Abtei lung IV
D-1779/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ...,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 9. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1779/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger des Iran – am
3. Juli 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM am 6. Juli 2009 aufgrund einer Abfrage der Eurodac-
Datenbank feststellte, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ein-
reise in die Schweiz bereits in Griechenland und in Italien aufgehalten
hatte (illegaler Grenzübertritt in Griechenland verzeichnet per ... Feb-
ruar 2009 und Asylgesuch in Italien verzeichnet per ... April 2009),
dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2009 vom BFM summarisch zu
seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass ihm im Anschluss daran vom BFM das Ergebnis der Eurodac-
Abfrage zur Kenntnis gebracht und ihm das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Wegweisung nach Griechenland oder Italien gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches zur
Hauptsache geltend machte, er habe sich aus Hass auf das iranische
Regime im Handel mit Bestandteilen zum Empfang illegaler Satelliten-
TV-Programme betätigt, er sei jedoch nach der Verhaftung eines Lie-
feranten aufgeflogen und es habe ihm eine Verhaftung gedroht, wes-
halb er Anfang 2009 vom Iran in die Türkei ausgereist sei (vgl. für die
Vorbringen im Einzelnen die Akten),
dass er zu seinem Reiseweg im Wesentlichen vorbrachte, er sei vom
Iran in die Türkei und von dort nach Griechenland gelangt, von wo er
später Italien erreicht habe,
dass er auf einen erfolglosen Einreiseversuch in Österreich verwies,
mithin er von den österreichischen Behörden direkt nach Italien zu-
rückgewiesen worden sei, sowie auf eine zwar erfolgreiche Einreise in
Deutschland, in deren Folge er jedoch von den deutschen Behörden
für zwei Monat in Haft genommen und anschliessend auf dem Luftweg
wieder nach Italien zurückgeführt worden sei, worauf er sich zu einer
Einreise in die Schweiz entschlossen habe,
dass er betreffend seinen Aufenthalt in Griechenland namentlich gel-
tend machte, er sei dort von den Behörden aufgegriffen und zum Ver-
lassen des Landes aufgefordert worden, worauf er sich einige Zeit in
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Athen aufgehalten, in Griechenland jedoch aufgrund der dort herr-
schenden Verhältnisse kein Asylgesuch eingereicht habe, sondern
nach Italien weitergereist sei,
dass er auf die Frage nach Gründen gegen einen allfälligen Wegwei-
sungsvollzug nach Griechenland vorbrachte, er wolle nicht dorthin zu-
rück, da es dort viel zu viel Kriminalität und Drogen gebe, er zudem
von den Behörden weggejagt respektive zum Verlassen des Landes
aufgefordert worden sei und er dort auch keine Arbeit finden könne,
mithin er auch die Sprache nicht verstehe,
dass er zu seinem Aufenthalt in Italien angab, er habe auch dort kein
Asylgesuch eingereicht, wobei er vorbrachte, er habe bereits bei den
deutschen Behörden bezüglich Italien gesagt, dass er dort misshan-
delt worden sei und man ihm kein Essen gegeben und auch keinen
Dolmetscher zur Verfügung gestellt habe,
dass er auf die Frage nach weiteren Gründen gegen einen allfälligen
Wegweisungsvollzug nach Italien vorbrachte, er wolle auf keinen Fall
nach dorthin zurückkehren, da man dort in keiner Weise anständig le-
ben könne, mithin er hier die Sprache lernen, arbeiten und gut leben
wolle,
dass das BFM – gestützt auf die Verzeichnung des Beschwerdeführers
in der Eurodac-Datenbank als Asylsuchender in Italien – am 13. Okto-
ber 2009 ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
an die zuständige italienische Behörde übermittelte,
dass dieses Ersuchen innert massgeblicher Frist von der zuständigen
italienischen Behörde nicht abschlägig beantwortet wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. März 2010 – eröffnet am 16. März
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Italien anordnete
und ihn aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen, wobei das BFM
festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung seines Entscheides ausführte, gestützt auf
das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
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terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])
und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Kö-
nigreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) – sei Italien für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass Italien das Ersuchen auf Übernahme (recte: Wiederaufnahme)
des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 20009 nicht beantwortet
habe, weshalb von einer Zustimmung auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur
Frage des Wegweisungsvollzuges nach Italien mit seinen Vorbringen
betreffend angeblich ungenügende Lebensverhältnisse keine relevan-
ten Gründe geltend gemacht habe, welche die Überstellung nach Ita-
lien in Frage stellen würden, weshalb auf sein Asylgesuch nicht einzu-
treten sei,
dass das BFM abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Italien als
zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer am 22. März 2010 – handelnd durch sei-
nen Rechtsvertreter – gegen den Entscheid des BFM beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob, wobei er seine Eingabe vorab
per Telefax einreichte,
dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache ans BFM
zwecks vollständiger und richtiger Sachverhaltsfeststellung und neuem
Sachentscheid, eventualiter zwecks Eintreten auf sein Asylgesuch
(Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch das BFM) beantragte,
dass er ferner um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen und
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde ersuch-
te, sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht,
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dass er in seiner Beschwerdebegründung zur Hauptsache geltend
machte, nachdem er über Griechenland in den Schengen-Raum ein-
gereist sei, was das BFM in seinem Entscheid jedoch mit keinem Wort
erwähnt habe, sei nicht Italien, sondern Griechenland für die Behand-
lung seines Asylgesuches zuständig,
dass er in diesem Zusammenhang vorab anführte, aufgrund der Akten
sei unklar, ob er in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe oder nicht,
mithin vom BFM eine Gesuchseinreichung zwar behauptet werde, er
selbst jedoch eine solche verneint habe und über den Ausgang jenes
Verfahrens auch keine Informationen vorlägen,
dass demnach von Seiten des BFM der rechtserhebliche Sachverhalt
nur unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt worden sei,
weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass er im Anschluss daran ausführte, aufgrund seiner Einreise über
Griechenland sei von der Zuständigkeit Griechenlands auszugehen,
wobei unter Beachtung der massgeblichen Bestimmungen zum Dublin-
Verfahren im Resultat unbeachtlich sei, ob er in Italien ein Asylgesuch
eingereicht habe oder nicht,
dass das BFM indes Italien um eine Übernahme seiner Person ersucht
habe, Italien jedoch mit grosser Sicherheit nicht zuständig für sein
Gesuch sei, mithin alleine der Umstand, dass Italien das Übernahme-
ersuchen nicht (abschlägig) beantwortet habe, eine Zuständigkeit die-
ses Staates nicht zur begründen vermöge,
dass er sich abschliessend gegen eine Überstellung nach Griechen-
land aussprach (wegen unzureichender Aufnahmebedingungen, nicht
gewährleistetem Asylverfahren und daraus resultierender Gefahr des
Refoulements), weshalb das BFM anzuweisen sei, von einer Wegwei-
sung nach Griechenland abzusehen und auf sein Asylgesuch einzu-
treten,
dass von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts nach einer summari-
schen Prüfung der Beschwerdeeingabe auf die Anordnung vollzugs-
hemmende Massnahmen verzichtet wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten im Original am 23. März 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet,
soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 und
105 AsylG sowie Art. 37 VGG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Be-
schwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG sowie Art. 48. Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Ersuchen um
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (nach
Art. 107a AsylG) wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kosten-
vorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos werden,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide gemäss Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt,
ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten ist, dass sich das
BFM – wie nachfolgend aufgezeigt – in entscheidrelevanter Hinsicht
auf eine vollständige und korrekte Sachverhaltsfeststellung abstützt,
weshalb die beantragte Rückweisung der Sache zwecks Vornahme
zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen ausser Betracht fällt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe wiederholt auf den ak-
tenkundigen Auszug aus der Eurodac-Datenbank verweist,
dass sich indes gerade daraus ergibt, dass er in Griechenland
per ... Februar 2009 lediglich wegen illegalen Grenzübertritts behörd-
lich verzeichnet wurde (was sich aus dem Eurodac-Vermerk „GR 2“ er-
gibt), wogegen er von den italienischen Behörden per ... April 2009 in
der Eigenschaft als Asylsuchender in die Datenbank aufgenommen
wurde (was sich aus dem Eurodac-Vermerk „IT 1“ ergibt),
dass bei dieser Sachlage als erstellt zu erachten ist, dass sich der
Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz als Asylsuchen-
der in Italien aufgehalten hat, wogegen eine Gesuchseinreichung in
Griechenland aufgrund des Eurodac-Auszuges auszuschliessen ist,
dass damit das Beschwerdevorbringen betreffend eine angeblich nicht
erstellte Gesuchseinreichung in Italien als widerlegt zu erkennen ist
und den Beschwerdevorbringen, welche sich auf eine angeblich erst-
malige Gesuchseinreichung in der Schweiz abstützen, die Grundlage
entzogen ist,
dass dem Umstand, dass der Beschwerdeführer alleine in Italien, nicht
aber in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hat, im Folgenden
durchaus ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen ist,
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dass bei vorliegender Sachlage – unter Berücksichtigung des Dublin-
Assoziierungsabkommens sowie namentlich der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) und der Verordnung
[EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO des Rates (DVO Dublin)
– nicht als erstes Griechenland, sondern vorab Italien für eine Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers anzugehen ist (vgl. Art. 4 Dublin-
II-VO [insb. Abs. 5]),
dass gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers offenkundig
auch die zuständigen Behörden Österreichs und Deutschlands zum
gleichen Schluss gelangt sind, wurde der Beschwerdeführer doch
seinen Angaben von beiden Staaten nach Italien zurückgewiesen res-
pektive zurückgeführt,
dass Griechenland von der Schweiz nur dann als Erstes anzugehen
gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer auch dort – und noch vor
Italien – ein Asylgesuch eingereicht, was jedoch nicht der Fall ist,
dass vonseiten Italiens das Ersuchen der Schweizer Behörden um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers innert der vorliegend mass-
geblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortet wurde, womit Ita-
lien seine Überstellung gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund
der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1
Bst. b und Bst. c Dublin-II-VO),
dass die Beschwerdevorbringen betreffend eine angebliche Nichtzu-
ständigkeit Italiens die vorstehenden Erwägungen nicht zu erschüttern
vermögen,
dass vom Beschwerdeführer – wie vom BFM zu Recht erkannt – be-
treffend Italien keine relevanten Gründe geltend gemacht wurden,
welche die Überstellung nach Italien in Frage stellen würden,
dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
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dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen,
Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und
dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können,
dass sich indes – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen, mithin der Beschwerdeführer gehalten ist,
sich mit allfälligen Anliegen an die zuständigen staatlichen Instanzen
und privaten Hilfsorganisationen zu wenden,
dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind,
der Beschwerdeführer – ein junger und soweit ersichtlich gesunder
Mann – habe im Falle seiner Wegweisung nach Italien eine existenz-
gefährdende Situation zu gewärtigen,
dass alleine der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach
einem guten Leben respektive sein Wunsch nach einer eigenen Arbeit
zwecks Aufbau einer Zukunft nicht gegen eine Rückführung in sein
Erstasylland Italien spricht,
dass die in der Beschwerdeeingabe vorgebrachten Vorbehalte gegen
eine Wegweisung nach Griechenland ins Leere stossen, da eine sol-
che vom BFM nicht verfügt wurde,
dass nach vorstehenden Erwägungen zu Recht auf das Asylgesuch in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eingetreten wurde,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und
auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Er-
satzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
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Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
stehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ita-
lien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich Kosten aufzu-
erlegen wären (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), jedoch
von einer Kostenauflage aufgrund der Akten respektive aus prozess-
ökonomischen Gründen, mithin zufolge voraussichtlicher Uneinbring-
lichkeit, abzusehen ist (Art. 6 Bst. b VGKE), womit sich das Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) als
gegenstandslos erweist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Ein-
schreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(vorab per Telefax; in Kopie)
- ... (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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