B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1777/2014
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…), Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. März 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im
Januar 2014 verlassen habe, per Schiff und Bus über ihm unbekannte
Länder am 11. Februar 2014 illegal in die Schweiz einreiste und hier am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 20. Februar 2014 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 6. März 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, er sei ethnischer Igbo aus C._______ mit letztem
Wohnsitz im Dorf D._______ bei E._______,
dass sein Vater Mitglied einer Geheimgesellschaft, die Menschenopfer
gebracht habe, gewesen und Ende Dezember 2013 gestorben sei,
dass an der Beerdigung Mitglieder dieses Kultes erschienen seien,
dass der Beschwerdeführer einige Tage danach am Versammlungsort
dieses Kultes von deren Mitgliedern aufgefordert worden sei, Nachfolger
seines Vaters in dieser Gemeinschaft zu werden, wozu er sich wegen der
unschuldigen Menschenopfer geweigert habe,
dass ihm in der Folge mit dem Tod gedroht worden sei, wenn er bei die-
sem Kult nicht mitmache, worauf er vom Versammlungsort geflohen und
von anwesenden Personen verfolgt worden sei,
dass er sich danach während zwei Tagen im Busch versteckt habe und
anschliessend mit einem Lastwagen zu einem ihm unbekannten Hafen
gebracht worden sei, wo er ein Schiff bestiegen habe und an einen ihm
unbekannten Ort geführt worden sei,
dass er im Fall eines weiteren Verbleibs in seinem Heimatland mit dem
Tod hätte rechnen müssen,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 11. März 2014 – eröffnet am gleichen Tag – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete,
dass es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis aushändigte und zur Sicherstellung des Wegweisungsvoll-
zugs eine Ausschaffungshaft von höchstens 30 Tagen anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers könnten den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung nicht standhalten, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse,
dass sich der Beschwerdeführer zum zeitlichen Ablauf nach dem Tod des
Vaters widersprochen habe, indem er in einer ersten Version zu Protokoll
gegeben habe, er habe sein Heimatland eine Woche nach dem Tod des
Vaters verlassen, während sich aus einer zweiten Version eine spätere
Abreise ergebe, da gemäss dieser Version die Beerdigung erst vier Tage
nach dem Tod stattgefunden habe, die Personen des Kultes eine Woche
nach der Beerdigung auf ihn zugekommen seien, er am nächsten Tag zu
deren Versammlungsort gegangen sei, sich danach während zwei Tagen
im Busch versteckt habe und das Schiff erst am Tag nach der Ankunft im
Hafen losgefahren sei, woraus eine Abreise des Beschwerdeführers aus
seinem Heimatland zwei bis drei Wochen nach dem Tod des Vaters resul-
tiere, was mit der ersten Version nicht übereinstimme,
dass er nur substanzlose Angaben über den Ort, an welchem er zum Bei-
tritt zum Geheimbund aufgefordert worden sein wolle, zu Protokoll gege-
ben habe, und auch nicht habe sagen können, an welchen Orten er auf
dem Weg dorthin vorbeigekommen sei, wie lange er dafür gebraucht ha-
be und wo der Versammlungsort gewesen sei,
dass er ferner den Hafen, in welchem er das Schiff bestiegen habe, nicht
kenne und auch nicht angeben könne, wann genau er das Heimatland
verlassen habe,
dass auch der weitere Reiseverlauf völlig substanzlos geschildert worden
sei,
dass das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtete,
dass es insbesondere feststellte, in Nigeria herrschten trotz teilweise
starken Spannungen keine bürgerkriegsähnlichen Zustände oder eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt im gesamten Staatsgebiet,
dass der Beschwerdeführer nach dem Besuch der Schule eine Schreiner-
lehre absolviert und anschliessend auf diesem Beruf gearbeitet habe,
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dass zahlreiche Verwandte väterlicher- und mütterlicherseits im Heimat-
land lebten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren sowie er sei man-
gels Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht eventuell um Herstellung der
aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der vollständigen unentgelt-
lichen Prozessführung ersuchte,
dass er des Weiteren das Gesuch stellte, mit den Behörden seines Hei-
matlandes sei kein Kontakt herzustellen, und es seien keine Daten über
seine Person weiterzuleiten sowie eventuell seien ihm bereits vorge-
nommene Datenübermittlungen in einer separaten Verfügung mitzuteilen,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung wieder-
herzustellen, nicht einzutreten ist, zumal die Vorinstanz in ihrer Ver-
fügung vom 11. März 2014 die aufschiebende Wirkung nicht entzog,
dass im Hinblick auf den Verfahrensausgang der Antrag, die Behörden
seien anzuweisen, mit den Heimatbehörden jede Kontaktaufnahme und
Datenweitergabe zu unterlassen, ebenso abzuweisen ist wie der Antrag,
es sei über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Ver-
fügung zu informieren,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
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den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM mit zutreffender und ausreichender Begründung feststellte,
warum den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden
kann, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf diese
Erwägungen zu verweisen ist,
dass dem Beschwerdeführer – in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ar-
gumenten – nicht einmal der Name oder die Bezeichnung des Geheim-
bundes, zu dessen Beitritt er hätte gezwungen werden sollen, bekannt ist,
was als äusserst substanzlos zu qualifizieren ist und ebenfalls gegen die
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht,
dass ihm darüber hinaus – abgesehen davon, dass er den Ort, in wel-
chem er sich mit den Angehörigen des Geheimbundes getroffen haben
will, ebenfalls nicht kennt – auch nicht bekannt sein soll, wie lange er zu
diesem Ort unterwegs gewesen sein will,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers folglich insgesamt – wie das
BFM zutreffend feststellte – nicht glaubhaft ausgefallen sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Einwände in der Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung nicht zu überzeugen wollen,
dass er im Beschwerdeverfahren geltend machte, es sei in seinem Hei-
matland sehr gefährlich und die Secret Leute würden ihn im Fall einer
Rückkehr dorthin töten, sollte er sich ihnen nicht anschliessen, was er
wegen der Menschenopfer nicht tun wolle,
dass diese Einwände an der vorinstanzlichen Einschätzung, welche vom
Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich geteilt wird, nichts zu ändern
vermögen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltend machen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage jung, gesund und unge-
bunden ist, über einen Berufsabschluss als Schreiner verfügt und im
Heimatland Angehörige hat, welche ihn bei seiner Rückkehr unterstützen
können, bis er sich wieder eine eigene Existenzgrundlage geschaffen hat,
was ebenfalls für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keine Rechtsaufträge
bezüglich Ausschaffungshaft gestellt hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren ist und deshalb die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG)
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Im Hinblick auf den Verfahrensausgang ist der Antrag, die Behörden sei-
en anzuweisen, mit den Heimatbehörden jede Kontaktaufnahme und Da-
tenweitergabe zu unterlassen, ebenso abzuweisen wie der Antrag, es sei
über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung
zu informieren.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: