebenen Medikamente im Kosovo erhältlich sein respektive nicht durch
Medikamente mit demselben Wirkstoff ersetzt werden können, ist anzu-
nehmen, dass sie ihm von seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen
geschickt werden können. Es darf erwartet werden, dass seine Angehöri-
gen allenfalls auch den Teil der medizinischen Leistungen finanzieren wür-
den, der nicht unentgeltlich erhältlich ist.
6.4 Gemäss Angaben von Enver Cesko, dem Präsidenten der NGO Ko-
sova Association for Psychotherapy, dürfen Patientinnen und Patienten mit
paranoider Schizophrenie in Kosovo nur von Psychiaterinnen und Psychi-
atern behandelt werden, die in der überwiegenden Zahl der Fälle eine rein
medikamentöse Therapie durchführten. Im Kosovo existiert zudem bislang
kein staatlich organisiertes Unterstützungs- und Betreuungssystem für
psychisch kranke Personen, die weiterhin von Familienmitgliedern unter-
stützt würden, sofern diese dazu bereit seien. Ob psychisch kranke Perso-
nen richtig und rechtzeitig behandelt werden, hänge entscheidend von der
sozialen Situation ihrer Familie ab (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse
vom 3. April 2017, Kosovo: Psychiatrische und psychotherapeutische Be-
handlung). Gemäss den vorliegenden medizinischen Berichten und dem
Verlaufsbericht der Bewährungshilfe nach Art. 44 StGB vom 28. November
2012 bedarf der Beschwerdeführer nebst der medikamentösen und psy-
chotherapeutischen Versorgung eines ihn stabilisierenden Umfelds. Auf-
grund der frühkindlich erworbenen zerebralen Störung ist er nicht in der
Lage, auf sich alleine gestellt den Alltag zu bewältigen. Die Bewährungs-
helferin hat vor Abschluss ihres Mandats im Januar 2015 bezüglich des
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Beschwerdeführers bei der KESB eine Gefährdungsmeldung eingereicht
und um Errichtung einer Beistandschaft ersucht. Sie ging davon aus, dass
er in vielen Bereichen Unterstützung und für die Alltagsbewältigung eine
Ansprechperson benötige. Dem Bericht ist auch zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer seit Mai 2010 wieder bei seinen Eltern lebe.
Soweit den Akten zu entnehmen ist, leben die Eltern des Beschwerdefüh-
rers und seine Geschwister in der Schweiz. Im Kosovo leben Verwandte,
die er zusammen mit seinen Eltern ab und zu besuchte. Nachdem sein
Bruder im Jahr 2011 verstorben war, hielt sich der Beschwerdeführer für
drei Wochen im Kosovo auf. Ob und wie oft in der Zwischenzeit Besuche
im Heimatstaat stattgefunden haben und wie eng die familiären Verbindun-
gen heute tatsächlich sind, bedürfte weiterer Abklärungen. Das Bundesver-
waltungsgericht erachtet es in Anbetracht der zur Verfügung stehenden In-
formationen jedenfalls heute als überwiegend unwahrscheinlich, dass ihm
die von ihm – namentlich in psychotherapeutischer Hinsicht – benötigte
intensive Betreuung durch ein interdisziplinäres Team im Kosovo im heuti-
gen Zeitpunkt gewährt werden könnte. Zudem würde sich der Wegfall des
ihn stabilisierenden sozialen Umfelds mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ
auf den Verlauf seiner Krankheit auswirken und die erzielten Erfolge ge-
fährden beziehungsweise zunichtemachen. Die Schweiz und Kosovo ha-
ben am 8. Juni 2018 ein Sozialversicherungsabkommen unterzeichnet
(vgl. dazu BBl 2019 103), das am 1. September 2019 in Kraft getreten ist
(Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Kosovo über Soziale Sicherheit). Die Situation von in den Kosovo
zurückgekehrten IV-Bezügern wird sich damit verbessern, was für den vor-
liegenden Fall im heutigen Zeitpunkt indessen nicht von entscheidender
Bedeutung ist.
6.5 Nach dem Gesagten muss hinsichtlich des Beschwerdeführers im heu-
tigen Zeitpunkt von einer insgesamt klar negativen Zukunftsperspektive im
Falle seiner Rückkehr in den Kosovo und damit einer konkreten Gefähr-
dung für seine weitere gesundheitliche und persönliche Entwicklung aus-
gegangen werden. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung in
Würdigung sämtlicher Umstände (Berücksichtigung der besonderen per-
sönlichen Verhältnisse und der familiären Konstellation, gesundheitliche
Situation) insgesamt als unzumutbar, da er für ihn zu einer konkreten Ge-
fährdung führen würde (Art. 83 Abs. 4 AIG).
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Seite 15
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG wird die vorläufige Aufnahme nach Art. 83
Abs. 4 AIG unter anderem nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene
Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt
wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von
Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezem-
ber 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), oder sie erheblich
oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die in-
nere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b).
7.2 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz mehrmals straffällig gewor-
den. Nachdem er im Jahr 2003 wegen zahlreicher Straftatbestände von
der Jugendanwaltschaft des Bezirks P._______ vom 21. Januar 2002 zu
14 Tagen Einschliessung bedingt und vom Jugendgericht P._______ vom
3. September 2003 zu 14 Tagen Einschliessung unbedingt verurteilt
wurde, delinquierte er auch im Erwachsenenalter weiter. Das Strafgericht
Q._______ verurteilte ihn am 11. Januar 2006 wegen grober Verletzung
der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Entwendung zum
Gebrauch und wegen Fahrens ohne Führerausweis zu 60 Tagen Gefäng-
nis bedingt und einer Busse von Fr. 2000.–. Am 8. Dezember 2009 wurde
er vom Bezirksgericht J._______ wegen Raubes, gewerbs- und banden-
mässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Haus-
friedensbruchs, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Ent-
wendung zum Gebrauch, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffen-
gesetz, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfa-
chen Fahrens ohne Führerausweis zu einer Freiheitsstrafe von 35 Mona-
ten (davon 18 Monate bedingt) und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 800.– verurteilt.
7.3 Das Bundesgericht hat in seiner Praxis den Begriff der "längerfristigen
Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AIG (und damit auch den gleich-
lautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dahingehend konkretisiert,
dass darunter eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen
ist; dies unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbe-
dingt zu vollziehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Nach dieser Praxis ist
das Kriterium der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe vor-
liegend erfüllt. Die Anwendbarkeit des Aufhebungsgrundes von Art. 83
Abs. 7 Bst. a AIG ist somit gegeben. An dieser Stelle kann deshalb darauf
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verzichtet werden, näher auf die Voraussetzungen des Aufhebungsgrun-
des von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG einzugehen.
Zu prüfen bleibt, ob die Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme mit dem
Verhältnismässigkeitsprinzip im Einklang steht. Dieses Prinzip wird für den
vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AIG spezifisch
festgeschrieben, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermes-
sensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhält-
nisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer
zu berücksichtigen haben. Diesbezüglich sind bereits die früheren Bestim-
mungen Art. 10 Bst. a und Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,
BS 1 121), welche durch die in Erwägung 7.1 genannten Bestimmungen
des AuG beziehungsweise des AIG abgelöst wurden, durch die massgebli-
che Rechtsprechung ausgelegt worden. So setzt die Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts bei der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG eine Abwä-
gung zwischen den Interessen des Ausländers auf Verbleib in der Schweiz
und denjenigen der Schweiz am Vollzug seiner Wegweisung voraus und
schränkt dabei die Interessen des Staates am Schutz vor Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegender Verlet-
zung ein. Die Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AIG sei mit Zurückhal-
tung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips
anzuwenden (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.2). Auch nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts zu Art. 62 f. AIG – in Fortführung der Praxis zur Aus-
weisung nach dem vormaligen Art. 10 Bst. b ANAG – wird für die Anwen-
dung dieser Bestimmung eine Interessenabwägung und damit eine Ver-
hältnismässigkeitsprüfung vorausgesetzt. Dabei sind namentlich die
Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration beziehungsweise die
Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffe-
nen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Daraus
ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht von ei-
ner schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die ge-
samten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (vgl. BGE 135 II 377
E. 4.3; Urteil des BVGer E-4706/2017 vom 27. Juni 2019 E. 7.3).
7.4 Der Beschwerdeführer wurde – wie vorstehend aufgeführt – wegen der
Begehung zahlreicher Delikte mehrmals verurteilt. Er hat im Jahr 2004 als
Mitglied einer Bande zahlreiche Einbruchdiebstähle begangen und war im
Jahr 2008 in einen fingierten Überfall auf einen Tankstellenshop involviert.
Das bei den Delikten erbeutete Diebesgut überstieg einen Wert von
Fr. 140 000 und es wurde bei letztgenanntem Überfall ein Sachschaden
D-1776/2016
Seite 17
von Fr. 63 000 verursacht. In den Jahren 2005 bis 2007 beging der Be-
schwerdeführer mehrmals Gewalttaten an Personen, die er zum Teil nicht
unerheblich verletzte. Das Verwaltungsgericht des Kantons D._______ ge-
langte in seinem Urteil vom 18. Januar 2012 zum Schluss, der Beschwer-
deführer sei uneinsichtig und habe eine „hohe kriminelle Energie“; es ging
von einer erhöhten Rückfallgefahr aus (vgl. Urteil des BGer 2C_197/2012
vom 29. Oktober 2012 E. 4.2). Nach dem Gesagten besteht somit ein nicht
unerhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers.
7.5
7.5.1 Dem festgestellten öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegwei-
sung gilt es das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weite-
ren Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen.
7.5.2 Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 1997 und damit seit über
20 Jahren in der Schweiz auf, wo heute noch seine Eltern und Geschwister
leben. Hinsichtlich seiner Integration in der Schweiz ist anzuführen, dass
er aufgrund der Aktenlage vor allem Kontakt zu seinen Familienangehöri-
gen hat und weiterhin bei seinen Eltern lebt. Aufgrund der erst nach Ab-
schluss der Strafverfahren und des ausländerrechtlichen Verfahrens (Wi-
derruf der Niederlassungsbewilligung) diagnostizierten paranoiden Schizo-
phrenie und der zerebralen Störung wurde ihm in der Schweiz eine volle
Invalidenrente zugesprochen, weshalb er nicht in den Arbeitsmarkt inte-
griert ist, was ihm jedoch nicht vorgehalten werden kann. Den Akten kann
nicht entnommen werden, dass er nach seiner Haftentlassung im Mai 2010
erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die medikamentöse und
psychotherapeutische Behandlung ist somit in dieser Hinsicht erfolgreich
verlaufen. Es darf davon ausgegangen werden, dass bei entsprechender
Diagnose im Gutachten von Dr. med. R._______, FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 4. Mai 2009 die Fragen der Schuldfähigkeit und der
Rückfallgefahr beziehungsweise sich aufdrängender Massnahmen anders
beurteilt worden wäre, was Einfluss auf die Strafverfahren und das auslän-
derrechtliche Verfahren gehabt hätte. Wie bereits erwogen (vgl. E. 6.4),
würde ein Vollzug der Wegweisung angesichts des im Kosovo als nicht
hinreichend stabil erachteten Umfelds und der Schwierigkeiten, eine adä-
quate psychiatrische Betreuung zu gewährleisten, die erzielten Erfolge er-
heblich gefährden, wenn nicht zunichtemachen.
7.6 Eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen ergibt, dass
das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz – unter
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Seite 18
Berücksichtigung seiner schweren psychischen Erkrankung, der zerebra-
len Störung und seines Verhaltens seit der letzten Verurteilung vom 8. De-
zember 2009 – aktuell höher einzustufen ist als das nicht unerhebliche öf-
fentliche Interesse an seiner Fernhaltung. Da die diesbezüglichen Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind, kommt Art. 83 Abs. 7 AIG nicht zur Anwen-
dung. In diesem Zusammenhang ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzu-
weisen, dass die Interessenabwägung bei erneuter Delinquenz des Be-
schwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit anders ausfallen dürfte.
7.7 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens werden die Anträge, es sei
dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist zum Verlassen der
Schweiz von mindestens drei Monaten anzusetzen und die Sache sei zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ebenso gegen-
standslos wie diejenigen auf Einholung von Berichten bei der Bewährungs-
helferin des Beschwerdeführers und der ihn behandelnden Psychiaterin
sowie Einholung eines psychologisch-psychiatrisches Gutachtens zu den
allfälligen Folgen eines Vollzugs der Wegweisung.
8.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung
vom 9. März 2016 ist hinsichtlich der Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben,
und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG vorläufig aufzunehmen.
9.
Gemäss Art. 84 Abs. 1 AIG werden die Voraussetzungen der vorläufigen
Aufnahme vom SEM periodisch überprüft. Das Bundesverwaltungsgericht
erachtet es im vorliegenden Fall als angezeigt, dass die Überprüfung, ob
die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme im Falle des Beschwerde-
führers immer noch gegeben sind, durch das SEM erstmals nach Ablauf
eines Jahres vorgenommen wird. Dabei wird das SEM neben einer Prüfung
des künftigen Verhaltens des Beschwerdeführers durch Einholung eines
aktuellen ärztlichen Berichts zu ermitteln haben, welcher Behandlung, Be-
treuung und Medikation er zu diesem Zeitpunkt bedarf. Danach wird es
abzuklären und zu prüfen haben, ob die zwingend notwendige Behandlung
und Betreuung – im familiären Umfeld oder in einer geeigneten Institution
– im Kosovo gewährleistet werden kann, wobei dem Umstand, dass dem
Beschwerdeführer die ihm zugesprochene IV-Rente auch im Kosovo aus-
bezahlt werden könnte, Rechnung zu tragen ist.
D-1776/2016
Seite 19
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
11.
Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung
von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Massgeblich sind die in Art. 8 ff.
VGKE genannten Bemessungsfaktoren. Der vom Rechtsvertreter in seiner
Honorarnote vom 30. September 2019 geltend gemachte Aufwand von 15
Stunden und 10 Minuten sowie die Auslagen von total Fr. 126.90 erschei-
nen als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.– be-
wegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Somit hat das SEM dem
Beschwerdeführer in Anwendung der genannten Bestimmungen eine Par-
teientschädigung von Fr. 5049.30 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1776/2016
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
9. März 2016 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Be-
schwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme erstmals nach Ablauf
eines Jahres im Sinne der Erwägungen zu überprüfen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 5049.30 auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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