B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1778/2014
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. März 2014 / (…).
D-1778/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige von Äthiopien – ersuch-
te am 5. Februar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des
BFM in B._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Reise-
oder Identitätspapiere legte sie bei dieser Gelegenheit nicht vor, jedoch
konnte ihre Identität vom Bundesamt anhand ihrer Verzeichnung im nati-
onalen Visumsystem (ORBIS) und im zentralen Visa-Informationssystem
der EU (CS-VIS) zweifelsfrei festgestellt werden. Nach dieser war ihr (…
[im]) November 2013 von der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba
auf der Basis ihres heimatlichen Reisepasses ein vom (…) November
2013 bis zum (…) Januar 2014 gültiges Schengen-Visa ausgestellt wor-
den. Gleichzeitig wurde vom Bundesamt aufgrund einer Abfrage der Eu-
rodac-Datenbank festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 22. Janu-
ar 2014 bereits in C._______ [ein anderer europäischer Staat] einen
Asylantrag gestellt hatte. Aus den Akten folgt sodann, dass die Schweiz
am 4. Februar 2014 von C._______ um eine Aufnahme der Beschwerde-
führerin ersucht worden war (nach den Bestimmungen zum Dublin-
Verfahren) und dass diesem Ersuchen von der Schweiz am 11. Februar
2014 entsprochen wurde. Da sich die Beschwerdeführerin zu diesem
Zeitpunkt bereits im EVZ B._______ aufhielt, bedurfte es einer Überstel-
lung von C._______ in die Schweiz nicht mehr.
B.
Am 19. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihrer
Person, zu ihrem Reiseweg, zum Verbleib ihrer Papiere und summarisch
zu ihren Gesuchsgründen befragt. Dabei führte sie im Wesentlichen das
Folgende aus: Sie sei tigrinischer Ethnie und stamme aus der Stadt
D._______ (… nördlich von Addis Abeba gelegen), wo weiterhin ihre Mut-
ter, ihre jüngere Schwester und zwei ältere Halbgeschwister mütterlicher-
seits lebten. Ihr Vater sei bereits verstorben und von seiner Seite habe sie
nochmals vier Halbgeschwister, welche alle in E._______ (… nördlich von
D._______) lebten. Zwar habe sie die Schule im Verlauf der zehnten
Klasse abgebrochen, sie sei aber (… [aufgrund ihrer Ausbildung]) seit ei-
nigen Jahren (… [in einem speziellen Berufsumfeld]) tätig. Als solche sei
sie von Dezember 2013 bis Mitte Januar 2014 mit Berufskolleginnen (…)
sowohl in der Schweiz als auch in F._______ [ein Nachbarstaat der
Schweiz] aufgetreten. Am Ende dieses Engagements sei ihnen gesagt
worden, sie hätten nun bis Mitte Oktober (2014) frei und sie würden da-
nach wieder in F._______ auftreten. In Zusammenhang mit ihrer berufli-
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chen Tätigkeit sei sie schon in (… [einem asiatischen und einem arabi-
schen Staat) gewesen, und das letzte Engagement habe sie ab Dezem-
ber 2012 während acht Monaten nach G._______ [ein dritter europäi-
schen Staat] geführt, unterbrochen von einem einmonatigen Gastspiel in
H._______ [ein vierter europäischen Staat]. Auf die Frage nach dem
Verbleib ihres Reisepasses führte sie aus, ein Schweizer habe ihr gehol-
fen ins EVZ B._______ zu kommen. Wo ihr Pass sei, wisse sie nicht, die-
ser sei jedenfalls nicht bei ihr, und um die Beschaffung ihres Passes habe
sie sich bisher nicht gekümmert. Im Weiteren bestätigte sie, dass sie sich
nach Ablauf ihres Schengen-Visum (respektive kurz zuvor; vgl. nachfol-
gend) nach C._______ begeben und dort einen Asylantrag gestellt habe.
Am 1. Februar 2014 sei sie jedoch von dort wieder in die Schweiz zu-
rückgekehrt.
Auf die Frage nach den Gründen für ihr Asylgesuch brachte sie vor, sie
habe während ihres zweiten Aufenthalts in G._______ eine Beziehung
mit einer (… [Arbeitskollegin]) begonnen, einer Frau aus I._______ [ein
Drittstaat], und sie könne nicht mehr in die Heimat zurückkehren, da die-
se Beziehung bekannt geworden sei. Sie sei deswegen unter Druck ge-
setzt worden, zumal auch ihre Familie die Beziehung nicht akzeptiert ha-
be, respektive ihre Beziehung zu der Frau in G._______ sei eigentlich in
der Heimat nicht bekannt geworden, nach ihrer Rückkehr aus G._______
habe sie jedoch einen Fehler gemacht, indem sie eine (… [Berufskolle-
gin]) zu küssen versucht habe. Dadurch sei ihre Homosexualität heraus-
gekommen. Sie habe damals angenommen, diese (… [Frau]) habe ein In-
teresse an ihr, was jedoch ein Irrtum gewesen sei. Als ihre Familie und ih-
re Geschwister davon erfahren hätten, sei sie mit dem Messer bedroht
worden, vermutlich von einem ihrer Verwandten. Zudem habe jung und
alt von der Geschichte erfahren, da sie bei sich zuhause (…[aufgrund ih-
rer beruflichen Aktivitäten]) bekannt (…) sei. Mit den Behörden habe sie
nie Probleme gehabt, die Bedrohung mit dem Messer aber nicht gemel-
det, da sie sich geschämt habe. Sie habe das lieber verdecken und nicht
auch noch publik machen wollen.
C.
Die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 24. Februar
2014 statt. Bei dieser Gelegenheit machte die Beschwerdeführerin noch-
mals präzise Angaben zu ihrer Person, zu ihrer Familie und zu ihrem Be-
ruf (…), dank welchem sie nicht nur ein Auskommen für sich gefunden
habe, sondern sie auch noch ihre Familie habe unterstützen können. Zum
Zeitpunkt und den Umständen ihrer letzten Ausreise aus Äthiopien präzi-
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sierte sie, sie sei (… [im]) November 2013 von Addis Abeba auf dem
Luftweg in die Schweiz gereist. Dabei gab sie an, sie habe sich damals
schon zwei Wochen vor ihrem Abflug nach Addis Abeba begeben, wo sie
die Zeit bis zur Abreise mit einer (… [Arbeitskollegin]) in einem Hotel ver-
bracht habe, da sie in Addis Abeba keine Verwandten habe. Zu ihrem vor-
angegangenen Auslandaufenthalt führte sie auf Nachfrage hin aus, sie
sei letztmals im Sommer 2013 in die Heimat zurückgekehrt, nach einem
achtmonatigen Engagement in G._______, inklusive einem Monat in
H._______. Zu ihrem Aufenthalt in C._______ präzisierte sie, sie sei
schon am 17. Januar 2014 dorthin gereist und von dort schon am
25. Januar 2014 wieder in die Schweiz zurückgekehrt. In der Folge habe
sie sich mit ihrer Gesuchseinreichung in der Schweiz fast zwei Wochen
Zeit gelassen, da sie durcheinander gewesen sei und zur Ruhe habe
kommen wollen. Nach C._______ sei sie nur deswegen gegangen, damit
ihr Arbeitgeber und ihre Berufskolleginnen nichts von ihrem Asylgesuch
erfahren. Auf Nachfrage nach dem Verbleib ihres Reisepasses führte sie
wiederum an, dieser sei bei dem Schweizer, welcher ihr geholfen habe,
dessen Nachname sie aber vergessen habe. Da ihr Visum abgelaufen
sei, habe sie gedacht, der Pass sei nicht mehr so wichtig, und bis dahin
habe sie nichts gemacht, um ihren Pass wiederzubekommen. Sie könne
eine Kopie des Passes besorgen, das Original aber nicht mehr.
Auf die Frage zu den Gründen für ihr Asylgesuch brachte die Beschwer-
deführerin vor, sie könne nicht mehr nach Äthiopien zurückkehren, da sie
homosexuell sei. Dabei bekräftigte sie das Vorbringen über eine erste
lesbische Beziehung während ihres letzten Auslandaufenthaltes in
G._______, wobei sie diese Beziehung als eine enge Freundschaft zu ei-
ner Frau aus I._______ beschrieb, in welche sie sich verliebt und mit wel-
cher sie Küsse ausgetauscht habe. Über diese streng geheime Bezie-
hung habe sie nur einer einzigen Freundin berichtet, welche darüber gar
nicht glücklich gewesen sei und ihr davon abgeraten habe. Gleichzeitig
führte sie an, in der Heimat seien schon mehrere Versuche unternommen
worden, sie zu heilen, indem sie zu einem Heiler gebracht worden sei und
man auch versucht habe, sie mit Weihwasser zu waschen. Das seien die
Gründe, weshalb sie in der Schweiz um Asyl beantrage. Zudem habe sie
mittlerweile erfahren, dass sie von der Frau, welche sie in der Heimat bei
einer Party zu küssen versucht habe, angezeigt worden sei. Dabei brach-
te sie zum geltend gemachten Vorfall anlässlich eines Festes (… [offiziel-
ler Natur für einen grösseren Personenkreis vom Herbst]) 2013 im We-
sentlichen vor, sie hätten damals alle etwas getrunken und sie habe die
Frau aus einem Impuls heraus zu küssen versucht, was von anderen Par-
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tybesuchern bemerkt worden sei. Sie sei danach von der Szene wegge-
rannt, habe aber sofort bemerkt, dass die Leute über sie getuschelt hät-
ten. Zuvor habe sie das Verhalten der Frau, von welcher sie den ganzen
Abend begleitet worden sei, fälschlicherweise dahingehend verstanden,
auch diese habe Lust auf Frauen. Auf ihren Kuss habe die Frau jedoch
schockiert reagiert und sei ersichtlich sauer auf sie gewesen. Der Vorfall
mit dem Kuss sei in der Folge überall herumerzählt worden, teils in über-
triebener Form, was alle mitbekommen hätten, auch ihre Familie. Es sei
erzählt worden, sie sei lesbisch, was für sie sehr beschämend gewesen
sei. Sie habe deswegen das Haus nicht mehr verlassen (…) und ihr
Selbstwertgefühl sei am Boden gewesen. Ihre Mutter habe das Ganze
ganz anders aufgefasst. Sie sei davon ausgegangen, sie sei vom Teufel
besessen. Ihre ältere Schwester und ihr Bruder hätten dagegen gewollt,
dass sie das Haus verlasse, zumal sie als junge Leute nicht gewollt hät-
ten, dass man schlecht über sie reden könnte. Nachdem auch die Familie
der von ihr geküssten Frau von der Sache erfahren habe, sei sie zweimal
von einem Verwandten der Frau, möglicherweise deren Bruder, mit einem
Messer bedroht worden. Das erste Mal eine Woche nach dem Vorfall und
das zweite Mal kurz vor dem äthiopischen Neujahr (gegen den 11. Sep-
tember 2013). Danach sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. In
der Zwischenzeit habe sie aber anlässlich eines Telefonats mit ihrem älte-
ren Bruder erfahren, dass sie von der Frau respektive wegen dem Vorfall
angezeigt worden sei. Näheres dazu habe sie von ihrem Bruder aber gar
nicht erfahren wollen, da sie vor allem Angst habe, was mit dieser Ge-
schichte zu tun habe, und davon Abstand nehmen möchte.
D.
Mit Verfügung vom 6. März 2014 – eröffnet am gleichen Tag – lehnte das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Im
Rahmen dieses Entscheides erkannte das Bundesamt die Vorbringen der
Beschwerdeführerin als insgesamt unglaubhaft, wobei es sowohl ihre
Schilderungen zur vorgebrachten ersten Liebesbeziehung in G._______
als auch ihre Ausführungen zu den Umstände der behaupteten Kusssze-
ne anlässlich einer Feier als unsubstanziiert und mit Widersprüchen be-
haftet erklärte. Zudem habe die Beschwerdeführerin anlässlich der sum-
marischen Befragung vorgebracht, sie sei von ihrer eigenen Familie mit
einem Messer bedroht worden, wogegen sie anlässlich der Anhörung gel-
tend gemacht habe, sie sei zweimal von einem Verwandten der geküss-
ten Frau bedroht worden. Das Vorbringen über eine angeblich gegen sie
eingereichte Anzeige habe sie schliesslich erst anlässlich der Anhörung
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eingebracht, über die angebliche Anzeige aber fast nichts sagen können.
Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, dass sie erst vor wenigen Tagen und
damit Monate nach dem behaupteten Vorfall angezeigt worden sei. Ange-
sichts der Unstimmigkeiten sei das Vorbringen, sie sei homosexuell und
sie habe deswegen in der Heimat Nachteile erlitten und solche für die Zu-
kunft zu befürchten, unglaubhaft. In seinen weiteren Erwägungen erklärte
das Bundesamt den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als zulässig,
zumutbar und möglich.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 3. April 2014
Beschwerde, wobei sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz beantragte sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte. Im Rahmen ihrer Be-
schwerdebegründung bestätigte und bekräftigte sie ihre Angaben zu ih-
rem persönlichen Hintergrund und beruflichen Werdegang, zu ihrer ersten
Liebesbeziehung zu einer damaligen Arbeitskollegin während ihres Auf-
enthaltes in G._______ von Ende 2012 bis Mitte 2013 und namentlich zu
den Umständen der geltend gemachten Kussszene in der Heimat und
über die persönlichen Folgen nach diesem Vorfall. Die vorinstanzlichen
Feststellungen über eine mangelnde Substanziierung und das Vorliegen
von Widersprüchen erklärte sie unter Verweis auf ihre aktenkundigen
Aussagen als überwiegend unbegründet. Zum Widerspruch betreffend die
geltend gemachte Bedrohung mit einem Messer hielt sie fest, sie habe
nie vorgebracht, von einem eigenen Verwandten bedroht worden zu sein.
In diesem Punkt sei es anlässlich der Kurzbefragung zu einem Überset-
zungsfehler gekommen. Zusammenfassend hielt sie dafür, nachdem Ho-
mosexualität in ihrer Heimat sozial geächtet werde und zudem unter Stra-
fe stehe, und nachdem homosexuelle Frauen auch noch aufgrund ihres
Geschlechts und damit in zweifacher Hinsicht diskriminiert würden, habe
sie in der Heimat eine Bestrafung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung zu
gewärtigen, zumal sie von der von ihr geküssten Frau angezeigt worden
sei und es mehrere Zeugen des Vorfalls gebe. In ihren weiteren Ausfüh-
rungen erklärte die Beschwerdeführerin einen allfälligen Wegweisungs-
vollzug in die Heimat als unzumutbar, da sie nach dem Bekanntwerden
ihrer Homosexualität in sozialer Hinsicht vollständig isoliert sei und nicht
mehr auf ihrem Beruf arbeiten könne. Gegen die Diskriminierung als Ho-
mosexuelle könne sie sich in der Heimat nicht wehren, es drohten ihr
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Übergriffe, möglicherweise auch eine Zwangsverheiratung und selbst ein
Abgleiten in die Prostitution sei nicht auszuschliessen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2014 wurde der Beschwerdeführerin
mitgeteilt, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Auffor-
derung, innert nützlicher Frist die im Rahmen der Beschwerde in Aussicht
gestellte Fürsorgebestätigung nachzureichen. Dem Gesuch um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht wurde dabei entsprochen. Das BFM wur-
de sodann unter Zustellung der Akten zum Schriftenwechsel eingeladen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 17. April 2014 hielt das BFM an der ange-
fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde,
wobei das Bundesamt seine Feststellungen betreffend das Vorliegen von
Widersprüchen im Sachverhaltsvortrag und eine insgesamt mangelnde
Substanziierung bekräftigte. Das Vorbringen betreffend das Vorliegen ei-
nes Übersetzungsfehlers erklärte das Bundesamt als haltlos.
H.
Nach Einladung zur Stellungnahme und einmalig erstreckter Frist hielt die
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme (Replik) vom
28. Mai 2014 an ihren Sachverhaltsschilderungen fest, indem sie diese
nochmals bestätigte und bekräftigte, wie auch das Vorbringen über das
Vorliegen eines Übersetzungsfehlers im geltend gemachten Punkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 Verwal-
tungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bun-
desgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes be-
stimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre
Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung und im Rahmen seiner Vernehmlas-
sung hält das BFM dafür, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien
insgesamt unglaubhaft, da sie weder über ihre angebliche Homosexuali-
tät noch über den behaupteten Vorfall anlässlich einer Party vom Herbst
2013 und die daran anschliessenden Ereignisse hinreichend substanziiert
und widerspruchsfrei habe berichten können. Ein offenkundiger Wider-
spruch liege namentlich vor, soweit die Beschwerdeführerin über eine an-
gebliche Messerattacke berichtet habe, und die Vorbringen über eine an-
geblich in der Heimat laufenden Anzeige seien mangels Substanziierung
als nachgeschoben zu erkennen. Diese Schlüsse werden von der Be-
schwerdeführerin bestritten, indem sie einerseits ihre Schilderungen über
ihre Homosexualität unter Verweis auf ihr noch jugendliches Alter sowie
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ihre Herkunft aus Äthiopien, wo Homosexualität völlig tabuisiert sei, als
nachvollziehbar erklärt und andererseits ihre Schilderungen über die gel-
tend gemachten Ereignisse in der Heimat bekräftigt. Am Vorbringen über
eine zweimalige Attacke gegen ihre Person hält sie fest, wobei sie den
vom BFM erkannten Widerspruch in ihren Schilderungen mit einem Über-
setzungsfehler erklärt. Ebenso bekräftigt sie das Vorliegen einer Anzeige
gegen ihre Person.
3.2 Aufgrund der Aktenlage ist – wie nachfolgend aufgezeigt – im Resul-
tat mit dem BFM darin einig zu gehen, dass der Sachverhaltsvortrag der
Beschwerdeführerin massgebliche Mängel aufweist und den Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügt. Zwar
geht das Bundesamt fehl, wenn es der Beschwerdeführerin in Zusam-
menhang mit der vorgebrachten Messerattacke das Vorliegen eines of-
fenkundigen Widerspruchs vorhält, zumal in dieser Hinsicht aufgrund der
Schilderungen der Beschwerdeführerin respektive des gesamten Sach-
zusammenhangs tatsächlich vom Vorliegen eines Übersetzungsfehlers
auszugehen ist. Auch weisen die Angaben und Ausführungen der Be-
schwerdeführerin an verschiedenen Stellen durchaus einen gewissen De-
taillierungsgrad auf, etwa soweit sie über die unterschiedliche Reaktion
ihrer Mutter und ihrer zwei älteren Geschwister berichtet, aber auch so-
weit sie die lokale Verbreitung der sie betreffenden Gerüchte beschreibt.
Die Schilderungen der Beschwerdeführerin weisen auch in weiteren
Punkten grundsätzlich nachvollziehbare Elemente auf, und positiv ins
Gewicht fällt, dass der Sachverhaltsvortrag keine erkennbaren Übertrei-
bungen aufweist. Allerdings ist gleichzeitig festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin an kaum einer Stelle von sich aus zu detaillierten Schil-
derungen angesetzt hat. Freie Schilderungen sind kaum vorhanden, da
sie ihren Sachverhaltsvortrag – jeweils auf Nachfrage hin – quasi nach
und nach während der Anhörung entwickelt und ausgebaut hat. Einer nä-
heren Betrachtung hält der Sachverhaltsvortrag nicht stand, da er prak-
tisch durchwegs an der Oberfläche verbleibt.
3.3 Von der Beschwerdeführerin wurde namentlich vorgebracht, sie habe
sich im Verlauf der zweiten Hälfte ihres letzten Auslandaufenthalts, also
ungefähr im Frühjahr 2013 in G._______, in eine (… [Berufskollegin aus
einem Drittstaat]) verliebt. In diesem Zusammenhang fällt zunächst auf,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Bericht über diese angeblich erste
lesbische Liebesbeziehung ihres Lebens kaum einen persönlichen Bezug
schafft. Zwar kann sie zumindest Angaben zum Namen und zur Herkunft
ihrer angeblich ersten Freundin machen und sie führt an, sie habe mit
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dieser Frau Küsse ausgetauscht. Zum Zustandekommen der geltend ge-
machten Beziehung, zur Person dieser Frau und namentlich zu ihrer ei-
genen Gefühlslage führt sie jedoch nichts aus. Auch wenn davon ausge-
gangen wird, dass die Beschwerdeführerin aus einer Gesellschaft
stammt, in welcher das Thema Homosexualität stark tabuisiert ist, so
vermag dieser Umstand das offenkundige Fehlen von Schilderungen mit
einem persönlichen Bezug nicht zu erklären. Da es gleichzeitig einem in
Äthiopien offenbar weit verbreiteten Stereotyp entspricht, dass Homose-
xualität vorab im Ausland erworben wird (vgl. dazu: "Äthiopien: Homose-
xualität", Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 13. Juli 2010), weckt die
faktisch völlige Substanzlosigkeit der Schilderungen über die geltend ge-
machte erste Liebesbeziehung gewichtige Zweifel an den Angaben und
Ausführungen der Beschwerdeführerin.
3.4 Im Rahmen der Anhörung wurde der Beschwerdeführerin viel Raum
zur Beschreibung des angeblich ausreiserelevanten Ereignisses einge-
räumt und damit die Möglichkeit geboten, das von ihr behauptete Schlüs-
selereignis – die geltend gemachte Kussszene anlässlich einer Party vom
Herbst 2013 – detailliert zu schildern. Die Beschwerdeführerin hat in der
Folge, auf mannigfache Nachfrage hin, mit verschiedenen Details verse-
hen über das Ereignis berichtet und dabei herausgestrichen, dass ihre
Homosexualität den Partygästen aufgrund ihres Versuches, eine andere
Frau zu küssen, bewusst geworden sei. Auch in diesem Zusammenhang
fällt wiederum auf, dass sie zwar auf jeweilige Nachfrage zu verschiede-
nen Detailschilderungen in der Lage war, sie jedoch abermals nur über
äusserliche Vorgänge berichtet hat, und zwar in einer Form, welche sehr
wohl auch ohne persönliches Erleben der Situation möglich ist. Im Kern
verbleibt der Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin beim relativ
plakativen Vorbringen, sie habe auf einer Party eine Frau kennengelernt
und diese bei dieser Gelegenheit in aller Öffentlichkeit zu küssen ver-
sucht, weil sie die Frau irrtümlicherweise für lesbisch gehalten habe, wor-
auf alle von ihrer sexuellen Neigung erfahren hätten. Was an dieser Frau
für die Beschwerdeführerin anziehend war, bleibt völlig offen, zumal die
Beschwerdeführerin über diese Frau namens K._______ praktisch nichts
berichtet. Von der Beschwerdeführerin wurde zu dieser Frau lediglich
ausgeführt, diese sei mit ihr den ganzen Abend unterwegs gewesen, die
Frau sei dann aber über den versuchten Kuss erkennbar wütend gewor-
den. Soweit ersichtlich stellt körperliche Nähe in der äthiopischen Gesell-
schaft ein weitreichendes Tabu dar, welches in der Öffentlichkeit streng
beachtet wird. Gleichzeitig gilt zu berücksichtigen, dass es in der äthiopi-
schen Gesellschaft faktisch den sozialen Tod zur Folge hat, wenn eine
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Person sich durch ihr Verhalten als homosexuell zu erkennen gibt. Auch
die Beschwerdeführerin hält dafür, dass Küsse in der Öffentlichkeit weder
zwischen Frauen noch zwischen Frauen und Männern normal seien.
Zwar macht sie zur Erklärung des versuchten Kusses geltend, sie hätten
alle etwas getrunken. Alleine dieses Vorbringen vermag jedoch weder das
geltend gemachte Verhalten zu plausibilisieren, noch wiegt es die fehlen-
de Substanz der diesbezüglichen Schilderungen auf.
3.5 In Zusammenhang mit den vorgenannten Feststellungen bleibt fest-
zuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin – trotz ihres noch jun-
gen Alters und entgegen ihren anders lautenden Beschwerdevorbringen –
um eine bereits relative weltgewandte Person handeln dürfte, kann sie
doch bereits auf verschiedenste und zum Teil auch sehr lange dauernde
berufliche Auslandaufenthalte zurückblicken. Das Vorbringen, aufgrund
ihrer Herkunft falle es ihr auch heute noch schwer, über ihre Homosexua-
lität zu berichten, ist vor diesem Hintergrund massgeblich zu relativieren.
Dabei fällt zugleich – wie nachfolgend aufgezeigt – auch das Verhalten
der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Gesuchseinreichung für sie ne-
gativ ins Gewicht.
3.6 Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch
erst nach dem Ende ihres letzten beruflichen Engagements eingereicht
hat, spricht nicht von vornherein gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbrin-
gen. Anders verhält es sich demgegenüber mit dem erkennbaren Verhal-
ten der Beschwerdeführerin kurz vor und seit ihrer Gesuchseinreichung.
So muss aufgrund ihrer Ausführungen davon ausgegangen werden, sie
sei im Januar 2014 nur deshalb nach C._______ weitergereist, wo sie ein
Asylgesuch eingereicht hat, um sich das nächste berufliche Auslanden-
gagement für ihren (… [in Europa tätigen]) Arbeitgeber nicht zu verbauen.
Dieser Aspekt wirft erhebliche Fragen nach der Ernsthaftigkeit ihres Ge-
suches auf. In gleicher Weise verhält es sich mit der Nichtvorlage ihres
Reisepasses, zumal die Beschwerdeführerin offenkundig über einen sol-
chen verfügt, sie diesen aber weder anlässlich der Gesuchseinreichung
noch später zu den Akten gereicht hat. Das Vorbringen, nach Ablauf ihres
Visums habe sie gedacht, der Pass sei nicht mehr so wichtig, und sie ha-
be den Pass einem Schweizer gegeben, von dem sie jedoch nur den
Vornamen kenne, was zugegebenermassen keine gute Idee gewesen
sei, kann auch nicht ansatzweise überzeugen. Aufgrund ihrer umfangrei-
chen Ausland- und Reiseerfahrungen darf ohne weiteres davon ausge-
gangen werden, die Beschwerdeführerin sei sich über die hohe Bedeu-
tung der Verfügbarkeit von Reisepapieren sehr wohl im klaren. Dabei
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muss aufgrund ihres Vorbringens, sie könne eine Kopie des Passes be-
schaffen, das Original aber nicht mehr, geschlossen werden, der Reise-
pass werde von ihr bewusst unterdrückt. Das damit erkennbare Verhalten
der Beschwerdeführerin erschüttert ihren Sachverhaltsvortrag wiederum
in schwerwiegender Weise.
3.7 Der Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin weist schliesslich
zumindest einen klaren inneren Widerspruch auf. So hat sie geltend ge-
macht, ihre Homosexualität sei nach der Party vom Herbst 2013 in den
für sie relevanten Kreisen allgemein bekannt geworden, zumal sie eine
bekannte Persönlichkeit sei. Wäre dem aber so gewesen, hätte sie kaum
– wie von ihr angegeben – die letzten zwei Wochen vor ihrer Abreise aus
Äthiopien zusammen mit einer (… [Berufskollegin]) in einem Hotel in Ad-
dis Abeba verbringen können, da Homosexualität in Äthiopien tatsächlich
stark tabuisiert ist und eine bekanntgewordene Homosexualität zu einer
sozialen Isolation führt. Vor diesem Hintergrund darf ausgeschlossen
werden, dass eine Berufskollegin mit einer bekannten Homosexuellen
während zwei Wochen im gleichen Hotel respektive Hotelzimmer ver-
bringt. Sodann ist das Vorbringen über eine angeblich gegen die Be-
schwerdeführerin laufende Anzeige mit dem BFM als offenkundig nach-
geschoben zu erkennen. Tatsächlich ist nicht einsichtig, dass die Be-
schwerdeführerin just in der knappen Woche zwischen dem 19. Februar
2014 (Termin der summarischen Befragung) und dem 24. Februar 2014
(Termin der Anhörung) über ihren Bruder von einer angeblich neu laufen-
den Anzeige gegen ihre Person erfahren haben soll, welche sich angeb-
lich auf einen zu diesem Zeitpunkt schon Monate zurückliegenden Vorfall
beziehen soll. Der Beschwerdeführerin gelingt es denn auch auf Be-
schwerdeebene nicht, das Vorbringen über die angeblich laufende Anzei-
ge zu substanziieren. Zwar hat sie in ihrer Eingabe vom 28. Mai 2014 das
Nachreichen von Beweismitteln in Aussicht gestellt, solche wurden aber
nicht zu den Akten gereicht, obwohl die Beschwerdeführerin über ihre
Familie in direktem Kontakt zu ihrer Heimat steht.
3.8 Nach dem Gesagten kann nicht vom Vorliegen eines persönlichen Er-
lebnisberichts ausgegangen werden, womit aufgrund der Aktenlage kein
Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin sei wie von ihr be-
hauptet homosexuell und sie habe deswegen vor ihrer Ausreise aus Äthi-
opien Behelligungen erlitten respektive solche für die Zukunft zu befürch-
ten gehabt. Da es der Beschwerdeführerin damit nicht gelingt, eine flücht-
lingsrechtlich relevante Gefährdungslage glaubhaft zu machen, ist die Ab-
lehnung des Asylgesuches durch das BFM zu bestätigen.
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Seite 13
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Nachdem die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen verfügt, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (BVGE
2009/50 E.9.2 S. 733).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]).
Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Gel-
tendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse
sind zu bewiesen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive
Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) darf sodann niemand in einen Staat ausgeschafft
werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung droht.
5.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asyl- respek-
tive flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung
gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder
aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhalts-
punkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Pra-
xis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die
Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ist nicht davon glaubhaft, die Beschwerdeführerin
wäre aufgrund der behaupteten Homosexualität oder aus einem anderen
Grund mit den heimatlichen Behörden in Konflikt geraten, womit eine Ge-
fahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht zu erkennen ist.
Demgemäss ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (BVGE 2009/51 E. 5.5; BVGE 2009/41
E. 7.1; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.2 Im Falle der Beschwerdeführerin sprechen jedoch weder die in
Äthiopien herrschenden allgemeinen Lebensumstände noch ihre persön-
lichen Verhältnisse gegen eine Rückkehr in ihre Heimat. Die Beschwerde-
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führerin stammt eigenen Angaben zufolge aus der äthiopischen Stadt
D._______, wo weiterhin ihre Mutter, ihre jüngere Schwester und zwei äl-
tere Halbgeschwister mütterlicherseits wohnhaft sind. Nach vorstehenden
Erwägungen darf davon ausgegangen werden, dass sie an ihrem Hei-
matort auch weiterhin über ein funktionierendes Beziehungsnetz verfügt,
womit ihre wirtschaftliche Existenz in Äthiopien gewährleistet sein dürfte.
Der Wegweisungsvollzug von daher als zumutbar zu erkennen.
5.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die Beschwerdeführerin offen-
kundig über einen heimatlichen Reisepass verfügt. Sie ist verpflichtet,
diesen dem BFM vorzulegen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12)
5.5 Der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien ist damit als zulässig, zu-
mutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Nach vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
7.1 Im Rahmen der Zwischenverfügung vom 9. April 2014 wurde dem
Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63
Abs. 4 VwVG) entsprochen. Demgegenüber wurde für den Entscheid
über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der
Aufforderung an die Beschwerdeführerin, innert nützlicher Frist die von ihr
in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nachzureichen. Dieser Auffor-
derung ist die Beschwerdeführerin weder in ihrer Eingabe vom 12. Mai
2014 (Fristverlängerungsgesuch) noch in ihrer Eingabe vom 28. Mai 2014
(Replik) nachgekommen, womit kein Beleg für die geltend gemachte pro-
zessuale Bedürftigkeit vorliegt. Unter diesen Umständen ist das Gesuch
um Erlass der Verfahrenskosten im Urteilszeitpunkt abzuweisen.
7.2 Bei dieser Sachlage und bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens
sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: